{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0508.6U149.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1998-05-08","aktenzeichen":"6 U 149/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Bestehen nach endgültiger Aufgabe der Verwendung - unzulässiger - Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine vernünftigen Zweifel mehr daran, daß die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr eingesetzt werden, entfällt die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Gründe, die eine solche Annahme rechtfertigen können, sind - bei einem bundesweit tätigen - Klauselverwender u.a. die Änderungen von Gesetzen und Verordnungen sowie die Tatsache, daß er im Massengeschäft tätig ist (hier: ca. 40 Millionen Kunden). 2. Zur Frage der Vereinbarkeit des Klauselwerks eines bundesweit tätigen Anbieters von Telefondienstleistungen und Telekommunikationsendgeräten mit dem AGBG.","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 1996 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 0 217/94 - teilweise abgeändert und zugleich wie folgt neu gefaßt:\n\n 1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Ge-schäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:\n \n a) \"Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Telekom durch die Über-prüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störung der technischen Einrichtungen der Telekom vorlag.\"\n\nund/oder \n\n b) \"Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Telekom nach den Vorschriften der Telekommunikationsverordnung berechtigt, den Anschluß zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.\"\n\n jeweils wie nachstehend wiedergeben:\n \n 2. Der Beklagten wird weiterhin untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für die Miete und Installation von Telekommunikationsendgeräten und Leitungsnetzen die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträ-ge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Be-trieb seines Handelsgewerbes gehört:\n \n a) \"Erklärt der Kunde vor Ablauf der Vertragszeit aus nicht von der Telekom zu vertretenden Gründen, die Tk-Einrichtungen nicht nutzen zu wollen, so kann sich die Telekom damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten unter folgenden Bedingungen aufzuheben:\n\n \n aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Ablösebetrag in Höhe des dreifachen monatlichen Mietzinses zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.\n\n bb) In allen anderen Fällen beträgt der Ablösebetrag die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre.\n\n Bezieht sich die Aufhebung der vertraglichen Vereinbarung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend.\n wie nachstehend wiedergegeben:\n\n \n und/oder\n \n b) \"Gibt der Kunde die Nutzung der gemieteten Tk-Einrichtung aus nicht von der Deutschen Telekom zu vertretenden Gründen vor Ablauf der Vertragszeit auf, so ist ein sofort in einer Summe fälliger, pauschalierter Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe sich wie folgt errechnet:\n \n aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Schadensersatz in Höhe der dreifachen monatlichen Miete zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.\n\n bb) In allen anderen Fällen beträgt der Schadensersatz die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit noch zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre.\n\n Bezieht sich die Aufgabe der Nutzung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend.\"\n\n \n wie nachstehend wiedergegeben:\n \n \n und/oder\n \n c) \"Bei Miete beginnt das Vertragsverhältnis mit dem Abschluß dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der jeweiligen Mindestmietzeit der bestellten Telekommunikationseinrichtung. Die Mindestmietzeit beginnt mit der Übergabe der bestellten Telekommunikationseinrichtung an den Kunden. Fällt das Ende der Mindestmietzeit nicht auf ein Monatsende, so endet die Vertragszeit mit dem Letzten des Vormonats. Die Vertragszeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Bei Vertragsverhältnissen mit einer Mindestmietzeit von einem Jahr ist die Kündigung nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren jederzeit mit einer Frist von sechs Werktagen möglich, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt.\"\n \n wie nachstehend wiedergegeben:\n \n \n 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehend in Ziffer 1. oder 2. genannten Unterlassungsverpflichtungen wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, angedroht.\n\n 4.\n\n 5. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekanntzugeben.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nII.\n\nDie weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. März 1996 - 26 0 217/94 - wird zurückgewiesen.\n\nIII.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.\n\nIV.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung in Höhe von jeweils 3.000,00 DM je untersagter Klausel sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Tragung von Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner-seits jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet.\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.750,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nBeide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheitsleistungen auch durch Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer deutschen Großbank leisten.\n\nV.\n\nDie Beschwer des Klägers wird auf insgesamt 24.000,00 DM, die Beschwer der Beklagten auf insgesamt 12.000,00 DM festgesetzt (wobei bei der Beschwer des Klägers und der Beklagten auf jede Klausel jeweils 3.000,00 DM entfallen). \n\nVI.\n\nGegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u.a. die\nVerbraucher-Zentralen in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft\nder Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung Warentest angehören.\nEr hat satzungsgemäß (§ 3 Abs. 1 der Satzung vom 22.11.1966 in der\nFassung vom 5. März 1980) die Aufgabe, die Interessen der\nVerbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.\n\nIm vorliegenden, nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten mit\nKlageschrift vom 25.07.1994 eingeleiteten Verfahren nach § 13 AGB\nwendet sich der Kläger gegen die Zulässigkeit einzelner Klauseln in\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese bei\ndem Abschluß der Verträge für den Telefondienst sowie für die\n\"Miet- und Installationsbedingungen für\nTelekommunikationsendgeräte\" mit dem privaten Endverbraucher\nverwendet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben in der\nFassung vom 1. Oktober 1992 folgenden Inhalt:\n\nZum 01.01.1995 hat die Beklagte diese Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen geändert. Die neuen AGB Telefondienst und die\nAGB \"Telefone und andere Endgeräte\", die die AGB \"Miet- und\nInstallationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte\" abgelöst\nhat, lauten wie folgt:\n\nDarüber hinaus verwendet die Beklagte bei dem Abschluß ihrer\nVerträge für Telekommunikationsendgeräte und Leitungsnetze mit den\nVerbrauchern das nachstehend wiedergegebene Auftragsformular:\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Klauseln Nr. 4 a) Satz\n2, 4 c), 4 i), 4 j), 5.2, 8.1, 11.1, 11.2 und 13.1 der AGB\nTelefondienst in der Fassung von 1992 sowie die Klauseln Nr. 4 a)\nSatz 2, 10.3, 11.1, 13.1, 13.2 und 18.1 der AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte (im\nfolgenden AGB Miet- und Installationsbedingungen genannt) in der\nFassung von 1992 seien wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.\nDie gleiche Beurteilung gelte für die in dem Auftragsformular für\nTelekommunikationsendgeräte und Leitungsnetze enthaltene Klausel\nzur Laufzeit der Verträge. Die Klausel Nr. 4 a) Satz 2 AGB\nTelefondienst, die der Klausel Nr. 4 a) Satz 2 der AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen entspreche, benachteilige den Kunden\nunangemessen, weil sie nicht nur Fälle abfasse, in denen der Kunde\ndie Nichteinlösung nicht zu vertreten habe, sondern sogar Fälle, in\ndenen die Nichteinlösung auf einem Fehler der Beklagten beruhe.\n\nDie Klauseln 11.1 (AGB Telefondienst) bzw. 13.1 (AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen) seien wegen eines Verstoßes gegen §§ 4,\n10 Nr. 1 und 11 Nr. 8 a AGBG unwirksam, denn eine bestimmte\nLieferfrist werde durch konkrete Eintragung in das Antragsformular\nindividuell gemäß § 4 AGBG zugesagt, während die\nGeschäftsbedingungen eine Überschreitung der Lieferfrist um einen\nvorliegend sogar unbestimmten Zeitraum zuließen. Außerdem\nverfolgten die Klauseln den Zweck, die Bindung der Beklagten an\njedwede Terminszusage zu beseitigen. Schließlich werde dadurch auch\nein Rücktrittsrecht des Kunden wegen Verzugs der Beklagten\nausgeschlossen.\n\nAuch bei den Klauseln 11.2 (AGB Telefondienst) bzw. 13.2 (AGB\nMiet- und Installationsbedingungen) sei ein Verstoß gegen die\nvorgenannten AGB-Bestimmungen gegeben. Die Beklagte sei nicht\nberechtigt, Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung zum\nVorbehalt langer und im vorliegenden Fall völlig unbestimmter und\nnicht nachvollziehbarer Leistungszeiten zu machen. Von einer\n(Leistungs-)Frist könne im übrigen angesichts des Wortlauts der\nKlausel überhaupt nicht mehr gesprochen werden, da gar kein\nZeitelement mehr vorhanden sei.\n\nDie Klauseln 13.1 (AGB Telefondienst) bzw. 18.1 (AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen) verstießen gegen §§ 9 und 11 Nr. 15 AGBG,\ndenn sie seien darauf angelegt, den Kunden davon abzuhalten, daß er\nsich auf eine mündlich getroffenen Nebenabrede überhaupt berufe. Im\nübrigen seien Klauseln, die unterschiedslos die Unwirksamkeit nicht\nbestätigter Vereinbarungen über eine Vertragsergänzung oder\n-änderung vorsähen, schlicht und einfach nicht zulässig.\n\nDie Klausel Nr. 4 c) (AGB Telefondienst) verstoße im\nnichtkaufmännischen Verkehr gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 AGB, weil der\nKunde zu überobligationsmäßigen Leistungen verpflichtet werden\nsolle. Dem Kunden sei in vielen Fällen die Lage verdeckt geführter\nStrom-, Gas- und Wasserleitungen auch gar nicht bekannt und könne\nvon ihm auch nicht ermittelt werden. Ihm werde mithin mit der\nbeanstandeten Klausel mehr abverlangt, als er oftmals leisten\nkönne.\n\nDie Klauseln 4 i) (AGB Telefondienst) verstoße - bezugnehmend\nauf die Begründung des Urteils des LG Mainz vom 25.02.1988 - 1 0\n284/87 - bei gleicher Sach- und Rechtslage - gegen § 9 Abs. 1, Abs.\n2 Nr. 2 AGB. Die Klausel weiche von § 536 BGB ab, denn die\nErhaltungspflicht der Beklagten entfalle grundsätzlich nur bei\neiner Beschädigung der Mietsache, die auf einem Verschulden des\nMieters beruhe. Ferner stelle es eine unangemessene Benachteiligung\ndes Kunden dar, daß diesem mit der beanstandeten Klausel das Risiko\nauferlegt werde, die Kosten für eine Inanspruchnahme der Beklagten\nwegen einer von ihr übernommenen Verpflichtung selbst tragen zu\nmüssen, obwohl für ihn nicht erkennbar gewesen sei, daß eine\nunbegründete Inanspruchnahme vorgelegen habe, zumal sich die\nBeklagte die Instandhaltung und Störungsbeseitigung ausdrücklich\nvorbehalten und den Kunden zu unverzüglicher Störungsmeldung\nverpflichtet habe. Schließlich suggeriere § 10 der AGB\nTelefondienst auch, daß nur außerhalb der Regelentstörungszeit eine\nEntgeltzahlung in Betracht komme.