{"status":"available","doknr":"OLD309583","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19U25.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-15","aktenzeichen":"19 U 25/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer\nVertragsstrafe in Höhe von 50.000,-- DM nebst Verzugszinsen ab\nRechtshängigkeit an die Klägerin verurteilt. Der Anspruch ergibt\nsich aus § 339 Satz 2 BGB i. V. m. § 10 Ziffern 1 und 4 des\nSubunternehmervertrages vom 13./27.06.1994 und Ziffern 6.2. und 7.\nder von den Parteien am 29.01./02.02.1996 unterzeichneten Anlage A\nzu diesem Vertrag.\n\n4\n\n1. Die in den genannten Vertragsbestimmungen enthaltene\nVertragsstrafenklausel ist entgegen der Auffassung der Beklagten\nnicht nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes unwirksam.\n\n5\n\na) Es ist davon auszugehen, daß es sich bei den maßgeblichen\nBestimmungen im Subunternehmervertrag und der ergänzenden Anlage A\num von der Klägerin bei Vertragsschluß gestellte und für eine\nVielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt,\nmithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1\nAGB-Gesetz. Dies stellt sie auch nicht in Abrede. Es ist nicht\nersichtlich, daß auch die Beklagte hinsichtlich des Vertragsinhalts\nGestaltungsspielraum zur Wahrung eigener berechtigter Interessen\ngehabt hätte, es ihr also möglich gewesen wäre, die inhaltliche\nAusgestaltung der Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich\nder Voraussetzungen und der Höhe der Vertragsstrafe, zu\nbeeinflussen (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1977, 624, 625; BGHZ 85,\n305, 308).\n\n6\n\nb) Da die Parteien als Handelsgesellschaften gem. § 6 Abs. 1 HGB\nVollkaufleute sind und der Subunternehmervertrag nebst ergänzender\nAnlage A zum Betrieb ihres jeweiligen Handelsgewerbes gehörte,\nbeurteilt sich die Frage der Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel\nnicht nach § 11 Nr. 6 AGB-Gesetz (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGB-Gesetz).\nDie Klausel unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle nach § 9\nAGB-Gesetz. Denn eine solche Kontrolle findet auch bei im\nkaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln\nstatt, wird insbesondere nicht durch §§ 348, 351 HGB verdrängt,\nwonach eine Vertragsstrafe, die von einem (Voll-)Kaufmann im\nBetrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht aufgrund der\nVorschriften des § 343 BGB herabgesetzt werden kann (§ 24 Satz 2\nAGB-Gesetz; vgl. hierzu BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.; WM 1992,\n2104, 2108; Canaris, Handelsrecht, 22. Aufl., § 24 Anm. I 1. a);\nBaumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 348 Rdnr. 5, 7).\n\n7\n\nEine im Sinne von § 9 AGB-Gesetz gegen die Gebote von Treu und\nGlauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners des\nKlauselverwenders kann dabei auch in der unangemessenen Höhe der\nVertragsstrafe liegen (vgl. BGH NJW 1988, 1373, 1374; BGH NJW-RR\n1990, 1076, 1077 m. w. N.).\n\n8\n\nc) Im vorliegenden Fall ist die mit 50.000,-- DM vereinbarte\nVertragsstrafe jedoch weder unangemessen hoch noch benachteiligen\ndie mit ihr im Zusammenhang stehenden einschlägigen\nKundenschutzbestimmungen die Beklagte in sonstiger Weise entgegen\nden Geboten von Treu und Glauben.