{"status":"available","doknr":"OLD309656","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0430.10UF242.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-30","aktenzeichen":"10 UF 242/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben im August\n1987 die Ehe geschlossen. Seither lebt die jetzt 28-jährige\nKlägerin in Deutschland. Der 31 Jahre alte Beklagte ist hier\naufgewachsen. Aus der Ehe sind die im September 988 und Juli 1989\ngeborenen Söhne V. und I. hervorgegangen, die seit der Trennung der\nParteien allein von der während der Ehe nicht erwerbstätigen\nKlägerin betreut werden. Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts\nBakirköy/Türkei seit dem 12.02.1996 rechtskräftig geschieden\nworden.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten unter Anwendung türkischen\nRechts verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab 29.07.1996\nnachehelichen Unterhalt von monatlich 542,75 DM zu zahlen. Die\nhiergegen gerichtete zulässige Berufung des Beklagten, der die\nKlageabweisung anstrebt und sich im wesentlichen mit Einwendungen\naus dem türkischen Recht verteidigt, hat in der Sache keinen\nErfolg. Mit Rücksicht auf die inzwischen von der Klägerin\naufgenommene Erwerbstätigkeit und die daraufhin erfolgte\nübereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien bearf es\nlediglich der Klarstellung, daß der Beklagte für die Zeit ab\n22.10.1997 nur noch monatlichen Unterhalt von 350,00 DM zu leisten\nhat.\n\n4\n\nDer Anspruch richtet sich gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB nach dem\nauf die Ehescheidung angewandten türkischen Recht; er ergibt sich\naus Art. 144 türk. ZGB (im folgenden: ZGB).\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe\nim Scheidungsverfahren vor dem türkischen Gericht auf Unterhalt\nverzichtet, mit Recht als nicht durchgreifend erachtet. Die hierzu\nvorgelegten, ins Deutsche übersetzten Urkunden bieten keinen\nhinreichenden Anhalt für die Annahme eines Verzichts. In dem\nScheidungsurteil ist ausgeführt (Bl. 89 d. A.): \"Da keine\nUnterhaltszahlungen gefordert wurden, wird hier darüber nicht\nentschieden\". Der Terminbericht des türkischen\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten besagt letztlich nichts\nanderes. Dort heißt es, der gegnerische Prozeßbevollmächtigte habe\nin der letzten Verhandlung \"verzichtet, die Unterhalts- und\nEntschädigungszahlungen geltend zu machen\" (Bl. 30 d. A.). Hieraus\nkann lediglich entnommen werden, daß die Klägerin davon abgesehen\nhatte, bereits im Scheidungsverfahren vor dem türkischen Gericht\nihren Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Demnach ist eine\nkünftige Unterhaltsforderungen ausschließende Erklärung nicht\nabgegeben worden.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Berufung hat die Zurückstellung des\nUnterhaltsbegehrens im Scheidungsverfahren auch nicht zur Folge,\ndaß der Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt nach Art. 144 ZGB\nnicht mehr eingeklagt werden kann. Diese Problematik ist in der\ntürkischen Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert\nworden, wobei wohl überwiegend die Ansicht vertreten worden ist,\nnach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens sei eine\ngesonderte Verfolgung des Unterhaltsanspruches nicht mehr möglich\n(s. Öztan FamRZ 1994, 1574 m. w. N.). Betrifft diese Streitfrage\ndas Prozeßrecht, was hier offenbleiben kann, so ist nach den\ndeutschen Verfahrensvorschriften zu entscheiden, die die\nnachträgliche Rechtsverfolgung unzweifelhaft zulassen. Zum gleichen\nErgebnis führt nach heute herrschender Auffassung auch das\ntürkische Recht. Der türkische Kassationsgerichtshof hat in seiner\nPlenarentscheidung vom 22.01.1988 die Ansicht vertreten, der\ngeschädigte Ehepartner könne auch nach rechtskräftigem Abschluß des\nScheidungsverfahrens eine Klage auf immateriellen Schadensersatz\nnach Art. 143 Abs. 2 ZGB erheben. Der für Scheidungsangelegenheiten\nzuständige 2. Senat des Kassationsgerichtshofes wendet diese\nEntscheidung nunmehr ständig auch bei Klagen auf materiellen\nSchadensersatz und Bedürftigkeitsunterhalt entsprechend an (zitiert\nbei Öztan a.a.O. S. 1576). Damit ist die Streitfrage im Sinne der\nZulässigkeit eines nachträglichen Unterhaltsbegehrens hinreichend\ngeklärt (so auch OLG Hamm FamRZ 1994, 582 unter Hinweis auf ein\nRechtsgutachten von Ansay).\n\n7\n\nGemäß Art. 144 ZGB schuldet der Beklagte der Klägerin für die\nZeit bis zum Beginn ihrer Erwerbstätigkeit den vom Amtsgericht\nzuerkannten Unterhalt. Nach dieser Vorschrift kann der Ehegatte,\nder durch die Scheidung in Bedürftigkeit geraten würde, für seinen\nLebensunterhalt unter der (hier unstreitig gegebenen)\nVoraussetzung, daß sein Verschulden nicht überwiegt, vom anderen\nEhegatten auf unbegrenzte Dauer Unterhalt entsprechend dessen\nfinanziellen Fähigkeiten verlangen.