\n\nDie Klausel 4 j) (AGB Telefondienst) beinhalte nicht nur im\nHinblick auf die vorgenannte Regelung der Klausel 4 i) eine\nunangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 AGBG.\nZwar sei möglicherweise das Interesse der Beklagten daran, daß\nArbeiten an Telefonanschlüssen stets fachgerecht ausgeführt werden,\nsogar anzuerkennen, damit Störungen und Beschädigungen möglichst\nvermieden würden. Es sei jedoch unangemessen, jegliche Arbeiten -\netwa kleine Arbeiten, wie die Verlegung eines Telefonanschlusses\ninnerhalb eines Raumes - durch den Kunden oder fachhandwerklich\ngeschulte oder vom Kunden direkt beauftragte Personen kategorisch\nauszuschließen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, daß nicht nur die\nBeklagte, sondern auch andere Privatunternehmen, die dadurch\nlegitimiert würden, daß sie die erforderlichen Voraussetzungen des\n§ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erfüllten, Instandhaltungs-\nund Änderungsarbeiten durchführen könnten. Die Beklagte schränke\ndemgegenüber die Rechte ihrer Kunden aus § 538 Abs. 2 BGB völlig\nein. Schließlich könne auch der Laie, der die Klausel lese, nicht\nohne weiteres davon ausgehen, daß zu seinem Anschluß nicht das\nTelefon bzw. die Tk-Anlage gehöre, so daß er nicht wisse, daß er\ndie gemietete Telefonanlage bei Verzug der Beklagten zwecks\nReparatur zu einem anderen Händler bringen dürfe.\n\nDie Klausel 5.2 der AGB Telefondienst beinhalte eine\nunangemessene Benachteiligung des Kunden, denn sie begründe eine\nvon den wesentlichen Grundsätzen des allgemeinen Haftungsrechts\nabweichende verschuldensunabhängige Risikohaftung des Kunden:\nHintergrund der Klausel, die die gesetzesfremde Regelung beinhalte,\ndaß der Kunde für die befugte bzw. unbefugte Benutzung eines\nDritten zu zahlen habe, sei allein, dem Kunden eine Pflicht\naufzuerlegen, die er ohne die Regelung nicht hätte, sowie die\nDarlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Kunden zu ändern\n(Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b AGBG).\n\nDie Klausel 8.1 der AGB Telefondienst benachteilige den Kunden\nunangemessen, weil sie zum einen mangels Angabe der Voraussetzungen\nder Telekommunikationsverordnung auch nicht ansatzweise transparent\nsei, zum anderen aber auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken der\ninsbesondere in § 554 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB getroffenen\ngesetzlichen Regelung sowie mit der TKV vereinbar sei. Mit der\n\"Anschlußsperrung\" bei Zahlungsverzug übe die Beklagte, die eine\nMonopolstellung innehabe, ihr dafür vorgesehenes Recht zur\nfristlosen Kündigung zwar nicht aus, erreiche aber dieselbe Folge,\nnämlich den vollständigen und sofortigen Verlust der\nGebrauchsmöglichkeit des Anschlusses. Mithin komme die Sperrung\neiner faktischen Vertragsauflösung gleich, die die vertraglichen\nKündigungsfristen umgehe. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam,\nweil der Kunde im Falle der Sperrung verpflichtet bleibe, die\nmonatlichen Preise, d.h. die Grundgebühr weiter zu bezahlen, was\ngegen das für schuldrechtliche Verträge geltende Äquivalenzprinzip\nvon Leistung und Gegenleistung verstoße. Soweit der Kunde noch\nAnrufe entgegennehmen könne, erbringe die Beklagte nur eine\nLeistung gegenüber dem Anrufer, der diese auch bezahle. Im übrigen\nbeschäftige sich die TKV überhaupt nicht mit der Frage, inwieweit\nder Kunde zur Zahlung verpflichtet bleibe, wenn die Telekom den\nAnschluß sperre. Satz 2 der Klausel sei deshalb durch keine\ngesetzliche Grundlage gedeckt.\n\nDie Klausel 10.3 der AGB Miet- und Installationsbedingungen sei\naus den zur Klausel 4 i) (AGB Telefondienst) genannten Gründen zu\nbeanstanden. Darüber hinaus sei diese Klausel unwirksam, weil sich\ndie Beklagte das Recht zubillige, die Tk-Einrichtungen rechtswidrig\nzu entfernen.\n\nDie Klausel 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen\nverstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 7, 11 Nr. 5 a und 11 Nr. 6 AGB. Der\nKunde müsse selbst dann eine Mietzinspauschale leisten, wenn er\nseinen Auftrag zurückziehe, bevor überhaupt Auslagen und\nAufwendungen bei der Beklagten entstanden seien. Da mithin die\nMietzinspauschale gerade nicht einen Ersatz für Aufwendungen\ndarstelle, werde für den Fall der Nichtabnahme vielmehr die Zahlung\neiner Vertragsstrafe versprochen, die aber ein Verschulden des\nKunden voraussetze. Hier werde schlicht und einfach der \"Fall der\nNichtabnahme\" oder der \"Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom\nVertrag löst\" in das Mäntelchen des \"Aufhebungsvertrags\" verpackt.\nIm übrigen sei die Pauschale von drei Monatsmieten unangemessen\nhoch, wenn die Beklagte überhaupt noch nichts getan habe. Um eine\nVertragsstrafenklausel und unangemessen hohe Schadenspauschalierung\nhandele es sich ebenso, wenn die Beklagte dem Kunden nach Montage\nder Tk-Einrichtungen einen Ablösebetrag in Höhe der Hälfte der\nMieten bis zum Gesamtbetrag von drei Jahresmieten abverlange.\n\nGegenüber der Laufzeitklausel in dem Auftragsformular der\nBeklagten für Telekommunikationsendgeräte und Leitungsnetze hat der\nKläger geltend gemacht, diese Klausel verstoße gegen das\nTransparenzgebot, weil sich die zeitliche Dauer des\nVertragsverhältnisses nicht aus dem Formular ergebe und damit eine\nunklare und undurchschaubare Standardbedingung vorliege. Die\nKlausel habe nämlich zur Folge, daß die für den Kunden verbindliche\nVertragslaufzeit sich um einen Zeitraum verschiebe, den der Kunde\nspäter nicht mehr nachvollziehen könne, da er gar nicht mehr wisse\nund anhand seiner Unterlagen auch nicht mehr erkennen könne, wann\ndie Geräte übergeben worden seien.\n\nIm Hinblick auf die zum 01.01.1995 geänderten und vorstehend\nbereits wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl für\nden Telefondienst als auch für die Verträge für die Miete, den\nKauf, die Instandhaltung und die Installation von Telefonen und\nanderen Endgeräten, in denen einzelne der vom Kläger beanstandeten\nKlauseln nicht mehr oder nur noch wesentlich verändert enthalten\nsind, hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß die für den\nUnterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr auch\nbezüglich der geänderten und aufgegebenen Klauseln noch gegeben\nsei, weil die Beklagte bislang keine eindeutige Erklärung abgegeben\nhabe, diese Bedingungen in Zukunft nicht mehr zu verwenden.\n\nDer Kläger hat daher beantragt, wie folgt zu erkennen:\n\n1.\nDer Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit\ndem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst sowie für Miete\nund Installation von Telekommunikationsendgeräten und\ndazugehörenden Einrichtungen, die nachfolgenden und diesen\ninhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen\neinzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung\nderartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge\nmit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem\nöffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt,\nwenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:\n\na)\nFür jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht\neingelöste bzw. zurückgenommene Lastschrift hat der Kunde der\nTelekom die entstandenen Kosten zu erstatten.\n\nb)\nLeistungsfristen und Termine sind nur dann\nverbindlich, wenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als solche\nvereinbart werden.\n\nc)\nDie vereinbarte Frist verlängert sich bzw. der\nvereinbarte Termin verschiebt sich bei einem von der (DBP) Telekom\nnicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren\nLeistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches\nLeistungshindernis liegt insbesondere vor bei\nArbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich die (DBP)\nTelekom zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, behördlichen\nMaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, ......\n\nd)\nMündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen\nund Ergänzungen des Vertrages werden durch schriftliche Bestätigung\nder (DBP) Telekom wirksam.\n\n2.\nDer Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit\ndem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst die nachfolgenden\nund diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine\nGeschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese\nBestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen,\nsoweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des\nöffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen\noder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betieb seines\nHandelsgewerbes gehört:\n\na)\nDer Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor der\nAufnahme von Installationsarbeiten der Telekom die Lage verdeckt\ngeführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher\nEinrichtungen zu bezeichnen und sie auf gesundheitsgefährdende\n(z.B. asbesthaltige) Materialien aufmerksam zu machen.\n\nb)\nDer Kunde ist insbesondere verpflichtet, nach\nAbgabe einer Störungsmeldung die der Telekom durch die Überprüfung\nihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn\nsich nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störung der\ntechnischen Einrichtungen der Telekom vorlag.\n\nc)\nDer Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle\nInstandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Anschluß nur von der\nTelekom ausführen zu lassen.\n\nd)\nDer Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch\ndie befugte oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte\nentstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten\nhat.\n\ne)\nBei Zahlungsverzug des Kunden ist die Telekom nach\nden Vorschriften der Telekommunikationsverordnung berechtigt, den\nAnschluß zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet,\ndie monatlichen Preise zu bezahlen.\n\n3.\nDer Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit\ndem Abschluß von Verträgen für die Miete und Installation von\nTelekommunikationsendgeräten und Leitungsnetzen die nachfolgenden\nund diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine\nGeschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese\nBestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen,\nsoweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des\nöffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen\noder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertag zum Betrieb seines\nHandelsgewerbes gehört:\n\na)\nBei Miete beginnt das Vertragsverhältnis mit dem\nAbschluß dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der jeweiligen\nMindestmietzeit der bestellten Kommunikationseinrichtung. Die\nMindestmietzeit beginnt mit der Übergabe der bestellten\nTelekommunikationseinrichtung an den Kunden. Fällt das Ende der\nMindestmietzeit nicht auf ein Monatsende, so endet die Vertragszeit\nmit dem Letzten des Vormonats. Die Vertragszeit verlängert sich um\njeweils ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor ihrem Ablauf\nschriftlich gekündigt wird.\n\nb)\nWährend des Zahlungsverzuges kann die DBP Telekom\ndie Tk-Einrichtungen auf Kosten des Kunden außer Betrieb setzen\noder entfernen.