{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0508.6U200.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1998-05-08","aktenzeichen":"6 U 200/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bis zum...keine...kaufen gehen; ab...kaufen gehen UWG § 1 1. Die großformatigen, in zwei Staffeln vor der Eröffnung einer Filiale eines großen Unternehmens der Elektro- und Elektronikbranche publizierten Zeitungsanzeigen, mit den darin einem bekannten Schauspieler in den Mund gelegten Aufforderungen, vor einem genannten Datum (= Eröffnungstag) keine bzw. ab dem betreffenden Datum bei dem nunmehr erstmals namentlich genannten Unternehmen - in jeder Anzeige unterschiedlich herausgestellte - Geräte \"kaufen zu gehen\", ist als vergleichende Werbung in Form der pauschalen Herabsetzung aller (ungenannten) Mitbewerber im regionalen Verbreitungsgebiet der Werbung unlauter im Sinne von § 1 UWG. 2. Erklärt der Unterlassungsschuldner in der Berufungsverhandlung, er halte eine früher abgegebene gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht aufrecht und wiederhole sie auch nicht, ist Begehungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung eines (wettbewerblichen) Unterlassungsanspruchs (wieder) zu bejahen.","text_plain":"T a t b e s t a n d\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband zur Förderung\ngewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG. Die\nBeklagte betreibt seit dem Frühjahr 1997 Einzelhandel u.a. mit\nHaushaltsgeräten (\"weiße Ware\"), Geräten der\nUnterhaltungselektronik und der Telekommunikation sowie mit\nAudioprodukten.\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens, mit dem der Kläger die\nBeklagte auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch\nnimmt, ist die in dem obigen Tenor dargestellte Eröffnungswerbung,\ndie die Beklagte im April 1997 in Kölner Tageszeitungen\nschaltete.\n\nDie Beklagte, die ihr Geschäft am 17.4.1997 eröffnet hat, hatte\nzuvor ab dem 1.4.1997 zunächst die mit dem Klageantrag zu I 1\nangegriffenen Anzeigen mit dem Text: \"... Bis 17.4. kein ... kaufe\njon\" und ab dem 8.4.1997 die mit dem Klageantrag zu I 2\nangegriffenen Anzeigen mit dem Text: \"...Ab 17.4. ... kaufe jon\"\ngeschaltet. Zeitgleich mit diesem Wechsel hat die Beklagte\nbezüglich der ersten Werbung strafbewehrte\nUnterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben, und zwar unter\ndem 8.4.1997 gegenüber dem Verlag D. S. und - nachdem der Kläger\nsie diesbezüglich abgemahnt hatte - unter dem 9.4.1997 gegenüber\ndem Kläger und gegenüber dem H. Verlag.\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, beide Werbungen verstießen\nunter dem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung der\nWettbewerber gegen § 1 UWG. Der Verkehr verstehe die erste Werbung\ndahin, daß ein besseres Angebot beworben werde, als sich sonst auf\ndem Markt befinde. Angesichts des Umstandes, daß es bei Markenware\nwie z.B. Waschmaschinen um den Vertrieb von Waren gehe, bei dem ein\nKonkurrenzkampf nur im Bereich des Preises stattfinde, werde der\nbeworbene Interessent z.B. bezüglich der Waschmaschinen annehmen,\ner werde ab dem 17.4.1997 eine Waschmaschine erwerben können, die\nnirgendwo anders so billig gekauft werden könne. Damit würden indes\ndie übrigen Anbieter pauschal herabgesetzt. Das gelte auch für die\nFolgewerbung, weil diese nicht geeignet sei, die Fortwirkungen der\nvorhergehenden Werbung zu beseitigen. Die ihr gegenüber abgegebene\nUnterlassungsverpflichtungserklärung sei nicht annahmefähig, weil\ndie Beklagte zum einen auch Radiowerbung betreibe, die Erklärung\naber auf Printwerbung beschränkt habe, und zum anderen sich\nweigere, auch bezüglich der Folgewerbung eine\nUnterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\nI.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n1.) