{"status":"available","doknr":"OLD309582","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19U191.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-15","aktenzeichen":"19 U 191/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von von ihr\ngelieferter Hard- und Software. Zwischen den Parteien war ein\nRechtsstreit umgekehrten Rubrums anhängig (12 O 132/94 LG Aachen =\n19 U 111/96 OLG Köln), in dem die Beklagte zu 1) von der Klägerin\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung mit der Begründung begehrt hat,\ndiese habe die Computeranlage, bestehend aus Hard- u. Software,\nnicht ordnungsgemäß fristgerecht geliefert. Diese Klage ist vom\nLandgericht abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung vom Senat\ndurch Urteil vom 10. Januar 1997 zurückgewiesen worden; die\nRevision der Beklagten zu 1) ist vom Bundesgerichtshof durch\nBeschluß vom 18.12.1997 (X ZR 140/97) nicht angenommen worden.\n\n3\n\nAuf Betreiben der Parteien sind zwei Beweissicherungsverfahren\n(10 OH 6/92 LG Lübeck u. 43 OH 1/92 LG Aachen) durchgeführt\nworden.\n\n4\n\nDie Beklagte zu 1) betreibt eine Fabrik, in der Meeresfrüchte\nverarbeitet und vertrieben werden. Am 28.7.1989 unterzeichneten die\nParteien einen \"Produktschein\", aufgrund dessen die Beklagte zu 1)\nHardware im Gesamtwert von 135.485,-- DM und Software im Gesamtwert\nvon 36.300,-- DM bestellte. Bei der Software handelte es sich um 8\nals EDV-Standard-Programm bezeichnete Programme (Basis- und\nFakturierprogramme, Zerlegekalkulationsprogramm,\nKalkulationsprogramm, Finanzbuchhaltungsprogramm, Lagerverwaltung,\nArtikeletikettenprogramm, Lohn- und Gehaltsabrechnung,\nFilialabrechnung), während ein weiteres Programm als\n\"Sonderprogramm indiv. für Wöbke Preisbildung für Fisch\" bezeichnet\nwurde. Die Lieferung sollte Ende August 1989 erfolgen. Ausweislich\nder von Vertretern beider Parteien unterzeichneten Installations-\nund Einweisungsberichte erfolgte die Installation des Netzwerks am\n29.8.1989, die der Software bis Ende November 1989, während von\nSeptember 1989 bis November 1991 jeweils mehrtägige Einweisungen\nvorgenommen wurden. Gleichwohl gelang es der Beklagten zu 1) nicht,\nmit der Anlage zufriedenstellend zu arbeiten. Die monatlichen\nWartungsrechnungen der Klägerin zahlte die Beklagte zu 1) von\nNovember 1989 bis Dezember 1991.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 5.7.1991 forderte die Klägern die Beklagte\nauf, die installierte Anlage bis zum 10.8.1991 \"zu komplettieren\nund mit allen Leistungsmerkmalen, die Vertragsgegenstand sind,\nauszustatten und die Anlage in einen betriebs- und funktionsfähigen\nZustand zu versetzen, so daß die Mitarbeiter im Hause der Klägerin\nmit der Anlage in allen Bereichen arbeiten können\" ,\nanderenfalls werde sie gem. § 326 BGB nach angemessener\nNachfristsetzung die Leistung ablehnen und Schadensersatz wegen\nNichterfüllung verlangen. Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich\nwieder bei der Klägerin tätig geworden war, setzte ihr die Klägerin\nmit Schreiben vom 13.12.1991 eine Frist bis zum 23.12.1991 und\nteilte ihr mit, sie erwarte, daß die Beklagte die Anlage innerhalb\ndieser Frist jetzt programmgemäß so gestalte, daß die Klägerin noch\nvor Ende des Jahres zumindest erkennen könne, daß die Anlage in\nihrem Sinn funktioniere; anderenfalls werde die Anlage nicht im\nHause verbleiben. In der der Klägerin am 18.1.1994 im\nParallelverfahren zugestellten Klageschrift hat die Beklagte