{"status":"available","doknr":"OLD309632","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0506.16WX54.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"16 Wx 54/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie gem. §§ 63, 27,29 Abs.2, 53 Abs.1\nS.2, 60 Abs.1 Nr.6 FGG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und\nZurückverweisung, denn der angegriffene Beschluß ist nicht ohne\nRechtsfehler zustandegekommen, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 550 ZPO .\nDas Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft entgegen der Regelung\ndes Art. 23 EGBGB von der uneingeschränkten Anwendbarkeit deutschen\nRechts ausgegangen und hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§\n12 FGG ) verletzt, da es die Beteiligten, insbesondere die\nAntragsgegnerin, nicht mehr angehört hat.\n\n4\n\nDie serbische Staatsangehörigkeit von\nKind und Mutter steht einer internationalen Zuständigkeit der\ndeutschen Gerichte nicht entgegen, § 43 b Abs. 1 FGG.\n\n5\n\nDie in Aussicht genommene Kindesannahme\nunterliegt deutschem Recht, da das Heimatrecht der annehmenden\nPflegeeltern das deutsche Recht ist, Art. 22 EGBGB. Hingegen\nbeurteilt sich die Frage der Erforderlichkeit und Erteilung der\nZustimmung der Kindesmutter zur Adoption nach deutschem und\nkumulativ nach dem Heimatrecht des Kindes, Art 23 S.2 EGBGB. Die\nAusnahmevorschrift des Art. 23 S. 2 EGBGB findet derzeit keine\nAnwendung, da ein etwaiges Zustimmungserfordnis nach dem\nHeimatrecht geklärt werden kann und die Kindesmutter sich unter\nbekannter Anschrift in Deutschland aufhält, so daß mit der\nAbklärung dieser Frage keine besondere Verzögerung zu befürchten\nist. Das Kind besitzt die Staatsangehörigkeit des ehemaligen\nJugoslawien, woraus sich allerdings sein Heimatrecht noch nicht\nerschließt. Denn im ehemaligen Bundesstaat Jugoslawien lag die\nausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich des\nFamilienrechts, was auch das Adoptionsrecht umfaßt, bei den\nGliedrepubliken und Autonomen Gebieten (vgl. Bergmann-Ferid,\nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jugoslawien, III.A., S.\n21 ). Welcher Gliedrepublik bzw. Autonomen Gebiet und damit welcher\nRechtsordnung der Geburtsort des Kindes unterliegt, ist bisher\nnicht geklärt.\n\n6\n\nDieser Frage wird das Landgericht\nnachzugehen haben.\n\n7\n\nHierzu ist für das weitere Verfahren\nauf folgendes hinzuweisen:\n\n8\n\nSollten sich das Zustimmungserfordernis\nsowie die Voraussetzungen für die Zustimmungserteilung gem. Art. 23\nS.1 EGBGB nach dem Recht des \"engeren\" Serbien richten, wonach für\neine Adoption grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile\nerfoderlich ist, diese aber entbehrlich wird, wenn dem Elternteil\ndurch Gerichtsentscheid die Elternrechte entzogen sind (Art. 156\ndes Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen v.\n05.06.1980; ebenso das entsprechende Gesetz über die Annahme von\nKindes Statt von Montenegro, Art. 6), so wird im vorliegenden Fall\ndas Zustimmungserfordernis entfallen, Art. 156 Abs. 2. des\ngenannten Gesetzes. Der Kindesmutter ist mit Beschluß des\nAmtsgerichts Köln vom 17.6.1994 - 52 VII 0 2556/93 - die elterliche\nSorge entzogen und für beide Kinder G. und I. Vormundschaft\nangeordnet worden. Diese Maßnahme dürfte dem in der zitierten\nVorschrift in Zusammenhang mit Art. 139 ff des Gesetzes über die\nEhe und Familienbeziehungen des \"engeren\" Serbiens vorgesehenen\nEntzug des Elternrechts durch Gerichtsentscheidung inhaltlich\nentsprechen. Einen Entzug des gesamten Elternrechts kennt die\ndeutsche Rechtsordnung nicht; die in den serbischen Vorschriften\nerwähnte Maßnahme ist nach ihren Voraussetzungen und weiteren\nRegelungen indes vergleichbar dem Entzug der elterlichen Sorge. Die\ninternationale Zuständigkeit des deutschen Vormundschaftsgerichts\nsowie die Anwendbarkeit deutschen Rechts für den Entzug der\nelterlichen Sorge folgen aus Art.1,2,8 des Haager Übereinkommens\nüber die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf\ndem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961(MSA), das\nVorrang vor den innerstaatlichen Kollisionsnormen hat. Die\nminderjährige Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung ihren\ngewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, ferner diente der\nEntzug der elterlichen Sorge der Abwendung einer Gefährdung des\nKindeswohls, wie die Gründe des Beschlusses erkennen lassen.