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie\nnachstehend wiedergegeben auf rotem Untergrund, wobei die Daten nur\nbeispielhaft aufgeführt sind, für Haushaltsgeräte und/oder Geräte\nder Unterhaltungselektronik und/oder Geräte der Telekommunikation\nund/oder Audioprodukte und/ oder Computer zu werben:\n\n(es folgten die sieben oben auf S.3-9 dieses Urteils\nwiedergegebenen Werbungen.)\n\n2.) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung nach\nSchaltung der vorstehend unter Ziffer I 1.) wiedergegebenen\nWerbungen, wobei die Daten nur beispielhaft aufgeführt sind, für\neine Geschäftseröffnung für Haushaltsgeräte und/ oder Geräte der\nUnterhaltungselektronik und/oder Geräte der Telekommunikation\nund/oder Audioprodukte und/oder Computer, wobei die Daten nur\nbeispielhaft angegeben sind, auf rotem Untergrund zu werben:\n\n(es folgten die beiden oben auf S.10 und 11 dieses Urteils\nwiedergegebenen Werbungen.)\n\nII.) an ihn 207 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit\n(8.8.1997) zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat behauptet, die Werbung werde nicht als Herabsetzung der\nWettbewerber, sondern als Beschreibung der eigenen\nLeistungsfähigkeit verstanden. Es komme hinzu, daß sie nicht\nanonym, sondern unter Bezugnahme auf den bekannten Kölner\nVolksschauspieler Willy Millowitsch erfolgt sei, woraus ebenfalls\ndeutlich werde, daß es sich lediglich um eine launige Anpreisung\nhandele.\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt. Die Kammer hat offengelassen, ob der Verkehr der\nWerbung die behauptete pauschale Herabsetzung der Wettbewerber in\nBezug auf die Preiswürdigkeit von deren Angeboten entnehme, und\nausgeführt, die Werbung verstoße als Marktstörung gegen § 1 UWG.\nDer Kunde sei über einen Zeitraum von 2 Wochen vor der Eröffnung\ndazu aufgefordert worden, in den umworbenen Sortimenten keine Käufe\nzu tätigen, ohne daß ihm die Möglichkeit eröffnet worden sei, einen\nLeistungsvergleich anzustellen.\n\nIhre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet die Beklagte\nim wesentlichen wie folgt: Entgegen der Auffassung des Landgerichts\nstelle die Werbung keine Marktstörung dar. Diese setze eine\nGefährdung des Wettbewerbsbestandes voraus, die indes nicht\nvorliege. Eine derartige Gefährdung bestehe nämlich nur, wenn die\nwettbewerbliche Struktur auf Dauer gefährdet werde. Es fehle auch\nan den erforderlichen Anhaltspunkten für die Gefahr deutlicher\nUmsatzeinbußen der Mitbewerber. Die Werbung erfülle diese Kriterien\ndeswegen nicht, weil sie nicht in gesteigertem Umfange dazu führe,\ndaß die Verbraucher geplante Anschaffungen zurückstellten. Sie\nwirke vielmehr so wie jede Eröffnungswerbung. Das gelte\ninsbesondere deswegen, weil in der ersten Werbung garnicht\nerkennbar sei, für wen geworben werde. Auch die Folgewerbung\nerfülle die Kriterien nicht, weil diese lediglich die Auflösung der\nmit der früheren Werbung aufgebauten Spannung enthalte. Entgegen\nder Auffassung des Klägers liege in der Werbung auch keine\npauschale Herabsetzung der Mitbewerber. Dies gelte für die erste\nWerbung schon deswegen, weil sie - trotz der Abbildung des\nVolksschauspielers Millowitsch - anonym erfolgt sei. Aber auch die\nzweite Werbung enthalte eine Herabsetzung nicht, weil sie einen\nreinen Kaufappell enthalte.\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die\nUnterlassungsanträge wie folgt gefaßt werden:\n\n\"I.) ...\n\n1.) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung auf rotem\nUntergrund für Haushaltsgeräte und/oder Geräte der\nUnterhaltungselektronik und/oder Geräte der Telekommunikation\nund/oder Audioprodukte und/oder Computer wie nachstehend\nwiedergegeben zu werben, wobei die Daten nur beispielhaft\naufgeführt sind;\n\n(es folgen die auf den Seiten 3-9 dieses Urteils wiedergegebenen\nWerbungen.)