zu 1)\nvorgetragen, sie sei nicht mehr bereit, die Anlage weiter zu\nbehalten oder von der Klägerin weiterhin versuchsweise in Ordnung\nbringen zu lassen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat behauptet, sämtliche bestellten Programmteile\nseien installiert worden, wiesen keine Fehler auf und arbeiteten\nordnungsgemäß. Zu Programmabstürzen sei es während der Nutzung\ndurch die Beklagten durch nicht reorganisierte Dateien gekommen,\ndie ihrerseits von Fehlbedienungen seitens des Anwenders\nherrührten. Die Anlage sei nach den Wünschen der Beklagten\nparametisiert worden. Die Beklagte sei umfassend in die Handhabung\ndes EDV-Programms eingewiesen worden und habe zahlreiche Beratungen\nerhalten.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n361.554,59 DM nebst 10 % Zinsen aus 274.877,28 DM seit dem\n09.05.1992 bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 06.06.1994 am\n22.06.1994 und 10 % Zinsen aus 322.206,79 DM seit dem 22.06.1994\nbis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 08.11.1995 am 14.11.1995\nsowie 10 % Zinsen aus 361.551,59 DM seit dem 14.11.1995 zu\nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie haben behauptet, die Anlage sei niemals nutzbar gewesen. Die\nBeklagte zu 1) habe eine auf die besonderen Bedürfnisse eines\nfischverarbeitenden Betriebes zugeschnittene Anlage gewünscht, die\nKlägerin habe dies zu leisten versprochen. Sie habe jedoch nicht\nvollständig geliefert, Programme hätten gefehlt, die Anlage sei\nnicht abgenommen worden. Die gelieferten Programme hätten\nProgrammierfehler enthalten, die zu Rechenfehlern geführt hätten.\nDas System habe nicht funktioniert, die Anlage habe überhaupt nicht\ngestartet werden können; auch permanente Installations- und\nServiceleistungen hätten sie nicht in einen betriebsbereiten\nZustand versetzen können. Zu Fehlbedienungen sei es gekommen, weil\nniemand der Beklagten erklärt habe, wie es richtig zu machen\nsei.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n13\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 330.076,35 DM\nnebst Zinsen verurteilt. Dieser betrag setzt sich in Höhe von\n269.748,77 DM zusammen aus den Kosten der Hard- und Software nebst\nInstallation, Einweisungen und Beratungen und in Höhe von 60.327,58\nDM aus Wartungsgebühren für die Zeit vom September 1989 bis Juni\n1994. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den\nInhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n14\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung machen die Beklagten geltend:\n\n15\n\nEs sei zweifelhaft, ob zwischen den Parteien überhaupt ein\nVertrag geschlossen worden sei. Jedenfalls sei der Vertrag als\nWerkvertrag einzuordnen. Weder am 29.8.1989 noch am 5.12.1989 sei\ndie Hard- und Software komplett installiert gewesen. Das belegten\nauch die im Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten. Eine\nAbnahme sei nicht erfolgt. Das zugesagte Sonderprogramm habe auch\nEnde August 1990 noch nicht vorgelegen, die Standardsoftware habe\nnicht einmal bei einfachsten Geschäftsabläufen funktioniert. Trotz\nzweijähriger Versuche seien die Parameter nicht richtig eingestellt\ngewesen. Auch habe die Klägerin eine andere als die im\nProduktschein und der Rechnung beschriebene Netzwerkzentrale\ngeliefert. Eine Vergütung für Einweisungen, Beratungen und\nWartungen könne die Klägerin nicht verlangen, da ihre Leistungen\nsich darauf bezogen hätten, die Anlage betriebsbereit zu machen.