\n\n8\n\nUnstreitig ist die Klägerin infolge der Scheidung bedürftig\ngeworden, weil der vom Beklagten geleistete Familienunterhalt\nweggefallen ist und sie wegen der Betreuungsbedürfnisse der beiden\n8 und 9 Jahre alten Kinder zu einer ihren Lebensbedarf deckenden\nErwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist. Dies entspricht jedenfalls\nbei Kindern in diesem Alter türkischem Rechtsverständnis. Nach\neiner Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 22.10.1968\n(zitiert bei Hahlen, Türkisches Ehegatten- und\nGeschiedenenunterhaltsrecht, 1996, S. 88, Fußn. 68) ist eine\nEhefrau, die ein 7-jähriges Kind betreut, ganz an das Haus\ngebunden.\n\n9\n\nDer Bedürftigkeitsunterhalt bestimmt sich nicht nach den\nehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, sondern ist auf eine\ndavon unabhängige Bedarfsdeckung gerichtet, wobei umstritten ist,\nob Art. 144 ZGB lediglich einen das Existenzminimum sichernden\nAnspruch begründet oder auf angemessenen Unterhalt hinzielt (s. OLG\nKöln - 25. Senat - FamRZ 1997, 1087 m.w.N.). Dies bedarf hier indes\nkeiner weiteren Erörtertung, da der Beklagte selbst den\nNotunterhalt der Klägerin nicht sicherzustellen vermag. Nach den\ninsoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Amtsgerichts\nkonnte er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältisses zum\n31.10.1996 bei bereinigten Einkünften von 2.042,75 DM und einem\nnotwendigen Eigenbedarf von 1.500,00 DM lediglich 542,75 DM für die\nKlägerin erübrigen. - Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen\ndie im Ergebnis zutreffende Auffassung des Amtsgerichts, daß sein\nfrüheres Erwerbseinkommen für die Zeit ab November 1996 fiktiv\nfortzuschreiben ist. Dazu bedarf es nicht des Rückgriffs auf die\nnach deutschem Recht bestehende gesteigerte Unterhaltspflicht. Denn\nnach türkischem Recht gilt entsprechendes. Die gemäß Art. 144 ZGB\nbestehende Verpflichtung des anderen Ehegatten, Unterhalt nach\nseinen finanziellen Fähigkeiten zu leisten, nötigt zur Ausschöpfung\nder Arbeitskraft. Deshalb wird auch derjenige Ehemann als\nleistungsfähig behandelt, der bei gutem Willen entsprechend seiner\nberuflichen Qualifikation Arbeitseinkommen erzielen und seine\nFamilie versorgen könnte (Hahlen a.a.O. S. 17 f. m. w. N.). Das\nVorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, sein\nderzeitiges finanzielles Unvermögen sei unverschuldet. Er hätte\nnach der Einstellung der Lohnzahlungen die Zeit bis zum Erhalt\neines neuen Arbeitsplatzes mit seinem Arbeitslosengeld und der vom\nArbeitgeber gezahlten Abfindung von 17.000,00 DM (nach seinen\nAngaben) überbrücken und bei frühzeitig einsetzenden intensiven\nBemühungen um eine neue Stelle, die nicht dargelegt sind, an seine\nfrüheren Erwerbseinkünfte anknüpfen können.\n\n10\n\nAb 22.10.1997 vermindert sich der Anspruch der Klägerin mit\nRücksicht auf den Beginn ihrer Erwerbstätigkeit. Sie hat diesem\nUmstand Rechnung getragen und den Rechtsstreit in der Hauptsache\nfür erledigt erklärt, soweit sie mehr als monatlich 350,00 DM\ngefordert hat. Eine weitergehende Reduzierung des Unterhalts ist\nnicht gerechtfertigt. Die Klägerin kann die Sicherung des\nExistenzminimums eines Erwerbstätigen von 1.500,00 DM verlangen.\nVon ihrem Monatsnettoeinkommen von 1.567,00 DM verbleiben nach\nAbzug berufsbedingter Aufwendungen von 68,00 DM und der wegen\nErsparnissen geminderten Kosten der Verpflegung der Kinder im Hort\n(155,00 DM) 1.344,00 DM, die unter Berücksichtigung des\nErwerbstätigenbonus' zu 6/7 = 1.152,00 DM (gerundet 1.150,00 DM)\nauf den Bedarf von 1.500,00 DM angerechnet werden. Wegen der\nübereinstimmenden Erledigungserklärungen braucht nicht entschieden\nzu werden, wie sich der Umstand, daß die Erwerbstätigkeit der\nKlägerin überobligationsmäßig ist, auf den Bedürftigkeitsunterhalt\nauswirkt.\n\n11\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 a,\n97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Nach § 91 a ZPO sind dem Beklagten auch\ndie Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen, weil die Berufung\nohne das erledigende Ereignis insgesamt erfolglos geblieben\nwäre.\n\n12\n\nBerufungsstreitwert:\n\n13\n\nbis zur Erledigungserklärung am 19.3.1998: 6.513,00 DM\n\n14\n\n(542,75 DM x 12)\n\n15\n\ndanach: 4.200,00 DM\n\n16\n\n(350,00 DM x 12).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-30/10-uf-242-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-30/10-uf-242-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309656","retrieved":"2026-07-09 03:39:20.954519+00:00"}}