\n\n2.) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung nach\nSchaltung der vorstehend unter Ziffer I 1.) dargestellten Werbungen\nfür eine Geschäftseröffnung auf rotem Untergrund für\nHaushaltsgeräte und/oder Geräte der Unterhaltungselektronik\nund/oder Geräte der Telekommunikation und/oder Audioprodukte\nund/oder Computer wie nachstehend wiedergegeben zu werben, wobei\ndie Daten nur beispielhaft aufgeführt sind:\n\n(es folgen die auf den Seiten 10 und 11 dieses Urteils\nwiedergegebenen Werbungen.)\"\n\nEr vertritt unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung, daß die Werbung\nsowohl unter dem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung der\nMitbewerber, als auch als Marktstörung wettbewerbswidrig sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur zu einem\nkleinen Teil Erfolg. Neben dem Zahlungsanspruch und den auf ihn\nentfallenden Zinsen stehen dem Kläger, an dessen Klagebefugnis aus\n§ 13 Abs.2 Ziff.2 UWG zu zweifeln kein Anlaß besteht, die\nUnterlassungsansprüche insoweit zu, als sie die Werbung in\nPrintmedien zum Gegenstand haben. Soweit der Kläger darüber hinaus\nauch die Unterlassung der Werbung in anderen Medien verlangt,\nbesteht ein Anspruch wegen fehlender Begehungsgefahr nicht.\nInsoweit ist die Berufung begründet.\n\nI.\n\nDie Unterlassungsansprüche sind im vorstehend dargelegten\nUmfange aus § 1 UWG begründet, weil beide Werbungen in sämtlichen\nAusgestaltungen eine pauschale Herabsetzung der Angebote der\nWettbewerber enthalten. Aus diesem Grunde kann die - allerdings\nzweifelhafte - Frage offenbleiben, ob die Werbung, wie das\nLandgericht angenommen hat, auch eine Marktstörung darstellt.\n\nDer Unterlassungsanspruch wegen vergleichender Werbung in der\nhier allein in Betracht kommenden Form der pauschalen Herabsetzung\nvon (ungenannten) Mitbewerbern setzt voraus, daß die Werbung die\nAussage enthält, daß die beworbene Ware - beispielsweise in Preis\nund Qualität - so nur bei dem werbenden Unternehmen und nicht auch\nbei den Mitbewerbern zu erhalten sei (vgl. BGH WRP 97,182 f -\n\"Aussehen mit Brille\" m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt\nersichtlich vor.\n\nDie zunächst erschienene, mit dem Antrag zu I 1.) angegriffene\nWerbung enthält in allen ihren Varianten die Aussage, daß die\nbetreffenden Produkte ab dem 17.4.1997 von der Beklagten billiger\nangeboten werden, als von sämtlichen in Betracht kommenden\nMitbewerbern. Dem steht entgegen der Behauptung der Beklagten der\nUmstand, daß die Werbung anonym erfolgt ist und das werbende\nUnternehmen nicht erkennen läßt, nicht entgegen. Im Gegenteil\nbestärkt dieser Umstand den Eindruck, daß sich die Werbung gerade\ngegen die Konkurrenten richtet. Es kann zunächst keinem Zweifel\nunterliegen, daß die Anzeige trotz ihrer Anonymität und der\nBezugnahme auf den bekannten Kölner Volksschauspieler Willy\nMillowitsch als kommerzielle Werbung erkannt wird. Das ergibt sich\nohne weiteres daraus, daß in den Anzeigen jeweils einzelne Produkte\n(Waschmaschine, Computer etc.) aufgeführt sind, die bis zum 17.4.\nnicht gekauft werden sollen. Denn diese Aufforderung macht nur als\nkommerzielle Werbung, die allerdings wegen ihrer Anonymität einer\nspäteren Erklärung bedarf, Sinn. Ebenso eindeutig ist indes, daß\ndie Werbung die Aussage enthält, die jeweils aufgeführten Produkte\nwürden, wenn auch erst nach dem angegebenen Datum des 17.4.