\n\n9\n\naa) Gemäß § 10 Ziffer 1 des als Rahmenvertrag ausgestalteten\nSubunternehmervertrages war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin\ngemäß Ziffer 6 der Anlage A Kundenschutz einzuräumen. Die\nmaßgebliche Kundenschutzklausel, auf die die Klägerin ihr\nZahlungsbegehren im Ausgangspunkt stützen kann, findet sich in\nZiffer 6.2. der Anlage A. Danach war die Beklagte verpflichtet, für\ndie Dauer von 9 Monaten nach Beendigung des auf die speziell auf\ndie B. AG bezogenen EinzelSubunternehmerauftrags keine Projekte und\nkeine Tätigkeit für diese Firma zu übernehmen bzw. aufzunehmen;\ndies galt sowohl für mittelbare als auch für unmittelbare, den\nGeschäftskreis der B. AG betreffende Aktivitäten. Diese Regelung\nstellt sich ihrem Inhalt nach als nachvertragliche\nKundenschutzklausel in Form eines zeitlich beschränkten\nWettbewerbsverbots dar. Sie benachteiligt die Beklagte nicht in\nunangemessener Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben und\nist damit wirksam.\n\n10\n\nFehl geht zunächst der Einwand der Beklagten, die in dieser\nKlausel enthaltene Unterlassungsverpflichtung sei mangels\nhinreichender Bestimmtheit unwirksam, weil in völlig\nunspezifizierter Art und Weise die Kontaktaufnahme mit der B. AG\nuntersagt werde. Die Klausel ist vielmehr insoweit klar und\neindeutig, als sie die Verpflichtung enthält, für die Dauer von 9\nMonaten nach Vertragsende jegliche Tätigkeit mittelbarer oder\nunmittelbarer Natur für die B. AG zu unterlassen. Die Gefahr, daß\ndiese Regelung von der Beklagten hätte mißverstanden werden können,\nbesteht nicht.\n\n11\n\nDie Klausel beinhaltet auch weder in zeitlicher noch in\ngegenständlicher Hinsicht eine unangemessene Beschränkung der\nBerufsausübung der Beklagten. Die Klägerin hat ein\nanerkennenswertes Bedürfnis zu verhindern, daß ein von ihr\neingeschalteter Subunternehmer nach Beendigung dieser Tätigkeit zu\nihr in der Weise in Konkurrenz und Wettbewerb tritt, daß er einen\nihrer Auftraggeber als Kunden abwirbt, zu dem er selbst nur\naufgrund seiner Einschaltung als Subunternehmer durch die Klägerin\nVerbindung gewinnen konnte. Die Klausel dient damit dem Schutz der\nwirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Entgegen der Auffassung\ndes Beklagten kann es dabei keinen Unterschied machen, ob der\nSubunternehmer nach Beendigung des konkreten Vertragsverhältnisses\nfür den betreffenden Kunden lediglich im Rahmen eines Auftrags\ngeringeren Volumens tätig wird, den die Klägerin möglicherweise\npersönlich nicht übernommen hätte. Schutzwürdig ist vielmehr auch\nbereits das Interesse der Klägerin an einer dauerhaften\nGeschäftsbeziehung zu einem von ihr gewonnenen Kunden, in deren\nRahmen es ihr unbenommen sein soll zu entscheiden, ob sie künftige\nkleinere Aufträge selbst übernimmt bzw. wieder durch einen\nSubunternehmer ausführen läßt. Die in Ziffer 6.2. der Anlage A\nenthaltene Kundenschutzklausel stellt keine unzulässige über die\nschützenwerten Interessen der Klägerin hinausgehende Beschränkung\nder Berufsausübung der Beklagten dar. Der gegenständliche Bereich\ndes Wettbewerbsverbots ist insoweit eng auf jeweils nur den\nkonkreten Auftraggeber begrenzt, in dessen Betrieb die Beklagte als\nSubunternehmerin tätig war. Der Zeitraum von 9 Monaten, für den die\nBeschränkung der Berufsausübung gelten soll, ist als angemessen\nanzusehen. Er berücksichtigt das berechtigte Interesse der Klägerin\nan der Fernhaltung der Beklagten und schränkt diese in ihrer\nwirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht unbillig ein. Die\nKundenschutzklausel läuft nämlich nicht auf eine vollständige\nAusschaltung der Beklagten als Wettbewerber für den betreffenden\nZeitraum hinaus (vgl. zum Ganzen BGHZ 91, 1, 6/7).