\nEin Wartungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden, falls ein\nsolcher bestehe, sei er durch das eine Gutschrift betreffend\nSchreiben der Klägerin vom2.2.1990 storniert worden. Im übrigen\nmache die Klägerin Rechnungen für Wartungen geltend, für die sie\nGutschriften erteilt habe. Der Gesamtbetrag dieser Gutschriften\nbelaufe sich auf 11.868,68 DM.\n\n16\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n17\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen;\n\n18\n\nhilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen;\n\n19\n\nihnen zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen\n\n22\n\nSie habe vollständig und mangelfrei geliefert, letzteres ergebe\nsich auch aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G..\nFunktionsstörungen durch desorganisierte Dateien seien durch\nfehlerhafte Programmbeendigungen zurückzuführen und deshalb der\nBeklagten zuzuschreiben. Ihre Vergütungsansprüche seien fällig, bei\nAnnahme eines Werkvertrages ergebe sich die unbeschadet einer\nerfolgten Abnahme aus § 649 S. 2 BGB, da die Beklagte gekündigt\nhabe. Der gelieferte Server sei mit dem im Produktschein\nausgewiesenen zumindest gleichwertig, bei dem vom Sachverständigen\nProf. Dr. G. identifizierten AT03 handele es sich um einen\nIBM-Server, das Typenschild \"IBM\" sei also zutreffend. Ein Streamer\nsei von der Beklagten erst nachträglich bestellt worden, wie sich\naus der Auftragsbestätigung vom 29.9.1989 (Bl. 340 d.A.) ergebe; im\nServer sei generell kein Streamer enthalten. Die Leistungen im\nRahmen der Einweisung seien vergütungspflichtig. Die Beklagten\nhätten auch über zwei Prozesse die Existenz eines Wartungsvertrages\nnicht bestritten und teilweise hierauf auch gezahlt. Eine\nStornierung des Wartungsvertrages sei nicht erfolgt, gutgeschrieben\nseien lediglich auf der Grundlage eines dazu geführten Gesprächs\nder Parteien einzelne Rechnungen. Die von den Beklagten\naufgeführten Gutschriften über 11.868,68 DM seien tatsächlich bei\nAbfassung der Klageschrift irrtümlich nicht berücksichtigt worden,\nwie eine zwischenzeitliche Überprüfung ergeben habe.\n\n23\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen. Die Akten 12 O 132/94 LG Aachen und 10 OH6/92 LG Lübeck\nlagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat nur geringfügigen\nErfolg.\n\n26\n\nDie Klägern kann die ihr vom Landgericht zuerkannte Vergütung\nbis auf die unstreitig nicht berücksichtigten Gutschriften in Höhe\nvon 11.868,68 DM beanspruchen.\n\n27\n\nSoweit die Beklagte in Frage stellt, ob überhaupt ein Vertrag\nzwischen den Parteien zustande gekommen ist, steht dies im\nWiderspruch zu ihrem bisherigen Vortrag und der Aktenlage. So hat\nsie in ihrer Klageerwiderung(Bl. 28 d.A.) ausgeführt: \"Die Beklagte\nerteilte der Klägerin im August 1989 den Auftrag zur Lieferung\neiner ... EDV-Anlage\"; in ihrem Schreiben vom 13.1.1990 bestätigt\nsie, sich mit der Klägerin über die Installation der Anlage\ngeeinigt zu haben (Bl. 321 d.A.); worüber man sich am 28.7.1999\ngeeinigt hat, ergibt sich aus dem von beiden Parteien\nunterzeichneten Produktschein; (Anlage K1); schließlich hat sie im\nParallelverfahren Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung\ndieses Vertrages geltend gemacht. Ihr jetziger Vortrag verstößt\ndamit gegen § 138 Abs. 1 ZPO und ist unbeachtlich.