{"status":"available","doknr":"OLD309616","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0508.19U227.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-08","aktenzeichen":"19 U 227/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht zweifelhaft. Sie\nist in Kfz-Schein und Kfz-Brief als Halterin eingetragen, so daß\nschon die Vermutung des § 952 BGB für sie spricht; im übrigen sind\nalle Ansprüche an sie abgetreten worden.\n\n4\n\nAnders als das Landgericht geht der Senat davon aus, daß die\nBeklagten der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 9.12.1996 gem. §\n7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet sind; die\nBeklagte zu 2) hat nicht nachweisen können, daß es sich hierbei um\neinen von dem Zeugen O. D. provozierten Unfall gehandelt hat.\n\n5\n\nDie Frage, ob ein provozierter Unfall vorliegt, ist nicht nach\nden Regeln des Anscheinsbeweises lösbar, wie das OLG Düsseldorf\n(OLGR 1996, 123) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat:\n\n6\n\n\"Beweisthema ist die Einwilligung des Berechtigten in die\nBeschädigung des eigenen Fahrzeugs. Sie beruht auf einem\nWillensentschluß, der bei der Kategorie \"provozierter Unfall\" in\ndie Tat umgesetzt wird, ohne den Unfallgegner vorher über die\nBeschädigungsabsicht informiert zu haben. ... Jedenfalls für den\n\"provozierten Unfall\" gilt der allgemein anerkannte Satz, daß es im\nBereich der individuellen Willensentschlüsse mangels typischen\nGeschehensablaufs keinen Anscheinsbeweis gibt (vgl. Lepa,\nBeweislast und Beweiswürdigung im Haft-pflichtprozeß, S. 57/58).\nFür den Kraftfahrzeugverkehr gibt es keine Typizität der\nSelbstschädigung. Jedem Verkehrsteilnehmer ist vielmehr\ntypischerweise daran gelegen, Schaden von sich abzuwenden. In\nbesonderem Maße gilt dieser Erfahrungssatz für Eigentümer von\nPersonenwagen. Ob ein Kraftfahrzeugeigentümer eine Beschädigung\nseines Fahrzeugs bewußt herbeiführt, indem er eine Kollision\nprovoziert, hängt so stark von seiner Persönlichkeit und seinen\nWert- und Moralvorstellungen ab, daß die Annahme einer Typizität\nfür solches Vorgehen ausscheidet (vgl. BGH NJW 1988, 2040, 2041 für\ndie vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens).\"\n\n7\n\nDer Senat mußte sich daher aufgrund der vorhandenen Indizien die\nÜberzeugung verschaffen, daß der PKW der Klägerin mit ihrer\nEinwilligung (oder der ihres Sohnes) beschädigt worden ist. Hierzu\nhaben die von der Beklagten zu 2) aufgezeigten Verdachtsmomente,\ndie sich im wesentlichen auf andere Unfallgeschehen gründen, nicht\nausgereicht. Denn schon der konkrete Unfallablauf bietet keine\nhinreichenden Anhaltspunkte für einen provozierten Unfall. Der Sohn\nder Klägerin hat den Beklagten zu 1) auf der linken Fahrspur der\nsich später verjüngenden Straße zügig überholt, und zwar 50\n- 70 m vor der späteren Unfallstelle, wie der Beklagte zu 1) selbst\ngeschildert hat (Bl. 54 d.A.) und von der Beklagten zu 2) nicht in\nZweifel gezogen worden ist. Er hat dann im Baustellenbereich vor\neiner auf der Fahrbahn liegenden eisernen Abdeckplatte abrupt\ngebremst. Das ist eine Aktion, die auch ein beliebig anderer Fahrer\nhätte ausführen können, unabhängig davon, welche Reifen sein\nFahrzeug hat. Hier kommt hinzu, daß der Porsche tiefergelegt war,\nein Sportfahrwerk und 45er Niederquerschnitt-Reifen hatte; es\nhandelte sich also um ein sehr sportlich gefedertes Fahrzeug, bei\ndem kleinere Unebenheiten und Kanten wesentlich spürbarer sind als\nbei einem Fahrzeug mit \"normalem\" Fahrwerk, wie senatsbekannt ist.\nOb der Zeuge O. D. ohne zwingenden Grund so abrupt abgebremst hat\nund ob er damit gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, ist im\nRahmen des § 17 StVG zu berücksichtigen. Jedenfalls bietet dieses\nVerhalten allein keinen Anhaltspunkt für eine provozierten Unfall.\nNach der Schilderung des Beklagten zu 1), die die Beklagte zu 2)\nsich zu eigen gemacht hat, kann auch nicht davon ausgegangen\nwerden, daß der Porsche sich unmittelbar vor der Unfallstelle vor\nihn gesetzt und dann abrupt abgebremst hat; er hatte 50 - 70 m\nvorher zügig überholt. Das kann nur bedeuten, daß er, falls der\nBeklagte zu 1) mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren\nist, bereits einigen Abstand zum Beklagten zu 1) hatte als er\nabbremste.\n\n8\n\nDie von beiden Sachverständigen gefertigten Fotos machen\ndeutlich, daß es sich um kein Schrottfahrzeug, sondern um ein\noffensichtlich gut erhaltenes und auch sehr gut ausgestattetes\nFahrzeug handelt. Die D. hat zudem festgestellt, daß es bei ihrer\nBesichtigung schon, und zwar offensichtlich ordnungsgemäß,\ninstandgesetzt war. Das sind Gesichtspunkte, die zusätzlich gegen\neinen provozierten Unfall sprechen.