\n\n12\n\nbb) Die gemäß § 10 Ziffer 4 des Rahmenvertrages in Verbindung\nmit Ziffer 7 der ergänzenden Anlage A für das konkrete\nVertragsverhältnis formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe von\n50.000,-- DM ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht\nunangemessen hoch mit der Folge, daß ihre Vereinbarung gemäß § 9\nAGB-Gesetz insgesamt unwirksam wäre (vgl. hierzu BGHZ 85, 305,\n314/315; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077).\n\n13\n\nZweck und Zielrichtung einer Vertragsstrafe liegt zum einen\ndarin, dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer\nerleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis zu eröffnen, zum\nanderen aber auch darin, einen wirkungsvollen Druck auf den\nSchuldner auszuüben, um diesen zur ordnungsgemäßen Erbringung der\nversprochenen Leistung anzuhalten (vgl. BGHZ 85, 305, 312/313 m.\nN.; BGH NJW 1984, 919, 920 m. N.; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m.\nN.). Da die Druckfunktion der Vertragsstrafe nicht der bloßen\nSchöpfung neuer, vom Sachinteresse des Gläubigers losgelöster\nGeldforderungen dienen soll, muß ihre Höhe in einem vernünftigen\nVerhältnis zum möglichen Schaden stehen (vgl. BGHZ 85, 305,\n313/314). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe ist unter\nAnlegung eines generellen überindividuellen Maßstabes (vgl. BGH\nNJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.) zu prüfen, ob berechtigte und\nschützenswerte Interessen des Gläubigers die Festlegung einer\nVertragsstrafe in der betreffenden Höhe angemessen erscheinen\nlassen (vgl. BGH NJW 1984, 919, 921).\n\n14\n\nDanach ist die ausbedungene Vertragsstrafe von 50.000,-- DM\nnicht unverhältnismäßig hoch. Die Klägerin hat vielmehr ein\nanerkennens- und schützenswertes Interesse an einer hohen\nVertragsstrafenverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte trägt\nselbst vor, daß bei der B. AG zwei EDV-Großprojekte in\nMillionenhöhe anstehen bzw. ins Auge gefaßt sind, für die u.a. die\nKlägerin als potentielle Auftragnehmerin in Betracht kommt oder\njedenfalls kam. Deshalb hatte die Klägerin ein erhebliches\nwirtschaftliches Interesse daran, daß ihr geschäftlicher Kontakt zu\nder B. AG in Zukunft nicht dadurch beeinträchtigt oder gefährdet\nwürde, daß die Beklagte selbst unter Umgehung der Klägerin den\nallein durch ihre Einschaltung als Subunternehmerin hergestellten\nKontakt zur B. AG zum Abschluß eigener Verträge mit dieser\nausnutzen und damit in unmittelbaren Wettbewerb zu ihr treten\nwürde. Eine solche Wettbewerbssituation ist entgegen der Ansicht\nder Beklagten auch und insbesondere dann zu bejahen, wenn sie\nlediglich Aufträge kleineren Umfangs übernahm, die aber jedenfalls\nin den Tätigkeitsbereich der Klägerin fielen und die diese im\nInteresse einer Aufrechterhaltung und Pflege der Geschäftsbeziehung\nzur B. AG auch selbst hätte übernehmen und wiederum durch\nEinschaltung von Subunternehmern hätte ausführen können. Deshalb\nist es unerheblich, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der\nvon ihr übernommene Auftrag der B. AG habe mit den beiden von\ndieser ausgeschriebenen Großentwicklungsprojekten nichts zu tun,\nsondern lediglich die Installation und Konfiguration einer bereits\nvorhandenen Software, also eine einfache administrative Tätigkeit\nzum Gegenstand gehabt. Bezeichnenderweise hat sich die Beklagte zu\nder Höhe der Vergütung, die sie für diese \"niederen\" Arbeiten\nerhalten hat bzw. erhalten soll, erst auf den Hinweis des Senats im\nVerhandlungstermin mit Schriftsatz vom 28.04.1998 geäußert. Daraus\ngeht hervor, daß sie der B. AG für Tätigkeiten im Zeitraum vom\n11.09. bis zum 08.11.1996 immerhin rund 41.000,00 DM in Rechnung\ngestellt hat. Ein Beweisantritt fehlt.