{"status":"available","doknr":"OLD309630","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0507.22W21.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-07","aktenzeichen":"22 W 21/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 ff ZPO zulässige\nBeschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für den\nKlageantrag zu 1) (Räumungsklage) zu Recht - ausgehend von der\nNettomiete in Höhe von 1.432,00 DM monatlich - auf 17.184,00 DM\nfestgesetzt.\n\n3\n\nDer Senat schließt sich der Rechtsprechung (siehe dazu\nSchneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage Rdnr. 3086 mit\nweiteren Nachweisen) insbesondere der Entscheidung des 19.\nZivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (WuM 1996, 288) an,\nderzufolge Mietnebenkosten bei der Streitwertfestsetzung gem. § 16\nGKG nicht zu berücksichtigen sind.\n\n4\n\nAnsichts des Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur zu\ndieser Frage weist Schneider (a.a.O. Rdnr. 3087) zutreffend darauf\nhin, daß eine sinnvolle Alternative ohnehin nur darin bestehen\nkann, entweder alle Nebenkosten ohne weitere Differenzierung zu\nberücksichtigen oder gar keine. Eine weitergehende Differenzierung\ninnerhalb der Nebenkosten nach verbrauchsabhängigen und\nverbrauchsunabhängigen ist abzulehnen, da hierdurch, wie die kaum\nmehr überschaubare Entscheidungsvielfalt in diesem Bereich zeigt\n(siehe dazu Schneider/Herget a.a.O. Rdnr. 3080 ff), der gerade auch\nim Bereich der Streitwertfestsetzung erforderlichen Rechtsklarheit\nohne zwingenden Grund entgegengewirkt wird (siehe zum Gesichtspunkt\nder Klarheit BGHZ 18, 168, 170).\n\n5\n\nBei der Abwägung zwischen den beiden oben aufgezeigten\nAlternativen sprechen nach Ansicht des Senats die überzeugenderen\nArgumenten für die Zugrundelegung der Nettomiete.\n\n6\n\nZum einen spricht hierfür, daß in den Mietverträgen ganz\nüberwiegend zwischen dem \"Mietzins\" und den \"Nebenkosten\"\nunterschieden wird. Die Zahlung des Mietzinses stellt die\nHauptleistungspflicht des Mieters für die Haupt-\n(gegen)leistungspflicht des Vermieters, die\nGebrauchsüberlassungspflicht an den Räumen dar. In völliger\nÜbereinstimmung hiermit befindet sich die Regelung in § 550 b BGB,\nderzufolge die Kaution nach dem Nettomietzins berechnet wird. Daß\nauch die Verkehrsauffassung den Mietzins so versteht, kommt unter\nanderem darin zum Ausdruck, daß bei Renditeobjekten mit der dem\nErwerber zufließenden Nettomiete geworben wird. Auch in den\nAnzeigen zur Vermietung von Wohnraum wird überwiegend allein der\nMietzins \"zuzüglich Nebenkosten\" genannt, was ebenfalls dafür\nspricht, daß die beteiligten Kreise die Nettomiete mit dem Begriff\n\"Miete\" verbinden.\n\n7\n\nGegen diese am Wortsinn ausgerichtete Argumentation spricht auch\nnicht der Umstand, daß heute die Höhe der Nebenkosten im Vergleich\nzu der Kaltmiete oft keinen geringen Kostenfaktor mehr darstellt.\nDenn die Nebenkosten sind in nicht unerheblichem Umfang gleichwohl\nauf Vermieterseite ein durchlaufender Posten, stellen somit auch\naus Sicht des Mieters kein Entgelt für eine Leistung des Vermieters\ndar. Daher ist die heutige Situation nicht mehr mit der\nvergleichbar, die den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom\n14.07.1955 (BGHZ a.a.O.) dazu bewogen hat, von der bis dahin\nherrschenden Ansicht zur Zugrundelegung des Nettomietzinses\nabzuweichen.\n\n8\n\nZu Recht hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln\n(a.a.O.) mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, darauf\nhingewiesen, daß die Regelungen im § 554 Abs. 1 BGB und § 9 Abs. 2\nMHG für die Kündigung zwar aus sinnvollen Gründen auf die\nBruttomiete beziehungsweise den \"erhöhten Mietzins\" abstellen, daß\ndies aber gerade wegen der speziellen Interessenlage bei der\nKündigung nicht dazu zwingt, diese Regelungen zu verallgemeinern\nund auch der Streitwertfestsetzung gemäß § 16 GKG zugrundezulegen.\nIn diesem Bereich hat der Grundsatz des klaren, eindeutigen\nMaßstabes zur Bestimmung des Streitwerts Vorrang.\n\n9\n\nDesweiteren ist der Senat - in Übereinstimmung mit dem 19.\nZivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (a.a.O.) und dem Landgericht\nMönchengladbach (ZMR 1990, 147 mit weiteren Nachweisen) - letztlich\nder Ansicht, daß nicht zuletzt auch die sozialen Aspekte, die der\nRegelung des § 16 GKG ohnehin zugrunde liegen, dafür sprechen, den\nStreitwert niedrig zu halten.\n\n10\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 25 Abs. 4\nGKG nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-07/22-w-21-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-07/22-w-21-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309630","retrieved":"2026-07-09 03:39:18.788107+00:00"}}