{"status":"available","doknr":"OLD309620","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0508.6U163.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-08","aktenzeichen":"6 U 163/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin verlegt in den Bezirken 49 bis 53 das Amtliche und\ndas Örtliche Telefonbuch sowie die Gelben Seiten.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1) berät bei der Gestaltung von\nTelefonbucheintragungen mit dem Ziel, die dabei entstehenden Kosten\nmöglichst niedrig zu halten. Die Beklagten zu 2) und 3) sind ihre\nGeschäftsführer.\n\n4\n\nAnlaß und Gegenstand des Rechtsstreits, dem das einstweilige\nVerfügungsverfahren 31 O 676/96 LG Köln vorausgegangen ist, sind -\ndie aus den nachstehend wiedergegebenen erstinstanzlichen\nKlageanträgen der Klägerin ersichtlichen - Werbeaussagen der\nBeklagten zu 1) in ihren Eintragungsvorschlägen für die Firma\nLeder-D. in K.. Diese Firma Leder-D. hatte bis dahin sowohl im\nAmtlichen Telefonbuch als auch in den Gelben Seiten für K., B. G.,\nL. und B./E. (Bezirke 50, 49 und 52) Zusatzeintragungen geschaltet.\nDer Eintragungsvorschlag der Beklagten zu 1) sah den Verzicht auf\ndie Zusatzeintragungen im Amtlichen Telefonbuch und den Gelben\nSeiten für die Bezirke 49 und 52 sowie Änderungen bei der Werbung\nin den Gelben Seiten für die Stadt K. (Bezirk 50) vor. Wegen der\nEinzelheiten wird auf den Eintragungsvorschlag für die Firma\nLeder-D. sowie auf deren bisherige Werbung und Anzeigenauftrag\n(Anlagen K 2, B 5, K 3 und K 4) Bezug genommen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die\nstreitgegenständlichen Aussagen der Beklagten zu 1) seien unter\nmehreren Aspekten wettbewerbswidrig gem. §§ 1,3 UWG. Insbesondere\nhat sie geltend gemacht, daß der Hinweis auf eine Preisersparnis\nschief und irreführend sei. Dem Kunden werde dabei verschwiegen,\ndaß die angebliche Ersparnis durch Reduzierungen beim Text, der\nGrafik und des räumlichen Verbreitungsgebiets erzielt werde.\nGleichermaßen irreführend sei die Begründung für die Empfehlung,\nauf Zusatzeintragungen im Amtlichen Telefonbuch zu verzichten. Von\neinem alphabetischen Nachschlagewerk könne schon in Anbetracht der\nzahlreichen Brancheneintragungen keine Rede sein.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken,\n\n8\n\n1. gegenüber Inserenten der Klägerin\nmit einer Preis-\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nersparnis für einen\nEintragungsvorschlag in einem von der Klägerin verlegten\nTelekommunikationsverzeichnis zu werben und/oder werben zu lassen,\nohne gleichzeitig darzulegen, daß der Eintragungsvorschlag\n\n11\n\na. textlich,\n\n12\n\nb. in der grafischen Ausgestaltung\nund/oder\n\n13\n\nc. in der räumlichen Verbreitung des\nTelekommunika-\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ntionsverzeichnisses von der bisherigen\nEintragung des Inserenten in dem Telekommunikationsverzeichnis\nabweicht, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n2. gegenüber Inserenten der Klägerin\nfolgende Aussage zu verwenden und/oder verwenden zulassen:\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n\"Das amtliche Telefonbuch ist ein\nalphabetisch nach Namen aufgebautes Nachschlagewerk, das vom Kunden\nin der Regel auch so genutzt wird. Hier sind im Gegensatz zu den\nGelben Seiten bis auf wenige Ausnahmen (Stichworte von öffentlichem\nInteresse, wie z.B. Apotheken, Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser)\nnur bezahlte Brancheneinträge enthalten, was unserer Meinung nach\ndie Nutzbarkeit in bezug auf Angebotseinholung erheblich\neinschränkt.