{"status":"available","doknr":"OLD309654","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0430.16WX43.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-30","aktenzeichen":"16 Wx  43/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nBeide weiteren Beschwerden sind\nzulässig (§ 45 WEG, §§ 27, 29 FGG).\n\n4\n\nIn der Sache hat lediglich das\nRechtsmittel der Antragsgegner Erfolg, während die Rechtsbeschwerde\nder Antragstellerin unbegründet ist. Die beantragte\nUngültigkeitserklärung verschiedener Beschlüsse aus der\nEigentümerversammlung vom 16.6.1995 ist unbegründet. Dies gilt auch\n-entgegen der Meinung des Landgerichts - hinsichtlich der\nEntlastung des Verwalters in Bezug auf die Jahresabrechnung 1994\n(TOP 3 ). Soweit auf sofortige Beschwerde die Entscheidung\nhinsichtlich der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten\nAntrags zu 2)(Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden ) zugunsten der\nAntragstellerin abgeändert worden ist, haben die Antragsgegner\ndiese sie belastende Kostenverteilung akzeptiert und ihre\nRechtsbeschwerde nicht auf diese Kostenentscheidung erstreckt.\n\n5\n\nDie Entscheidung des Landgerichts zum\nBeschluß der Eigentümerversammlung zu TOP 3 ist nicht\nrechtfehlerfrei, __ 27 FGG, 550 ZPO. Entgegen der Meinung des\nLandgerichts ist der zu TOP 3 gefaßte Beschluß rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n6\n\nDas Landgericht hat hierzu sinngemäß\nausgeführt, dem Verwalter stehe ein Anspruch auf Entlastung nicht\nzu, da sein Vertrag dies ebensowenig wie die Teilungserklärung\nvorsehe. Im übrigen ergäbe sich auch aus weiteren Erwägungen kein\nsolcher Rechtsanspruch: Sei ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen , so\nbedürfe es keiner Entlastung. Läge ein noch nicht bekanntes\nFehlverhalten vor, so sei das Verlangen nach Entlastung treuwidrig.\nSchließlich könne - als weitere Alternative -ein Verzicht der\nWohnungseigentümer auf etwaige Rückgriffsansprüche allenfalls\neinstimmig erfolgen.\n\n7\n\nDiese Meinung ist nicht\nrechtsfehlerfrei. Zwar geht das Beschwerdegericht zu Recht davon\naus, daß dem Verwalter ein Rechtsanspruch auf Entlastung nicht\nzusteht, wenn die vertraglichen Regelungen einen solchen nicht\nausdrücklich vorsehen. Das Landgericht übersieht jedoch bei seinen\nÜberlegungen, daß daraus nicht der Umkehrschluß zu ziehen ist,\n\n8\n\neine Entlastung dürfe ihm dann auch\ndurch Mehrheitsbeschluß nicht erteilt werden. Eine solche\nEntlastung ist vielmehr immer zulässig, wenn sie sich im Rahmen\nordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des _ 21 Abs. 3 WEG hält (vgl.\nSenat v. 27.3.1998, 16 Wx 42/98; Senat v. 13.9.1996 - 16 Wx 190/96\n). Das ist hier der Fall. Für eine Unrichtigkeit in der\nJahresabrechnung 1994 bestehen keine Anhaltspunkte. Die Angriffe\nder Antragstellerin gegen die bisherige Abrechnungspraxis der\nVerwaltung, so auch bezüglich des Jahres 1994, gehen ins Leere.\nDenn - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat -, basiert diese\nauf den Vorgaben der Teilungserklärung ( _ 11 der Teilungserklärung\nv. 16.9.1974), die bislang mangels anderweitiger Regelungen für die\nVerteilung der Lasten verbindlich ist, § 16 WEG. Dem Verwalter ist\nes deshalb verwehrt, einen anderen Verteilungsschlüssel zugrunde zu\nlegen.\n\n9\n\nDie von der Antragstellerin behauptete\nVeränderung in der Aufteilung der Wohnflächen, die eine Änderung\nder anteiligen Kostentragungspflicht zur Folge haben könnte, müßte\ngegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren auf Änderung des\nVerteilungschlüssels geltend gemacht werden, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG.\nHierzu bedürfte es gegenüber der anwaltlich vertretenen Beteiligten\nkeines ausdrücklichen Hinweises mehr, § 12 FGG.