{"status":"available","doknr":"OLD309615","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0508.19U210.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-08","aktenzeichen":"19 U 210/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger macht aus übergegangenem Recht\nSchadensersatzansprüche einer inzwischen verstorbenen Frau M. B.\ngegen die Beklagte geltend. Diese hatte am 20.8.1991 im Alter von\n78 Jahren einen Unfall dadurch erlitten, daß sie als Fußgängerin\nvon einer Radfahrerin angefahren wurde, die ihrerseits von einem\nOmnibus der Beklagten zuvor von der Fahrbahn gedrängt worden war.\nFrau B. erlitt bei dem Sturz schwere Kopfverletzungen und wurde bis\nzum 1.10.1991 in der Neurologischen Klinik des Städtischen\nKrankenhauses in Leverkusen stationär behandelt. Von dort wurde sie\nunmittelbar in ein Pflegeheim in S. überwiesen. Da ihre Mittel zur\nAufbringung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm im Zeitraum\nvom 1.10.1991 bis zum 30.6.1992 der Kreis S. und ab dem 1.7.1992\nbis zu ihrem Tod am 23.8.1995 der Kläger als überörtlicher Träger\nder Sozialhilfe die Unterbringungskosten.\n\n3\n\nBereits mit Schreiben vom 6.7.1992 hatte die Beklagte den\nRechtsanwälten der Frau B. auf deren Schreiben vom 16.6.1992 hin\nmitgeteilt:\n\n4\n\n\"... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß wir die\nHaftung dem Grunde nach anerkennen. Wir bitten, die Ansprüche Ihrer\nMandantin zu beziffern und zu belegen.\"\n\n5\n\nMit Schreiben vom 29.5.1992 bzw. 31.8.1992 haben der Kreis S.\nund der Kläger Erstattungsansprüche aus der Heimunterbringung\ngeltend gemacht. Mit Schreiben vom 6.7.1992, gerichtet an den Kreis\nS., und vom 21.9.1992, gerichtet an den Kläger, erwiderte die\nBeklagte u.a. :\n\n6\n\n\"... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß die von\nIhnen geltend gemachten Ersatzansprüche ohne konkreten Nachweis und\nBelege so nicht anerkennen können.\"\n\n7\n\nZwischen März und Oktober 1993 korrespondierten die Parteien\nweiter. Mit Schreiben vom 19.3.1996 bezifferte der Kläger seine\nErsatzansprüche für die Zeit vom 1.12.1991 bis zum 23.8.1995\n(Todestag) auf insgesamt 173.561,84 DM und forderte die Beklagte\nzur Zahlung bis zum 31.5.1996 auf. Unter dem 6.5.1996 lehnte die\nBeklagte den geltend gemachten Anspruch ab und berief sich auf\nVerjährung.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.794,73 DM nebst 8,65 %\nZinsen seit dem 22.7.196 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien verjährt und\nihre Haftung auch dem Grunde nach bestritten. Soweit der Kläger\nAnsprüche des Kreises S. geltend mache, sei er auch nicht\naktivlegitimiert.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen\nder weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der\nangefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n15\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Beklagte geltend:\n\n16\n\nDie Ansprüche des Klägers seien verjährt; das gegenüber Frau B.\nabgegebene Anerkenntnis wirke nicht zugunsten des Klägers, da Frau\nB. wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs zur Zeit seiner\nAbgabe nicht mehr Rechtsinhaberin gewesen sei. Eine Hemmung durch\nVerhandeln sei spätestens durch deren \"Einschlafenlassen\" Ende\nOktober 1993 beendet worden. Der Mahnbescheid vom 18.7.1996 sei\nnicht geeignet ewesen, de Verjährung zu unerbrechen, da die geltend\ngemachte Forderung nicht hinreichend individualisiert worden sei.\nDer Schadensersatzanspruch bestehe auch dem Grunde nach nicht; der\nKläger habe bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht\nvorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte ein\nVerschulden an dem Unfall treffe; die Beklagte bestreite ein\nVerschulden ihres Fahrers. Sie bestreite auch, daß die\nPflegebedürftigkeit der Geschädigten auf den Unfall zurückzuführen\nsei; es sei davon auszugehen, daß eine Vorerkrankung zur\nPflegebedürftigkeit geführt habe. Das Vorbringen des Klägers zur\nHöhe sei unsubstantiiert, der geltend gemachte Zinssatz werde\nbestritten.