{"status":"available","doknr":"OLD309644","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0505.13U208.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"13 U 208/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung verspricht Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil\nbei Anwendung der für die zivilrechtliche Beurteilung des\nUrsachenzusammenhanges und Beweismaßstabes geltenden Kriterien die\nAufwendungen des Klägers für die Beschäftigung des Zeugen N. als\nErsatzgeschäftsführer auch für den Monat April 1995 als\nunfallbedingt anzuerkennen sind, so daß der Klägerin kein\nbereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zusteht.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Landgericht hat es versäumt, dem medizinischen\nSachverständigen die für die haftungsrechtliche Beurteilung\nmaßgeblichen Kriterien als Grundlage der Gutachtenerstattung\nvorzugeben. Das hat dazu geführt, daß das Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. M. von den im Sozialrecht geltenden\n(höheren) Kausalitätsanforderungen ausgeht und auch den im\nZivilrecht zugunsten des Geschädigten eingreifenden\nBeweiserleichterungen nicht Rechnung trägt. Die meisten\nmedizinischen Gutachter sind - entsprechend dem Schwergewicht ihrer\nGutachtertätigkeit - von der im Sozialrecht vorherrschenden\nKausalitätslehre geprägt und mit den im Zivilrecht geltenden\nKriterien nicht hinreichend vertraut. Die Notwendigkeit, den\nmedizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf\nhinzuweisen, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und\nBeweisanforderungen als im Sozialrecht gelten, ist denn auch in\njüngerer Zeit verstärkt ins Blickfeld gerückt worden (z.B. Ziegert,\nDAR 1994, 227 ff.; Wedig, DAR 1995, 60 ff.; Lemcke, NZV 1996, 337\nff. und ders. in Anm. zu BGH, r+s 1996, 303, 306). Im vorliegenden\nFall hat es das Landgericht an der gebotenen Anleitung des\nSachverständigen fehlen lassen. Die Fassung der Beweisfragen läßt\nnicht erkennen, nach welchen rechtlichen Maßstäben der medizinische\nSachverständige die Fragen nach den Unfallfolgen, insbesondere der\nDauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, beurteilen sollte.\nSchon der Umstand, daß das von der Klägerin eingeholte Gutachten\ndes Prof. Dr. O. vom 4.12.1995 \"nahtlos\" der Beurteilung der\nZusammenhangsfrage in dem für die Berufsgenossenschaft erstatteten\nGutachten Dr. W./Dr. A. (Brüderkrankenhaus St. P. B.) vom 17.5.1995\nfolgte, gab Anlaß, die für die zivilrechtliche Haftung geltenden\nunterschiedlichen Anforderungen deutlich zu machen. Beide Gutachter\nbestätigten, daß sich der Beklagte bei dem Unfall vom 13.2.1995\njedenfalls eine Zerrung des Bandapparates im Übergang zwischen der\nLWS und dem Becken zugezogen hat, glaubten jedoch im Hinblick auf\ndie unfallunabhängigen Vorschäden (Zustand nach\nBandscheibenoperation vom 30.10.1991 im Bereich des 4. und 5.\nLendenwirbelkörpers sowie einer am 11.11.1992 computertomographisch\ndiagnostizierten leichten Bandscheibenprotrusion zwischen dem 5.\nLendenwirbelkörper und dem 1. Kreuzbeinwirbel) die durch das\nUnfallereignis aktualisierten Beschwerden nicht als Unfallfolge\nanerkennen zu können, weil dieses Ereignis nicht dazu geeignet\ngewesen sei, ein gesundes Bandscheibengewebe zu schädigen.\n\n5\n\nDieses Abgrenzungskriterium wendet unausgesprochen auch Prof.