{"status":"available","doknr":"OLD309637","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0506.13W52.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"13 W 52/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Das Landgericht hat\ndem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die beantragte\nProzeßkostenhilfe verweigert. Soweit für die beabsichtigte\nRechtsverfolgung überhaupt eine Aussicht auf Erfolg in Betracht\nkommen mag, kann dies allenfalls für eine Größenordnung gelten, die\njedenfalls eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht zu\nbegründen vermag.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nSoweit mit der Beschwerde weiterhin die Inanspruchnahme der\nAntragsgegnerin zu 2. als privater Haftpflichtversicherung der\nAntragsgegnerin zu 1. im Wege der Direktklage erstrebt wird,\nerscheint dies bereits mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Daraus, daß die\nAntragsgegnerin zu 2. sowohl im Rahmen der für die Antragsgegnerin\nzu 1. (als ihrer Versicherungsnehmerin) geführten\nRegulierungsverhandlungen als auch im vorliegenden\nProzeßkostenhilfeverfahren erklärtermaßen keine Einwendungen zum\nAnspruchsgrund erhoben hat, läßt sich nichts für eine Berechtigung\ndes Antragstellers herleiten, sie wie im Geltungsbereich des § 3\nNr.1 PflVG im Wege des Direktanspruchs als weitere Partei des\nHaftpflichtprozesses neben dem Schädiger zu verklagen. Eine solche\nDirektklage hat nichts mit der Frage der Verbindlichkeit eines vom\nVersicherer erklärten Anerkenntnisses zum Grunde der Haftung zu\ntun.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nAber auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung beim Landgericht\ngegen die Antragsgegnerin zu 1. aus dem Gesichtspunkt der\nTierhalterhaftung (§ 833 BGB) wie auch der Verletzung der\nVerkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1 BGB) verspricht keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n7\n\nBei isolierter Betrachtung der Primärverletzung, die der\nAntragsteller bei dem Vorfall vom 13.9.1993 erlitten hat, ist hier\nvon einem bloßen Bagatellschaden auszugehen, der keine\nSchmerzensgeldforderung rechtfertigt. Unter Bagatellverletzungen,\nbei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise\nversagt werden kann, versteht die Rechtsprechung solche\nBeeinträchtigungen, die sowohl von der Intensität als auch der Art\nder Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und\nüblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil es\nsich um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch\naus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende\nBeeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens\nhandelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der\nAusgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als\nbillig erscheinen lassen (z.B. BGH NJW 1992, 1043: Atembeschwerden,\nSchleimhautreizungen und Kopfschmerzen als körperliche Folgen einer\nChemiegaswolke sowie leichte psychische Beeinträchtigungen, die der\nBetroffene als panikartige Angst vor Direkt- oder Spätschäden\nbezeichnet hatte; BGH NJW 1993, 2173: 1 cm lange Platzwunde an der\nNasenspitze und Schürfwunde in Stirnmitte bei Sturz infolge\nunwillkürlicher Schreckreaktion auf plötzliche Lärmentwicklung\ndurch Tiefflieger). Die in der ärztlichen Bescheinigung des Herrn\nDr. N. vom 27.9.1993 beschriebenen körperlichen Primärverletzungen\ndes Antragstellers (kleine Bißwunde an der Mittelhand unter 0,5 cm\nDurchmesser, leichte Hautquetschung daneben) und deren Behandlung\n(Wundversorgung mit Betaisodona-Verband, Tetanol und Tetagam zur\nTetanusprophylaxe) lassen kaum eine andere Einstufung zu. Ob im\nHinblick darauf, daß es sich hier um einen Hundebiß handelt, die\nBißverletzung Anlaß zur Einleitung einer langfristigen Impfserie\nzum aktiven Schutz des Antragstellers gegen Wundstarrkrampf war und\nsich der betagte Antragsteller (Jahrgang 1915) über die plötzliche\nund überraschende \"Bißattacke\" des Hundes der Antragsgegnerin zu 1.