\n\nc)\nErklärt der Kunde vor Ablauf der Vertragslaufzeit\naus nicht von der DBP Telekom zu vertretenden Gründen, die\nTk-Einrichtungen nicht nutzen zu wollen, so kann sich die DBP\nTelekom damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist\nvon drei Monaten unter folgenden Bedingungen aufzuheben:\n\na)\nWerden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist\nein Ablösebetrag in Höhe des dreifachen monatlichen Mietzinses\nzuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.\n\nb)\nIn allen anderen Fällen beträgt der Ablösebetrag\ndie Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären\nVertragszeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete\nfür drei Jahre. Bezieht sich die Aufhebung der vertraglichen\nVereinbarung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so\ngelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil\nentsprechend.\n\n4.\nDer Beklagten wird für jeden Fall der\nZuwiderhandlung gegen eine der unter Ziffer 1., 2. und 3. genannten\nUnterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM\nund für den Fall, daß dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden\nkann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an\nden Vorstandsmitgliedern, angedroht.\n\n5.\nDem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die\nUrteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf\nKosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene\nKosten, bekanntzumachen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die beanstandeten\nKlauseln seien nicht wegen eines Verstoßes gegen das AGBG\nunwirksam. Zunächst bestehe in Ermangelung einer\nWiederholungsgefahr kein Bedürfnis mehr, die Rechtmäßigkeit der von\nihr in der Vergangenheit aber nicht mehr in den ab dem 01.01.1995\ngeltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln\ngerichtlich überprüfen zu lassen, zumal die nunmehr verwendeten\nKlauseln von dem Kläger nicht beanstandet würden. Im übrigen seien\ndie Klauseln 4 c), 4 i), 8.1 sowie 11.1 und 13.1 der AGB\nTelefondienst gemäß § 8 AGBG überhaupt kontrollfrei. Die Klausel 4\ni) (AGB Telefondienst) erfasse nur den Telefonanschluß zur\nHerstellung von Telefonverbindungen, nicht auch die Tk-Endgeräte,\nwas sich aus der dazugehörigen Leistungsbeschreibung ergebe. Die\nKlausel zu 11.1 (AGB Telefondienst) sei im übrigen auch\nindividualvertragskonform gemäß § 4 AGBG. Was die Klausel 5.2 der\nAGB Telefondienst angehe, werde, wenn ein Kunde Einwendungen gegen\ndie Höhe seiner Telefonrechnung erhebe, eine sogenannte Vollprüfung\nzur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich möglicher Fehlerursachen\nfür deren Zustandekommen veranlaßt. Ergebe sich dabei auch nur der\ngeringste Verdacht auf eine mögliche Manipulation, so werde -\nentsprechend der gängigen Arbeitspraxis - die im Streit befindliche\nRechnung zurückgezogen und lediglich der Durchschnittsbetrag der\nletzten sechs Monate in Rechnung gestellt.\n\nHinsichtlich der Klausel 8.1 (AGB Telefondienst) hat die\nBeklagte geltend gemacht, das hier zu beurteilende\nÄquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestimme\nsich nicht nach den mietvertraglichen Vorbildern, sondern nach der\nspezialgesetzlichen Bestimmung von § 16 TKV (1992), so daß § 8 AGBG\nbeachtet werden müsse. Auch soweit Satz 2 der Klausel den Kunden\nverpflichte, bei einer Sperre die monatlichen Grundgebühren\nweiterzuzahlen, sei § 16 TKV vorrangig. Im übrigen stelle sie - die\nBeklagte - bei einer Sperrung des Anschlusses nicht die gesamte\nLeistung ein, denn der Kunde sei in der Lage, Anrufe\nentgegenzunehmen.\n\nDie Klausel 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen\nscheitere weder an § 7 Nr. 7 noch an § 11 Nr. 5 AGB, denn dabei\nhandele es sich um das Angebot des Kunden auf Abschluß einer\n\"Aufhebungsvereinbarung\", deren Bedingungen sie unter\nBerücksichtigung der Grundsätze der Privatautonomie frei festlegen\nkönne.\n\nWegen des weiteren Sachvortrags der Parteien vor dem Landgericht\nwird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der Parteien Bezug\ngenommen.\n\nMit Urteil vom 13.03.1996 hat das Landgericht hinsichtlich der\nKlauseln Nr. 4 i) AGB Telefondienst 1992 und 11.1 AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen 1992 der Klage antragsgemäß stattgegeben,\nim übrigen hat es hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 j), 5.2 und 8.1\n(jeweils AGB Telefondienst) sowie hinsichtlich der in dem\nAuftragsformular der Beklagten enthaltenen Laufzeitklausel einen\nVerstoß dieser Klauseln gegen das AGBG verneint. Hinsichtlich der\nübrigen vom Kläger beanstandeten Klauseln - dies sind die Klauseln,\ndie in den ab dem 01.01.1995 geltenden Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Beklagten nicht mehr oder nur noch\nwesentlich verändert weitergeführt werden - hat das Landgericht dem\nUnterlassungsbegehren des Klägers mangels Wiederholungsgefahr den\nErfolg versagt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des\nLandgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils Bezug genommen.\n\nGegen dieses dem Kläger am 28.03.1996 und der Beklagten am\n27.03.1996 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 26.04.1996 und\nder Kläger am 29.04.1996 jeweils Berufung eingelegt, die die\nBeklagte am 24.05.1996 und der Kläger am 07.08.1996 (der Kläger\nnach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist)\njeweils rechtzeitig begründet haben.\n\nBeide Parteien verfolgen mit ihren Rechtsmitteln ihre\nerstinstanzlichen Anträge weiter, soweit diesen Anträgen vom\nLandgericht nicht stattgegeben worden ist.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht die\nWiederholungsgefahr hinsichtlich der zum 01.01.1995 neu gefaßten\nbzw. nicht mehr weitergeführten AGB-Klauseln verneint. Gebe der\nVerwender der AGB - wie hier die Beklagte - keine strafbewehrte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung ab, könne nur in besonders\ngelagerten Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, daß die\nWiederholungsgefahr beseitigt sei. In bezug auf die Beklagte sei\njedoch ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben. Die Beklagte habe\nin der vorprozessualen Korrespondenz auf ihrem Standpunkt beharrt,\ndie - seinerzeit allein umstrittenen - Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen seien einwandfrei. Im Rechtsstreit habe sie\nsich sachlich gegen den Unterlassungsanspruch gewehrt, und zwar bis\nzum Schriftsatz vom 27.11.1995, in dem die - bis dahin begründeten\n- Beanstandungen auch nicht teilweise anerkannt worden seien. Die\nBeklagte habe weder substantiiert geltend gemacht, sie habe die\nAGB-Vordrucke mit den beanstandeten Klauseln vernichtet, noch habe\nsie nachvollziehbar vorgetragen, ihre Kunden seien in sachgerechter\nWeise über die Änderung der Geschäftsbedingungen unterrichtet\nworden. Zwar möge es das Massengeschäft mit sich bringen, daß nicht\njeder Kunde individuell benachrichtigt werden könne. Deshalb genüge\nes gemäß § 5 Abs. 2 TKV 1992 bzw. gemäß 6 Abs. 2 TKV 1995, wenn die\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Änderungen im Amtsblatt\nveröffentlicht würden und ihr Wortlaut in den Niederlassungen der\nBeklagten zur Einsichtnahme vorläge. Im vorliegenden Fall genüge\ndies jedoch nicht. Auch wenn für die AGB der Monopoldienstleistung\nTelefondienst der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffe, wonach\ndie neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 5 Abs. 1 TKV\n1992 bzw. § 6 Abs. 1 TKV 1995 auch für die Altverträge gälten, sei\ndie Wiederholungsgefahr jedenfalls für die Altverträge nicht\nbeseitigt. Nach § 6 Abs. 3 TKV 1995 seien die Kunden \"in geeigneter\nWeise\" über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu\ninformieren. Während Änderungen zu Ungunsten des Kunden erst nach\ndieser Information wirksam würden, gelte eine derartige\nEinschränkung für Änderungen zu Gunsten des Kunden nicht. Die\nVerordnung nehme also in Kauf, daß ein Kunde, der von den zu seinen\nGunsten eingetretenen Änderungen nichts wisse, Ansprüche nicht\nstelle oder Reklamationen nicht erhebe, weil er sie durch die\n\"alten\" AGB ausgeschlossen glaube. Eine derartige Fehlvorstellung\ndes Kunden habe die Beklagte sogar gefördert. Sie habe in ihrem\nInformationsmaterial nämlich hervorgehoben, die geänderten\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen blieben \"ohne Auswirkung auf die\nvertraglichen Inhalte, die vereinbarten Leistungen und Preise\"\n(Anlage K 15). Wegen dieser Fehlinformation könne sich die Beklagte\nnicht darauf berufen, die beanstandeten AGB seien von Rechts wegen\nnicht gültig. Sie müsse sich vielmehr auch insoweit unterwerfen,\ndamit der Kläger die notwendigen Informationen erteile und die\nFehlvorstellungen des Puplikums korrigiere.\n\nWas die beanstandeten Klauseln in der AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen angehe, so handele es sich dabei um\nsogenannte Wettbewerbsdienstleistungen, bei denen die Beklagte als\nfreier Marktteilnehmer in Konkurrenz zu ihren Mitbewerbern stehe.\nFür diese Wettbewerbsdienstleistungen seien § 5 Abs. 1 TKV 1992 und\n§ 6 Abs. 1 TKV 1995 nicht einschlägig. Vielmehr seien für diese\nVerträge diejenigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich,\ndie bei Beginn des Vertragsverhältnisses in Kraft gewesen seien.\nNachträgliche Änderungen könnten - wie sonst auch - nur bei\nentsprechender Änderungsvereinbarung eintreten. Ohne eine derartige\nVereinbarung gälten also die jeweiligen AGB fort. An diese\nGrundsätze halte sich auch die Beklagte, wie sich aus der\nInformation an ihre Kunden (Anlage K 15) ergebe, wo ausdrücklich\nhervorgehoben sei, daß sich am Inhalt der bestehenden Verträge\nnichts ändere. Soweit die Beklagte geltend mache, sie behandle\ntatsächlich - wegen der Vielzahl der Vertragsverhältnisse - im\nWettbewerbsbereich alle Kunden gleichartig, und zwar nach Maßgabe\nder \"neuen\" AGB, entspreche somit dieses Verhalten nicht der\nrechtlichen Situation, möge es auch praktisch sein. Dieses\nVerhalten biete keine Gewähr dagegen, daß Mitarbeiter die \"alten\"\nAGB insoweit anwendeten und die Kunden der Beklagten entsprechend\nbeschieden. Sie könnten hierzu durch die eigene Darstellung der\nBeklagten veranlaßt sein, wie sie sich aus Blatt 231 der\nGerichtsakten ergebe. Es sei mithin keineswegs ausgeschlossen, daß\n- trotz entsprechender Handhabung im übrigen - Vertragsverhältnisse\naus dem Zeitraum bis zum 31.12.1994 gerade unter Verwendung der\nhier beanstandeten Klauseln abgewickelt würden. Von den\nBedingungen, unter denen die Wiederholungsgefahr - bezogen auf die\nAGB der Wettbewerbsdienstleistungen - trotz Fehlens einer\nstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtung entfalle, mangele es\nmithin zumindest an dem Anerkenntnis und dem dazugehörenden\nProzeßverhalten. Die faktische Zusicherung, alle Kunden würden nach\nneuen, verbesserten AGB behandelt, genüge nicht.\n\nIm übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und insgesamt nach den Klageanträgen zu erkennen, jedoch\nin der konkreten Fassung, wie in den Anlagen K 1, K 2 und K 4 und\nmit der Ergänzung, daß auch die Klausel 11.1.1 der neuen AGB\n\"Allgemeine Geschäftsbedingungen Telefone und andere Endgeräte\n(Stand: Januar 1995)\" zur Unterlassung verlangt wird, und zwar\nebenfalls in der konkreten Verletzungsform,\n\n##blob##nbsp;\n\nhilfsweise,\n\n##blob##nbsp;\n\nihm - dem Kläger - zu gestatten,\nSicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n1.