\n\n15\n\nAngesichts der in Frage stehenden erheblichen wirtschaftlichen\nInteresses der Klägerin ist es für die Beurteilung der\nAngemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe unerheblich, daß die\nRegelung in § 10 Nr. 4 des Rahmenvertrages in Verbindung mit Ziffer\n7 der Anlage A nicht auf den Erfolg oder das Ausmaß der Gefährdung\nim einzelnen Zuwiderhandlungsfall abstellt. Entgegen der Auffassung\nder Beklagten hat sich die Höhe der Vertragsstrafe auch nicht an\nder Vergütung von brutto 41.400,-- DM zu orientieren, die sie im\nRahmen des die B. AG betreffenden Subunternehmer-Einzelvertrags von\nder Klägerin erhalten hat.\n\n16\n\nEin wirksamer Schutz der erheblichen wirtschaftlichen Interessen\nder Klägerin war vielmehr nur bei Festlegung einer spürbaren\nVertragsstrafe zu erwarten. Ein Betrag von 50.000,-- DM erscheint\ndeshalb nicht als unangemessen hoch. Im übrigen zeigt die\ntatsächliche Entwicklung, daß nicht einmal dieser Betrag als\nDruckmittel ausgereicht hat, die Beklagte davon abzuhalten, unter\nAusnutzung des mit Hilfe der Klägerin begründeten Kontakts zu der\nB. AG mit dieser unmittelbar Geschäfte abzuwickeln.\n\n17\n\nOb das Verhalten der Beklagten im Ergebnis tatsächlich zu einem\nwirtschaftlichen Schaden der Klägerin geführt hat oder noch führen\nwird, spielt für die Frage der Angemessenheit der\nVertragsstrafenhöhe keine Rolle (vgl. BGH NJW 1984, 919, 921).\n\n18\n\ncc) Die formularmäßige Vertragsstrafenregelung verstößt auch\nnicht aus anderen Gründen gegen § 9 AGB-Gesetz. Insbesondere weicht\nsie nicht von dem auch im kaufmännischen Verkehr geltenden\nRechtsgedanken des § 340 Abs. 2 BGB ab, wonach Schadensersatz wegen\nNichterfüllung und eine ausbedungene Vertragsstrafe nicht kumulativ\nnebeneinander gefordert werden können (vgl. BGHZ 63, 256, 258; BGH\nNJW 1992, 1096, 1097; Canaris a.a.0.). Denn § 10 Ziffer 4 des\nSubunternehmervertrages enthält im zweiten Halbsatz die Regelung,\ndaß (lediglich) die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe\nübersteigenden Schadensersatzanspruches vorbehalten bleibt. Dies\nsteht in Einklang mit § 340 Abs. 2 Satz 2 BGB.\n\n19\n\n2. Die Beklagte hat die wirksam versprochene Vertragsstrafe\ngemäß § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 10 Ziffer 4 des\nSubunternehmervertrags verwirkt, indem sie der in § 10 Ziffer 1 des\nVertrags in Verbindung mit Ziffer 6.2. der Anlage A übernommenen\nUnterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt hat, innerhalb von 9\nMonaten nach Beendigung des betreffenden Subunternehmervertrags\neine Tätigkeit für die B. AG aufzunehmen. Daß diese Zuwiderhandlung\nschuldhaft (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 1972, 1893, 1895; LG\nBerlin NJW 1996, 1142) erfolgt ist, kann angesichts des klaren und\nunmißverständlichen Wortlauts der betreffenden Kundenschutzklausel\nkeinen ernsthaften Bedenken unterliegen , wird auch von der\nBeklagten nicht in Abrede gestellt. Mit dem Landgericht ist der\nSenat der Auffassung, daß eine vorsätzliche Zuwiderhandlung zu\nbejahen ist.