\n\"sehr aufgeregt\" hat, der Rahmen einer Bagatellverletzung bereits\nüberschritten ist, erscheint jedenfalls fraglich. Daß es aus\närztlicher Sicht zunächst ausreichend erschien, der Aufregung und\ninneren Unruhe des Antragstellers über den Vorfall mit einer leicht\nsedierenden Medikation (Baldrian-Hopfen-Präparat) zu begegnen,\nspricht eher dafür, daß sich auch die psychische\nPrimärbeeinträchtigung im Rahmen dessen hielt, was bei alltäglichen\nSchreckreaktionen üblicherweise ohne nachhaltige Folgen zu\nbewältigen ist.\n\nErstmals aufgrund einer Exploration am 24.9.1993 durch den Arzt\nfür Neurologie und Psychiatrie Dr. G. wird das in dessen Attest vom\n27.9.1993 beschriebene Beschwerdebild (\"innere Unruhe sowie\nverstärkte vegetative Reizerscheinungen mit Zunahme sonst in\ngeringerem Ausmaß bekannter Beschwerden wie Ohrgeräusche,\nKopfschmerzen, Schwindelgefühle; Aufschrecken aus dem Schlaf mit\nmotorischen Entäußerungen im Sinne eines Zusammenzuckens) als\nausgeprägter psychischer Schock im Sinne einer akuten Angstreaktion\nmit nachfolgenden psychovegetativen, somatisierten Nachwirkungen\ngedeutet (und zu einer Fortsetzung der sedierenden Medikation mit\nBaldrian-Hopfen-Präparat in reduzierter Dosis geraten). Selbst wenn\nman dieser nicht objektivierbaren, sondern lediglich auf den\nsubjektiven Angaben des Antragstellers beruhenden Bewertung folgen\nkönnte, käme bei sachgemäßer Einordnung in das allgemeine\nSchmerzensgeldgefüge allenfalls eine geringe Entschädigung in\nBetracht (z.B. LG Nürnberg-Fürth, ZfS 1991, 299: 500,00 DM für\nHundebiß mit mehreren kleinen Rißstellen am linken Oberschenkel;\nPrellungen vom Sturz; Schock; LG München, ebenda: 850,00 DM für\nHundebißverletzung im Form einer handtellergroßen Bißwunde im\nlinken Unterschenkel und markstückgroße Bißwunde am rechten\nOberschenkel). Selbst für schwere Bißverletzungen, bei denen\nentstellende Narben zurückbleiben und die - oft jugendlichen -\nVerletzten seelisch stark beeinträchtigt sind, werden gewöhnlich\nnur weit geringere Schmerzensgeldbeträge zuerkannt als sie sich der\nAntragsteller hier vorstellt (z.B. LG Memmingen, NJW-RR 1994, 1435:\n1.500,00 DM bei zwei bis zu 2 cm tiefen Bißwunden mit deutlich\nsichtbaren, je einige Quadratzentimeter großen Narben; LG\nWiesbaden, NJW-RR 1991, 148: 4.000,00 DM bei einem Hundebiß ins\nGesicht eines siebenjährigen Mädchens, das hierdurch einen Schock\nerlitten hat und bei dem eine 2 cm lange auffällige Narbe zwischen\nNase und Oberlippe zurückblieb).\n\nVon den nicht oder nur in geringer Höhe zu entschädigenden\nBagatellverletzungen hebt sich der Vorfall vom 13.9.1993 erst durch\ndie vom Antragsteller auf dieses Ereignis zurückgeführten weiteren\npsychosomatischen Beschwerden ab, insbesondere durch von ihm als\npsychisch bedingte Dauerfolge beklagte Prostata-Kongestion (bei\nvorhandenem kleinem Adenom) mit Dranginkontinenz. Die\nProstata-Kongestion wurde von dem Urologen, Herrn Dr. T., bei dem\nsich der Antragsteller erstmals am 5.11.1993 vorstellte, nach\nAusschluß eines Erregernachweises als \"Folge einer vegetativen bzw.\npsychovegetativen Fehlsteuerung\" gedeutet, die \"durchaus durch das\nSchockerlebnis vom 13.09. ausgelöst worden sein\" könnte (Bl. 24/101\nd.A.). Da der Antragsteller auch in der Folgezeit eine\nfortbestehende Dranginkontinenz beklagte, eine wesentliche\nHarnblasenentleerungsstörung indessen urologisch ausgeschlossen\nwerden konnte und eine auf Veranlassung des Urologen durchgeführte\nneurologische Untersuchung ebenfalls keine Hinweise für eine\nneurogene Harnblasenentleerungsstörung ergab, vermutete Herr Dr. T.\nals wesentliche Ursache für die Drang-Symptomatik \"am ehesten\npsychovegetative Faktoren, die vom Patienten mit den\nSchockerlebnissen in Zusammenhang gebracht werden\" (Bescheinigung\nvom 19.12.94, Bl. 25 .d.A.). In einem Schreiben vom 19.2.1995 (Bl.\n26/99 d.A.) an die damaligen Anwälte des Antragstellers teilte Herr\nDr. T. mit, daß er \"einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür\nsehe, daß die im September 1993 bei Herrn Dr. F. aufgetretenen\nMiktionsstörungen Folge psychovegetativer Faktoren, ausgelöst durch\nden Hundebiß, sind\", wobei er sich bezüglich des zeitlichen und\nkausalen Zusammenhangs insbesondere auf Äußerungen des Neurologen\nDr. G. bezog. In einem weiteren Schreiben an diese Anwälte vom\n11.4.1995 (Bl. 27/100 d.A.) heißt es dazu ergänzend: \"Mit Attest\nvom 27.09.1993 wird vom behandelnden Neurologen, Herrn Dr. G.,\nbescheinigt, daß bei Dr. F. 