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen;\n\n19\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der\nAnsicht, es sei ohne Bedeutung, daß das Anerkenntnis gegenüber den\nAnwälten der Frau B. und nicht ihr gegenüber erfolgt sei. Die\nVerjährung sei am 6.7.1992 unterbrochen worden. Auch seien die\nVerhandlungen nicht eingeschlafen, vielmehr habe die Beklagte\nlediglich wiederholt versucht, unter Hinweis auf Darlegungen zur\nSchadenshöhe Zeit zu gewinnen. Schließlich habe der Mahnbescheid\ndie Verjährung wirksam unterbrochen; für die Beklagte habe kein\nZweifel bestanden, worauf er sich bezogen habe Sämtliche\nPflegekosten seien durch den Unfall verursacht worden, die\nSchadenshöhe sei hinreichend dokumentiert.\n\n23\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n24\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n25\n\nDie zulässige Berufung der Beklagte hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nDie Ansprüche des Klägers sind entgegen der Ansicht der\nBeklagten nicht verjährt.\n\n27\n\nDie Verjährungszeit für die hier in Betracht kommenden Ansprüche\naus §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG richtet sich nach\n§§ 852 BGB, 14 StVG und beträgt drei Jahre. Da sich der Unfall\nbereits am 20.8.1991 ereignet hat, war die Frist bei Zustellung des\nMahnbescheids am 22.7.1996 bereits unzweifelhaft abgelaufen und\nkonnte daher die Verjährung nach § 209 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr\nwirksam unterbrechen, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist nicht\nzwischenzeitlich nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt oder nach § 208 BGB\ndurch Anerkenntnis unterbrochen worden ist. Beides ist zu\nbejahen.\n\n28\n\nDie Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist\ngehemmt, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem\nErsatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden\nSchadensersatz schweben, bis der eine oder andere Teil die\nFortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB). Nach\nständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Begriff\ndes Verhandelns weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch\nüber den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem\nVerpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz\nabgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der\nVerpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der\nAnnahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf\nErörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen\nein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft\noder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH\nUrt. vom 11.11.1958 - VI ZR 231/57 = VersR 59, 34 (36); vom\n13.2.1962 -VI ZR 195/61 = VersR 62, 615 (616); vom 17.9.1965 -VI ZR\n227/64 = VersR 65, 1149 (1151); vom 20.6.1969 - VI ZR 21/68 = VersR\n69, 857 (859), jeweils zu § 14 Abs. 2 StVG; ferner Senatsurteil vom\n10.5.1983 - VI ZR 173/81 = VersR 83, 690 (691) = NJW 83, 2075; BGH\nvom 28.11.1984 - VIII ZR 240/83 - BGHZ 93, 64 (66 f.); BGH VersR\n1988, 718).\n\n29\n\nErsatzberechtigt ist aufgrund der in § 116 Abs. 1 SGB X\nnormierten Legalzession der Kläger als Träger der Sozialhilfe,\nwobei sich der Übergang des Schadensersatzanspruches auf ihn\nbereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses vollzogen hat; auf die\nAbtretung des Kreises S. kommt es damit nicht an. Der\nBundesgerichtshof hat sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt der\nAnspruch des Verletzten auf Schadensersatz wegen vermehrter\nBedürfnisse auf den Sozialhilfeträger vollzieht und zu welchem\nZeitpunkt eine derartige Forderung verjährt, in zwei grundlegenden\nEntscheidungen befaßt (BGH VersR 1996, 349; VersR 1996, 1126) und\nhierzu (a.a.O., 349 ff.) ausgeführt:\n\n30\n\n\"Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die in BGHZ 108, 296\n(304) (= VersR 89, 1212 (1214] offengelassene, hier nun zu\nentscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf\nden Sozialhilfeträger auf dem Boden des bereits genannten Urteils\nBGHZ 127, 120 (126) (= VersR 94, 1450 (1452] dahin zu beantworten,\ndaß die Zession erfolgt, sobald infolge des schädigenden\nEreignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine\nBedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des\nSozialhilfeträgers zu rechnen ist.