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nFür Brancheneinträge hat die Deutsche\nBundespost Telekom seit vielen Jahren die Gelben Seiten geschaffen,\nin denen jeder Anbieter kostenfrei unter einer Grundbranche\nveröffentlicht wird. Hier ist eine relative Vollständigkeit der\nAnbieter in einem verhältnismäßig großen Bereich gewährleistet, was\nden Gelben Seiten beim Verbraucher den Vorzug vor dem amtlichen\noder dem örtlichen Telefonbuch verschaffen dürfte. Wir empfehlen\ndeshalb, branchenbezogene bezahlte Einträge in diesen Büchern nicht\nmehr zu schalten.\"\n\n22\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie haben den angegriffenen Hinweis auf die \"Ersparnis\" mit dem\nArgument verteidigt, daß kein Preisvergleich vorgenommen werde, dem\nKunden vielmehr verschiedene Eintragungsmöglichkeiten aufgezeigt\nwürden. In Anbetracht ihres detaillierten Konzeptvorschlags, der\ndem Inhaber der Firma Leder-D. von ihrem Außendienstmitarbeiter\nnoch mündlich erläutert worden sei, könne der Kunde über den Grund\nfür die Ersparnis nicht im Unklaren sein.\n\n25\n\nDie Empfehlung, keine Anzeigen in den amtlichen Telefonbüchern\nzu schalten, sei eine zulässige Meinungsäußerung. Die dafür\ngenannten Gründe seien wahr. Das betreffende Formblatt finde im\nübrigen nur Verwendung, wenn sich für die Branche des Kunden keine\nBrancheneintragungen im amtlichen Telefonbuch befänden.\n\n26\n\nWegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der\nParteien wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze\nBezug genommen sowie auf die Akte 31 O 676/96 LG Köln, die das\nLandgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht\nhat.\n\n27\n\nMit Urteil vom 8. Juli 1997 hat das Landgericht der Klage der\nKlägerin antragsgemäß gem. § 3 UWG entsprochen. Dabei hat es sich\nweitgehend auf seine Erwägungen in dem am 25. November 1996 im\neinstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 676/96 verkündeten Urteil\nbezogen. Dort hat das Landgericht zu den mit dem Klageantrag zu 2.\nbeanstandeten Werbeaussagen der Beklagten zu 1) ausgeführt, daß\nsich die Brancheneintragungen im amtlichen Telefonbuch entgegen der\nDarstellung in den fraglichen Werbeaussagen nicht auf wenige\nAusnahmen wie etwa auf Einrichtungen von öffentlichem Interesse\nbeschränkten. Unstreitig gäbe es vielmehr eine Vielzahl von\nTeilnehmern aus Handel und Gewerbe, die in ihren\nTelefoneintragungen die jeweilige Branchenbezeichnung\nvoranstellten. Zudem fänden sich auch im amtlichen und örtlichen\nTelefonbuch zahlreiche Werbeeinträge. Daran seien die Kunden auch\ngewöhnt. Aus diesem Grund werde der Sachverhalt stark verkürzt,\nwenn in den beanstandeten Werbeaussagen das amtliche Telefonbuch\nals alphabetisches Nachschlagewerk abgewertet und mit diesem\nArgument die Nutzbarkeit als Werbemedium in Frage gestellt werde.\nDaß über den wirtschaftlichen Nutzen von kostenpflichtigen\nZusatzeintragungen im amtlichen und/oder örtlichen Telefonbuch\ndurchaus gestritten werden könne, habe auf diese Beurteilung keinen\nEinfluß, denn bei den Werbeaussagen gehe es nur darum, daß die mit\ndieser Werbung von den Beklagten ausgesprochene Empfehlung mit\neiner unzutreffenden Darstellung des Sachverhalts unterlegt\nsei.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts\nwird auf die angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n29\n\nGegen dieses ihnen am 1. August 1997 zugestellte Urteil des\nLandgerichts wenden sich die Beklagten mit ihrer am 1. September\n1997 eingegangenen Berufung, die sie - nach entsprechender\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig am 3.\nNovember 1997 begründet haben.