{"status":"available","doknr":"OLD309617","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0508.SS64.98Z91Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-08","aktenzeichen":"Ss 64/98 (Z) - 91 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas \"Bundesamt für Güterverkehr\" hat gegen den Betroffenen durch\nBußgeldbescheid vom 08.07. 1997 u.a. wegen einer fahrlässigen\nOrdnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a, § 1 Abs. 1 und 3 ABBG\neine Geldbuße in Höhe von 100,-- DM festgesetzt. Gegen diesen\nBußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch\neingelegt.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Urteil vom 17.11.\n1997 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die oben bezeichneten\nVorschriften mit einer Geldbuße von (ebenfalls) 100,-- DM\nbelegt.\n\n4\n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene,\nInhaber eines Ackerbaubetriebs, am 14.11. 1996 mit seinem\nAckerschlepper, zulässiges Gesamtgewicht 7.490 kg und 2 Achsen,\nnebst Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht 8.500 kg und 2 Achsen, die\nBundesautobahnen A 93 und A 9 von der Anschlußstelle Alteglofsheim\nbis zur Anschlußstelle Schwandorf und zurück, ohne die\nAutobahnbenutzungsgebühr entrichtet zu haben. Zweck der Fahrt war\ndie Lieferung von Feldfrüchten (Weiß- und Rotkohl, Zwiebeln) an die\nFirma G. in Schwandorf, mit der entsprechende\nLieferungsvereinbarungen bestehen.\n\n5\n\nDer Auffassung des Betroffenen, er brauche keine\nAutobahngebühren zu entrichten, weil die von ihm zur Tatzeit\ngeführte Fahrzeugkombination (Ackerschlepper und Anhänger) nicht\nausschließlich zum Güterkraftverkehr bestimmt sei, sondern in\nerster Linie der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen\nBetriebes diene, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Es vertritt\nvielmehr die Ansicht, entscheidend sei allein, ob das Kraftfahrzeug\noder die Fahrzeugkombination zum Zeitpunkt der Autobahnbenutzung\nausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sei. Weitere\nZweckbestimmungen außerhalb der Autobahnbenutzung seien ohne\nBedeutung. Zur Rechtfertigung seiner Auffassung hat sich das\nAmtsgericht u.a. auf Art. 6 Abs. 3, 2. Anstrich der Richtlinie\nsowie auf Art. 4 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens berufen. Die dort\nden Mitgliedsstaaten eingeräumte Befugnis, für bestimmte, nur\ngelegentlich im Straßenverkehr eingesetzte und von Personen, deren\nHauptgewerbe nicht der Güterverkehr sei, benutzte Kraftfahrzeuge\nermäßigte Sätze oder Befreiungen anzuwenden, bedeute im\nUmkehrschluß, daß die Güterbeförderung nicht die ständige und\nalleinige Zweckbestimmung des Fahrzeugs sein müsse.\n\n6\n\nGegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde gestellt. Gerügt wird die Verletzung materiellen\nRechts.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer Senat läßt die Rechtsbeschwerde aus beiden Gründen des § 80\nAbs. 1 Nr. 1 OWiG zu.\n\n9\n\nIII.\n\n10\n\nDie Sache ist gemäß § 177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen\nGerichtshof zur Vorabentscheidung über die im Tenor formulierte\nAuslegungsfrage vorzulegen (zu den Voraussetzungen der\nVorlagepflicht: vgl. EuGH NJW 1983, 1257).\n\n11\n\nDiese Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist\nentscheidungserheblich.\n\n12\n\nArt. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren\nfür die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen in\nVerbindung mit Art. 2, 4. Anstrich der Richtlinie 93/89/EWG des\nRates war, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand einer\nAuslegung durch den Gerichtshof. Die richtige Anwendung dieser\nBestimmung ist auch nicht offenkundig.\n\n13\n\nEntscheidungen des Senat über Rechtsbeschwerden können nicht mit\nRechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/ss-64-98-z-91-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/ss-64-98-z-91-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309617","retrieved":"2026-07-09 03:39:17.771889+00:00"}}