\n\n28\n\nRechtlich ist der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag\nals Werkvertrag (§ 631 BGB) einzuordnen. Zwar hatte er zum\nGegenstand Hard- und Standardsoftware, aber auch Spezialsoftware,\ndie speziell auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnitten war.\nEs sollte eine Referenzanlage errichtet werden; der Umfang der\nAnlage machte intensive Einweisungen und ständige Wartung\nerforderlich, wie sich nicht zuletzt aus dem Gutachten des\nSachverständigen G. ergibt. Damit ist die Vergütung grundsätzlich\nerst mit der Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB).\n\n29\n\nEine ausdrückliche Abnahmeerklärung liegt nicht vor. Allerdings\nkann aufgrund der Tatsache, daß das gesamte Netzwerk bereits am\n29.8.1989 installiert war (Bl. 81 d.BA.) und die Klägerin in den\nnachfolgenden Monaten bis November 1991 umfangreiche, mehrtägige\nEinweisungen vorgenommen hat, von einer stillschweigenden Abnahme\nausgegangen werden. Dem steht nicht die Behauptung der Beklagten\nentgegen, die Klägerin habe nicht vollständig geliefert, weil sie\nstatt der im Produktschein aufgeführten P2 Modell 60 IBM Server AT\n03 Server geliefert habe. Bei dem von der Beklagten gelieferte\nServer vom Typ AT03 handelt es sich zwar nicht um das im\nProduktschein aufgeführte PS/2 Modell 60 von IBM. Hierzu hat der\nSachverständige Prof. Dr. G. aber ausgeführt, das das von der\nBeklagten gelieferte Modell gegenüber dem ursprünglich\nbeabsichtigten als Server besser geeignet ist. Die zur Begründung\nvom Sachverständigen mitgeteilten Einzelheiten belegen dies\nüberzeugend. Zwar ist die Taktfrequenz mit 8 gegenüber 10 MHz\ngeringfügig geringer; dafür ist die Festplatte mit 115 MB gegenüber\n88 MB um etwa 30 % größer; auch die Plattenzugriffsgeschwindigkeit\nist mit 25 ms gegenüber 30-40 ms um 20 % günstiger. Schließlich\nhandelt es sich auch bei dem gelieferten Server, wie die Klägerin\nnunmehr unwidersprochen vorgetragen hat, um ein Produkt der Firma\nIBM, so daß es der im Parallelverfahren aufgestellten Erwägungen zu\neinem \"No Name\"-Produkt nicht bedarf. Schließlich hat die Klägerin\nder Beklagten ein Gesamtpaket zur Lösung der gestellten Aufgabe\nangeboten, bei dem allein die Klägerin festgelegt hat, welche\nHardware zum Einsatz kommen sollte, was angesichts der von der\nBeklagten selbst eingeräumten Unerfahrenheit in EDV-Angelegenheiten\nauch nahelag. Wieso die Beklagte auf Grund der Modellbezeichnung im\nProduktschein geglaubt haben will, es sei damit auch zugleich eine\nDatensicherung eingeschlossen, bleibt unerläutert und auch\nunerfindlich. Von einem Streamer ist dort keine Rede, er ist auch\nerst später gesondert von der Beklagten bestellt worden (Bl. 340\nd.A.). Ein Handbuch hat die Beklagte erhalten, wenn auch, nach\nihrer Behauptung, ein veraltetes. Zwischen den Parteien ist\nunstreitig, daß die Hardware am 28.7.1989 und Software im August\n1989 geliefert; ausweislich des auch von einem Vertreter der\nKlägerin unterzeichneten Protokolls vom 29.8.1989 ist an diesem Tag\ndie Anlage fertig installiert und getestet worden. Die\nnachfolgenden Protokolle weisen darüber hinaus aus, daß die\nKlägerin in der Zeit vom 8.9.1989 bis zum 9.11.1991 in die\nProgramme, die Gegenstand der Lieferung waren, eingewiesen worden\nist. So hat auch der Sachverständige Prof. Dr. G. in keinem seiner\nGutachten ausgeführt, daß noch irgendein Programmteil fehle, wie\ndie Klägerin behauptet. Soweit das Werk der Klägerin noch mit\nMängeln behaftet gewesen sein sollte, steht dies einer Abnahme\nnicht entgegen (§ 640 Abs. 2 BGB).