\n\n30\n\nDie Beklagten fechten mit der Berufung das Urteil des\nLandgerichts - nur - insoweit an, als das Landgericht sie gemäß dem\nKlageantrag zu 2. zur Unterlassung verurteilt hat. Sie machen\nhierzu unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVortrags geltend, das Landgericht habe die mit dem Klageantrag zu\n2. beanstandete Werbeaussage nicht zutreffend interpretiert und\ngewürdigt, denn von einer Irreführung könne bei den untersagten\nÄußerungen keine Rede sein. Die in der Werbung enthaltene\nBehauptung, daß das Amtliche Telefonbuch alphabetisch aufgebaut sei\nund bis auf wenige einzeln benannte Ausnahmen nur bezahlte\nBrancheneinträge enthalte, sei objektiv richtig. Eine Irreführung\ndes Verkehrs könne ebenfalls nicht in der Äußerung gesehen werden,\ndaß die Nutzbarkeit des Amtlichen Telefonbuchs betreffend die\nAngebotseinholung unter mehreren Anbietern einer Branche\neingeschränkter als in den Gelben Seiten sei. Abgesehen davon, ob\ndiese Meinungsäußerung hier einen objektiven Kern enthalte, sei sie\nschon deshalb nicht irreführend, weil sie ausdrücklich als\nMeinungsäußerung und damit als persönliche Ansicht der Beklagten zu\n1) gekennzeichnet sei. Sie beanspruche damit keinen\nWahrheitsgehalt. Durch die Formulierung \"unserer Meinung nach\"\nwerde dem Kunden ausdrücklich freigestellt, anderer Meinung zu sein\nund dies durch einen Blick ins Amtliche Telefonbuch und die Gelben\nSeiten unter seiner Branche nachzuprüfen. Es könne jedoch auch in\nder im zweiten Absatz der \"Empfehlung\" angeführten Ansicht der\nBeklagten zu 1) keine Irreführung des Verkehrs gesehen werden.\nSchon die Verwendung des Konjunktivs schließe dies aus und stelle\nklar, daß keine Aussage getroffen werde, die eine absolute\nRichtigkeit für sich beanspruche, sondern daß lediglich von der\nBeklagten zu 1) die persönliche Schlußfolgerung einer Beobachtung\ngezogen werde. Dies gelte ebenso für den letzten Satz der\nWerbeaussage mit der dort ausgesprochenen Empfehlung. Auch hier\nwerde die Subjektivität der Aussage nicht versteckt gehalten. So\nhabe dies bereits das OLG Frankfurt in dessen - rechtskräftigem -\nUrteil vom 12.03.96 (Bl. 167 f) gesehen, in dem es eine\nvergleichbare Aussage als lauter erachtet habe. Die Empfehlung der\nBeklagten zu 1) entspreche im übrigen der bundesweit lancierten\nWerbung der DeTeMedien GmbH und ihrer Verlage für die Benutzung der\nGelben Seiten, wonach der Telefonbuchbenutzer auf der Suche nach\neinem Fachmann einer bestimmten Branche am besten in den Gelben\nSeiten fündig werde. Den Anzeigenkunden, die ja ebenfalls\nTelefonbenutzer seien, sei also ohnehin bekannt, daß die Gelben\nSeiten, auch genannt das \"Branchenbuch\", das eigentliche\nTelefonverzeichnis für Brancheneinträge seien und nicht etwa das\nAmtliche oder das Örtliche Telefonbuch.\n\n31\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n32\n\n1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 1997\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nteilweise abzuändern und die Klage\nabzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt wurden, es bei Meidung\neines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken es zu unterlassen,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\ngegenüber Inserenten der\nBerufungsbeklagten/ Klägerin folgende Aussage zu verwenden und/oder\nverwenden zu lassen:\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n\"Das amtliche Telefonbuch ist ein\nalphabetisch nach Namen aufgebautes Nachschlagewerk, das vom Kunden\nin der Regel auch so genutzt wird. Hier sind im Gegensatz zu den\nGelben Seiten bis auf wenige Ausnahmen (Stichworte von öffentlichem\nInteresse, wie z.B. Apotheken, Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser)\nnur bezahlte Brancheneinträge enthalten, was unserer Meinung nach\ndie Nutzbarkeit in bezug auf Angebotseinholung erheblich\neinschränkt.