\n\n9\n\nBei der weiter erforderlichen Prüfung\ndes Zustimmungserfordernisses nach deutschem Recht gem. § 1747 BGB\nhat das Landgericht zwar zu Recht darauf abgestellt, daß die\nfehlende Zustimmung der Kindesmutter gem. § 1748 BGB ersetzt werden\nkann. Dafür ist entscheidend, ob der Antragsgegnerin eine anhaltend\ngröbliche Pflichtverletzung gegenüber dem Kind angelastet werden\nkann, § 1748 BGB. Das Beschwerdegericht hat allerdings hierbei\nnicht hinreichend die Verhältnisse seit Entzug der elterlichen\nSorge im Juni 1994 und das weitere Verhalten bis zum Zeitpunkt der\nEntscheidung berücksichtigt. Vielmehr hat es im wesentlichen auf\neinen Kontaktabbruch der Mutter-Kind-Beziehung im Jahre 1989\nabgestellt. Dessen nähere Umstände sind indes nicht völlig geklärt;\ngleichwohl hat das Beschwerdegericht - ohne die erforderliche\nKlärung erzielt zu haben - eine verschuldete Pflichtverletzung\nbejaht. Daß bei der Kindesmutter zu jener Zeit Verdacht auf eine\nendogene Psychose bestand und ihr am 18.9.1989 ein\nGebrechlichkeitspfleger bestellt wurde, hat das Landgericht nämlich\nnicht ausreichend gewürdigt. Das 1994 erstellte\nkinderpsychiatrische Gutachten läßt immerhin offen, ob eine\npsychiatrische Erkrankung oder Akkulturationsschwierigkeiten der\nMutter Ursache der Beeinträchtigung ihrer Erziehungsfähigkeit sind.\nDementsprechend kann in der Zeit der Anordnung der\nGebrechlichkeitspflegschaft eine derartige psychiatrische\nErkrankung bei der Kindesmutter vorgelegen haben, die ihre\nEinsichtsfähigkeit in die elterlichen Pflichten so erheblich\ngemindert haben mag, daß das erforderliche Mindestmaß an\nEinsichtsfähigkeit gefehlt hat (vgl.Senat v. 21.3.1990, FamRZ 90,\n1152; MünchKomm/ Lüderitz, 3.Aufl., § 1748,Rz 7).\n\n10\n\nAllerdings sprechen erhebliche Umstände\ndafür, daß die Antragsgegnerin auch in der Folgezeit grob und\nanhaltend gegen ihre elterlichen Pflichten verstoßen hat. In\nAnbetracht des Entzugs der elterlichen Sorge kommt eine gröbliche\nPflichtverletzung nur hinsichtlich der noch verbleibenden\nPflichten, nämlich Unterhalt und Besuche, in Betracht (vgl.z.B. OLG\nFrankfurt FamRZ 85, 831; BayObLG FamRZ 94, 1348). Da\nUnterhaltspflichtverletzungen in Hinblick auf die\nEinkommensverhältnisse der Antragsgegnerin ausscheiden, kommen\nVerstöße gegen ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Besuchen und\nKontakten mit dem Kind in Betracht. Wesentliche Umstände sprechen\ndafür, daß sie ihren Besuchspflichten auch nicht annähernd\nnachgekommen ist. Nach dem letzten geplanten Besuchskontakt 1993,\nder durch ihr Verschulden nicht zustande kam, erfolgten nämlich\nkeine Kontakte mehr zwischen Mutter und Kind. Das Jugendamt, das\ndie Besuche vermitteln muß, berichtet von letzten Anrufen bei ihm\nim Mai 1995. Dagegen hat die Beschwerdeführerin in der sofortigen\nBeschwerde geltend gemacht, daß ihr durch das Jugendamt\nBesuchskontakte verwehrt worden und der Aufenthaltsort des Kindes\nihr unbekannt geblieben seien; letzteres bestätigt das\nJugendamt.\n\n11\n\nZur weiteren Klärung dieses -\nallerdings wenig substanzreichen - Vorbringens ist unter\nBeteiligung des Jugendamtes eine Anhörung der Kindesmutter vor dem\nBeschwerdegericht zu diesen Fragen geboten, § 12 FGG. Der Senat hat\nhierbei in Betracht gezogen, daß die gerichtliche Ersetzung der\nelterlichen Zustimmung zur Adoption des leiblichen Kindes iSd. §\n1748 BGB sowohl für den Elternteil wie für das Kind eine\nEntscheidung von erheblicher Tragweite bedeutet, da in der Folge\ndie verwandtschaftlichen Beziehungen in unwiderruflicher Weise neu\ngeordnet werden. Widerspricht - wie hier - ein Elternteil der\ngeplanten Adoption, so wird es im Regelfall geboten sein, daß das\nGericht sich vor einer Entscheidung einen persönlichen Eindruck von\nden Beteiligten verschafft.\n\n12\n\nHier ist auch an eine nochmalige\nAnhörung der fast 12-jährigen Betroffenen zu denken, und zwar schon\nin Hinblick darauf, daß sie eine deutliche Erinnerung an ihre\nleibliche Mutter hat. Ihr sind die Auswirkungen der Adoption\nnochmals in altersentsprechender Weise darzustellen. Schließlich\nwird zu klären sein, ob ein Verbleib der Betroffenen in der\nPflegefamilie möglich ist, wenn eine Adoption unterbleiben sollte,\nbzw. ob eine spätere Kindesannahme, wenn die Betroffene das 14.\nLebensjahr vollendet hat, in Betracht kommen könnte.\n\n13\n\nRechtsbeschwerdewert: 8.000,- DM\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-06/16-wx-54-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1748","ref_norm":"1748","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-06/16-wx-54-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309632","retrieved":"2026-07-09 03:39:18.959016+00:00"}}