\n\n30\n\nLetztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob das Werk der\nKlägerin abgenommen worden ist, weil die Beklagte nach der\nFristsetzung zum 23.12.1991 im Schreiben vom 13.12.1991 weitere\nLeistungen der Klägerin abgelehnt hat. Den Beklagten ist es deshalb\nverwehrt, sich auf eine mangelnde Fälligkeit aufgrund nicht\nerfolgter Abnahme zu berufen. Begrifflich setzt der verzögerliche\nEinwand, der Werklohn sei derzeit mangels Abnahme des Werks nicht\nfällig, voraus, daß das Hindernis behoben wird, d.h. die Abnahme\nnoch erfolgen kann. Für eine Berufung auf § 641 Abs. 1 BGB ist\ndeshalb kein Raum, wenn eine Abnahme überhaupt nicht mehr in\nBetracht kommt; es ist deshalb anerkannt, daß in derartigen Fällen,\ninsbesondere etwa nach einer Kündigung, einer einverständlichen\nVertragsaufhebung oder einem Wegfall des Erfüllungsanspruchs nach\neiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 Abs. 1 Satz 1\nBGB, die Fälligkeit der Werklohnforderung ohne Abnahme der\nWerkleistung eintritt (BGHZ 50, 175, 177 = MDR 1968, 749; BGHZ 55,\n354, 357 = MDR 1971, 473; BGH BauR 1996, 386; OLG Düsseldorf BauR\n1978, 404; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1365; Staudinger-Peters, BGB, §\n641 Rdnr. 13; OLG Oldenburg, OLGR 1996, 266).\n\n31\n\nDer Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch nicht aufgrund der\nWandlungserklärung der Beklagten nach § 634 Abs. 1 BGB erloschen.\nInsoweit gelten die vom Senat im Parallelverfahren zu § 326 BGB\ngemachten Ausführungen verstärkt im Rahmen des § 634 BGB. Dort (S.\n8 UG) hat der Senat nach Hinweis darauf, daß im Rahmen des § 326\nBGB grundsätzlich eine genaue Bezeichnung der Mängel nicht\nerforderlich sei, ausgeführt:\n\n32\n\n\"Etwas anderes muß aber dann gelten, wenn ausweislich der\nUrkundslage alles geliefert und die erforderlichen Einweisungen\nvorgenommen worden sind; in diesem Fall muß der Gläubiger, um der\nWarnfunktion des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB Genüge zu tun, dem Schuldner\ndeutlich und substantiiert mitteilen, welche Leistungen er als noch\nnicht erbracht ansieht und einfordert (vgl. hierzu auch Senat, Urt.\nv. 20.1.1995 - 19 U 115/93 - , OLGR 1993, 49). Dem genügt das\nSchreiben vom 5.7.1991 ebensowenig, wie das Schreiben der Klägerin\nvom 13.12.1991, in dem der Beklagten eine Frist bis zum 23.12.1991\ngesetzt worden ist; beide Schreiben enthalten nur allgemeine\nAusführungen, mit denen die Unzufriedenheit über die bisherigen\nLeistungen begründet wird; es fehlt jeglicher Hinweis, welche\nLeistung die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht\nhaben soll, so daß es der Beklagten auch gar nicht möglich war, zu\nden Beanstandungen detailliert Stellung zu nehmen. Derartige\nBeanstandungen befinden sich erstmals im Ansatz in der Klageschrift\n(Bl. 8 d.A.); sie sind allerdings vom Sachverständigen G.\ndurchgehend der Klägerin angelastet worden, die offensichtlich mit\nder Anlage nicht zurecht gekommen ist und selbst Fehlfunktionen\n(z.B. durch Programmabbrüche, unterlassene Monatsabschlüsse und\ndergleichen) produziert hat; das hat schon das Landgericht, auf\ndessen Feststellungen verwiesen werden kann, näher ausgeführt.