(1997),\nbilliger angeboten, als bei sämtlichen in Betracht kommenden\nMitbewerbern. Denn die Werbung enthält - was keiner Erklärung\nbedarf - den Appell, etwaige Anschaffungen bis zu dem 17.4. nicht\nzu tätigen. Es macht indes nur dann einen Sinn, Kaufentschlüsse\nwegen einer Neueröffnung, wie sie durch die Angabe des Datums\nersichtlich signalisiert wird, zurückzustellen, wenn eben die\nProdukte bei dem neu eröffnenden Unternehmen günstiger angeboten\nwerden, als bei den Konkurrenten. Aus dem von dem Kläger bereits in\nerster Instanz dargelegten Grunde, daß es sich bei den beworbenen\nProduktgattungen um solche handelt, in denen ganz überwiegend\nMarkenware vertrieben wird (Waschmaschinen, Computer), wird der\nVerkehr die Aussage dahin verstehen, daß Produkte aus den\nbeworbenen Gattungen nach der Geschäftseröffnung bei dem werbenden\nUnternehmen billiger als bei allen Wettbewerbern angeboten werden.\nEntgegen ihrer Behauptung stellt die Werbung ersichtlich auch nicht\netwa nur die eigene Leistung der Beklagten heraus. Das ergibt sich\nohne weiteres schon daraus, daß sie anonym und die Beklagte daher\nals Werbetreibende gerade nicht erkennbar ist. Der Verkehr erkennt\nzwar aus den schon dargelegten Gründen trotzdem, daß es sich um\nWerbung, und zwar den ersten Teil einer mehrteiligen Werbung,\nhandelt, er wird diese Werbung aber gleichwohl aufgrund der\nzunächst gewahrten Anonymität zumindest in erster Linie als gegen\ndie Mitbewerber gerichtet verstehen.\n\nEs ist auch für den Verkehr hinreichend konkret erkennbar,\nwelche Mitbewerber durch die Anzeigenserie herabgesetzt werden. Die\nWettbewerbswidrigkeit einer Werbung wegen ungerechtfertigter\npauschaler Herabsetzung setzt zunächst nicht voraus, daß die\nbetroffenen Wettbewerber namentlich benannt werden (vgl. BGH\na.a.O., m.w.N.). Erforderlich ist allerdings, daß die Werbung sich\nnicht etwa pauschal gegen den gesamten Einzelhandel richtet,\nsondern daß zumindest in abstrakter Form erkennbar ist, welche\nKonkurrenten als Adressaten der Herabsetzung von der Werbung\nbetroffen sind. Auch dieses Erfordernis ist indes erfüllt. Durch\ndie in der Kölner Lokalpresse erschienene Werbung werden sämtliche\nAnbieter im Raum Köln herabgesetzt, die Waren aus den in den\neinzelnen Anzeigen angesprochenen Branchen vertreiben. Betroffen\nist damit z.B. jeder Händler in Köln, der etwa CDs oder Autoradios,\naber auch \"weiße Ware\" an Endverbraucher vertreibt. Auf diese Weise\nist der - allerdings große - Kreis der Wettbewerber erkennbar, der\nvon der Herabsetzung betroffen ist.\n\nStellt aus den vorstehenden Gründen die erste Werbung eine\npauschale Herabsetzung der Mitbewerber dar, so gilt das ohne\nweiteres auch für die mit dem Antrag zu I 2) angegriffene zweite\nWerbung. Denn diese wird - wie es von der Beklagten auch\nbeabsichtigt ist - als Folgewerbung erkannt, in der die von der\nBeklagten dargestellte Spannung über den unbekannten\nWerbetreibenden aufgelöst wird. Die Werbung knüpft unmittelbar an\ndie erste Werbung an, indem sie darlegt, wo die bislang\nzurückgestellten Käufe nunmehr getätigt werden sollen. Sie greift\ndamit die Behauptung auf, daß die beworbenen Produkte nirgends\nbilliger erworben werden können, und deckt im Unterschied zu der\nersten Anzeige nunmehr lediglich auf, wer das werbende Unternehmen\nist. Zu Unrecht meint die Beklagte demgegenüber, die Werbung\nenthalte lediglich eine Darstellung ihrer eigenen Leistungen. Denn\ndiese Sicht ignoriert den sich aufdrängenden - und auch gewollten -\nZusammenhang zu der ersten Werbung. Es mag sein, daß diejenigen\nLeser, die die erste Anzeige nicht gesehen haben oder sich an sie\nnicht erinnern, der zweiten Anzeige lediglich den von der Beklagten\ndargestellten Gehalt beimessen. Dies allein vermag der Berufung\nbezüglich dieses Anspruches indes nicht zum Erfolg zu verhelfen.\nDenn jedenfalls für die Menge der Verbraucher, die entsprechend der\nAbsicht der Beklagten auch die erste Anzeige zur Kenntnis genommen\nhaben, wird aus den dargestellten Gründen auch durch die zweite\nAnzeige die gesamte Konkurrenz pauschal in ihrer Leistungsfähigkeit\nherabgewürdigt. Im übrigen wird die zweite Anzeige ausdrücklich nur\nunter der Voraussetzung angegriffen, daß sie auch in Zukunft im\nAnschluß an die erste Werbung geschaltet wird.