'ein ausgeprägter psychischer Schock im\nSinne einer Angstreaktion mit nachfolgenden psychovegetativen,\nsomatisierten Nachwirkungen' vorgelegen hat. Obgleich die bei Herrn\nDr. F. behandelten Miktionsstörungen, insbesondere die bis heute\npersistierende Urgesymptomatik, grundsätzlich verschiedene Ursachen\nhaben können (Detrusorhyperreflexie bei BPH, neurologische\nStörungen unterschiedlicher Art, psychovegetative Störungen),\nbesteht im konkreten Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem\no.g. Schockerlebnis. Dieses war mit Sicherheit der auslösende\nFaktor für die genannten Miktionsstörungen. Welche Faktoren für die\nPersistenz dieser Beschwerden verantwortlich sind, läßt sich\nurologischerseits nicht sicher differenzieren. Diesbezüglich\nentscheidend ist die neurologische Beurteilung, inwieweit die\nseinerzeit durch die Angstreaktion ausgelösten psychovegetativen\nund psychosomatischen Störungen bis heute fortbestehen.\" Die\nweiteren urologischen Feststellungen über die Entwicklung dieser\nMiktionsstörungen (zuletzt gemäß Bescheinigungen des Herrn Dr. T.\nvom 6.10.1997) zeigen einen im wesentlichen unveränderten Befund,\nder nach der Auffassung des Urologen auf psychovegetative Ursachen\nschließen läßt. In einer weiteren Bescheinigung vom 22.4.1997 heißt\nes hierzu: \"Die Beschwerden verstärken sich im Sinne von\npsychovegetativen Störungen in Streßsituationen und durch\nWitterungseinflüsse\".\n\nEin hiernach allenfalls durch die neurologische\nAnfangsbeurteilung (psychovegetative Fehlsteuerung im Gefolge eines\nbei der Hundebißattacke vom 13.9.1993 erlittenen psychischen\nSchocks im Sinne einer akuten Angstreaktion) begründbarer\nKausalzusammenhang entkräftet sich durch das über Jahre hinweg\nunveränderte urologische Beschwerdebild selbst. Es ist unter den\ndargelegten Umständen - bei Anlegung der für den Nachweis der\nPrimärverletzung geltenden Anforderungen des § 286 ZPO - schon\nnicht zu vermitteln, wie der Vorfall vom 13.9.1993 geeignet sein\nsollte, einen derart schweren Schock auszulösen, daß sich eine etwa\nals psychovegetativ bedingte Nachwirkung zu begreifende\nStreßinkontinenz nicht alsbald wieder zurückbildet. Bei\nUnterstellung eines durch das Schockerlebnis begründeten\nKausalzusammenhanges (nur für die sog. haftungsausfüllende\nKausalität gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO) müßten\ndie vom Antragsteller als Folgeschaden geltend gemachten\nanhaltenden Miktionsstörungen eher als Ausdruck einer psychischen\nFehlverarbeitung verstanden werden, die in einem derart groben,\nnicht mehr verständlichen Mißverhältnis zum Anlaß stünde, daß eine\nhaftungsrechtliche Zurechnung dieses Folgeschadens nach den hierfür\ngeltenden Grundsätzen (vgl. BGH NJW 1996, 2425; NJW 1998, 810)\nentweder ganz ausscheiden oder jedenfalls bei der Schadensbemessung\n- insbesondere des immateriellen Schadens - unter Zugrundelegung\neines gewöhnlichen Laufs der Dinge stark eingeschränkt werden\nmüßte. Es ist daher gänzlich unrealistisch, wenn sich der\nAntragsteller bei seinen Vorstellungen zur Schmerzensgeldbemessung\nauch nur entfernt an Entscheidungen wie derjenigen des OLG Hamm,\nVersR 1988, 1181 orientiert (dort hatte ein grober ärztlicher\nOperationsfehler mit Teilresektion der Prostata eine\nHarninkontinenz verursacht, in deren Gefolge beim Kläger\nWesensveränderungen und Impotenz eingetreten waren).