\nDr. M. in seinem Gutachten vom 16.5.1997 an. Auch nach seiner\nBeurteilung hat der Beklagte durch den Auffahrunfall vom 13.2.1995\nmit großer Wahrscheinlichkeit unter anderem eine Prellung der\nLendenwirbelsäule erlitten. Der Sachverständige sieht es ferner als\nnicht unwahrscheinlich an, daß das Unfallereignis Beschwerden aus\neiner vorgeschädigten Bandscheibe in der Etage L5/S1 und eine\nProgredienz der Bandscheibenvorwölbung verursacht hat. Er stellt in\ndiesem Zusammenhang mit Recht die erhöhte Verletzlichkeit der\nvorgeschädigten Lendenwirbelsäule heraus (Seite 18 de schriftlichen\nGutachtens vom 16.5.1997: \"Bandscheiben, die in der\nNachbarschaft einer operierten Bandscheibe gelegen sind, sind immer\nvermehrt verletzlich, schon bei leichten Bewegungen. Auch ist davon\nauszugehen, daß ganz allgemein das Knochengewebe weniger\nwiderstandsfähig ist als das Bandscheibengewebe und daß ein\nzerschlissener Faserring der Bandscheibe, wie er hier angenommen\nwerden muß, auch unter leichter Gewalteinwirkung teilweise oder\ntotal ruptieren kann\"). Wenn Prof. Dr. M. gleichwohl einen\nUrsachenzusammenhang verneint, so deshalb, weil er keine\nhinreichenden Anhaltspunkte für einen sog. dramatischen\nBandscheibenvorfall als unmittelbare Unfallfolge sieht.\nHaftungsrechtlich kommt es indessen nicht darauf an, ob das\nUnfallereignis den im Computertomogramm vom 24.2.1995 erkennbaren\nkleinen rechts medio-lateralen Bandscheibenprolaps L5/S1 mit der\nentsprechenden Beschwerdesymptomatik unmittelbar oder mittelbar\nausgelöst bzw. aktualisiert hat. Es bedarf daher unter\nhaftungsrechtlichen Gesichtspunkten auch keiner Abgrenzung (wie in\ndem für das Amtsgericht Köln erstatteten Gutachten Dr. B. vom\n9.3.1997 vorgenommen), ob diese Vorwölbung von Bandscheibengewebe\nin den Spinalkanal mit Dorsalverlagerung der rechtsseitig\nabgehenden Nervenwurzel S1 nach medizinischem Ursachenverständnis\nüberwiegend dem Unfallereignis oder den unfallunabhängigen\nVorschäden zuzurechnen ist.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nGrundsätzlich haftet der Schädiger für alle gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die\nSchädigungshandlung davonträgt. Die Zurechnung organisch oder\npsychisch bedingter Folgewirkungen scheitert auch nicht daran, daß\nsie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen.\nHaftungsrechtlich ist dem Schädiger eine besondere\nSchadensanfälligkeit des Verletzten zuzurechnen. Der zum\nSchadensersatz verpflichtende Umstand braucht im Zivilrecht - wie\nallgemein anerkannt ist - nicht die überwiegende, wesentliche,\nrichtunggebende oder gar alleinige Ursache zu sein.\nHaftungsrechtlich ist vielmehr jede Verschlimmerung relevant. Dem\nallgemeinen Lebensrisiko des Verletzten, das dieser\nentschädigungslos zu tragen hat, dürfen nur solche\nSchadensereignisse zugerechnet werden, die zum einen ganz\ngeringfügig sind (Bagatelle) und zum anderen nicht gerade speziell\nauf die Schadensanlage des Verletzten treffen. Solche Ausgrenzungen\naus dem Kreis zurechenbarer Schadensfolgen kommen jedoch nur für\neinen kleinen Sektor gesundheitlicher Belastungen des Geschädigten\nin Betracht, wie dies in der Rechtsprechung aus Billigkeits- und\nZumutbarkeitserwägungen in seltenen Ausnahmefällen psychischer\nFehlreaktionen bejaht wird. Schon das vorliegende Unfallgeschehen\nselbst und die dabei erlittenen unstreitigen Primärverletzungen des\nKlägers können indessen nicht als bloße \"Bagatelle\" mit\nBeliebigkeitscharakter angesehen werden (vgl. zur Abgrenzung jüngst\nBGH NJW 1998, 810 ff.; der BGH tritt dort auch dem Mißverständnis\nentgegen, daß eine Haftungszurechnung bei Geringfügigkeit und\nbesonderer Schadensanlage des Geschädigten ausscheide). Es liegt in\nder Natur der Sache, daß