{"status":"available","doknr":"OLD309628","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0507.18U241.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-07","aktenzeichen":"18 U 241/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist teilweise begründet.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß\n§§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVersG ein Anspruch auf Ersatz von einem\nDrittel des bei dem Verkehrsunfall vom 13.10.1994 in H. erlittenen,\nder Höhe nach unstreitigen Schadens von 12.664,92 DM zu.\n\n4\n\nDer Kläger begehrt mit der Berufung noch Ersatz von 50 % des\nSchadens, räumt also ein, daß der Unfall für ihn kein\nunab-wendbares Ereignis iS von § 7 Abs.2 StVG dargestellt hat und\nseinem Sohn als Fahrzeugführer auch ein gewisses Mitverschulden\nanzulasten ist.\n\n5\n\nDie nach § 17 StVG gebotene Abwägung der Verschuldensanteile\nkann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zum Aus-schluß\nder beim Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge grundsätzlich bestehenden\nErsatzpflicht des Fahrzeughalters und seiner\nHaft-pflichtversicherung führen.\n\n6\n\nVoraussetzung dafür wäre, daß dem Beklagten zu 1. als\nFahrzeugführer kein Mitverschulden angelastet werden könnte und die\nBetriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber einem wegen groben\nVerschuldens ganz überwiegenden Ver- ursachungsanteil des\nUnfallgegners zurücktreten würde. Dieses Voraussetzungen sind hier\nnicht gegeben.\n\n7\n\nAllerdings ist eine wesentliche Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit durch den Sohn des Klägers bewiesen.\n\n8\n\nDie Feststellung des Sachverständigen Dr.-Ing. P., daß das\nFahrzeug des Klägers vor dem Unfall mit einer\nMindestge-schwindigkeit von 98 km/h gefahren und die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit damit um ca. 96 % überschritten worden ist,\nwird von dem Kläger nicht angegriffen. Der Kläger meint aber, dem\nBeklagten zu 1. sei ein erheblicher Verursachungsbeitrag\nanzulasten. Er habe die Vorfahrt verletzt und bei dem guten\nAusbauzustand und der Streckenführung der bevorrechtigten Straße\ndurch unbebautes Gelände mit deutlich höheren Geschwindigkeiten als\ninnerorts zulässig rechnen müssen.\n\n9\n\nVon einer Vorfahrtverletzung, d.h einem Verstoß des Beklagten zu\n1. gegen § 8 StVO kann allerdings nicht ausgegangen werden. Ein zu\nbeachtendes Vorfahrtrecht besteht nur dann, wenn in dem Augenblick,\nin welchem der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer mit dem Einfahren\nin die Vorfahrtstraße beginnt, das berechtigte Fahrzeug bereits\nsichtbar geworden ist. Die bloße Möglichkeit, daß auf der\nVorfahrtstraße ein anderes Fahrzeug herannahen könnte, löst noch\nkeine Wartepflicht aus (BGH NZV 1994, 184 m.w.N.). Bei der Abwägung\nder Verursachungsbeiträge dürfen nur bewiesene oder unstreitige\nTatsachen zu Lasten des jeweiligen Unfallbeteiligten berücksichtigt\nwerden. Der Beklagte zu 1. hat nach den mit der Berufung ebenfalls\nnicht angegriffenen Fest-stellungen des Sachverständigen Dr.-Ing.\nP. beim Ein-biegen in die Vorfahrtstraße das herannahende Fahrzeug\nmög-licherweise noch nicht bemerken können, weil seine Sicht durch\neine Kuppe eingeschränkt war.\n\n10\n\nAuch wenn dem Beklagten zu 1. hiernach keine Verletzung der\nWartepflicht nach § 8 StVO anzulasten ist, liegt aber ein\nfahrlässiger Verkehrsverstoß vor. Wenn der zunächst\nWarte-pflichtige berechtigt in die Kreuzung bzw. Einmündung\neingefahren ist, richten sich die Verhaltenspflichten der\nbeteiligten Kraftfahrer für die nun entstandene Verkehrssituation\nnach den Grundregeln des § 1 StVO (BGH a.a.O.). Diese verlangen\nständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht aller\nVerkehrsteilnehmer.