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nFür Brancheneinträge hat die Deutsche\nBundespost Telekom seit vielen Jahren die Gelben Seiten geschaffen,\nin denen jeder Anbieter kostenfrei unter einer Grundbranche\nveröffentlicht wird. Hier ist eine relative Vollständigkeit der\nAnbieter in einem verhältnismäßig großen Bereich gewährleistet, was\nden Gelben Seiten beim Verbraucher den Vorzug vor dem amtlichen\noder dem örtlichen Telefonbuch verschaffen dürfte. Wir empfehlen\ndeshalb, branchenbezogene bezahlte Einträge in diesen Büchern nicht\nmehr zu schalten.\"\n\n41\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n42\n\n1. die Berufung zurückzuweisen,\n\n43\n\n2. ihr - der Klägerin - zu gestatten, Sicherheit auch\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ndurch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten\nzu können.\n\n46\n\nAuch die Klägerin wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen\nVortrag unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung des\nLandgerichts. Sie ist der Auffassung, das beanstandete Verhalten\nder Beklagten erfülle nicht nur den Tatbestand des § 3 UWG, sondern\nstelle ebenfalls eine unlautere gezielte Herabsetzung ihrer - der\nKlägerin - Leistung nach § 1 UWG dar. Dem Leser solle mit der\nWerbung suggeriert werden, die Amtlichen und die Örtlichen\nTelefonbücher enthielten keine oder nur in sehr eingeschränktem\nUmfang branchenbezogene Eintragungen. Dies geschehe in der Weise,\ndaß sachwidrig auf die angeblich geringe Anzahl nicht bezahlter,\nbranchenbezogener Eintragungen hingewiesen werde. Von Belang sei\naber nicht die Unterscheidung zwischen bezahlten und unbezahlten\nbranchenbezogenen Eintragungen, sondern das Vorhandensein von\nbranchenbezogenen Eintragungen. Es sei auch eine Vielzahl von\nTeilnehmern aus Handel und Gewerbe mit Branchenbezeichnungen in den\nAmtlichen und Örtlichen Telefonbüchern vertreten und die\nBranchenbezeichnung erlange dadurch Bedeutsamkeit, daß sie der\nsonstigen Eintragung vorangesetzt werde. Zudem wiesen die von der\nBeklagten diskriminierten Telefonbücher zahlreiche\nWerbeeintragungen auf, die den Benutzern bekannt seien und von\ndiesen auch genutzt würden. Daher sei die Werbung der Beklagten auf\ndie Irreführung des Lesers angelegt, wenn nicht auf die Häufigkeit\nauch von branchenbezogenen Eintragungen in den Amtlichen und\nÖrtlichen Telefonbüchern abgestellt werde, sondern auf die\nangebliche geringere Anzahl unbezahlter Brancheneintragungen. Für\ndie Entscheidung über die Vorteilhaftigkeit und Werbewirksamkeit\neiner branchenbezogenen Eintragung sei es belanglos, ob diese\nentgeltlich oder unentgeltlich zustande gekommen sei. Die Frage, ob\nein Brancheneintrag im Amtlichen Telefonbuch bezahlt sei oder\nunentgeltlich erfolge, schränke die Nutzbarkeit und die\nVerwendbarkeit von Amtlichen Telefonbüchern bei der Suche nach\nbranchenbezogenen Adressen nicht ein.\n\n47\n\nIm übrigen gebe die beanstandete Werbung der Beklagten den\nZusammenhang auch deshalb unzutreffend wieder, weil ebenfalls in\nden Gelben Seiten die häufig genutzte Möglichkeit bestehe, optisch\nhervorgehobene oder aber textlich ausführlichere Werbeeintragungen\ngegen eine entsprechende Vergütung zu schalten. Eine große Anzahl\nvon Brancheneintragungen in den Gelben Seiten seien auf solche\nvergütungspflichtigen Eintragungen zurückzuführen. Auch vor diesem\nHintergrund bestehe zwischen den Amtlichen Telefonbüchern und den\nGelben Seiten kein Unterschied. Die Beklagte zu 1) mache daher mit\nder beanstandeten Werbung eine Aussage über die Produkte der\nKlägerin, die unzutreffend sei, jedenfalls aber den Zusammenhang\nunsachlich verzerre.