{"status":"available","doknr":"OLD309627","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0507.18U217.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-07","aktenzeichen":"18 U 217/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig; sie kann in der Sache\njedoch keinen Erfolg haben.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte\nSchadensersatzanspruch aus § 635 BGB wegen mangelhafter\nArchitektenleistungen nicht zu.\n\n4\n\nAllerdings ist davon auszugehen, daß es nicht lediglich aufgrund\nvon Mängeln der Bauausführung, sondern infolge der Planung von\nBimsmauerwerk für die - versetzt über dem in wasserdichtem Beton\nausgeführten Keller liegende - Souterrainwohnung zu Feuchteschäden\ngekommen ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. P. hat zwar bei dem\nOrtstermin im Beweisverfahren am 4.4.1995 lediglich\nFeuchtigkeitsfolgeschäden in Form von Verfärbungen und Ausblühungen\nfestgestellt und in seinem Gut-achten festgehalten, daß zur\nSanierung die Fugen der Kalksand-steinschichten der\nDeckenstirnseitenabmauerung verpreßt wurden.\n\n5\n\nDamit steht aber nicht fest, daß die zur Feuchtigkeit führenden\nMängel behoben waren. Der Beklagte hat selbst in der\nKlage-erwiderung vom 28.5.1997 (Bl.29) vorgetragen, immer wenn der\nGrundwasserspiegel in regenreichen Zeiten über das Niveau der\nSchnittstelle zwischen Kellergeschoß und Souterrain hinaus ansteige\nund der Kläger die Pumpe nicht anstelle, komme es zu\nFeuchtigkeitsschäden. Danach dringt trotz Beseitigung des Mangels\nim Bereich der Fuge bei Ansteigen des Grundwasserspiegels\nFeuchtigkeit in diesem Bereich ein . An dieses Geständnis ist der\nKläger nach § 288 ZPO grundsätzlich gebunden.\n\n6\n\nDurch das Gutachten des Sachverständigen P. ist bewiesen, daß\nbei den tatsächlichen Grundwasserverhältnissen auf dem Grundstück\ndes Klägers Bimsmauerwerk im Bereich der Souterrain-wohnung nicht\nhätte verwandt werden dürfen, sondern die Her-stellung aller\nBauteile im Erdreich aus wasserdichtem Beton geboten war. Diesen\nMangel des Bauwerks hat der Beklagte jedoch nicht zu vertreten. Der\nKläger macht zwar zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung\n(OLG Köln BauR 1993, 756; OLG Düsseldorf BauR 1992, 536) geltend,\ndaß es zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten gehört,\nin Gebieten mit Grundwasserproblemen, wie sie bei dem in der\nRurniederung liegenden Grundstück des Klägers vorhanden sind, die\nGrund-wasserverhältnisse zu berücksichtigen. Entgegen der\nAuffassung des Klägers schuldet der Architekt im Rahmen der\nBauplanung ohne entsprechende Vereinbarung jedoch nicht die\nErmittlung der Grundwasserverhältnisse. Vielmehr obliegt diese -\nfreilich nach entsprechender Beratung durch den Architekten - dem\nBauherrn, der einen Sonderfachmann einzuschalten und dem\nArchitekten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen\nhat (vgl. Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8.\nAufl., § 6 Rn. 5 ff.). Die Parteien sind so auch verfahren. Der\nBeklagte hat vor Beginn seiner Planung für den Kläger das Gutachten\ndes Sachverständigen für Baugrundfragen Dipl.-Ing. H. vom 19.3.1990\neingeholt (lose Anlage Beiakte 11 0 H 2/95) und dabei unstreitig\nals Vertreter des Klägers gehandelt.\n\n7\n\nDeshalb stellt sich hier - anders als in dem vom BGH durch\nUrteil vom 19.12.1996 (BauR 1997,488) entschiedenen Fall, in dem\nder Architekt den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hatte\n- nicht die Frage, ob die Ermittlung der Boden - bzw.\nGrundwasserverhältnisse zu dem von dem Architekten geschuldeten\nWerkerfolg gehört.\n\n8\n\nDem Beklagten ist bei der Aufgabenstellung an den\nSonder-fachmann keine Pflichtverletzung anzulasten. Das Gutachten\nist zwar nicht ausdrücklich zur Klärung der\nGrundwasserverhält-nisse für die Gründungsplanung in Auftrag\ngegeben worden. Vielmehr sollte der Sachverständige zu den\nhydrogeologischen Voraussetzungen zur Verrieselung von Abwässern im\nUntergrund Stellung nehmen. Für diese Stellungnahme war es aber\nerforderlich, die Grundwasserverhältnisse zu ermitteln. Das\nGutachten enthält auch entsprechende Ausführungen, die der Kläger\nzur Grundlage seiner Gründungsplanung machen durfte.