\n\n20\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten spielt es für den Anspruch\nkeine Rolle, ob ihre trotz des Versprechens begangene Handlung zu\neiner konkreten Gefährdung oder gar Schädigung der wirtschaftlichen\nInteressen der Klägerin geführt hat. Die Auslegung der Regelungen\nin § 10 Nr. 4 des Subunternehmervertrages und in Ziffer 6.2. der\nAnlage A ergibt nicht, daß die Beklagte ausnahmsweise nur bei einer\nkonkreten Gefährdung oder Schädigung von Interessen der Klägerin\nzur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet sein sollte. Dies läßt\nsich insbesondere auch nicht aus der Höhe der versprochenen Strafe\nherleiten, denn nach dem eindeutigen Wortlaut der\nKundenschutzklausel und der Unterwerfungserklärung sollte die\nVertragsstrafe schon allein bei Aufnahme einer Tätigkeit der\nBeklagten für die B. AG innerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten\nnach Beendigung des betreffenden Subunternehmervertrages verwirkt\nsein. Die Vereinbarung stellte somit ersichtlich nicht auf den\nErfolg oder das Ausmaß der Gefährdung im einzelnen Verletzungsfall\nab. Vielmehr sollte sie in ihrer Funktion als Druckmittel der\nKlägerin bereits einen in das Stadium vor Eintritt eines konkreten\nWettbewerbsnachteils vorverlegten vorbeugenden und deshalb\nbesonders wirksamen Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen\nverschaffen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH NJW 1984,\n919, 920).\n\n21\n\n3. Die Beklagte kann der Geltendmachung der Vertragsstrafe durch\ndie Klägerin auch nicht mit Erfolg den Einwand des Rechtsmißbrauchs\nentgegenhalten. Zwar kann die Einforderung einer Vertragsstrafe im\nEinzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, etwa weil\nder Gläubiger das die Verwirkung der Strafe auslösende Verhalten\ndes Schuldners selbst bewußt herbeigeführt hat, was hier nicht der\nFall ist. Der von der Beklagten erhobene Einwand des\nRechtsmißbrauchs läßt sich jedoch nicht damit begründen, durch die\nZuwiderhandlung seien die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin\nweder beeinträchtigt noch konkret gefährdet worden (BGH NJW 1984,\n919, 920).\n\n22\n\n4. Schließlich kommt auch die von der Beklagten hilfsweise\ngeltend gemachte Herabsetzung der Vertragsstrafe auf einen Betrag\nvon 5.000,-- DM bis 10.000,-- DM nicht in Betracht. Eine\nHerabsetzung aufgrund der Vorschriften des § 343 BGB scheidet gemäß\n§ 348 HGB aus. Sie würde, da § 343 BGB auf Individualvereinbarungen\nzugeschnitten ist, also nicht auf Vertragsstrafeklauseln in\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen, die der an Treu und Glauben\norientierten richterlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz\nunterliegen, zudem selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn § 348\nHGB nicht einschlägig wäre (vgl. BGHZ 85, 305, 314/315; BGH NJW-RR\n1990, 1076, 1077).\n\n23\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch nicht die\nMöglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung und Herabsetzung der\nHöhe der Vertragsstrafe nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die von ihr\nhierzu angeführten Literaturstellen beziehen sich allesamt auf die\nhier nicht gegebene Fallkonstellation , daß die Höhe der\nVertragsstrafe noch nicht genau festgelegt, sondern in die\nEntscheidung des anderen Vertragsteils oder eines Dritten gestellt\nist. Nur dann ist Raum für eine gerichtliche Billigkeitskorrektur\ngemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.\n\n24\n\nDagegen unterliegt im vorliegenden Fall die Höhe der\nausbedungenen Vertragsstrafe bereits nach § 9 AGB-Gesetz einer\nrichterlichen Inhaltskontrolle, der sie standhält.\n\n25\n\n5. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n26\n\nDas Urteil ist gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten: 50.000,00 DM.\n\n28\n\n- 7 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/19-u-25-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/19-u-25-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309583","retrieved":"2026-07-09 03:39:14.729072+00:00"}}