\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen;\n\n2.\ndas Urteil des LG Köln - 26 0 217/94 - insoweit\nabzuändern, als die Beklagte verurteilt worden ist, und nach den\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden;\n\n3.\nihr - der Beklagten - nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, welche\nauch durch Stellung einer Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen\nSparkasse oder einer deutschen Großbank erstellt werden kann.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Recht eine\nWiederholungsgefahr der \"alten\", in den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen vom 01.01.1995 nicht mehr fortgeführten\nKlauseln verneint. Wie vom Landgericht in der Sache zutreffend\nherausgearbeitet, seien im Streitfall besondere Umstände gegeben,\ndie gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch bei\nZugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten strengen\nAnforderungen gegen eine Wiederholungsgefahr sprächen. Bei ihr -\nder Beklagten - handele es sich um ein Unternehmen, welches die ihr\nobliegenden \"Monopoldienstleistungen\" gegenüber ca. 40 Millionen\nKunden erbringe. Gegenüber allen diesen Kunden verwende sie\nausschließlich die geänderten AGB. Schon die große Masse der Kunden\nschließe es rein tatsächlich betrachtet aus, unterschiedliche AGB\ngegenüber Neu- und Altkunden zu verwenden oder sich gegenüber einem\nihrer Kunden auf die - alten - nicht mehr verwendeten AGB zu\nberufen. Sie - die Beklagte - sei das einzige Unternehmen, für\nwelches - bezogen auf die Verwendung von AGB - besondere\ngesetzliche Bestimmungen gälten, nämlich die Bestimmungen der TKV\n(1995) und nicht nur die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGB.\nDiese Voraussetzungen habe sie erfüllt. Sie habe zum einen bei der\nÄnderung der AGB die Bestimmungen von § 5 TKV (1992) eingehalten.\nGemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG reiche es entgegen der Ansicht des\nKlägers aus, daß die geänderten AGB im Amtsblatt veröffentlicht\nwürden und dann bei den Niederlassungen der Beklagten, nicht bei\nden Postämtern zur Einsichtnahme auslägen. Dabei stelle bereits der\nRegierungsentwurf von § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG a.F. klar, daß die\nPrivilegierung der Beklagten im Rahmen der Einbeziehung von AGB auf\nöffentlich-rechtlichen Gründen beruhe, weil sie - die Beklagte -\ngehalten und verpflichtet sei, alle Kunden gleichmäßig zu\nbehandeln. Was also im Rahmen öffentlich-rechtlicher Gründe für die\nEinbeziehung von AGB zu Gunsten der Beklagten gelte, müsse auch für\ndie Beseitigung der Wiederholungsgefahr zutreffend sein; sie - die\nBeklagte - müsse - auch aus öffentlich-rechtlichen Gründen - ihre\nKunden in bezug auf die verwendeten AGB gleich behandeln. Diese\nPflicht schließe eine Wiederholungsgefahr im Rahmen eines\nAGB-Kontrollverfahrens nach den §§ 13 ff AGBG aus.\n\nStehe daher fest, daß die geänderten AGB hinsichtlich der\n\"Monopoldienstleistungen\" in alle Vertragsverhältnisse einbezogen\nseien, welche zwischen der Beklagten und ihren Kunden bestünden,\nwäre es daher eine Vertragsverletzung, wenn sich die Beklagte auf\ndie alten, nicht geänderten AGB berufen würde, weil diese nicht\nmehr Gegenstand der bestehenden Kundenverträge seien. Sie würde\nsich damit auch gegenüber diesen Kunden schadensersatzpflichtig\nmachen, sei es aufgrund eines Anspruchs gemäß § 35 GWB, sei es\naufgrund einer positiven Vertragsverletzung, deren Voraussetzungen\nvon Artikel 3 GG regiert würden. Aber auch hinsichtlich der AGB für\ndie sogenannten Wettbewerbsdienstleistungen sei keine andere\nBewertung gerechtfertigt. Auch im Bereich dieser\nWettbewerbsdienstleistungen würden die Vertragsverhältnisse\nsämtlicher Kunden, einschließlich der Verträge der sogenannten\nAltkunden, nach den neuen AGB behandelt. Die Beklagte sei bei ca.\n40 Millionen Kunden aus organisatorischen Gründen nicht in der\nLage, zwischen den Kunden zu differenzieren. Dementsprechend würden\ndie jeweiligen Sachbearbeiter in dem Handbuch PKV angewiesen, in\ndieser Weise zu verfahren. In Ziffer 1.3 Satz 3 heiße es unter der\nÜberschrift \"Behandlung der Verträge über\nWettbewerbsdienstleistungen\" wörtlich:\n\n##blob##nbsp;\n\n\"Auf AGB-Klauseln, die inzwischen nicht\nmehr bestehen, wie z.B. \"Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.\nÄnderungen und Ergänzungen des Vertrages werden durch schriftliche\nBestätigungen wirksam.\" darf sich auch bei Altverträgen nicht mehr\nberufen werden.\"\n\nAus all diesen Umständen ergebe sich, daß die\nWiederholungsgefahr hinsichtlich der nicht mehr in den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen vom 01.01.1995 weitergeführten Klauseln\nbeseitigt worden sei, auch wenn sie - die Beklagte - keine\nstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem\nKläger abgegeben habe.\n\nDie Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, daß dem Landgericht\nauch darin zuzustimmen sei, soweit es ein Unterlassungsbegehren des\nKlägers mangels eines Verstoßes gegen das AGB verneint habe. Nicht\ngefolgt werden könne jedoch dem Landgericht, soweit es in dem\nangefochtenen Urteil dem Unterlassungsbegehren des Klägers\nstattgegeben habe. Sowohl die Klausel Nr. 4 i) der AGB\nTelefondienst als auch die Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen seien entgegen den Ausführungen des\nLandgerichts mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes vereinbar.\nHinsichtlich der anderen Klauseln, die Gegenstand des\nUnterlassungsbegehrens des Klägers sind, wiederholt und ergänzt die\nBeklagte ihren Vortrag aus der ersten Instanz.\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien\nwird auf die Schriftsätze der Parteien und die dazu überreichten\nAnlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet,\nwährend die - ebenfalls zulässige - Berufung des Klägers in der\nSache teilweise Erfolg hat.\n\nA. Berufung des Klägers:\n\n1.\n\nDas Rechtsmittel des Klägers bleibt allerdings erfolglos, soweit\ndas Landgericht hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 a) Satz 2, 4 c),\n11.1 und 11.2, 13.1 der AGB Telefondienst und der Klauseln Nr. 4 a)\nSatz 2, 10.3, 13.1 und 13.2 sowie 18.1 der AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte (im\nfolgenden \"AGB Miet- und Installationsbedingungen\" genannt) die\nWiederholungsgefahr für eine Verwendung dieser Regelungen durch die\nBeklagte verneint hat, nachdem diese Klauseln in den im Verlauf des\nRechtsstreits zum 01.01.1995 geänderten AGB der Beklagten nicht\nmehr enthalten sind oder nur in wesentlich veränderter und vom\nKläger nicht beanstandeten Form fortgeführt werden. Auch nach dem\nzweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen,\ndaß hinsichtlich dieser Klausel keine Wiederholungsgefahr mehr\nbesteht.\n\nDer Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG setzt voraus, daß die\nbeanstandete Regelung als AGB im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei\nbestehender Wiederholungsgefahr verwendet wird, wobei die\nVerwendung einer Klausel als AGB eine tatsächliche Vermutung für\ndas Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr begründet (BGH NJW\n1992/3158, 3161). An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind\nstrenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig wird die\nWiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung des Verwenders ausgeräumt.\nAusnahmsweise kann jedoch auch ohne eine derartige\nUnterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen, nämlich\ndann, wenn Umstände gegeben sind, bei deren Vorliegen nach\nallgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung der Verwendung der\nKlausel nicht mehr zu rechnen ist (BGH aaO., m.w.N.). Im Streitfall\nhat zwar die Beklagte nicht nur keine strafbewehrte\nUnterlassungserklärung abgegeben, sondern - worauf der Kläger zu\nRecht hinweist - sämtliche beanstandeten Klauseln während des\ngesamten Rechtsstreits auch als rechtmäßig verteidigt. Die Beklagte\nhat jedoch - zuletzt nochmals im Berufungstermin - ebenfalls\nausdrücklich erklärt, die in Rede stehenden Regelungen seit dem\n01.01.1995 nicht mehr zu verwenden und auch zukünftig nicht mehr\nverwenden zu wollen. Zu dieser Erklärung der Beklagten und der\nÄnderung der AGB zum 01.01.1995 - beides Momente, die für sich\ngenommen noch nicht ausreichen würden, um einen Wegfall der\nWiederholungsgefahr zu begründen - treten besondere Umstände hinzu,\ndie in ihrer Gesamtschau zusammen mit der Erklärung der Beklagten\nvon der endgültigen Aufgabe der Klauseln sowie mit deren Änderung\ndie Wiederholungsgefahr auch ohne strafbewehrte\nUnterlassungserklärung der Beklagten ausräumen, weil danach bei\nvernünftiger Beurteilung kein ernsthafter Zweifel daran bestehen\nkann, daß die Beklagte die fraglichen Klauseln zukünftig nicht mehr\nverwenden wird.\n\na)\n\nDiese Beurteilung gilt einmal für die Klauseln Nr. 4 a) Satz 2,\n4 c), 11.1 und 11.2 sowie 13.1, die in den AGB Telefondienst vom\nJanuar 1992 (Anlage K 1) enthalten sind, nicht aber mehr in den ab\ndem 01.01.1995 geltenden AGB Telefondienst (Bl. 192, 193 GA).\n\nEs geht hierbei um Klauseln für den Bereich der sog.\nMonopoldienstleistungen der Beklagten im Sinne von § 2 Nr. 1 TKV\n1992 (Telekommunikationsverordnung vom 05.10.1992, BGBl. I, S. 1718\nff) bzw. im Sinne von § 2 Nr. 1 der TKV 1995\n(Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19.12. 1995, BGBl.\nI, S. 2020 ff). Die Änderung der AGB Telefondienst zum 01.01.1995\n(über deren wirksame Einführung gemäß § 5 TKV 1992 und § 23 Abs. 2\nNr. 1 a AGBG die Parteien jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der\nletzten mündlichen Verhandlung nicht mehr streiten) hatte gemäß § 5\nAbs. 1 TKV 1992 zur Folge, daß diese geänderten AGB nicht nur gemäß\n§ 1 Abs. 1 TKV 1992 (gleichlautend mit § 1 Abs. 1 TKV 1995) für die\nab dem 01.01.1995 neu abgeschlossenen Verträge galten und gelten.\nVielmehr wurden diese neuen AGB gemäß § 5 Abs. 1 TKV 1992 auch in\ndie zum Zeitpunkt des 01.01.1995 bereits abgeschlossenen\n(Alt-)Verträge einbezogen und haben die bis dahin geltenden AGB\nersetzt. Würde daher die Beklagte dennoch nach dem 01.01.1995 die\nalten AGB verwenden, sei es bei dem Abschluß der Neuverträge, sei\nes bei der Abwicklung der Altverträge unter Berufung auf diese\nfrüheren AGB, würde die Beklagte eine Vertragsverletzung begehen\nund sich ggfls. schadensersatzpflichtig machen. Ein solches\nVerhalten der Beklagten kann jedoch ohne greifbare Anhaltspunkte,\ndie hier nicht ersichtlich sind, nicht angenommen werden. Der\nUmstand, daß die Beklagte in ihrer Kundeninformation (Anlage K 15),\nmit der die Beklagte den Kunden die Einführung der neuen AGB\nmitgeteilt und zugleich diese neuen AGB auch übermittelt hat,\nangibt, diese neuen AGB seien ohne Auswirkungen auf die\nvertraglichen Inhalte, auf die vereinbarten Leistungen und auf die\nPreise, stellt keinen derartigen Anhaltspunkt dar und reicht nicht\naus, um zumindest Zweifel dahingehend zu wecken, daß die Beklagte\ntrotz der vorgenannten Umstände dennoch jedenfalls bei Altverträgen\ndie früheren Klauseln anwenden und damit aus den dargelegten\nGründen ihre Verträge mit ihren Alt-Kunden verletzen wird.