\n\nEs braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden, ob die\nvon der Antragsgegnerin zu 2. zunächst als Vorschuß, später als\nabschließende Schadensregulierung geleisteten 900,00 DM der Sach-\nund Beweislage gerecht wird. Etwaige Aussichten des Antragstellers,\nim Prozeßwege einen höheren Schadensausgleich zu erzielen, würden\nsich aus den dargelegten Gründen jedenfalls in einer Größenordnung\nweit unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts\nbewegen. Nach herrschender, auch vom Senat geteilter Auffassung\n(Beschluß vom 21.6.1996 - 13 W 28/96 - unveröffentlicht) darf das\nLandgericht keine Prozeßkostenhilfe für eine Klage bewilligen, wenn\nderen Erfolgsaussichten unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des\nLandgerichts liegen (OLG Köln, NJW 1960, 1623; OLG Saarbrücken,\nNJW-RR 1990, 575; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 899; OLG Hamm, VersR\n1996, 774; OLG Köln, OLGR 1996, 176; Hohloch, JuS 1995, 936;\nBaumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 114 Rdnr. 105 Stichwort\n\"Zuständigkeit\"; differenzierend Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., §\n114 Rdnr. 23; a.M. OLG Dresden, NJW-RR 1995, 382 = VersR 1995, 235,\nKG, KG-Report Berlin 1996, 192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., §\n117 Rdnr. 10; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozeßkostenhilfe, 5.\nAufl., § 114 ZPO Rdnr. 15). Prozeßkostenhilfe darf nur insoweit\ngewährt werden, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende\nAussicht auf Erfolg bietet, wozu auch die sachliche Zuständigkeit\ndes angerufenen Gerichts gehört. Verspricht die beabsichtigte\nRechtsverfolgung Erfolgsaussicht nur in einem Maße, welches die\nsachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so\nmuß die Prozeßkostenhilfebewilligung dem gemäß § 117 Abs.1 ZPO\nhierfür zuständigen Prozeßgericht vorbehalten bleiben. Das\nLandgericht ist nicht dafür zuständig, Prozeßkostenhilfe für eine\nKlage beim Amtsgericht auszusprechen. Was das OLG Dresden (a.a.O.)\nals eine unnötige und dem Antragsteller unzumutbare\nverfahrensverzögernde Zuständigkeitsspaltung ansieht, ist zwingende\nFolge der überhöhten Anspruchsstellung des Antragstellers. Selbst\nwenn diese überhöhte Anspruchsstellung nicht mißbräuchlich sein\nsollte, ist weder eine rechtliche Handhabe noch ein sachliches\nBedürfnis zu erkennen, das Landgericht - gleiches gilt folgerichtig\nfür das Beschwerdegericht - als befugt anzusehen, teilweise\nProzeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts\ngehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen. Einer solchen\nEntscheidung käme keine Bindungswirkung zu. Der Gesichtspunkt der\nVerfahrensbeschleunigung und Prozeßökonomie wird eher dadurch\nberührt, daß die Bindungswirkung einer Verweisung im\nProzeßkostenhilfeverfahren nicht auch das Hauptsacheverfahren\neinschließt (vgl. BGH NJW-RR 1994, 706 und NJW-RR 1992, 59 - der\nVorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe\nhat sich wegen der Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung des BAG\nerledigt). Im Rahmen der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen\nsummarischen Prüfung muß für eine Schmerzensgeldklage zwar bereits\neine nicht geringe Wahrscheinlichkeit genügen, daß im\nHauptsacheverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, das in\ndie sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß §§ 23 Nr.1, 71\nAbs.1 GVG fällt (OLG Köln, OLGR 1996, 176; Senatsbeschluß vom\n21.6.1996 - 13 W 28/96 -). Da hier selbst bei großzügigster\nBeurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten\nRechtsverfolgung des Antragstellers eine solche Größenordnung des\n(materiellen und immateriellen) Schadensersatzes ausscheidet, kann\nauch der Senat der Beschwerde nicht zu einem - sei es auch nur\nteilweisen - Erfolg verhelfen.\n\n8\n\nIII.\n\n9\n\nNach alledem muß es im Ergebnis bei der Versagung der\nbeantragten Prozeßkostenhilfe verbleiben. Zu einer Entscheidung\nüber die Befreiung des Antragstellers von der Vorschußpflicht gemäß\n§ 65 Abs. 7 S.1 Nr.3 und 4 GKG ist der Senat im\nProzeßkostenhilfeverfahren nicht berufen. Im übrigen ergibt sich\naus den vorstehenden Ausführungen, daß ein solcher - nach Abschluß\ndes Prozeßkostenhilfeverfahrens in zulässiger Weise erneuerbarer -\nAntrag nach Auffassung des Senats abzulehnen wäre, weil eine\nweiterhin vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem\nLandgericht mutwillig erscheinen müßte (§ 65 Abs.7 S.2 GKG).\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-06/13-w-52-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-06/13-w-52-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309637","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.323825+00:00"}}