\"\n\n31\n\nEr hat diese Auffassung in der nachfolgenden Entscheidung (VersR\n1996, 1126 ff.) bekräftigt und u.a. ausgeführt:\n\n32\n\n\"Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen\nFeststellungen kann nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden\nFall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im\ndargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen\nwar. Aufgrund der Schwere der Verletzungen der W., insbesondere des\nvon ihr erlittenen Schädelhirntraumas mit Schädelfraktur und\nhieraus folgendem apallischen Syndrom (Unterstreichung\ndiesseits), bestand von vornherein die naheliegende Gefahr, daß die\nVerletzte zum Pflegefall werden könnte. Im Hinblick auf die\nVermögenslosigkeit der W. war abzusehen, daß, sollte auf Dauer eine\nHeimunterbringung oder eine ähnliche Versorgung nötig werden,\nhierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen\nSozialhilfeträger in Betracht kommt. Regelungen zur gesetzlichen\nPflegeversicherung bestanden im Unfallzeitpunkt noch nicht.\"\n\n33\n\nSo liegt es auch hier. Frau B. hat durch den Unfall eine\nSchädelfraktur sowie eine Hirnprellung mit Einblutungen im\nFrontalhirnbereich mit hieraus folgendem apallischem Syndrom\nerlitten (Anlagenhefter Bl. 1 - 4); bei der damals 82-jährigen,\nschon zuvor schwerbehinderten Frau bestand deshalb von vornherein\ndie naheliegende Gefahr, daß sie zum Pflegefall werden könnte;\nderen Finanzierung konnte sie aus eigenen Mitteln nicht aufbringen,\nso daß nur eine Finanzierung durch den Sozialhilfeträger in\nBetracht kommen konnte.\n\n34\n\nZwischen den Parteien schwebten bis zur endgültigen Ablehnung im\nSchreiben der Beklagten vom 6.5.1996 (Anlagenhefter Bl.22)\nVerhandlungen i.S. § 852 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte hat in ihren\ndiversen Schreiben, zuletzt im Schreiben vom 17.5.1993\n(Anlagenhefter Bl. 21) stets Erklärungen abgegeben, die den Kläger\nzu der Annahme berechtigen konnten, er lasse sich jedenfalls auf\nErörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen\nein; verlangt wurden immer Nachweise und eine Konkretisierung dem\nGrunde und der Höhe nach. Insbesondere gilt dies vor dem\nHintergrund des Schreibens der Beklagten vom 6.7.1992 an die\nAnwälte der Verletzten (Anlagenhefter Bl. 10), auf das noch\nnachfolgend eingegangen wird und in dem es heißt:\n\n35\n\n\"... auf ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß wir die\nHaftung dem Grunde nach anerkennen. Wir bitten, die Ansprüche Ihrer\nMandantin zu beziffern und zu belegen.\"\n\n36\n\nEs ist deshalb auch kein Abbruch der Verhandlungen durch\n\"Einschlafenlassen\" erfolgt; er tritt ein, wenn der Berechtigte den\nZeitpunkt versäumt, zu dem eine letzte Anfrage des\nErsatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH NZV 90,\n226; BGH NJW 1986, 1337). Ein solcher Zeitpunkt ist hier nicht\nauszumachen.\n\n37\n\nWar die Verjährungsfrist bis zum Erhalt des Schreibens vom\n6.5.1996 durchgehend gehemmt, erfolgte die Zustellung des\nMahnbescheids in unverjährter Zeit; die Verjährung ist hierdurch\nunterbrochen worden.\n\n38\n\nLetztlich kann die Frage, ob die Verjährung gehemmt war, aber\ndahingestellt bleiben. Denn richtigerweise ist davon auszugehen,\ndaß die Verjährung bereits durch das an die Rechtsanwälte der\nGeschädigten gerichtete Schreiben vom 6.7.1992 unterbrochen worden\nist, da es sich hierbei um ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB\ngehandelt hat. Zu Unrecht meint die Beklagte, dieses Anerkenntnis\nentfalte zwischen den Parteien keine Wirkung, da es nur gegenüber\nder Verletzten, nicht aber gegenüber dem Träger der Sozialhilfe\nabgegeben worden sei. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, noch\nnicht entschieden worden, aber nicht im Sinn der Beklagten zu\nbeantworten. Zwar mag es sein, daß die Ansprüche des Verletzten und\ndes Trägers der Sozialhilfe unterschiedliche Schicksale erleiden\nkönnen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Klägerin\nsich nicht auf das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis\nberufen kann, weil die Verletzte gar nicht mehr Anspruchsinhaberin\nwar. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 2 BSHG (Nachrang\nder Sozialhilfe) und § 116 Abs. 1 SGB X. Hierzu hat der\nBundesgerichtshof (VersR 1996, 349 ff.) ausgeführt:\n\n39\n\n\"Dennoch bleibt der Geschädigte trotz des Übergangs seines\nAnspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch\nweiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt. Das\nZusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG\nbegründet für ihn eine dahin gehende Einziehungsermächtigung. Der\nNormzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regreß beim Schädiger\neine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den\nGeschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene\nRealisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der\nöffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer\ninsoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung an den\nGeschädigten, die Schadensersatzleistungen vom Schädiger selbst\neinzufordern.\n\n40\n\nZu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein\nunnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als\nInkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei\nder Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem\nNamen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen (zur\nfiduziarischen Einziehungsermächtigung s. BGHZ 32, 67 (71); Senat\nvom 11. 7. 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 95, 1205; Roth in Münch.\nKomm. zum BGB 3. Aufl. § 398 Rdn. 19, 39, 44 ff. und 49;\nSoergel/Leptien, BGB 12. Aufl. Vor § 182 Rdn. 19 f. und § 185 Rdn.\n34 ff.).\"\n\n41\n\nDie Verletzte war also bei Abgabe des Anerkenntnisses\nermächtigt, Schadensersatzleistungen von der Beklagten trotz der\nLegalzession selbst einfordern zu können. Wenn die Beklagte ihr\ngegenüber dann den Schadensersatzanspruch dem Grund nach\nanerkannte, so erfolgte dies gegenüber dem Anspruchsberechtigten\nund entzog diesen damit wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit\n(vgl. hierzu Lepa, VersR 1986, 301 [303]) auch im Verhältnis zur\nKlägerin dem Streit. Unterbrochen wurde die Verjährung für den\ngesamten Anspruch, auch wenn die Anerkennung der Höhe nach\nvorbehalten war (BGH VersR 1974, 571; VersR 1984, 441).\n\n42\n\nEntsprechend seinem Zweck schließt das von der Beklagten\nabgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis zum Grunde alle\nEinwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft\naus, die die Beklagte bei der Abgabe kannte oder mit denen sie\nzumindest rechnete (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 56. Aufl., § 781 Rn\n4) . Ihr ist es daher jetzt verwehrt zu bestreiten, den Fahrer des\nBusses treffe an dem Unfall kein Verschulden.\n\n43\n\nDaß der Unfall zur Pflegebedürftigkeit geführt hat, ergibt sich\naus den ärztlichen Berichten und dem dem Unfall nachfolgenden\nGeschehensablauf. Die Verletzte war bis zum Unfall in der Lage,\nsich selbst zu versorgen; danach war sie wegen der dokumentierten\nHirnverletzungen ein absoluter Pflegefall. Die im Arztbericht vom\n23.11.1991 (Anlagenhefter Bl. 59 f.) angedeutete bloße Möglichkeit,\ndaß vor dem Unfall auch eine Demenz vom Alzheimertyp vorgelegen\nhaben könne, ist nicht geeignet, den Kausalverlauf ernsthaft in\nFrage zu stellen.\n\n44\n\nDie entstandenen Pflegekosten hat die Klägerin schon\nerstinstanzlich aufgeschlüsselt (Bl. 12-14 d.A.). Die Beklagte\nhatte genügend Gelegenheit, hierzu erstinstanzlich rechtzeitig\nvorzutragen. Ihr jetziges Bestreiten ist als verspätet\nzurückzuweisen (§ 528 Abs. 2 ZPO), da die Einholung eines\nSachverständigengutachtens zur Schadenshöhe die Erledigung des\nRechtsstreits verzögern würde.\n\n45\n\nDer Zinsschaden ergibt sich aus der Bescheinigung der WestLB vom\n29.8.1996 (Anlagenhefter Bl. 18).\n\n46\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nBeschwer für die Beklagte: 171.794,73 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/19-u-210-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-08/19-u-210-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309615","retrieved":"2026-07-09 03:39:17.597535+00:00"}}