\n\nBeide Werbeserien sind aus den vorstehenden Gründen\nwettbewerbswidrig. Die hieraus resultierende Wiederholungsgefahr\nist nicht etwa deswegen entfallen, weil es sich um eine\nEröffnungswerbung gehandelt und die Eröffnung inzwischen\nstattgefunden hat. Denn es kann - trotz der gerichtsbekannten\nStruktur der einzelnen M.-Märkte, die bisher als jeweils\neigenständige Unternehmen organisiert sind, - nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Beklagte zukünftig einen Filialbetrieb eröffnet.\nÜberdies kann die Werbung ohne weiteres auch während des schon\nlaufenden Geschäftsbetriebes zur Bewerbung einzelner Produkte\nwiederholt werden.\n\nBezüglich des mit dem Antrag zu I 1) verfolgten Anspruches\nbesteht auch trotz der verschiedenen Unterlassungserklärungen der\nBeklagten Begehungsgefahr. Daß zunächst eine der beiden oben\naufgeführten nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber dem\nVerlag D. S. und dem H. Verlag abgegebenen\nUnterlassungsverpflichtungserklärungen zur Beseitigung der\nWiederholungsgefahr ausreichen könnte, kann nicht festgestellt\nwerden, weil die Beklagte, die sich selbst auf diese Erklärungen\nweder in erster noch in zweiter Instanz beruft, diese Erklärungen\nnicht vorgelegt hat. Was die unter dem 9.4.1997 gegenüber dem\nKläger abgegebene Unterlassungserklärung angeht, die nicht\nangenommen worden ist, so spricht allerdings einiges für die\nAnnahme, daß durch sie die Begehungsgefahr in der Form der\nWiederholungsgefahr zunächst beseitigt worden ist, weil die\nErklärung annahmefähig und annahmepflichtig gewesen sein dürfte.\nDie Frage kann indes auf sich beruhen. Denn wenn sie zu bejahen\nsein sollte, ist die Begehungsgefahr jedenfalls wieder entstanden.\nDie Beklagte hat in der Berufungsverhandlung vor dem Senat im\nRahmen der Erörterung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch\ndie früher von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung\nausdrücklich erklärt, sie halte ihre Erklärung nicht aufrecht und\nwiederhole sie auch nicht. Daraus wird deutlich, daß die Beklagte\nsich weiterhin für berechtigt ansieht, die angegriffene Werbung zu\nschalten, was die Unterlassungsanträge begründet.\n\nSchließlich ist die angegriffene Werbung auch - wie dies § 13\nAbs.2 Ziff.2 UWG zusätzlich erfordert - geeignet, den Wettbewerb\nauf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies\nergibt sich ohne weiteres aus dem von dem Landgericht anschaulich\ndargestellten Umfang der Auswirkungen der Werbung in den betroffen\nBranchen im Raum Köln. Der Senat sieht hierzu von näheren\nAusführungen ab, weil die Beklagte selbst das Vorliegen dieser\nVoraussetzung des Unterlassungsanspruches nicht in Abrede\nstellt.\n\nII.\n\nBestehen die Unterlassungsansprüche aus den vorstehenden Gründen\nbezüglich der Werbung in Printmedien, so gilt dies nicht auch für\neine zukünftige Werbung in anderen Medien, weswegen die Berufung\ninsoweit Erfolg haben muß.\n\nDie Unterlassungsansprüche sind nach allgemeinen\nwettbewerbsrechtlichen Grundsätzen nur in der konkreten Form\nbegründet, in der eine Verletzung der von dem Kläger wahrgenommenen\nRechte droht. Aus diesem Grunde stehen dem Kläger nur Ansprüche\nbezüglich einer Wiederholung der angegriffenen Werbung zu. Denn die\nSchaltung der Anzeigen im April 1997 indiziert zwar nach ebenfalls\nallgemeinen, auf § 1004 BGB beruhenden Grundsätzen die Gefahr der\nWiederholung, es besteht aber darüber hinaus mangels jeglicher\nAnhaltspunkte nicht die Gefahr, daß die Werbung auch in anderer\nWeise geschaltet werden könnte. Die angegriffene Werbung stellt\nindes eine Werbung in Zeitungen, also in Printmedien dar, weswegen\ndie ursprünglichen Verstöße Ansprüche lediglich