{"status":"available","doknr":"OLD309608","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0512.3U123.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-12","aktenzeichen":"3 U 123/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma\nP. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er macht gegen die\nBeklagte in erster Linie Ansprüche aus einer Konkursanfechtung\ngeltend.\n\n3\n\nDie spätere Gemeinschuldnerin und die Beklagte waren im Bereich\ndes Fleischgroßhandels tätig. Die Beklagte hatte gegen die\nGemeinschuldnerin aus Lieferungen in der Zeit vom 07.08.1996 bis\n11.10.1996 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 203.018,48 DM.\nUnter dem 01.10.1996 erhielt die Beklagte von der Gemeinschuldnerin\ndie Überweisung eines Betrages von 41.500,00 DM. Die\nH.-Kreditversicherung erteilte am 07.10.1996 eine\nVersicherungszusage über 30.000,00 DM. Zwischen dem 14.10. und\n18.10.1996 lieferte die Beklagte an die Gemeinschuldnerin Waren und\nstellte hierfür 141.195,90 DM in Rechnung. Die Beklagte rechnete\nmit Schreiben vom 08.11.1996 gegen die Forderung der\nGemeinschuldnerin mit der ihr zustehenden Kaufpreisforderung auf.\nDie Ware ist von der Beklagten weiterveräußert worden.\n\n4\n\nDie Gemeinschuldnerin stellte unter dem 22.10.1996\nKonkursantrag. Der Kläger hat die Aufrechnung nach §§ 30, 31 KO\nangefochten.\n\n5\n\nEr hat beantragt,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n141.195,90 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.11.1996 zu\nzahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat behauptet, mit der Gemeinschuldnerin bereits Anfang\nOktober 1996 im Hinblick auf eine Ausweitung der Geschäftsbeziehung\neine Verrechnungsabrede getroffen zu haben. Die Beklagte hat sich\nferner gegen die Aktivlegitimation des Klägers gewandt und in\ndiesem Zusammenhang auf folgenden unstreitigen Umstand\nhingewiesen:\n\n12\n\nDie Gemeinschuldnerin hatte bereits unter dem 03.05./08.05. 1996\nsämtliche Forderungen aus Lieferung und Leistung an die D. AG\nabgetreten. Einen Teil der an die Beklagte gelieferten Waren im\nWerte von 58.562,26 DM hatte die Gemeinschuldnerin von der Firma\nPe. Import-Export GmbH ##blob##amp; Co. Handels KG unter Vereinbarung\neines verlängerten Eigentumsvorbehaltes bezogen.\n\n13\n\nDer Kläger hat auf eine mit der D. und den Kreditversicherern\nvon Lieferanten der Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung\nhingewiesen, ausweislich derer er berechtigt ist, die Forderung im\neigenen Namen einzuziehen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der\nKläger habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, wann die\nGemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt habe und daß die\nBeklagte hiervon Kenntnis gehabt habe. Gegen dieses ihm am\n22.05.1997 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers\nvom 23.06.1997, die er nach entsprechender Fristverlängerung am\n22.08.1997 begründet hat.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 15.05.1997 - 22 0 84/97 - die Beklagte zu\nverurteilen, an ihn 141.195,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n01.11.1996 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nder Berufungsbeklagten zu gestatten,\nSicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nöffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n23\n\nSie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.\n\n24\n\nDie Akte 40 N 101/96 AG Brühl ist zum Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung des Senates gemacht worden.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n27\n\nDer Kläger hat einen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte nicht\nschlüssig dargetan. Jede Konkursanfechtung setzt, wie sich aus § 37\nKO ergibt, voraus, daß durch die angefochtene Handlung etwas aus\ndem Vermögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder\naufgegeben worden ist. Eine mittelbare Benachteiligung der\nKonkursgläubiger ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der\nSenat anschließt, für die Anfechtung nicht ausreichend (BGH, NJW-RR\n1986, 536, 538; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., § 37 Anm.\n2). An einer Benachteiligung, die sich aus der Veräußerung, Weggabe\noder Aufgabe von Werten des Schuldnervermögens ergibt, fehlt es im\nvorliegenden Fall. Unstreitig hat die Gemeinschuldnerin bereits\nunter dem 03.05.1996 sämtliche Forderungen an die D. abgetreten.\nEine formularmäßig bestellte Globalsicherung begegnet sogar ohne\nBestimmung einer Freigaberegelung oder Deckungsgrenze keinen\nrechtlichen Bedenken (BGH, GS, ZIP 1998, 235 ff.). Die D. AG\nberühmt sich ausweislich der Gläubigertabelle einer Forderung von\nmehr als 1 Million DM gegen die Gemeinschuldnerin, so daß die\nKlageforderung ohne weiteres unter die Globalzession fällt. Selbst\nwenn die Aufrechnung der Beklagten in entsprechender Anwendung von\n§ 407 BGB zu einem Erlöschen des abgetretenen Kaufpreisanspruchs\nder Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte geführt hätte, fehlt es an\neiner Verkürzung der Konkursmasse zu Lasten der Konkursgläubiger.\nWäre die Kaufpreisforderung nämlich in die Konkursmasse gelangt,\nhätte der D. hieran ein Absonderungsrecht zugestanden (vgl. Kuhn/\nUhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 48 Rz. 24; BGH, NJW-RR 1986, 536,\n539).\n\n28\n\nDer Kläger kann die Klageforderung auch nicht im Wege der\ngewillkürten Prozeßstandschaft für die D. geltend machen. Sofern\ndie Globalzession wirksam ist, ist die Kaufpreisforderung durch die\nAufrechnung der Beklagten erloschen. Nach § 407 Abs. 1 BGB muß der\nneue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung\nzwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der\nForderungen vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen. § 407 BGB\nist bei der Vorausabtretung von Forderungen entsprechend anwendbar\n(BGH, a.a.O.). Abgesehen davon hat der Kläger den genauen Umfang\nder Forderungen der D. gegen die Gemeinschuldnerin nicht schlüssig\ndargetan.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n30\n\nBeschwer des Klägers: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-12/3-u-123-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-12/3-u-123-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309608","retrieved":"2026-07-09 03:39:16.964322+00:00"}}