\n\n48\n\nSchließlich sei ebenfalls nicht richtig, daß sich die\nunentgeltlichen Brancheneintragungen in den Amtlichen und Örtlichen\nTelefonbüchern nur auf wenige Eintragungen im öffentlichen\nInteresse erstreckten. Diese Brancheneintragungen erfaßten vielmehr\ndie gesamte Breite und Vielzahl der Teilnehmer an Handel und\nGewerbe sowie der freien Berufe und würden auch intensiv genutzt,\nwie die bereits in der ersten Instanz als Anlage K 10 vorgelegte\nUmfrage der Advanced Market Research GmbH belege. Die hohe Anzahl\nvon branchenbezogenen Eintragungen in diesen Telefonbüchern sei\nzudem ebenfalls ein Beleg dafür, daß die entsprechende\nWerbewirksamkeit gegeben sei und der Inserent deshalb auch von\ndieser Möglichkeit Gebrauch mache.\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nParteien wird auf deren zweitinstanzlichen Schriftsätze und die\ndamit zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.\n\n50\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n51\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der\nSache ohne Erfolg.\n\n52\n\nDas Landgericht hat zu Recht gem. § 3 UWG dem\nUnterlassungsverlangen der Klägerin stattgegeben, das Gegenstand\ndes Klageantrags zu Ziff. 2. (entsprechend der Bezifferung der\nKlageanträge im Tatbestand dieses Urteils) ist. Die Darstellung des\nAmtlichen Telefonbuchs in bezug auf Brancheneintragungen, die in\nder mit diesem Klageantrag beanstandeten Werbung der Beklagten zu\n1) enthalten ist, ist unrichtig und damit irreführend im Sinne von\n§ 3 UWG.\n\n53\n\nIm ersten Absatz der in Rede stehenden Werbung wird der Kunde\ndarüber informiert, daß es sich bei dem Amtlichen Telefonbuch um\nein Nachschlagewerk handelt, das alphabetisch nach Namen aufgebaut\nist und vom Kunden in der Regel auch so genutzt wird, daß weiterhin\nin diesem Amtlichen Telefonbuch - anders als in den Gelben Seiten -\nbis auf wenige Ausnahmen nur bezahlte Brancheneinträge enthalten\nseien. Mit dieser Angabe wird dem Kunden zumal im Kontext mit dem\nHinweis im zweiten Absatz der Werbung auf die Möglichkeit der\nkostenfreien Eintragung eines jeden Anbieters unter einer\nGrundbranche in den Gelben Seiten und der dadurch bei den Gelben\nSeiten gewährleisteten \"relativen Vollständigkeit der Anbieter in\neinem verhältnismäßig großen Bereich\" der Eindruck vermittelt, das\nAmtliche Telefonbuch enthalte nur wenige Brancheneinträge. Dabei\nwird er wegen des Hinweises im zweiten Absatzes diese Aussage\nsowohl auf bezahlte wie auf unbezahlte Brancheneinträge im\nAmtlichen Telefonbuch beziehen, also auf Brancheneintragungen\nallgemein. Zugleich wird der Kunde durch die vorstehend\nbeschriebenen Angaben in der Werbung der Beklagten zu 1) zu der\nVorstellung veranlaßt, daß der Verbraucher das Amtliche Telefonbuch\nin der Regel nicht als Informationsquelle zum Auffinden von\nBrancheneinträgen benutze, sondern eben - nur - als ein nach Namen\naufgebautes alphabetisches Nachschlagewerk.\n\n54\n\nDiese in der beanstandeten Werbung enthaltenen Aussagen der\nBeklagten zu 1) stellen aus der maßgeblichen Sicht der umworbenen\nKunden Tatsachenbehauptungen dar, die auch nicht zumindest deshalb\nals bloße Meinungsäußerungen der Beklagten zu 1) verstanden werden,\nweil die Beklagte zu 1) die am Ende des ersten Absatzes angeführte\nerheblich eingeschränkte Nutzbarkeit des Amtlichen Telefonbuchs in\nbezug auf die Angebotseinholung mit dem Hinweis \"unserer Meinung\nnach\" als ihre subjektive Schlußfolgerung kenntlich gemacht hat und\nam Ende des zweiten Absatzes eine als solche bezeichnete\n\"Empfehlung\" ausspricht, was den Verzicht auf eine\nBrancheneintragung in den Gelben Seiten angeht. Diese in dieser\nWeise als solche ausgewiesenen subjektiven Äußerungen der Beklagten\nzu 1) knüpfen lediglich an die zuvor als objektive Tatsachen\ndargestellten Umstände an und bauen darauf auf, ohne sie aber in\nihrer Qualität zu verändern.