{"status":"available","doknr":"OLD309596","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0513.16WX68.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-13","aktenzeichen":"16 Wx 68/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. §§ 27,29 FGG zulässige weitere Beschwerde führt\nsachlich zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angegriffene\nBeschluß beruht auf einer Gesetzesverletzung, weil die angeordnete\nBetreuung für die Aufgabenkreise \"Sorge für die Gesundheit\" und\n\"Aufenthaltsbestimmung\" nicht mit den bisher getroffenen\nFeststellungen begründet werden kann, § 27 FGG. Da es nicht\nausgeschlossen erscheint, daß sich die für eine Betreuung gem. §\n1896 BGB notwendigen Voraussetzungen noch feststellen lassen, ist\neine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung\ngeboten.\n\n3\n\nDie Anordnung einer Betreuung setzt voraus, daß der Betroffene\naufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,\ngeistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz\noder teilweise nicht besorgen kann. Kann die Besorgung der\nAngelegenheiten des Betreuten durch Dritte erfolgen, so fehlt die\nfür diese Maßnahme erforderliche Betreuungsnotwendigkeit, § 1896\nAbs. 1 und 2 BGB. Bei fehlendem Betreuungsbedürfnis ist die\nEinrichtung einer Betreuung nicht gerechtfertigt (so z.B. Senat v.\n21.6.1995 - 16 Wx 100/95- in FamRZ 96, 249; MünchKomm/Schwab,\n3.Aufl., § 1896, Rz. 20, 27 ff ).\n\n4\n\nDie Beschlüsse des Amts- und Landgerichts lassen nicht erkennen,\ndaß die Betroffenen derzeit betreuungsbedürftig in diesem Sinne\nist. Das Landgericht hat in Hinblick auf das fachpsychiatrische\nGutachten v. 11.10.1997 das Vorliegen einer psychischen Krankheit\nbejaht, die dazu führe, daß die Betreute unfähig sei, ihren\nTagesablauf zu strukturieren sowie Zukunftsperspektiven für ihr\nweiteres Leben zu entwicklen. Weitere Folge sei eine\nFehleinschätzung ihrer Erkrankung mit fehlender Einsicht in die\nBehandlungsnotwendigkeit. Mit diesem Krankheitsbild zeige sich die\nBetroffene derzeit als unfähig, ein eigenständiges Leben in einer\neigenen Wohnung zu führen.\n\n5\n\nDiese Feststellungen, die mit der Beschwerde im Kern nicht\nangegriffen werden, reichen allerdings nicht aus, um die\nErforderlichkeit der Betreuungsanordnung zu begründen. Es bestehen\nnämlich Zweifel an der aktuellen Betreuungsbedürftigkeit, da die\nBetroffene auch zur Zeit - wie bereits früher - von ihrer Mutter\nversorgt wird. Der in den Akten befindlichen Stellungnahme der\nBetreuungsstelle v. 26.1.1998 ist zu entnehmen, daß die Betroffene\nin den letzten sechs Monaten in ihrer eigenen Wohnung mit\nUnterstützung ihrer Mutter einigermaßen zurecht gekommen ist. Die\nerforderlichen Arztbesuche nimmt sie wahr, ebenso beachtet sie die\nvergeschriebene Medikation. Dem Senat ist es hierbei nicht\nverwehrt, die erforderlichen Feststellungen aus den Akten selbst\ntreffen, wenn sie nicht in den Gründen des angegriffenen\nBeschlusses getroffen sind (vgl. beispielsweise BayObLG FamRZ 96,\n1370 ).\n\n6\n\nDemnach ist die Betroffene derzeit mit Hilfe ihrer Mutter\ndurchaus noch in der Lage, ihre Angelegenheiten einschließlich der\nGesundheitsfürsorge selbst zu regeln. Zwar weisen sowohl der\npsychiatrische Gutachter wie auch das Landgericht darauf hin, daß\ndie Mutter diese Versorgung wegen einer eigenen Erkrankung nicht\ndauerhaft übernehmen kann. Nach den letzten Berichten der\nBetreuungsstelle und auch der Betreuerin hat die Mutter die\nFürsorge für ihre Tochter bisher nicht eingeschränkt, sondern\nkümmert sich weiterhin umfassend um sie. Mithin bestehen im\njetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel an einer Notwendigkeit für\ndie Anordnung der Betreuung hinsichtlich der Aufgabengebiete\nAufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge.\n\n7\n\nDas Landgericht wird deshalb weitere Ermittlungen anzustellen\nhaben, in welchem Umfang die Betroffene momentan - noch - von ihrer\nMutter versorgt wird und ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,\ndaß diese Versorgung tatsächlich in nächster Zeit nicht mehr\ngewährleistet sein wird, z.B. weil ein bereits zeitlich\nfeststehender Kuraufenthalt bevorsteht oder eine sonstige\nVerhinderung der Mutter konkret, dh. zu einem bereits bekannten\nZeitpunkt, absehbar ist. Hierzu erscheint eine Befragung der Mutter\nder Betroffenen geboten.\n\n8\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 8.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-13/16-wx-68-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-13/16-wx-68-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309596","retrieved":"2026-07-09 03:39:15.898989+00:00"}}