\n\nAber auch eine Rückkehr der Beklagten zu den \"alten\" Klauseln\ndurch deren Wiedereinführung bei einer erneuten Änderung der AGB\nTelefondienst entgegen der Erklärung der Beklagten im Rechtsstreit,\ndiese Klauseln zukünftig nicht mehr zu verwenden, liegt bei\nrealistischer Einschätzung deutlich fern. Zwar wäre der Kläger (und\ndamit zugleich der Verbraucher) anders als bei einer strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vor einer\nsolchen Wiedereinführung der Klauseln im Prinzip nicht geschützt.\nBesondere Umstände unterstreichen jedoch die Ernsthaftigkeit der\nErklärung der Beklagten und sichern den Kläger ausreichend vor\neinem Sinneswandel der Beklagten auch ohne deren strafbewehrte\nUnterlassungserklärung. Im Streitfall geht es um sog.\nMassengeschäfte, nämlich um AGB für eine Vielzahl von Kunden; die\nBeklagte spricht insoweit - vom Kläger unwidersprochen - von ca. 40\nMillionen Kunden. Dabei kann die Beklagte neue Allgemeine\nGeschäftsbedingungen anders, als dies regelmäßig sonst für\nUnternehmen gilt, nicht ohne weiteres einführen, sondern muß die\nFörmlichkeiten der TKV beachten, d.h. sich an § 5 Abs. 2 TKV 1992\nbzw. § 6 Abs. 2 TKV 1995 (und § 23 a Abs. 2 Nr. 1 AGBG) halten bzw.\n§ 28 der seit dem 01.01.1998 geltenden TKV 1997 beachten, die\ninsoweit keine Änderung gebracht hat. Eine Wiedereinführung der\nalten Klauseln wäre daher für die Beklagte mit einem sehr großen\nOrganisations- und Kostenaufwand verbunden. Ganz maßgeblich kommt\naußerdem noch hinzu, daß jede Vertragsänderung, die zu Ungunsten\nder Kunden erfolgt, wie dies bei den hier in Rede stehenden\nKlauseln unzweifelhaft der Fall wäre, ein Sonderkündigungsrecht\njedes Kunden begründet, worauf die Kunden auch hinzuweisen sind,\nwobei ohne eine solche Information der Kunden die Vertragsänderung\nnicht wirksam wird (§ 5 Abs. 3 und 4 TKV 1992, § 6 Abs. 2 bis 4 TKV\n1995, § 28 Abs. 2, 3 TKV 1997).\n\nBei einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten Gesichtspunkte\nsieht nach alledem der Senat ebenso wie das Landgericht die Gefahr\neiner Wiederholung der Verwendung der streitgegenständlichen\nKlauseln als ausgeräumt an. Soweit der Kläger geltend macht, wegen\nder Fehlinformation der Kunden in dem Informationsmaterial der\nBeklagten müsse sich die Beklagte unterwerfen, damit er - der\nKläger - die Fehlvorstellung des Publikums korrigieren könne, gibt\ndieser Einwand des Klägers keinen Anlaß zu einer anderen\nBeurteilung. Der Senat ist zwar ebenso wie der Kläger der Ansicht,\ndaß die Hinweise der Beklagten in der ersichtlich Ende 1994\nverteilten sog. Kundeninformation (Anlage K 15) zu den am\n01.01.1995 geänderten AGB nicht zutreffend sind, wenn die Beklagte\ndort erklärt, die Neuformulierung der AGB Telefondienst sei \"ohne\nAuswirkungen auf die vertraglichen Inhalte, die vereinbarten\nLeistungen und die Preise\". Dies ist jedoch - ebenso wie die von\nder Beklagten im gesamten Rechtsstreit vertretene Auffassung von\nder Rechtmäßigkeit ihrer \"alten\" AGB - kein ausreichender\nGesichtspunkt, um trotz der vorgenannten Umstände von einem\nWeiterbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Nur bei einem\nsolchen Fortgelten der Wiederholungsgefahr wäre jedoch die Beklagte\ngehalten, zur Ausräumung der Gefahr die von dem Kläger geforderte\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben bzw. wegen\nVerweigerung einer solchen Unterwerfung zur Unterlassung zu\nverurteilen. Die entsprechende Beurteilung gilt für das vom Kläger\nals Indiz für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr angeführte\nProzeßverhalten der Beklagten, d.h. die von dieser während des\ngesamten Rechtsstreits vertretene Auffassung von der Rechtmäßigkeit\nihrer beanstandeten AGB. Ein solches Verhalten wird zwar regelmäßig\nfür das Bestehen der Wiederholungsgefahr sprechen, wenn der auf\nUnterlassung in Anspruch Genommene keine strafbewehrte\nUnterlassungserklärung abgibt. Es ist aber dann unschädlich, wenn -\nwie im Streitfall - aufgrund anderer Erklärungen des \"Verletzers\"\nund besonderer Umstände das Bestehen einer Wiederholungsgefahr\n(dennoch) sicher zu verneinen ist und die Berühmung des\n\"Verletzers\" von der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Handlungen\ndaher gerade nicht den Eindruck begründet, auch zukünftig in dieser\nWeise handeln zu wollen.\n\nb)\n\nDie Wiederholungsgefahr ist jedoch ebenfalls hinsichtlich der\nKlauseln weggefallen, die der Kläger in den AGB Miete- und\nInstallationsbedingungen 1992 (Anlage K 3) beanstandet hat und die\nin den zum 01.01.1995 geänderten AGB Telefone und andere Endgeräte\n(Bl. 232 - 234 GA), die die AGB Miete- und Installationsbedingungen\nabgelöst haben, nicht mehr oder nur noch wesentlich verändert\nenthalten sind. Hierbei geht es um die Klauseln 4 a) Satz 2, 10.3,\n13.1, 13.2 und 18.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen\n1992. Diese Klauseln betreffen den Bereich der sog.\nWettbewerbsleistungen der Beklagten im Sinne von § 2 Nr. 2 TKV 1992\nbzw. § 2 Nr. 2 der TKV 1995. Auch insoweit ist zunächst davon\nauszugehen, daß die neuen AGB Telefone und andere Endgeräte zum\n01.01.1995 jedenfalls nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der\nParteien wirksam eingeführt worden sind. Diese Einführung der neuen\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen hat zwar nicht - wie bei den AGB\nTelefondienst - dazu geführt, daß die neuen Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen \"automatisch\" nicht nur für die ab dem\n01.01.1995 neu abgeschlossenen Verträge galten, sondern ebenfalls\nauch für die sog. Altverträge. Der Kläger weist in seiner\nBerufungsbegründung zu Recht darauf hin, daß eine vergleichbare\nVorschrift wie § 5 Abs. 1 TKV 1992 (bzw. wie § 6 Abs. 1 TKV 1995)\nfür diese sog. Wettbewerbsdienstleistungen fehlt. Die Beklagte hat\nim übrigen selbst in dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Post\nund Telekommunikation vom 14.12.1994 (Bl. 231) erklärt, daß bei den\nWettbewerbsdienstleistungen die neuen AGB nur für Neuverträge\ngelten, die ab dem 01.01.1995 abgeschlossen werden, während für die\nbestehenden Verträge die bisherigen AGB unverändert fortgelten.\n\nAndererseits hat die Beklagte nicht nur die alten AGB geändert,\nsondern im vorliegenden Rechtsstreit, bereits im Verlauf des\nerstinstanzlichen Verfahrens sowie insbesondere auch im\nBerufungsverfahren und zuletzt im Berufungstermin, ausdrücklich\nerklärt, nicht mehr zu den alten Klauseln zurückkehren zu wollen\nund sich auf diese Klauseln auch bei der Abwicklung der Altverträge\nnicht mehr berufen zu wollen. Zu dieser - zur Ausräumung der\nWiederholungsgefahr allein noch nicht ausreichenden - Erklärung der\nBeklagten treten einige der Umstände hinzu, wie sie bereits\nvorstehend unter Ziffer 1 a) angesprochen worden sind. Auch bei\ndiesen Klauseln wäre nämlich die Wiedereinführung der alten\nKlauseln angesichts des großen Kundenkreises der Beklagten mit\neinem sehr großen Arbeits- und Organisationsaufwand verbunden.\nHinzu kommt, daß es schon wegen des großen Kundenkreises der\nBeklagten fern liegt, daß die Sachbearbeiter der Beklagten bei\njedem konkreten Vertrag zunächst feststellen, welche Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen in welcher Fassung dabei jeweils gelten,\nsondern daß die Beklagte angesichts des Massengeschäfts bereits aus\nPraktikabilitätsgründen gehalten ist, auch bei der Abwicklung von\nAltverträgen jeweils nur auf die neueste Fassung ihrer AGB\nabzustellen, wie von der Beklagten geltend gemacht. Der vom Kläger\nangeführten Gefahr, daß ein Mitarbeiter der Beklagten dennoch -\nevt. veranlaßt durch die eigene Darstellung der Beklagten im\nAmtsblatt (Bl. 231 GA) - bei der Abwicklung von Altverträgen auf\ndie früheren AGB abstellt, steht zudem entscheidend entgegen, daß\ndie Beklagte - wie von ihr im Schriftsatz vom 18.11.1996 (Bl. 445)\nvom Kläger unwidersprochen behauptet - ihre jeweiligen\nSachbearbeiter in dem Handbuch \"PKV\" angewiesen hat bzw. anweist,\nbei Verträgen über Wettbewerbsdienstleistungen auch die Verträge\nder sog. Altkunden ausschließlich nach den neuen AGB zu\nbehandeln.\n\nBei dieser Sachlage besteht daher auch bei den hier in Rede\nstehenden Klauseln in den AGB Miet- und Installationsbedingungen\n1992 die hinreichend sichere Gewähr dafür, daß es zu einer weiteren\nVerwendung dieser Klauseln nicht mehr kommen wird.\n\nWar somit für die vorstehend zu a) und b) erörterten Klauseln\ndie Wiederholungsgefahr im Verlauf des Verfahrens weggefallen, war\ndaher dem Unterlassungsbegehren des Klägers - der den Rechtsstreit\ninsoweit nicht für erledigt erklärt hat - der Erfolg jedenfalls\nmangels Wiederholungsgefahr zu versagen, ohne daß es der Prüfung\nbedurfte, ob diese Klauseln mit dem AGB-Gesetz vereinbar sind.\n\n2.\n\nDie Berufung des Klägers ist jedoch ebenfalls unbegründet,\nsoweit der Kläger damit sein gegen die Klausel Nr. 4 j) der AGB\nTelefon 1992 gerichtetes Unterlassungsbegehren weiter verfolgt.\n\nDas Landgericht hat zu Recht einen Verstoß dieser in den neuen\nAGB Telefondienst 1995 in der dortigen Nr. 3 f) inhaltlich\nunverändert fortgeführten Regelung gegen § 9 AGBG verneint. Diese\nRegelung, die den Kunden verpflichtet, alle Instandhaltungs- und\nÄnderungsarbeiten am Anschluß von der Beklagten ausführen zu\nlassen, ist weder unter dem Aspekt des Transparenzgebots zu\nbeanstanden, noch beinhaltet sie aus sonstigen Gründen eine\nunangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1\nAGBG.\n\nAuch bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 13 AGBG gebotenen\nZugrundelegung der sog. kundenfeindlichen Auslegung aus der Sicht\ndes rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. BGH NJW\n1988/1726; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 9 Rn.\n106, jew. m.w.N.) ist entgegen der Ansicht des Klägers davon\nauszugehen, daß der Kunde aus der fraglichen Klausel selbst und\ninsbesondere auch unter Berücksichtigung des Kontextes der Klausel\nwie der Präambel der AGB und den anderen Klauseln (z.B. Nr. 4 k) -\nalt -), sowie ebenfalls aus der in die AGB (alt wie neu)\neinbezogenen \"Leistungsbeschreibung Telefondienst\" deutlich\nentnehmen kann und wird, daß es bei dieser Klausel und dem dort\nangeführten \"Anschluß\" nicht um das Telefon oder die sonstigen sog.\nEndeinrichtungen geht, und er folglich z.B. das Telefon durch den\nHändler reparieren lassen kann, bei dem er es gekauft hat, oder\nanderswo. Gleiches gilt hinsichtlich der Steckdose, soweit es dabei\nlediglich um die äußere Abdeckplatte geht und nicht um den sog.\nTAE-Stecker, der mit der dahinter liegenden Kupferdoppelader\nverbunden ist. Die beanstandete Klausel enthält danach keine\nunklare Formulierung, sondern stellt die Verpflichtung des Kunden -\nwie vom Transparenzgebot gefordert (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen,\naaO., § 9 AGBG Rn. 87 m.w.N.) - für den Durchschnittskunden\ndurchschaubar, richtig und ausreichend klar dar.