\n\n9\n\nIn dem Gutachten ist die Höhenlage des Grundstücks beschrieben\nund die Entfernung vom nächsten offenen Gewässer - der Rur - mit\n100 m sowie zur nächsten Wassergewinnungsanlage angegeben. Zum\nBaugrund heißt es u.a., daß der Grundwasserspiegel bei 2\nNutsondierungen in 1.87 bzw. 1.91 m Tiefe unter Gelände\nange-troffen wurde und daß dies mit dem Angaben der\nGrundwasserkarte von 1987 übereinstimme, nach der der\nGrundwasserspiegel auf NN +33 m , d.h. 2 m unter Gelände mit einer\nnordwestlichen Stromrichtung zu erwarten war.\n\n10\n\nDer Sachverständige Dipl.-Ing. P. hat dazu allerdings bemerkt,\ndaß in der Rurniederung, in der das Grundstück des Klägers liegt,\nder Grundwasserspiegel sehr stark schwanke und in\nniederschlagsreichen Jahreszeiten der Grundwasserspiegel über den\nbei der Bohrerkundung festgestellten Wert ansteigen könne. Für den\nBereich H. seien in den Jahren 1995 und 1994 Schwankungen des\nGrundwasserspiegels zwischen 35,12 NN und 37,02 NN festgestellt\nworden.\n\n11\n\nWie in dem Gutachten P. weiter ausgeführt ist, hätte für das\nHaus des Klägers eine gleiche Schwankungsbreite angenommen oder\nzumindest durch Rückfrage beim Erftverband festgestellt werden\nmüssen. Dies sei bei der Bearbeitung des Bodengutachtens\noffensichtlich nicht geschehen, so daß es zu der falschen\nEinschätzung der Grundwasserverhältnisse gekommen sei.\n\n12\n\nFür diesen Fehler des Gutachtens des Sachverständigen H. würde\nder Beklagte aber nur haften, wenn diese auf seinen unzureichenden\nVorgaben beruhten, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachman\nausgewählt hätte oder wenn die Mängel für ihn nach den von ihm zu\nerwartenden Fachwissen erkennbar gewesen wären (BGH BauR 1997,\n488,490).\n\n13\n\nAnhaltspunkte für ein solches Auswahlverschulden oder\nunzu-reichende Vorgaben des Beklagten sind nicht vorgetragen oder\nersichtlich. Auch wenn die Aufgabenstellung lediglich die\nMöglichkeit der Verrieselung von häuslichem Abwasser und\nRegenwasser auf dem Grundstück betraf, hatte der Sonderfachmann die\nzur Gründungsplanung benötigten Ermittlungen zun den\nGrundwasserverhältnissen anzustellen. Daß die Erschließung der\nStraße durch einen Abwasserkanal im Abwasserplan der Stadt\nHeinsberg für das Jahr 1993 vorgesehen war und die Verrieselung\njedenfalls der häuslichen Abwässer dann entfallen sollte, ändert\ndaran nichts. Das Gutachten hatte auch für den Fall zu gelten, daß\nes in dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht zu der Erschließung kam und\ndie Verrieselung über einen längeren Zeitraum erfolgen mußte.\n\n14\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, daß der Mangel des\nGutachtens H. für den Beklagten nach den von ihm zu erwartenden\nFachwissen erkennbar war.\n\n15\n\nDem - bestrittenen - Hinweis der Nachbarn auf einen hohen\nGrundwasserspiegel hatte der Beklagte durch die Einholung des\nGutachtens H. Rechnung getragen. Nach dem Gesagten war er nicht\nverpflichtet, die Grundwasserstände selbst abzufragen.\n\n16\n\nIn dem Gutachten H. ist nicht lediglich das Ergebnis der eigenen\nGrundwassersondierungen des Sonderfachmannes angegeben. Es heißt\nauch, daß die festgestellte Tiefe von 1.87 bzw. 1.91 m mit der\nGrundwasserkarte von 1987 übereinstimme, nach der der\nGrundwasserspiegel auf NN + 33 m, d.h. 2 m unter Gelände mit einer\nnordwestlichen Stromrichtung zu erwarten gewesen sei.\n\n17\n\nNach dieser Formulierung hat der Beklagte davon ausgehen dürfen,\ndaß die Tiefenangabe aus dem Jahre 1987 auf der Beobachtung des\nGrundwasserspiegels über einen längeren, aussagekräftigen Zeitraum\nberuhte und mit großen Schwankungen nicht zu rechnen war.\n\n18\n\nDaß in der Grundwasserkarte 1987 lediglich der mittlere\nGrund-wasserspiegel des Jahres 1987 angegeben sein soll, wie der\nKläger nunmehr behauptet, hat der Beklagte nach dem Gutachten H.\nnicht annehmen müssen. Bei Herausgabe der Grundwasser-karte mit den\nWasserständen nur eines Jahres hätte in dem Gut-achten vom\n19.3.1990 die Bezugnahme auf eine Grundwasserkarte des Jahres 1989\nerwartet werden können.