\n\n11\n\nDer Einbiegende hat deshalb dem Umstand Rechnung zu tragen, daß\ndas Einfahren in die Fahrbahn des herannahenden Kraft-fahrers\nbesondere Gefahren mit sich bringt, die ihn zu besonderer Sorgfalt\nverpflichten und ihn dazu nötigen, zur Vermeidung eines Unfalls das\nihm Mögliche zu tun (BGH a.a.O.).\n\n12\n\nUm dieser Sorgfaltspflicht nachzukommen, hätte der Beklagte zu\n1) sich angesichts der durch die Straßenkuppe für ihn begrenzten\nSicht in die Vorfahrtstraße hineintasten müssen. Dies war hier ohne\nweiteres möglich, weil auf dem mittleren, durch die Abbiegespur auf\nder Vorfahrtstraße gebildeten Fahrstreifen neben der Verkehrsinsel\ngefahrlos hätte angehalten werden können. Jedenfalls hätte der\nBeklagte zu 1) an dieser Stelle erneut nach rechts schauen müssen,\num sich zu vergewissern, daß kein Fahrzeug nahte. Dabei hätte er\nbemerkt, daß er vor dem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden\nFahrzeug des Klägers nicht mehr gefahrlos davor auf dessen Fahrspur\neinbiegen konnte. Denn die Fahrzeuge sind nach den nicht\nangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. noch im\nEinmündungsbereich in Höhe des Beginns der Verkehrsinsel auf der\nFahrspur des Klägerfahrzeugs kollidiert, bevor der Beklagte zu 1)\ndort vollständig eingebogen war. Nach seiner Einlassung in der\nKlageerwiderung hat der Beklagte zu 1). das Fahrzeug des Klägers\naber erst wahrgenommen, als er hinter sich ein Bremsenquietschen\nhörte.\n\n13\n\nDer Verstoß des Beklagten zu 1) gegen seine Sorgfaltspflichten\nerhöht die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs derart, daß sein\nVerursachungsanteil an dem Unfall nicht völlig hinter dem grob\nverkehrswidrigen Verhalten des Sohnes des Klägers zurücktritt.\n\n14\n\nBei der Haftungsverteilung kann die vom Kläger erwähnte\nEntscheidung des OLG Köln (Urteil vom 7.2.1997 OLGR 1997, 143)\nnicht herangezogen werden. Dort war dem Kläger lediglich\nanzu-lasten, daß er die schlechte Einsichtsmöglichkeit des\nEinbie-genden nicht berücksichtigt hatte. Auch die Entscheidung des\nBGH (Urteil vom 14.2.1984 , VRS Bd. 67, Nr. 43), auf die sich die\nBeklagten berufen, betrifft einen anders gelagerten Fall. Der\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 100 % stand dort eine\nVorfahrtverletzung aus grober Unaufmerksamkeit gegenüber. Weil die\nGeschwindigkeit des bevorrechtigten Fahrzeugs nur schwer\nabzuschätzen war, hat der BGH dem bevorrechtigten Fahrzeug einen\nHaftungsanteil von 2/3 angelastet.\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall liegt keine Vorfahrtverletzung vor. Dem\nBeklagten zu 1) ist nur ein Verstoß gegen das Gebot der\ngegenseitigen Rücksichtnahme anzulasten. Überschreitungen der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit werden heute u.a. wegen der großen\nVerkehrsdichte allerdings sehr viel strenger geahndet, als dies\nnoch zum Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung des BGH der Fall\nwar. Dies rechtfertigt es, auch hier von einer Quote von 2:1 zu\nLasten des Klägers auszugehen. Die Beklagten sind dem Kläger\ndeshalb in Höhe von 4.221,64 DM nebst Verzugszinsen in der\ngesetzlichen Höhe schadensersatzpflichtig.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO .\n\n17\n\nBerufungsstreitwert: 6.332,46 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-07/18-u-241-97","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-07/18-u-241-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309628","retrieved":"2026-07-09 03:39:18.621455+00:00"}}