in dem oben\nzuerkannten Umfange rechtfertigen. Demgegenüber kann die Gefahr\neiner weitergehenden Begehung in anderen Medien bezüglich des\nAntrages zu I 1.) nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß dieser\naus den soeben dargestellten Gründen nicht (mehr) auf einer\nWiederholungsgefahr, sondern nunmehr auf einer aus der Äußerung der\nBeklagten im Verfahren herzuleitenden Begehungegefahr beruhe. Denn\ndiese Begehungsgefahr ist inhaltlich mit der ursprünglichen\nWiederholungsgefahr identisch. Der Kläger hat auch nicht\nvorgetragen, aus welchen Gründen eine weitergehende Begehungsgefahr\nin anderen Medien drohen sollte. Sein einziger Hinweis, die\nBeklagte betreibe auch Radiowerbung, reicht hierfür bei weitem\nnicht aus. Zum einen zeigt schon der Umstand, daß die Beklagte zwar\nRadiowerbung betreibt, die konkret angegriffene Werbung in diesem\nMedium aber gerade nicht geschaltet hat, daß insoweit eine\nBegehungsgefahr nicht besteht. Zum anderen könnte die Werbung\nohnehin nicht ohne Änderung der Aufmachung in anderen Medien\ngeschaltet werden, weil die von dem Kläger ausdrücklich in den\nAntrag aufgenommene rote Unterlegung nur in Printmedien möglich\nist.\n\nIII.\n\nSchließlich sind der Zahlungsanspruch aus §§ 683, 677 BGB und\nder Zinsanspruch aus § 291 BGB begründet. Der Senat sieht hierzu\nvon Ausführungen ab, weil die Beklagte diese Ansprüche nicht zum\nGegenstand der Berufung gemacht hat (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO). Die\nBeklagte ist ungeachtet der teilweisen Abweisung der Klage zum\nvollen Ersatz der geltendgemachten pauschalen Abmahnkosten\nverpflichtet, weil diese in gleicher Höhe auch dann angefallen\nwären, wenn der Kläger die Abmahnung auf die begründeten Ansprüche\nbeschränkt hätte.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Der Senat\nschätzt das Interesse des Klägers an einer Unterlassung der\nangegriffenen Werbungen in anderen als Printmedien und damit den\nWert des Teiles der Ansprüche, mit denen der Kläger unterlegen ist,\nauf 1/4 der beiden Gesamtansprüche, woraus sich die tenorierte\nKostenquote ergibt. Soweit der Kläger in der mündlichen\nBerufungsverhandlung auf Anregung des Senats die\nUnterlassungsanträge neu gefaßt hat, liegt darin keine\nTeilrücknahme der Klage, die Kostenfolgen auslösen müßte, sondern\nbei unverändertem Inhalt lediglich eine Korrektur der sprachlich\nteilweise mißlungenen Antragsformulierungen.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\nStreitwert für beide Instanzen: 100.207,00 DM. Das gem. §§ 12\nAbs.1 GKG, 3 ZPO für die Wertbestimmung maßgebliche Interesse des\nKlägers an der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche schätzt der\nSenat auf 50.000 DM je Werbestaffel. Der Kläger selbst hat zwar in\nder Klageschrift einen niedrigeren Wert angegeben, der höheren\nWertvorstellung der Beklagten in beiden Instanzen aber nicht\nwidersprochen. Überdies enthält die Wertangabe in der Klageschrift\n- entgegen § 23 GKG - nicht die Angabe des ungekürzten\nStreitwertes, sondern einen \"teilweise herabgesetzten\" und damit\nzur Bestimmung des Interesses des Klägers ungeeigneten Wertes. Die\nVoraussetzungen des § 23 a UWG 1.Alt. liegen im übrigen ersichtlich\nnicht vor. Die Entscheidung setzt eine Abgrenzung zwischen der\nerlaubten bloßen Eigenwerbung und der Herabsetzung der Wettbewerber\nvoraus, die nicht einfach ist, weil jede Werbung auch Elemente\neiner derartigen Herabsetzung enthält.\n\n- 8 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/6-u-200-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/6-u-200-97","retrieved":"2026-10-25 20:21:30.548151+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1998-05-08/6-u-200-97","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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