\n\n9\n\nBieten mithin das Unfallgeschehen selbst wie auch die damit\nunmittelbar zusammenhängenden Umstände kein Indiz für einen\nprovozierten Unfall, so kann dies nicht allein aus der von der\nBeklagte zu 2) aufgezeigte Häufigkeit von unter dem Namen \"D.\"\nregistrierten Unfällen hergeleitet werden, unabhängig davon, ob\ndiese sich tatsächlich alle dem Familienumfeld der Klägerin\nzuordnen lassen, was nicht unbestritten ist; ihnen könnte nur eine\nverstärkende Funktion zukommen.\n\n10\n\nWas die Haftungsverteilung gem. § 17 Abs. 1 StVG unter\nBerücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge der\nbeteiligten Fahrzeuge anbelangt, so spricht im Hinblick auf die\nRegelung des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gegen den Beklagten zu 1) ein\nAnscheinsbeweis, daß er entweder keinen genügenden Abstand\neingehalten hat oder unvorsichtig gefahren ist; er mußte\ngrundsätzlich auch dann in der Lage sein, rechtzeitig hinter dem\nPorsche anzuhalten, wenn dieser scharf bremste (vgl. OLG Karlsruhe\nVersR 1988, 138). Das besagt allerdings nicht, daß der Beklagte zu\n1) den Unfall allein verschuldet hat. Das wäre nur dann der Fall,\nwenn der Zeuge O. D. nicht seinerseits gegen die Vorschrift des § 4\nAbs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, wonach der Vorausfahrende nicht\nohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Auch in einem solchen\nFall überwiegt aber in der Regel der Haftungsanteil des\nAuffahrenden (OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 4 Rn 17).\n\n11\n\nEin zwingender Grund zum Bremsen besteht bei plötzlicher Gefahr,\nwenn anderenfalls andere oder der Bremsende gefährdet oder\ngeschädigt werden könnten; dieser Begriff ist wesentlich enger als\nein \"triftiger Grund\" (Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn. 11).\nAnhaltspunkte dafür, daß die Stahlplatten auf der Fahrbahn geeignet\nwaren, den Zeugen D. zu gefährden,sind nicht vorhanden; mögen sie\nihm auch wie jedem anderen Fahrer einen triftigen Grund zum\nstarken Abbremsen gegeben haben, so dürfte doch kein zwingender\nGrund hierzu bestanden haben; die Gefahr einer Beschädigung der\nFelgen, wie die Klägerin behauptet hat, bestand nicht. Deshalb muß\ndie Klägerin sich einen Mitverschuldensanteil zurechnen lassen, der\nmit 40 % zu bewerten ist.\n\n12\n\nDie Klägerin hat folgenden Schaden geltend gemacht:\n\n13\n\nReparaturkosten\n\n11.385,28 DM\n\nGutachterkosten\n\n867,68 DM\n\nNutzungsausfall für 6 Tage\n\n900,00 DM\n\nPauschale\n\n40,00 DM\n\nSumme:\n\n13.192,96 DM\n\n14\n\nSie stützt sich bei den Reparaturkosten auf das Privatgutachten\ndes Sachverständigen Keuler. Die Beklagten greifen dieses Gutachten\nan und verweisen darauf, daß nach den gutachterlichen\nFeststellungen der von ihnen eingeschalteten D. auch ein Altschaden\nam Heck vO.den gewesen sei; die hintere Verkleidung des Stoßfängers\nhabe einen Riß gehabt. Das ist von der Klägerin nicht in Abrede\ngestellt worden, so daß das Gutachten der D. insgesamt eher\ngeeignet erscheint, die aus dem Unfallgeschehen herrührenden\nSchäden zu erfassen.\n\n15\n\nNach den Feststellungen der D., die das Fahrzeug in repariertem\nZustand begutachtet hat, sind in der Schadenskalkulation des\nSachverständigen Keuler Teile enthalten, die beim Unfall nicht\nbeschädigt wurden bzw. vorbeschädigt waren. Die D. hat deshalb\naufgrund der durchgeführten Besichtigung, der erneuerten Teile und\nunter Berücksichtigung der noch vO.denen Restunfallschäden, die\neinem Heckanstoß zugeordnet werden können, neu kalkuliert und ist\nzu Reparaturkosten einschließlich MWSt von 4.893,02 DM und einem\nZeitaufwand von 4 Tagen gelangt (Anlagenhefter Bl. 61 f.). Dem kann\ngefolgt werden, zumal die Berufung auch diese Feststellungen nicht\nkonkret angegriffen hat. Auch das erstinstanzliche Vorbringen der\nKlägerin bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Den zwar\nhat sie behauptet, die geltend gemachten Schäden resultierten\nallein aus dem Unfallereignis. Dem Beweisantritt hierzu braucht\naber nicht nachgegangen zu werden, solange die Klägerin nicht\nkonkret dargelegt, was es mit den im Gutachten festgestellten\nAltschäden auf sich hat; das ist nicht geschehen.\n\n16\n\nAusgehend vom D.-Gutachten ergibt sich folgende Berechnung:\n\n17\n\nReparaturkosten\n\n4.893,02 DM\n\nGutachterkosten\n\n867,68 DM\n\nNutzungsausfall für 4 Tage\n\n600,00 DM\n\nPauschale\n\n40,00 DM\n\nSumme:\n\n6.400,70 DM\n\nhiervon 40 %\n\n2.560,28 DM\n\n18\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO,\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nBeschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/19-u-227-97","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/19-u-227-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309616","retrieved":"2026-07-09 03:39:17.683005+00:00"}}