\"\n\n33\n\nDie Beklagte hat weitere Leistungen der Klägerin abgelehnt, wie\nnicht nur aus den vorerwähnten Schreiben, sondern auch aus ihrer im\nParallelverfahren erhobenen Klage auf Schadensersatz wegen\nNichterfüllung deutlich wird. Sie hat durch ihr Verhalten klar und\neindeutig zum Ausdruck gebracht, am Vertrag nicht mehr festhalten\nzu wollen. Damit ist die Vorleistungspflicht - auch hinsichtlich\nmöglicherweise bestehender Mängel - der Klägerin entfallen mit der\nFolge, daß sie fortan uneingeschränkt die Zahlung des Werklohns\nverlangen kann (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 190; BGHZ 50, 175,\n177 = NJW 1968, 1873; BGH BauR 1984, 58, 61; BGH NJW 1990, 3008;\nIngenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl., § 13 VOB/B Rn. 601).\n\n34\n\nWollte man dagegen wie die Klägerin in der Ablehnung der\nBeklagten eine Kündigung nach § 649 BGB sehen, führte dies zu\nkeinem anderen Ergebnis. Die Wirkung einer solchen Kündigung\nbeschränkt sich allein auf die Zukunft, dem Unternehmer bleibt\ndaher grundsätzlich der Anspruch auf Vergütung für die bisher\nerbrachten Leistungen erhalten. Die Klägerin braucht auch nicht zu\nbeweisen, daß ihre Leistung von Wert für die Beklagte ist, wie auch\ndie durch die Kündigung veranlaßte Unvollständigkeit des Werks\nkeinen den Vergütungsanspruch berührenden Mangel darstellt (BGH NJW\n1993, 1972 = MDR 1994, 35). Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen\nMängeln des bereits geleisteten Werks steht der Beklagten nicht zu,\nweil sie jegliche Nachbesserung abgelehnt hat.\n\n35\n\nZu Unrecht bestreitet die Beklagte schließlich die Berechtigung\nder Klägerin, eine Vergütung für Einweisung, Installation und\ndergleichen zu fordern; sie ergibt sich aus der Auftragsbestätigung\nvom 9.8.1989 (Bl. 37 R d.BA), nach der diese Leistungen gesondert\nzu vergüten waren. Ebenfalls aus der Auftragsbestätigung ergibt\nsich die von der Beklagten jetzt bestrittene (Bl. 293 d.A.)\nBerechtigung der Klägerin, Wartungsgebühren zu verlangen. Im\nübrigen hat die Beklagte den Abschluß eines Wartungsvertrages in\nihrem Schreiben vom 19.6.1990 auch ausdrücklich bestätigt (Bl. 323\nd.A.). Storniert worden ist dieser Vertrag hinsichtlich der\nHardware entgegen der erstmals in der Berufung aufgestellten\nBehauptung der Beklagten nicht; die Klägerin hat die Richtigkeit\ndieser Behauptung bestritten; das von den Beklagten allein zum\nBeleg angeführte Schreiben der Klägerin vom 2.2.1990 ist von den\nBeklagten selbst nicht so als Ergebnis der Besprechung verstanden\nworden, wie die Tatsache belegt, das sie diese Gebühren weiter\nbezahlt haben. Das deckt sich mit den Ausführungen der Klägerin im\nnachgelassenen Schriftsatz vom 4.5.1998, wonach nur eine\nStornierung der bis dahin angefallenen Wartungsgebühren für\nHardware vereinbart worden ist. Hinsichtlich der Höhe der\nWartungsgebühren hat die Klägerin bereits erstinstanzlich\nsubstantiiert vorgetragen; insoweit kann auf die Ausführungen des\nLandgerichts verwiesen werden, die durch das Berufungsvorbringen\nnicht erschüttert worden sind. Eine Doppelberechnung des Streamers\nliegt nicht vor, wie die Klägerin in dem ihr nachgelassenen\nSchriftsatz vom 4.5.1998 (S. 9) überzeugend dargelegt hat. Soweit\ndie Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 27.3.1998 die Einrede der\nVerjährung erheben (Bl. 412 d.A.), fehlt jegliche Begründung; auch\nsonst ist nicht ersichtlich, warum die Ansprüche der Klägerin\nverjährt sein sollten.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n37\n\nBeschwer für die Beklagten: 318.207,67 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/19-u-191-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-15/19-u-191-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309582","retrieved":"2026-07-09 03:39:14.634593+00:00"}}