bei degenerativer und/oder operativer\nVorschädigung der Wirbelsäule eine geringere biomechanische\nEinwirkung abgeklungene Beschwerden aktualisieren kann. Das ist\nhier angesichts der insoweit übereinstimmenden\nMindestfeststellungen aller aktenkundigen Sachverständigengutachten\nmit einer für die sog. haftungsausfüllende Kausalität gemäß § 287\nZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit aufgrund des Unfalls vom\n13.2.1995 der Fall gewesen. Im allgemeinen ist ohnehin der\nBeurteilung derjenigen Ärzte, die den Verletzten nach dem\nUnfallereignis zeitnah untersucht und die Entwicklung der\ngesundheitlichen Folgen aufgrund stationärer Beobachtung und\nBehandlung verfolgt haben, besonderes Gewicht beizumessen. Von\ndiesen Ärzten wurde jedoch auch die Beschwerdesymptomatik aufgrund\ndes Bandscheibenvorfalls in Höhe L5/S1 einhellig als Traumafolge\nbeurteilt (siehe Arztbrief Prof. Dr. Sch./Dr. N. vom 7.3.1995 und\nDr. P. vom 15.3.1995; für die Klägerin erstatteter ärztlicher\nBericht Dr. R. vom 6.4.1995 sowie dessen Bericht an die\nBerufsgenossenschaft vom selben Datum), wobei sich die Erwartung,\ndaß sich auch diese Traumafolge unter konservativer Behandlung\nwieder zurückbilden werde, als begründet erwies (siehe hierzu\nergänzend den Abschlußbericht des St. J.-Hospitals vom 3.5.1995 an\ndie Berufsgenossenschaft sowie den Befund der\nkernspintomographischen Kontrolluntersuchung vom 27.6.1995).\n\n8\n\nIII.\n\n9\n\nNach alledem kann für den Senat kein ernsthafter Zweifel daran\nbestehen, daß die jedenfalls bis Ende April 1995 fortbestehende\nArbeitsunfähigkeit des Beklagten nach dem Unfallereignis vom\n13.2.1995 haftungsrechtlich als Unfallfolge anzusehen ist. Da auch\nim übrigen keine Bedenken gegen die Zuerkennung eines\nErwerbsschadens des Beklagten für diesen Monat in Höhe der an den\nZeugen N. gezahlten Nettovergütung von 5.250,00 DM bestehen, hat\ndie Berufung begründete Aussicht auf Erfolg, wobei der Senat\nderzeit - auch unter Berücksichtigung der angekündigten\nAnschlußberufung der Klägerin - keine Veranlassung zur Einholung\neines weiteren Sachverständigengutachtens oder zu einer sonstigen\nergänzenden Sachaufklärung sieht. Sollte sich die Notwendigkeit\nhierzu noch ergeben, wird der Senat entscheiden, ob er selbst in\neine weitere Sachaufklärung eintritt oder diese unter Aufhebung des\nangefochtenen Urteils (§ 539 ZPO) dem Landgericht vorbehält.\n\n10\n\nIV.\n\n11\n\nDer Senat hat die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels des\nBeklagten im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht zuletzt\ndeshalb so eingehend begründet, um der Klägerin eine\nEntscheidungsgrundlage für einen etwaigen Verzicht auf die\nRückforderung auch des ausgeurteilten Restbetrages zu geben. Zur\nVermeidung unnötiger Kosten stellt der Senat die Terminierung der\nSache daher noch für längstens 3 Wochen zurück; innerhalb dieser\nFrist mag die Klägerin mitteilen, ob sie die Klage, soweit diese\nnicht bereits abgewiesen wurde, zurücknimmt (mit vorausgesetztem\nEinverständnis des Beklagten) oder insoweit auf den Klageanspruch\nverzichtet.\n\n12\n\nV.\n\n13\n\nNach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten ist diesem\nfür die Berufungsinstanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu\nbewilligen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-05/13-u-208-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-05-05/13-u-208-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309644","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.952453+00:00"}}