\n\n55\n\nDiese Tatsachenbehauptungen der Beklagten zu 1) zu dem Amtlichen\nTelefonbuch geben aber die Sachlage nicht zutreffend wieder, denn\ndas Amtliche Telefonbuch enthält zahlreiche Werbeeinträge von\nUnternehmen der unterschiedlichsten Branchen. Dies gilt\ninsbesondere für bezahlte, aber auch für unbezahlte Eintragungen\n(letzteres bei den Teilnehmern, die in ihren\nTelefonbucheintragungen die jeweilige Branchenbezeichung\nvoranstellen). Die Klägerin hat dies z.B. im Schriftsatz vom 28.\nMai 1997 und der damit als Anlage K 17 (Bl. 101 ff) überreichten\nZusammenstellung z.B. für das Amtliche Telefonbuch 1997 des\nBereichs 50 (Stadt Köln) dargelegt. Das nicht näher konkretisierte\nBestreiten dieses Vortrags der Klägerin zu den 270 in diesem\nAmtlichen Telefonbuch vertretenen Branchen durch die Beklagten im\nSchriftsatz vom 27.Februar 1998 (Bl. 195) ist unbeachtlich, denn\ndie Beklagten haben ohne weiteres die Möglichkeit, diese Angaben\nder Klägerin durch den Blick in das fragliche Telefonbuch zu\nüberprüfen und ihr Bestreiten näher zu substantiieren. Im übrigen\nkommt es hierauf auch nicht an, ebenfalls nicht auf den Einwand der\nBeklagten, daß einzelne der von der Klägerin angeführten Branchen\nim Amtlichen Telefonbuch gegenüber den Gelben Seiten nur wenige\nEintragungen enthielten. Die Beklagten haben in ihren Schriftsätzen\nvom 16. Juni 1997 (Bl. 112 ff GA) und 27. Februar 1998 (Bl. 196 ff\nGA) selbst vorgetragen und damit unstreitig gestellt, daß es\nbestimmte Branchen gibt, bei denen es zum einen nennenswerte (nicht\nnur vereinzelte) Eintragungen im Amtlichen Telefonbuch gibt (vgl.\ndazu die Ausführungen der Beklagten auf Bl. 196 z.B. zu den\nStichworten \"Beerdigung\", Café\", \"Schlüsseldienst\", \"Bürobedarf/\nBüroeinrichtungen\", \"Autohäuser\", \"Elektoartikel\",\n\"Getränkelieferanten\", \"Optik\" usw.). Dabei haben die Beklagten\nauch eingeräumt, daß es (außer den in ihrer beanstandeten Werbung\nzum Stichwort vom öffentlichen Interesse angeführten Bereichen)\nsogar Branchen gibt, die überdurchschnittlich im Amtlichen\nTelefonbuch vertreten sind, wobei dazu nach dem eigenen Vortrag der\nBeklagten z.B. die Schlüsseldienste und die Elektobranche gehören.\nDie Beklagten sprechen insoweit davon, daß sich \"insbesondere in\nder Elektrobranche der Brauch etabliert\" habe, Anzeigen und\nFrimeneinträge verstärkt im Amtlichen oder Örtlichen Telefonbuch zu\nschalten.\n\n56\n\nDie nach alledem feststehende Verfahrensweise der Unternehmen\nund der übrigen Teilnehmer aus Handel und Gewerbe sowie der freien\nBerufe, auch im Amtlichen Telefonbuch Brancheneinträge nicht nur\nvereinzelt zu schalten, macht aber zugleich ebenfalls deutlich, daß\ndas Amtliche Telefonbuch ersichtlich auch vom Verbraucher nicht nur\nals alphabetisches Namensverzeichnis, sondern ebenfalls zum\nAuffinden von Brancheneintragungen verwendet wird, und dies der\nGrund für die Brancheneintragungen in dem Amtlichen Telefonbuch\ndurch die Unternehmer usw. ist.\n\n57\n\nDaß diese Verfahrensweise der Unternehmen und ebenfalls das\nVerhalten der Verbraucher, sich des Amtlichen Telefonbuchs - ggfls.