\n\n10\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, daß\nder Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft bisher ein\nentsprechendes Begehren der Antragstellerin in\nrechtsmißbräuchlicher Weise abgelehnt hätten. Eine Beschlußfassung\nzu diesem Punkt in der Eigentümerversammlung v. 16.6.1995, wie es\ndie Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 6.6.1995 beantragt hat,\nkam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Aufnahme dieses\n-beantragten- TOP in der Einladung v. 31.5.1995 fehlte, § 23 Abs. 2\nWEG. Spätere Anträge aus dem Jahre 1996 sowie diesbezügliche\nReaktionen des Verwalters sind hier ohne Belang, da die 1995\nbeschlossene Entlastung für die Abrechnung 1994 Gegenstand des\nAnfechtungsverfahrens ist.\n\n11\n\nZu Recht und mit zutreffender\nBegründung hat das Landgericht die Anfechtung des Beschlusses zu\nTOP 4 für unbegründet erachtet. Bezüglich der Verbindlichkeit des\nVerteilungsschlüssels wird auf die obigen Ausführungen zu TOP 3\nverwiesen. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin\ngegen die Nichterhöhung der Instandhaltungsrücklage. Die hier von\nder Wohnungseigentümergemeinschaft getroffene Regelung, zu\nerwartende Reparaturkosten durch eine einmalige Sonderumlage und\nnicht durch eine Erhöhung der Instandsetzungsrücklage\nauszugleichen, ist nicht zu beanstanden. Dieser Beschluß hält sich\nim Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, § 21 Abs. 3 WEG ( Vgl.\nBärmann/Merle, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 35, § 16 Rz. 47 ). Daß\naufgrund andauernder und wiederholt erforderlicher\nInstandsetzungsarbeiten die 1995 geltende Instandsetzungsumlage\nvorhersehbar dauerhaft nicht ausreichend sein wird, ist nicht\nerkennbar. Soweit die Antragstellerin auf finanzielle Engpässe der\nGemeinschaft im Jahre 1996 hinweist, sind dies einmalige\nGegebenheiten, die im übrigen zeitlich nach der angegriffenen\nBeschlußfassung liegen.\n\n12\n\nHieraus ergibt sich bereits, daß die\nAnfechtung der Beschlußfassung zu TOP 9 ohne Erfolg bleibt. Im\nübrigen wird auch die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der\nEigentümer wegen der Reparaturmaßnahmen von der Antragstellerin\nnicht bestritten.\n\n13\n\nDie Berechnung der Höhe der\nSonderumlage erschließt sich nach Auslegung der Beschlußfassung am\n16.6.1995, nämlich in Höhe eines Jahresbetrages der auf den\njeweiligen Eigentümer entfallenden Instandhaltungsrücklage.\n\n14\n\nDer Beschluß zu TOP 10 a, der eine\nAnpassung des Balkonanstrichs vorsieht, ist ebenfalls\nrechtsfehlerfrei.\n\n15\n\nDie Durchführung eines\nFassadenneuanstrichs findet seine rechtliche Grundlage in der\nBeschlußfassung v. 21.5.1993 (TOP 8a ). Dabei spielt es keine\nRolle, ob zuvor den Wohnungeigentümern oder lediglich dem Verwalter\nvon der ausführenden Firma Farbmuster vorgelegt worden sind. Die\njetzige Farbausführung, die im üblichen Rahmen liegt, wird von der\nMehrheit der Eigentümer gebilligt und widerspricht nicht einer\nordnungsgemäßen Verwaltung, § 21 Abs. 3 WEG. Die farbliche\nAngleichung der Fassade des Balkons der Antragstellerin, die diese\nselbst anders gestaltet hat, auf Kosten der\nWohnungseigentümergemeinschaft ist dementsprechend nicht zu\nbeanstanden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf _ 47\nWEG. Da die Beschwerde der Antragstellerin hinsichtlich der\nKostenverteilung, die den übereinstimmend für erledigt erklärten\nTeil betraf, Erfolg hatte, sind den Antragsgegnern insoweit\nanteilig Kosten aufzuerlegen. Gründe, von dem Grundsatz des _ 47 S.\n2 WEG abzuweichen, lagen nicht vor.\n\n17\n\nGeschäftswert des\nRechtsbeschwerdeverfahrens: 18.500,- DM\n\n18\n\n(5.000-DM ; 5000,- DM; 8.000,-DM; 500,-\nDM ), § 48 Abs. 3 WEG. Die vom Landgericht vorgenommene\nGeschäftswertfestsetzung ist von beiden Parteien nicht in Frage\ngestellt worden.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-30/16-wx-43-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-30/16-wx-43-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309654","retrieved":"2026-07-09 03:39:20.850991+00:00"}}