\n\n19\n\nDer Beklagte hat die Bezugnahme auf die Grundwasserkarte\nvielmehr dahin verstehen dürfen, daß die Entwicklung der\nGrundwasserstände über den maßgeblichen Zeitraum berücksichtigt\nwar. Genauere Angaben hierzu oder gar zu den Grundwasserständen der\nletzten 100 Jahre mußte er nicht verlangen. Entgegen der Auffassung\ndes Klägers dürfte im übrigen selbst der Sachverständige nicht\ngehalten gewesen sein, die Grundwasserstände von zehn Jahrzehnten\nheranziehen. Denn die Grundwasserverhältnisse wurden\nzwischenzeitlich durch vielfältige Eingriffe in die Natur\nnachhaltig verändert. Zu dem mit Schriftsatz vom 27.3.1998\nauszugsweise vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Prof.\nDipl.-Ing. Ha. ist dieser Gesichtspunkt nicht berücksichtigt und\nder Beobachtungszeitraum von 100 Jahren allein mit der Lebensdauer\ndes zu begutachtenden Hauses begründet worden. Die vorgelegte DIN\n4020 besagt dazu nichts.\n\n20\n\nAnders als in dem vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.3.1990, BauR\n4/1992) entschiedenen Fall, in dem ein höherer Grundwasserspiegel\n10 bis 15 Jahre zuvor im Baugrundgutachten erwähnt war, hat der\nBeklagte aufgrund des Gutachtens H. von großen Schwankungen der\nGrundwasserstände nicht ausgehen müssen.\n\n21\n\nSchließlich hat auch der Sachverständige Dipl.-Ing. P. nicht\nfeststellen können, daß der Mangel des Gutachtens H. für den\nBeklagten nach den von ihm zu erwartenden Fachwissen erkennbar war.\nDas im Beweisverfahren eingeholte Gutachten kommt deshalb zu dem\nErgebnis, daß die Planung des Beklagten nicht mangelhaft war und\ndaß der Beklagte den Bauwerksmangel und die dadurch entstandenen\nSchäden nicht zu vertreten hat.\n\n22\n\nEine für den Schaden des Klägers ursächliche Verletzung der\nnachvertraglichen Betreuungspflichten ist ebenfalls nicht\nersichtlich.\n\n23\n\nDer Kläger trägt dazu vor, der Beklagte habe bei der\nUnter-suchung und Behebung von Mängeln beratend tätig werden,\ngegebenfalls Fachleute zur Überprüfung heranziehen und dem Kläger\ndabei mitteilen müssen, daß das Gutachten H. keine geeignete\nGrundlage war.\n\n24\n\nEine Verletzung der Beratungspflichten des Beklagten wäre\ngegeben, wenn dieser aufgrund seines Fachwissens den Mangel des\nGutachtens H. erkennen konnte. Nach dem Gesagten war dies aber\nnicht der Fall.\n\n25\n\nDer Beklagte war auch nicht gehalten, den Kläger darauf\nhinzuweisen, daß er sich bei der Planung nach dem Gutachten H.\ngerichtet hatte. Dies war dem Kläger bekannt, hatte er doch selbst\ndas an ihn adressierte Gutachten erhalten und an den Beklagten\nweitergegeben (Bl.44).\n\n26\n\nDaß der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hätte, die\nmögliche und gebotene fachliche Hilfe bei der Einschaltung eines\nSachverständigen zur Erforschung der Mängelursache zu leisten, kann\nebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beauftragung des\nDipl.-Ing. D. ist laut Schreiben des Klägers vom 23.9.1993\n(Bl.13,14 BA) nach Absprache mit dem Beklagten erfolgt, der für\nRückfragen zur Verfügung stand und an dem von diesem\nSachverständigen wie auch an dem im Beweisverfahren durchgeführten\nOrtstermin teilgenommen hat.\n\n27\n\nWenn der Sachverständige D. das Gutachten H. nicht erhalten hat,\nist dies dem Beklagten nicht anzulasten. Nach dem Beweisgutachten\ndes Sachverständigen P. war es der Kläger, der zur Erstattung\ndieses Gutachtens das Gutachten H. und die sonstigen Unterlagen zur\nVerfügung gestellt hat.\n\n28\n\nAngeblich durch den Beklagten verursachte Verzögerungen von\nwenigen Monaten bei der Beauftragung des Sachverständigen D. sind\nfür die Verjährung der Ansprüche gegen den Gutachter H., von der\nangesichts der in einem derartigen Fall nach §§ 635,638 BGB\nmaßgeblichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (BGH NJW 1979, 214)\nallerdings auszugehen ist, nicht ursächlich. Inwiefern der Beklagte\ndafür verantwortlich sein soll, daß das Beweisverfahren erst nach\nEintritt der Verjährung der Ansprüche gegen Dipl.-Ing. H.\ndurchgeführt wurde, ist nicht ersichtlich.\n\n29\n\nIm Ergebnis hat es daher bei der Entscheidung des Landgerichts\nzu verbleiben.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10,\n713 ZPO.\n\n31\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Klägers : 24.684,74 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-07/18-u-217-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-07/18-u-217-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309627","retrieved":"2026-07-09 03:39:18.531027+00:00"}}