\nergänzend zu den Gelben Seiten - zur Information über\nBrancheneintragungen zu bedienen, evt. nicht für alle Branchen\ngilt, ist dabei im vorliegenden Verfahren unerheblich und vermag\nnichts daran zu ändern, daß die Darstellung der Beklagten zu 1) in\nder beanstandeten Werbung unrichtig ist. Dort kommen nämlich diese\nvon den Beklagten angeführten Besonderheiten nicht zum Ausdruck,\ndenn dort wird - abgesehen von den angeführten \"wenigen Ausnahmen\"\nzum Stichwort \"Öffentliches Interesse\" - gerade nicht nach\nkonkreten Branchen differenziert. Vielmehr werden die oben\nangeführten Aussagen der Beklagten zu 1) ganz allgemein für das\nAmtliche Telefonbuch getroffen. Damit geben aber diese\nWerbeaussagen die Sachlage nach dem eigenen Vortrag der Beklagten\nnicht zutreffend wieder und sind folglich im Sinne von § 3 UWG\nirreführend. Diese Irreführung (nicht nur eines nicht\nunbeachtlichen Teils) des Verkehrs kann der Senat aus eigener\nSachkunde feststellen, auch wenn die Mitglieder des Senats nicht zu\nden von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Zum\neinen ergibt sich die Irreführung - wie dargestellt - aus dem\neigenen Vortrag der Beklagten. Es ist zudem nicht ersichtlich und\nwird von den Beklagten auch nicht geltend gemacht, daß es zur\nBeurteilung der beanstandeten Werbeaussagen besonderer Kenntnisse\nund Erfahrungen bedürfte, über die die Mitglieder des Senats nicht\nverfügten.\n\n58\n\nDas von den Beklagten angeführte Urteil des OLG Frankfurt vom\n12. 03.1996 (A.Z.:11 U (Kart) 33/95, Anlage K 7 zur Klage, Anlage B\n1 zur Berufungsbegründung der Beklagten) steht dieser Feststellung\ndes Senats zur Irreführung der beanstandeten Werbung nicht\nentgegen. Dies gilt einmal deshalb, weil die vom OLG Frankfurt\ngewürdigten Äußerungen mit den im vorliegenden Rechtsstreit zu\nbeurteilenden Aussagen nicht identisch sind. Zudem ist kein\nAnhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Parteien, und hier\ninsbesondere die Beklagten, im dortigen Verfahren in gleicher Weise\nzu den Brancheneintragungen im Amtlichen oder im Örtlichen\nTelefonbuch vorgetragen haben, wie dies im vorliegenden Verfahren\ngeschehen ist.\n\n59\n\nOhne Erfolg wenden die Beklagten auch ein, von einer Irreführung\nkönne jedenfalls deshalb keine Rede sein, weil das Angebot der\nBeklagten zu 1) dem Kunden mündlich erläutert werde. Was den Kunden\ndabei jeweils zu welchen Punkten gesagt wird, läßt sich dem\nschriftsätzlichen Vortrag der Beklagten nicht entnehmen und wurde\nauch im Berufungstermin von seiten der Beklagten nicht näher\ndargelegt. Zudem hat bereits das Landgericht im angefochtenen\nUrteil zu Recht darauf hingewiesen, daß einem schriftlichen Hinweis\ngegenüber mündlichen Erläuterungen ein erhöhter Stellenwert\nzukommt. Der schriftliche Hinweis soll gerade dem Kunden als\nOrientierung dienen, wenn seine Erinnerung an den Inhalt seines\nGesprächs mit dem Außendienstmitarbeiter verblaßt ist, und soll\nsicherstellen, daß die aus der Sicht des Verfassers der Hinweise\nmaßgeblichen Gesichtspunkte dem Kunden auch bei einer späteren\nBefassung mit der Sache schriftlich präsent sind. Insbesondere\ndann, wenn sich der Kunde nicht im unmittelbaren zeitlichen\nZusammenhang mit der Übergabe der schriftlichen Hinweise und der\nmündlichen Erläuterungen durch den Mitarbeiter der Beklagten\nentschließt, von den Vorschlägen der Beklagten zu 1) Gebrauch zu\nmachen, liegt es daher auf der Hand, daß die angegriffenen\nWerbeaussagen zu der geschilderten Irreführung des Verkehrs in\nbezug auf das Amtliche Telefonbuch ungeachtet früherer mündlicher\nErläuterungen der Beklagten führen können.