{"status":"available","doknr":"OLD309585","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19W12.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-15","aktenzeichen":"19 W 12/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 252 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige\nBeschwerde des Klägers vom 16. April 1998 gegen den\nAussetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 26. März 1998 ist\nbegründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung.\n\n3\n\nDie Entscheidung, gemäß § 148 ZPO die Verhandlung bis zur\nErledigung des beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen\n1 K 3184/97 anhängigen Rechtsstreits auszusetzen, kann keinen\nBestand haben.\n\n4\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits deshalb gilt,\nweil den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen\nist, daß das Landgericht fallbezogene Ermessenserwägungen\nangestellt hat. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob es\nverfahrensfehlerhaft gehandelt hat, indem es nach Eingang der\nBeschwerdeschrift die Akten kommentarlos an das Oberlandesgericht\nals Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Daß das Landgericht sich\ndabei der Möglichkeit einer Abhilfe nach § 571 ZPO überhaupt bewußt\nwar, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Entgegen der Bezeichnung des\nRechtsmittels handelt es sich nicht um eine sofortige, sondern um\neine einfache Beschwerde; die sofortige Beschwerde findet gemäß §\n252 ZPO nur im Falle der Ablehnung einer beantragten\nVerfahrensaussetzung statt.\n\n5\n\nJedenfalls ist der Aussetzungsbeschluß deshalb aufzuheben, weil\nes bereits an der grundlegenden Voraussetzung des § 148 ZPO fehlt,\nnämlich der Vorgreiflichkeit des verwaltungsgerichtlichen\nVerfahrens für die in diesem Zivilprozeß zu treffende\nEntscheidung.\n\n6\n\nZwar geht das Landgericht, wie die Beklagten, zutreffend davon\naus, daß angesichts der in der Klageschrift vom 17.04.1997 (Blatt\n84, 85 d. A.) formulierten Anträge des Klägers in dem\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit von Ziffer\n4 der zwischen den Parteien getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen\nzum Pachtvertrag vom 28.08.1985 (Blatt 8 d. A.) zu entscheiden sein\nwird. Sollte das Verwaltungsgericht, wie der Direktor der\nLandwirtschaftskammer Rheinland zuletzt im Widerspruchsbescheid vom\n26.03.1997 (Blatt 100 - 102 d. A.), gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit\ndes dort für den Fall der Beendigung des Pachtvertrages\nvereinbarten Verbleibs einer Milchreferenzmenge von 25 % beim\nKläger wegen Verstoßes gegen die seinerzeit geltenden Vorschriften\nder Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) bejahen, so wäre damit\nindes nicht die im vorliegenden Zivilprozeß entscheidende Frage\ngeklärt, ob die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger gemäß § 7\nAbs. 2 a MGV mit Wirkung ab dem Milchwirtschaftsjahr 1996/97 die\nbegehrte Milchreferenzmenge unentgeltlich zu übertragen. Daß der\nKläger den mit der zivilrechtlichen Klage verfolgten Anspruch nicht\naus Ziffer 4 der Zusatzvereinbarung vom 28.08.1985 herleitet, liegt\nbereits aufgrund der Formulierung des Klageantrags auf der Hand.\nDieser ist auf \"Übertragung\" der anteiligen Milchreferenzmenge\ngerichtet, also gerade für den Fall gestellt, daß die damalige\nVereinbarung nichtig ist, also bei Beendigung des\nPachtverhältnisses die begehrte Milchreferenzmenge nicht ohnehin\n(automatisch) bei ihm verblieben ist. Der Sache nach ist das\nKlagebegehren somit auf die (vorsorgliche) Neuvornahme des damals\nvereinbarten Rechtsgeschäfts gerichtet (§ 141 BGB). Dies\nverdeutlichen insbesondere die Ausführungen des Klägers im\nvorletzten Absatz auf Seite 3 der Klageschrift. Dort vertritt er\ndie Auffassung, angesichts der wegen der Verfahrensdauer\nbestehenden Unzumutbarkeit der Beschreitung des\nverwaltungsgerichtlichen Rechtswegs seien die Beklagten heute\nverpflichtet, die seinerzeitige Erklärung im Pachtvertrag in\nwirksamer Form zu wiederholen. Gestützt ist diese Ansicht bei\nverständiger Betrachtung offenbar auf den Gesichtspunkt von Treu\nund Glauben, was der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nunmehr\nauch ausdrücklich betont hat.\n\n7\n\nAuch der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland hat in\nseinem Bescheid vom 17.01.1997 (Blatt 13 d. A.) und nochmals in\nseiner verwaltungsgerichtlichen Klageerwiderung (Blatt 80 d. A.)\ndarauf hingewiesen, daß die Frage, ob die Beklagten aufgrund der\ndamaligen Vereinbarung gegenüber dem Kläger zur Neuvornahme des\nRechtsgeschäfts verpflichtet seien, nicht Gegenstand der Prüfung im\nVerwaltungsverfahren, sondern im Rahmen eines Zivilprozesses zu\nklären sei.\n\n8\n\nDiese Bewertung ist zutreffend. Ohne Belang ist dabei, ob für\ndie Entscheidung im Zivilverfahren öffentlich-rechtliche\nVorschriften eine Rolle spielen. Dies allein rechtfertigt keine\nAussetzung nach § 148 ZPO.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.000,00 DM\n\n11\n\n(§ 3 ZPO; rund 1/5 des vom Kläger angegebenen Werts des\nKlagebegehrens, vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3\nRdnr. 16, Stichwort \"Aussetzungsbeschluß\").","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/19-w-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/19-w-12-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309585","retrieved":"2026-07-09 03:39:14.818533+00:00"}}