\n\nDie angegriffene Regelung beinhaltet jedoch auch sonst keine\nunangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1\nAGB. Die Beklagte hat bereits im Schriftsatz vom 24.10.1994 (Bl. 94\nff GA) sowie ebenfalls im Berufungsverfahren im einzelnen\ndargelegt, daß der Kunde oder ein von diesem beauftragter Dritter\ndes Zugriffs auf das Leitungsnetz und dabei regelmäßig auch des\nZugriffs auf die Schaltpläne der Beklagten bedarf, um Störungen an\ndem Anschluß des Kunden zu beseitigen. Damit wird, wie von der\nBeklagten ebenfalls überzeugend ausgeführt, die Möglichkeit\neröffnet, daß der Kunde oder der von ihm beauftragte Dritte Zugriff\nebenfalls auf die Telefonverbindungen anderer Kunden erhält. Ein\nsolcher Zugriff steht jedoch in Widerspruch zu der sich aus Artikel\n10 GG, § 85 TKG und der Telekom-Datenschutzverordnung (TDSV, vom\n12.07.1996, BGBl. I S. 982) ergebenden Verpflichtung der Beklagten,\ndafür Gewähr zu leisten, daß das Fernmeldegeheimnis beachtet wird,\nwozu ebenfalls gehört, daß Dritten kein Zutritt zu den\nVermittlungsstellen ermöglicht wird, um Störungen und Gefährdungen\ndes öffentlichen Fernmeldeverkehrs zu vermeiden. Daher umfaßt diese\nVerpflichtung der Beklagten aus den oben angeführten Erwägungen\nauch, daß den Kunden und den von diesen beauftragten Dritten\njeglicher Zugriff auf den Anschluß und das dahinter liegende\nLeitungsnetz untersagt wird. Der Kläger hat in beiden Instanzen\ngegenüber diesen überzeugenden Darlegungen der Beklagten keine\nErwägungen anzuführen vermocht, die jene in Frage stellen könnten.\nDas sich danach ergebende Interesse der Beklagten, alle\nInstandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Anschluß nur selbst\ndurchzuführen, überwiegt jedoch gegenüber dem vom Kläger\nangeführten Interesse des Kunden, z.B. einfache und geringfügige\nÄnderungsarbeiten in eigener Regie vorzunehmen, ohne den Service\nder Beklagten in Anspruch nehmen zu wollen, und beinhaltet keine\nunangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1\nAGBG. Vielmehr berücksichtigt die beanstandete Klausel aus den\nangeführten Gründen gerade auch und insbesondere auch angemessen\ndie Interessen der Kunden am Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Eine\nunangemessene Benachteiligung der Kunden ergibt sich aber ebenfalls\nnicht hinsichtlich der vom Kläger in der ersten Instanz angeführten\nund vom Landgericht in den Entscheidungsgründen (Bl. 23 des\nUrteils, Bl. 338 GA) gewürdigten Gesichtspunkte, wie z.B. den Fall\ndes Verzugs der Beklagten mit der Beseitigung der Störung oder die\nMöglichkeit, daß ein Drittunternehmen die in Rede stehenden\nArbeiten früher durchführen könne als die Beklagte. Hierbei handelt\nes sich um Umstände, die gegenüber dem vorstehend angeführten\nInteresse der Beklagten an der alleinigen Durchführung der Arbeiten\nzurücktreten. Im übrigen bieten die gesetzlichen Regelungen zum\nVerzug dem Kunden ausreichende Sanktionsmöglichkeiten, um zumindest\neinem Teil dieser vom Kläger angeführten Fälle angemessen zu\nbegegnen.\n\nNach alledem sind dem Vortrag des Klägers keine Umstände zu\nentnehmen oder sonst ersichtlich, die geeignet wären, die\nbeanstandete Klausel unter den Tatbestand des § 9 Abs. 1 AGBG zu\nsubsumieren.\n\n3.\n\nZu Unrecht wendet sich der Kläger weiterhin gegen die\nEntscheidung des Landgerichts zu der Klausel Nr. 5.2 AGB\nTelefondienst 1992, die die Beklagte unverändert wortgleich in Nr.\n4 ihrer AGB Telefondienst vom 01.01.1995 übernommen hat.\n\nEs kann dahinstehen, ob diese Klausel gemäß § 8 AGBG einer\nÜberprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit §§ 9 - 11 AGBG entzogen ist.\nJedenfalls verstößt sie weder gegen § 9 Abs. 1 AGBG noch gegen § 11\nNr. 15 a) oder b) AGB.\n\nNach der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingung hat\nder Kunde auch die Preise zu bezahlen, die durch die befugte oder\nunbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind,\nwenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Wie bereits\nzutreffend vom Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt,\nbegründet die Klausel für den Kunden keine verschuldensunabhängige\nRisikohaftung, sondern hält sich im Rahmen der Regelung der §§ 276,\n282 BGB bzw. im Rahmen der Grundsätze zur Gefahrenverteilung, wie\nsie die Rechtsprechung bei der Beurteilung der positiven\nVertragsverletzung zugrunde legt (vgl. dazu Palandt-Heinrichs,\nBürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., § 282 BGB Rn. 8 m.w.N.). Dies\nwird von dem Kläger in der zweiten Instanz auch nicht mehr in Frage\ngestellt (vgl. dazu Bl. 394 GA). Der Kläger meint jedoch, es\nbestehe keine Gewähr, daß der Leitungsweg zwischen dem\nEinheitenzähler und dem Kundenanschluß von Einwirkungen Dritter\nverschont bleibe; insoweit bestehe aber - anders als bei der\nBenutzung des Anschlusses der Telekommunikationseinrichtung - keine\nEinflußmöglichkeit des Kunden, z.B. durch Sicherheitsvorkehrungen.\nDa jedoch die beanstandete Klausel nicht zwischen Gebührenzählung,\n\"Preisen\" und Anschlußbenutzung unterscheide, bürde sie, so meint\nder Kläger, dem Kunden ein Risiko auf, das dieser schlechterdings\nnicht beherrschen könne, so daß er hierdurch unangemessen\nbenachteiligt werde (Bl. 395 GA). Diesem Einwand des Klägers ist\nmit dem Landgericht entgegenzuhalten, daß - wie auch die\nDiskussionen und Berichte in den Medien zeigen und von der\nBeklagten ersichtlich auch nicht in Zweifel gezogen wird - die\nGefahr eines Anzapfens des Leitungsnetzes von der Beklagten bislang\nnicht gebannt ist, d.h. daß also noch die Möglichkeit besteht, daß\nsich unbefugte Dritte des Anschlusses eines Kunden bedienen. Dies\nändert aber nichts daran, daß dies allein noch nicht nach der\nbeanstandeten Klausel zu einer Haftung des Kunden führt, denn\ndieser haftet danach nur für eine Inanspruchnahme seines\nAnschlusses durch Dritte, wenn er dies zu vertreten hat. Solange\ndaher der Bereich des \"Anschlusses\" bis einschließlich des\nGebührenzählers noch nicht so gut wie sicher vor einem Anzapfen\ndurch Dritte geschützt ist und dieser Bereich auch nicht derart in\nden Herrschaftsbereich des Kunden verlegt ist, daß diesem diese\nSphäre als sein Verantwortungsbereich zuzuordnen wäre, kann keine\nVermutung oder ein Anscheinsbeweis für ein Vertretenmüssen des\nKunden für eine solche Nutzung des Anschlusses sprechen. Vielmehr\nmuß zunächst die Beklagte darlegen und notfalls auch beweisen, daß\ndie Nutzung des Anschlusses in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre\nerfolgt ist. Erst dann ist es Sache des Kunden, sich zu\nexkulpieren. Nach welchen Grundsätzen dies im einzelnen erfolgt, ob\nes z.B. für die von der Beklagten zu fordernde Darlegung ausreicht,\nwenn die Telefonrechnung des Kunden sich im Rahmen der Rechnungen\nder Vormonate bewegt bzw. nicht wesentlich davon abweicht, und ob\nder Kunde diese Darlegung z.B. durch den Nachweis erschüttern kann,\ndaß die fragliche Telefonrechnung von den Rechnungen der vorherigen\nMonate erheblich abweicht, betrifft nicht den Regelungsgehalt der\nstreitgegenständlichen Klausel.\n\nDanach sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen sich\neine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 9 Abs.\n1 AGBG durch die fragliche Klausel ergibt. Ebenso entfällt eine\nAnwendbarkeit von § 11 Nr. 15 a) oder b) AGBG, denn die Beklagte\nverlagert mit der Klausel gerade nicht die Beweislast für Umstände,\ndie in ihrem Verantwortungsbereich liegen, auf den Kunden. Auch\nsonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Unzulässigkeit\nder Klausel gegebenenfalls nach anderen Vorschriften des AGBG\nnahelegen.\n\n4.\n\nDie Berufung des Klägers ist jedoch begründet, soweit der Kläger\nsich damit gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Klausel Nr.\n8.1 der AGB Telefondienst 1992 wendet, die von der Beklagten\nunverändert in der Klausel Nr. 7.1 in den ab dem 01.01.1995\ngeltenden AGB Telefondienst übernommen worden ist.\n\nZwar ist der Senat mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen\ninsoweit verwiesen wird, der Ansicht, daß die in dieser Klausel\nbegründete Verpflichtung des Kunden, trotz der Anschlußsperrung die\nmonatlichen Grundgebühren für den Telefonanschluß weiter zu\nbezahlen, keine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG entgegen den Geboten\nvon Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Kunden der\nBeklagten darstellt, was den sachlichen Gehalt dieser Regelung\nangeht. Die Klausel ist jedoch wegen Verletzung des\nTransparenzgebots gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.\n\nAus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden\nTransparenzgebot folgt, daß der Kunde die Möglichkeit haben muß,\nsich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über den\nInhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren,\ndamit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Duchsetzung\nseiner Rechte abgehalten wird (vgl. BGH NJW 1981/867; BGH NJW\n1988/1726; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rn. 143\nm.w.N.), wobei auch hier - im Hinblick auf den Kundenkreis der\nBeklagten - auf das Verständnis des rechtsunkundigen\nDurchschnittsbürgers abzustellen ist. Die beanstandete Klausel\ngenügt nicht diesen Grundsätzen, denn sie vermittelt dem Kunden\ngerade kein ausreichend deutliches Bild über seine Rechte und\nPflichten. Dabei geht es nicht darum, ob die Beklagte in ihren\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen auf andere Regelwerke wie der TKV\nverweisen darf. Mit der Bestimmung, wonach der Kunde trotz der\nAnschlußsperre zur Weiterzahlung des monatlichen Grundentgelts\nverpflichtet ist, hat die Beklagte eine zusätzliche neue Regelung\ngeschaffen, die so nicht in der TKV (auch nicht in der TKV 1997)\nenthalten ist. Angesichts der globalen Verweisung auf den\nZahlungsverzug und die TKV vermag der Kunde aus dieser Klausel\nnicht zu ersehen, unter welchen Bedingungen die Beklagte zur\nSperrung des Anschlusses berechtigt ist und wann er trotz dieser\nSperrung zur Weiterzahlung des Grundentgelts verpflichtet ist. Der\nBetrag (von derzeit 150,00 DM), mit dem der Kunde mindestens in\nVerzug sein muß, wird nicht genannt. Es wird noch nicht einmal die\nVorschrift der TKV angeführt, auf die verwiesen wird, abgesehen\ndavon, daß die TKV den AGB weder beigegeben worden ist noch - wie\nder Kläger von der Beklagten unwidersprochen behauptet hat - in den\nÄmtern der Beklagten zur Einsichtnahme verfügbar ist. Bei der im\nvorliegenden Verfahren nach § 13 AGBG gebotenen kundenfeindlichsten\nAuslegung der Klauseln liegt zudem nahe, daß der rechtlich nicht\nvorgebildete Durchschnittskunde die beanstandete Regelung dahin\nversteht, daß die Beklagte bei jedwedem Zahlungsverzug (also\nungeachtet der Höhe der offenen Beträge des Kunden) zur Sperre\nberechtigt ist bei Weiterbestehen der Zahlungsverpflichtung des\nKunden, und sich lediglich die Art und Weise der Durchführung der\nAnschlußsperre nach der - dem Kunden regelmäßig nicht geläufigen\nund auch nicht vorliegenden - TKV bestimmt. Bei diesem Verständnis\nder Klausel wird der Kunde noch nicht einmal auf die Idee kommen,\nsich bei den Mitarbeitern der Beklagten zu informieren, wie es das\nLandgericht für ausreichend gehalten hat, abgesehen davon, daß eine\nsolche mündliche Auskunft nicht geeignet ist, Bedenken gegenüber\nder Transparenz einer allgemeinen Geschäftsbedingung\nauszuräumen.\n\nDer Regelungsgehalt der beanstandeten Klausel wird damit dem\nKunden nicht ausreichend deutlich und begründet die Gefahr, daß der\nKunde von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird, z.B. von\nder Prüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine\nAnschlußsperre und weiterbestehender Zahlungsverpflichtung\nvorliegen. Da andererseits die Forderung nach einer größeren\nTransparenz der Klausel keine unzumutbaren Forderungen an die\nBeklagte stellt, beanstandet der Kläger die Klausel zu Recht\nmangels Transparenz als eine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG\nunangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten.\nDie Beklagte war deshalb auf die Berufung des Klägers (in Ziff. I.\n1. b des Tenors dieses Urteils) zur Unterlassung der Verwendung\ndieser Klausel zu verurteilen.\n\n5.\n\nMit Erfolg wendet sich der Kläger darüber hinaus ebenfalls gegen\ndie in dem Auftragsformular für Telekommunikationsendgeräte und\nLeitungsnetze (Anlage K 4) der Beklagten enthaltenen sog.\nLaufzeitklausel. Auch diese Klausel (Ziff. I. 2. c des Tenors) ist\nmit dem Transparenzgebot des § 9 AGBG nicht vereinbar und\nrechtfertigt das Unterlassungsverlangen des Klägers.\n\nIn der fraglichen Klausel wird zwischen dem Beginn des\nVertragsverhätnisses (Miete) und dem Beginn der Mindestmietzeit\nunterschieden. Der Beginn des Mietverhältnisses ergibt sich aus dem\nVertragsformular. Die Mindestmietzeit, die für das Vertragsende von\nBedeutung ist, hängt von einem tatsächlichen Ereignis, nämlich vom\nTag der Übergabe der bestellten Tk-Einrichtung ab. Das Landgericht\nweist zwar ebenso wie die Beklagte zutreffend darauf hin, daß jeder\nKunde unschwer in der Lage ist, den Übergabezeitpunkt der\nTk-Einrichtung exakt zu fixieren. Für den rechtlich vorgebildeten\noder aus anderen Gebieten mit solchen komplizierten Regelungen\nerfahrenen Kunden mag es auch möglich sein, bereits bei\nVertragsschluß zu erkennen, daß er sich den Übergabezeitpunkt - am\nbesten auf dem Auftragsformular - notieren muß, so daß dieser Kunde\nkeine Schwierigkeiten haben wird, den Zeitpunkt festzustellen, wann\ner nach dieser Klausel kündigen kann. Für den rechtlich\nunerfahrenen Durchschnittskunden, auf den hier abzustellen ist, ist\ndies jedoch nicht möglich. Die Klausel ist in einer Weise - auch\ndurch die nebeneinander verwendeten Begriffe der Vertragszeit und\nder Mindestmietzeit - kompliziert abgefaßt, daß der rechtlich\nunerfahrene Kunde bei Vertragsschluß gar nicht auf die Idee kommen\nwird, daß er sich den Übergabezeitpunkt der Tk-Einrichtung im\nHinblick auf das Vertragsende bzw. seine Kündigungsmöglichkeiten\nnotieren muß. Unterbleibt jedoch eine solche Fixierung des\nÜbergabezeitpunkts, wobei dies auch dann geschehen kann, wenn z.B.\nein Dritter für den Kunden das Gerät in dessen Abwesenheit\nentgegennimmt, kann dies bei einer längeren Zeitdifferenz zwischen\ndem Vertragsabschluß und dem Übergabezeitpunkt dazu führen, daß der\nKunde wegen falscher Einschätzung des Vertragsendes bzw. des\nKündigungszeitpunkts entweder zu einem Zeitpunkt kündigt, zu dem\nnoch kein Kündigungsrecht besteht, oder aber zu einem Zeitpunkt, an\ndem gekündigt werden sollte, die Kündigung wegen unklaren\nZeitablaufs unterläßt.\n\nEine solche unklare Klausel, die danach die Gefahr begründet,\ndaß sie den Kunden nicht ausreichend deutlich über seine Rechte und\nPflichten informiert, während es andererseits für die Beklagte ohne\nweiteres zumutbar ist, eine entsprechende Regelung zur Laufzeit des\nVertrages so zu formulieren, daß dies auch für den\ndurchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden\nverständlich ist, benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne\nvon § 9 Abs. 1 AGBG.\n\n6.\n\nSchließlich ist das Rechtsmittel des Klägers in der Sache auch\nerfolgreich, soweit der Kläger sein Unterlassungsbegehren im\nBerufungstermin ebenfalls auf die Klausel Nr. 11.1.1 der von der\nBeklagten zum 01.01.1995 eingeführten AGB Telefone und andere\nEndgeräte erstreckt hat, so daß die Beklagte auch insoweit zur\nUnterlassung zu verurteilen war. Auf diese Klausel soll nachstehend\nim Zusammenhang mit der Erörterung der Berufung der Beklagten gegen\ndie Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen\n(1992) eingegangen werden.\n\nB. Berufung der Beklagten\n\nDie Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Landgericht\nausgesprochene Verurteilung hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 i) der\nAGB Telefondienst 1992 und Nr. 11.1 der AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen 1992 wendet, ist insgesamt\nunbegründet.\n\n1.\n\nDas Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Klausel Nr. 4\ni) der AGB Telefondienst 1992 (= Ziff. I. 1. a des Tenors dieses\nUrteils), die von der Beklagten wortgleich in Nr. 3 e) der zum\n01.01.1995 eingeführten AGB Telefondienst übernommen worden ist,\ngegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstößt.\n\nDie in Rede stehende Regelung, wonach der Kunde nach Abgabe\neiner Störungsmeldung die der Beklagten durch die Überprüfung der\nEinrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen hat, wenn sich\nnach der Prüfung herausstellt, daß keine Störungen der technischen\nEinrichtungen der Beklagten vorgelegen haben, ist im Zusammenhang\nmit der bereits erörterten Klausel Nr. 4 j) der AGB Telefondienst\n1992 (= Klausel Nr. 3 f) der AGB Telefondienst 1995) zu sehen,\nwonach der Kunde alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am\nAnschluß nur von der Beklagten ausführen lassen darf. Kommt es zu\neiner Störung und vermutet der Kunde oder ein von diesem\nherbeigerufener Handwerker, der z.B. keinen Fehler an der\nTk-Einrichtung feststellen konnte, die Ursache am Anschluß bzw. im\nNetz der Beklagten, kann der Kunde nicht selbst den Anschluß prüfen\noder einen Dritten damit beauftragen. Er ist vielmehr gezwungen,\nsich an die Beklagte zu wenden. Stellt sich dann heraus, daß der\nFehler in dem Bereich der Beklagten liegt, also z.B. in deren\nLeitungsnetz begründet ist, muß diese schon aus\n\"Gewährleistungs-gesichtspunkten\" den Fehler abstellen und ihre\ndabei entstehenden Aufwendungen - jedenfalls in dem aus Nr. 10 des\nAGB Telefondienst und Ziffer 3 der \"Leistungsbeschreibung\nTelefondienst (Telefonanschluß)\" der Beklagten (Bl. 191)\nersichtlichen Umfang - tragen. Dies wird ersichtlich auch von der\nBeklagten nicht in Zweifel gezogen. Liegt dagegen die Störung nicht\nim Bereich der Beklagten, kann es durchaus Fehler geben, wo dies\nfür den Kunden nicht erkennbar ist, wo möglicherweise sogar eine\nPrüfung des Tk-Endgeräts keinen Fehler erbracht hat und der\nRückschluß auf einen Fehler bei dem Anschluß oder im Netz der\nBeklagten nahelag. Die beanstandete Klausel der Beklagten nimmt\njedoch auf solche Fälle keine Rücksicht, sondern legt ohne jede\nDifferenzierung nach den Einzelumständen sämtliche Aufwendungen der\nBeklagten dem Kunden auf, wenn sie eine Störung in ihrem Bereich\nnicht feststellt, also auch bei nicht feststellbarer Ursache oder\nin den Fällen, in denen Umstände zunächst auf einen Fehler in dem\nvon der Beklagten beherrschten Bereich hinweisen. Sie nötigt damit\nden Kunden letztlich, vor Heranziehung der Beklagten die\nTk-Einrichtung durch Dritte vorab untersuchen zu lassen, um sein\nRisiko zu minimieren, von der Beklagten mit dem Ersatz von\nAufwendungen bei einer von dieser nicht feststellbaren Ursache\nbelastet zu werden, wobei die vom Kunden herbeigerufenen Dritten\nallerdings wegen der Klausel Nr. 4 j) nicht nach der Fehlerursache\nam Anschluß und im Leitungsnetz suchen dürfen.\n\nBei der beanstandeten Klausel kann daher zunächst entgegen der\nAnsicht der Beklagten keine Rede davon sein, daß es dabei um eine\ngemäß § 8 AGBG kontrollfreie Preisvereinbarung gehe, denn diese\nKlausel wiederholt nicht nur deklaratorisch das Gesetz bzw. die\nauch ohne eine Vereinbarung der Parteien geltenden rechtlichen\nGrundsätze. Die Geltendmachung vermeintlicher Rechte, wie das Recht\ndes Kunden, vom Vertragspartner Mängelbeseitigung zu verlangen,\nbegründet regelmäßig keine Schadensersatzansprüche (vgl. BGH NJW\n1996/389, 390); für das Vertragsverhältnis der Beklagten zu ihren\nKunden kann nichts anderes gelten. Zugleich ist mit dem Landgericht\naus den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, daß die\nbeanstandete Klausel den Kunden der Beklagten im Sinne von § 9 Abs.\n1 AGBG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligt und ebenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr.\n2 AGBG erfüllt, denn sie schränkt das in dem Vertrag dem Kunden\nausdrücklich eingeräumte Recht, von der Beklagten die\nInstandhaltung und Störungsbeseitigung ihrer Einrichtungen zu\nverlangen, unangemessen ein und gefährdet so die Erreichung des\nVertragszwecks. Auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, sich vor\neiner mißbräuchlichen Inanspruchnahme zu schützen und abzusichern,\ndarf dies nicht dazu führen, wie mit der beanstandeten Klausel nach\nderen kundenfeindlichsten Auslegung geschehen, daß der Kunde selbst\nbei einer nicht schuldhaften Inanspruchnahme der Beklagten mit\nallen Aufwendungen der Beklagten belastet wird, obwohl der Kunde\ngar keine andere Möglichkeit hat, als die Mängelbeseitigung von der\nBeklagten zu verlangen.\n\n2.\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten bleibt ebenfalls hinsichtlich der\nKlausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen ohne\nErfolg, deren Verwendung das Landgericht mit der angefochtenen\nEntscheidung untersagt hat. Diese Klausel (= Ziff. I. 2. a des\nTenors) steht in Widerspruch zu § 9 Abs. 1 AGBG, so daß dahinstehen\nkann, ob sie auch gemäß § 11 Nr. 5 a AGBG unzulässig ist.\n\nBei den von den AGB Miet- und Installationsbedingungen (1992)\ngeregelten Vertragsverhältnissen geht es um\nDauerschuldverhältnisse, bei denen für jede Partei ungeachtet der\nim Vertrag vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 242 BGB das\nRecht für eine Kündigung aus wichtigem Grund entstehen kann (vgl.\nPalandt-Heinrichs, aaO., § 241 BGB Rn. 18 m.w.N.). Ein solcher\nwichtiger Grund, der den Kunden zu einer fristlosen Beendigung des\nVertrags mit der Beklagten berechtigt, kann sich dabei auch aus\nUmständen ergeben, die nicht von der Beklagten zu vertreten sind,\ndenn ein Verschulden des anderen Teils ist für das Recht zur\nKündigung aus wichtigem Grund weder ausreichend noch erforderlich\n(vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 241 BGB Rn. 19). Die Beklagte\nweist zwar zutreffend darauf hin, daß der Fall der\nVertragskündigung aus wichtigem Grund nicht von der beanstandeten\nKlausel erfaßt ist, weil eine berechtigte Kündigungserklärung des\nKunden zur sofortigen Beendigung des Vertrags führt, während in der\nbeanstandeten Klausel eine vom Willen der Beklagten abhängige\nAufhebungsvereinbarung geregelt sei, noch dazu mit einer\nvorgeschalteten dreimonatigen Frist. Dem rechtlich nicht\nvorgebildeten Durchschnittsbetrachter, und damit dem\ndurchschnittlichen Kunden der Beklagten, wird dies jedoch nicht\ndeutlich, nachdem in den beiden ersten Halbsätzen der Klausel\nunterschiedslos alle Fälle der vorzeitigen Vertragsbeendigung\nangesprochen werden, die auf nicht von der Beklagten zu\nvertretenden Gründen beruhen, somit auch die Fälle, in denen\nebenfalls der Kunde diese vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten\nhat. Der Hinweis auf den vom Kunden zu zahlenden \"Ablösebetrag\" in\nZiffer a) und b) der Klausel Nr. 11.1 reicht demgegenüber nicht\naus, um dem rechtlich unerfahrenen Kunden ausreichend klar vor\nAugen zu führen, daß es in Wahrheit bei den in der Klausel\ngeregelten Konstellationen um solche geht, bei denen die\nVertragsaufhebung das Ergebnis einer übereinstimmenden\nWillenserklärung der Parteien durch einen Aufhebungsvertrag ist und\nnicht auf einer berechtigten einseitigen Kündigungserklärung des\nKunden beruht. Auch sonst sind keine Umstände aus der Klausel oder\naus deren Kontext in dem hier in Rede stehenden Klauselwerk zu\nerkennen, die den durchschnittlichen Kunden zu einem anderen\nVerständnis führen könnten. Bei den im vorliegenden Verfahren des §\n13 AGBG anzuwendenden Grundsätzen der sog. kundenfeindlichen\nAuslegung ist daher dieses Verständnis des durchschnittlichen\nKunden der Beklagten zugrunde zu legen. Dann steht aber zum einen\nfest, daß die Klausel bei dieser Auslegung zunächst keine gemäß § 8\nAGBG kontrollfreie Regelung darstellt. Zugleich steht damit fest\nund wird ersichtlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel\ngezogen, daß die Belastung des Kunden mit den in a) und b) der\nKlausel genannten Beträgen für die Fälle der vom Kunden erklärten\nberechtigten fristlosen Kündigung völlig unangemessen ist, selbst\nwenn diese Kündigung nicht auf einem von der Beklagten zu\nvertretenden Grund beruht. Da schließlich die Beklagte die Klausel\nNr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen 1992 trotz\nderen teilweisen Änderung in der Klausel 11.1.1 der zum 01.01.1995\neingeführten AGB Telefone und andere Endgeräte nicht nur als\nrechtmäßig verteidigt, sondern sich auch deren zukünftige\nWeiterverwendung in dieser Form (oder in der Form ihrer neuen\nFassung) vorbehält, besteht hinsichtlich dieser Klausel weiterhin\nWiederholungsgefahr. Das gegen diese Klausel gerichtete\nUnterlassungsbegehren des Klägers ist daher begründet.