\n\n60\n\nErfolglos bleibt aber ebenfalls der insbesondere im Schriftsatz\nvom 27. Februar 1998 geltend gemachte Einwand der Beklagten, die\nbeanstandete Werbung sei im Rahmen eines individuell auf das\nangesprochene Unternehmen (Firma Leder D.) zugeschnittenen\nEintragungskonzeptes verwandt worden und insoweit die beanstandeten\nWerbeaussagen richtig seien, weil die fraglichen Branchen\n(Reinigung und Lederreinigung) nicht im Amtlichen Telefonbuch\nvertreten seien; eine Begehungsgefahr dahingehend, daß sie - die\nBeklagten - die Werbung auch Firmen vorlegten, deren Branche\nüberwiegend im Amtlichen Telefonbuch vertreten seien, sei von der\nKlägerin nicht dargelegt worden. Dieser schriftsätzliche Vortrag\nder Beklagten war Gegenstand der ausführlichen Erörterung der Sache\nim Berufungstermin. Dabei hat der im Termin persönlich anwesenden\nBeklagte zu 3) auf Fragen des Senats erklärt, daß Zielgruppe der\nBeklagten zu 1) alle diejenigen seien, bei denen die Beklagten\ndurch Blick in das Telefonbuch feststellten, daß dort (gemeint ist\ndie Eintragung) etwas \"abzuspecken\" sei. Andere Unterscheidungen\nwürden nicht gemacht. Dem ausdrücklichen Hinweis seitens des\nSenats, daß nach diesem Vortrag jedes im Telefonbuch eingetragene\nUnternehmen potentiell Adressat der beanstandeten Werbung sei,\nungeachtet der Branche des Unternehmens, hat der Beklagte zu 3)\noder der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht widersprochen.\nDanach besteht jedoch zumindest die Erstbegehungsgefahr, daß sich\ndie Beklagte zu 1) mit ihrer angegriffenen Werbung unterschiedslos\nan jedes in den von der Klägerin verlegten Telefonbüchern\neingetragene Unternehmen wendet, also auch an solche Inserenten der\nKlägerin, deren Branche - wie z.B. die Elektrobranche - im\nAmtlichen oder im Örtlichen Telefonbuch nicht nur vereinzelte\nEintragungen aufweist. Gegenüber diesen Anzeigenkunden der Klägerin\nist aber die streitgegenständliche Werbung der Beklagten zu 1) in\nder beschriebenen Weise unrichtig und irreführend.\n\n61\n\nDiese Irreführung des Verkehrs durch die streitgegenständliche\nWerbung ist jedoch ebenfalls relevant im Sinne von § 3 UWG, denn\nsie ist geeignet, die von der Beklagten zu 1) angesprochenen Kunden\nzu veranlassen, sich für den Vorschlag der Beklagten zu 1) zu\nentscheiden und z.B. von einer Brancheneintragung im Amtlichen\nTelefonbuch Abstand zu nehmen. Auch dies können die Mitglieder des\nSenats aus den angeführten Erwägungen selbst feststellen.\n\n62\n\nSchließlich sind auch keine schützenswerten Interessen der\nBeklagten am Festhalten an diesen Werbeaussagen ersichtlich, denen\nVorrang vor dem Schutz des Verkehrs vor Irreführung zukäme, so daß\nder Tatbestand des § 3 UWG ebenfalls insoweit erfüllt ist. Die\nBeklagte zu 1) kann durch einfache Änderung ihrer Werbeaussage\ndiese Irreführung verhindern, ohne in irgendeiner Weise in ihren\ngeschäftlichen Aktivitäten beeinträchtigt zu werden.\n\n63\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des sich\ndanach gegen die Beklagte zu 1) sowie gegen deren für sie als\nGeschäftsführer handelnden Beklagten zu 2) und 3) ergebenden\nUnterlassungsanspruchs aus § 3 UWG folgt aus Stellung der Klägerin\nals unmittelbar durch die beanstandete Wettbewerbshandlung\nVerletzte, so daß es nicht der Heranziehung von § 13 Abs. 2 Nr. 1\nUWG bedarf (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 10 mit\nweit.Nachw.). Die in den beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten\nzu 1) enthaltene Irreführung führt dazu, daß die angesprochenen\nKunden auf bezahlte Einträge in den Amtlichen oder den Örtlichen\nTelefonbüchern verzichten mit der sich daraus ergebenden\nGewinneinbuße der Klägerin.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n66\n\nDie Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/6-u-163-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/6-u-163-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309620","retrieved":"2026-07-09 03:39:17.957842+00:00"}}