\n\nEin Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG ist aber ebenfalls in der\nKlausel Nr. 11.1.1 der von der Beklagten zum 01.01.1995\neingeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefone und\nandere Endgeräte (= Ziff. I. 2. b des Tenors) zu sehen, auf die der\nKläger in der zweiten Instanz sein Unterlassungsbegehren erweitert\nhat, nachdem fraglich sein kann, ob diese Klausel, die die \"alte\"\nKlausel nicht wortwörtlich wiederholt, vom Kernbereich der früheren\nKlausel erfaßt wird. Trotz gewisser redaktioneller Änderungen\ngelten jedoch auch bei Klausel Nr. 11.1.1 dieselben Erwägungen wie\nzu der Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen\nvon Januar 1992. Wie bei der früheren Klausel erfaßt diese Regelung\nnach dem Wortlaut des ersten Halbsatzes sämtliche Fälle der Aufgabe\nder Nutzung der gemieteten Tk-Einrichtung durch den Kunden, die\nnicht auf von der Beklagten zu vertretenden Gründen beruhen. Durch\nden weiteren Inhalt der Klausel wird aber für den unerfahrenen\ndurchschnittlichen Kunden nicht der Eindruck beseitigt, daß damit\nauch die Fälle gemeint sind, in denen der Kunde aus wichtigem Grund\nzur Kündigung des Vertrags und damit zur sofortigen Aufgabe der\nNutzung der gemieteten Tk-Einrichtung berechtigt wäre. Zwar hat der\nKunde nach der Klausel einen pauschalierten Schadensersatz und\nnicht, wie nach der Klausel in der früheren Fassung, einen\nAblösebetrag an die Beklagte zu entrichten. Hieraus jedoch den\nSchluß zu ziehen, daß die fragliche Regelung nur dann eingreifen\nsolle, wenn es aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zur\nNutzungsaufgabe kommt und deshalb nicht auch die vorstehend\nerörterten Fälle der berechtigten fristlosen Kündigung des Kunden\ngemeint sind, bei denen keinem der Parteien ein Verschulden zur\nLast zu legen ist, kann bei dem rechtlich nicht erfahrenen Kunden\nnicht erwartet werden. Dieser wird vielmehr angesichts des\nWortlauts der eingangs der Klausel genannten Voraussetzung für das\nEingreifen dieser Regelung davon ausgehen, daß mit dieser\nBestimmung alle Fälle der Nutzungsaufgabe der gemieteten\nTk-Einrichtung durch ihn gemeint seien, die nicht auf von der\nBeklagten zu vertretenden Gründen beruhen. Die Klausel Nr. 11.1.1\nder AGB Telefon und andere Endgeräte ist daher ebenso wie die\nKlausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und Installationsbedingungen 1992\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemesser\nBenachteiligung des Kunden gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.\n\nC.\n\nDem Antrag des Klägers auf Veröffentlichung der Urteilsformel\nwar gemäß § 18 AGBG stattzugeben.\n\nD.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der\nSenat davon ausgegangen, daß für die Klausel Nr. 11.1.1 der AGB\nTelefone und andere Endgeräte, hinsichtlich der der Kläger sein\nUnterlassungsbegehren in der zweiten Instanz erweitert hat, kein\ngesonderter Streitwert neben der schon in der ersten Instanz\nbeanstandeten Klausel Nr. 11.1 der AGB Miet- und\nInstallationsbedingungen von Januar 1992 anfällt. Weiterhin hat der\nSenat die Einbeziehung der konkreten Form der jeweils beanstandeten\nKlauseln in das Unterlassungsbegehren des Klägers im\nBerufungstermin nicht als Klageänderung gewertet, denn das\nursprüngliche Rechtsschutzziel des Klägers hat sich dadurch nicht\ngeändert.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen.\n\nGemäß § 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO war entsprechend der Anregung\nbeider Parteien die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache im\nHinblick auf die Frage, ob im Streitfall die Wiederholungsgefahr\nentfallen ist, für die Beklagte und den Kläger von grundsätzlicher\nBedeutung ist und eine Fallkonstellation, wie sie vorliegend\ninsoweit zur Entscheidung steht, bislang noch nicht Gegenstand der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung war.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/6-u-149-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/6-u-149-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:30.481365+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1998-05-08/6-u-149-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Ge-schäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:\n\n a) \"Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Telekom durch die Über-prüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störung der technischen Einrichtungen der Telekom vorlag.\"\n\nund/oder\n\n b) \"Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Telekom nach den Vorschriften der Telekommunikationsverordnung berechtigt, den Anschluß zu sperren. 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Der Beklagten wird weiterhin untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für die Miete und Installation von Telekommunikationsendgeräten und Leitungsnetzen die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträ-ge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Be-trieb seines Handelsgewerbes gehört:\n\n a) \"Erklärt der Kunde vor Ablauf der Vertragszeit aus nicht von der Telekom zu vertretenden Gründen, die Tk-Einrichtungen nicht nutzen zu wollen, so kann sich die Telekom damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten unter folgenden Bedingungen aufzuheben:\n\n aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Ablösebetrag in Höhe des dreifachen monatlichen Mietzinses zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.\n\n bb) In allen anderen Fällen beträgt der Ablösebetrag die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre.\n\n Bezieht sich die Aufhebung der vertraglichen Vereinbarung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend.\n wie nachstehend wiedergegeben:\n\n und/oder\n\n b) \"Gibt der Kunde die Nutzung der gemieteten Tk-Einrichtung aus nicht von der Deutschen Telekom zu vertretenden Gründen vor Ablauf der Vertragszeit auf, so ist ein sofort in einer Summe fälliger, pauschalierter Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe sich wie folgt errechnet:\n\n aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Schadensersatz in Höhe der dreifachen monatlichen Miete zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.\n\n bb) In allen anderen Fällen beträgt der Schadensersatz die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit noch zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre.\n\n Bezieht sich die Aufgabe der Nutzung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend.\"\n\n wie nachstehend wiedergegeben:\n\n und/oder\n\n c) \"Bei Miete beginnt das Vertragsverhältnis mit dem Abschluß dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der jeweiligen Mindestmietzeit der bestellten Telekommunikationseinrichtung. Die Mindestmietzeit beginnt mit der Übergabe der bestellten Telekommunikationseinrichtung an den Kunden. Fällt das Ende der Mindestmietzeit nicht auf ein Monatsende, so endet die Vertragszeit mit dem Letzten des Vormonats. Die Vertragszeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Bei Vertragsverhältnissen mit einer Mindestmietzeit von einem Jahr ist die Kündigung nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren jederzeit mit einer Frist von sechs Werktagen möglich, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt.\"\n\n wie nachstehend wiedergegeben:\n\n 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehend in Ziffer 1. oder 2. genannten Unterlassungsverpflichtungen wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, angedroht.\n\n 4.\n\n 5. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekanntzugeben.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nII.\n\nDie weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. März 1996 - 26 0 217/94 - wird zurückgewiesen.\n\nIII.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.\n\nIV.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung in Höhe von jeweils 3.000,00 DM je untersagter Klausel sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Tragung von Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner-seits jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet.\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.750,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nBeide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheitsleistungen auch durch Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer deutschen Großbank leisten.\n\nV.\n\nDie Beschwer des Klägers wird auf insgesamt 24.000,00 DM, die Beschwer der Beklagten auf insgesamt 12.000,00 DM festgesetzt (wobei bei der Beschwer des Klägers und der Beklagten auf jede Klausel jeweils 3.000,00 DM entfallen).\n\nVI.\n\nGegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/241","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"241","label":"§ 241 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/282","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"282","label":"§ 282 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/276","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"276","label":"§ 276 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/536","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"536","label":"§ 536 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/538","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"538","label":"§ 538 BGB","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/10","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"10","label":"Art 10 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"GWB/35","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"35","label":"§ 35 GWB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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