{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0429.6U99.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"6 U 99/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Irreführend über Vorratsmenge; örtlicher Wettbewerbsverstoß UWG §§ 13 II 1; 3 Bewirbt der Anbieter elektronischer Geräte in einer Tageszeitung eine EDV-Kombination, bestehend aus einem PC, einem Monitor und einer Tastatur zu einem Gesamtpreis ohne Hinweis darauf, daß sie nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Bestellung lieferbar ist, erwartet der Verbraucher, daß die beworbene Kombination am Tage der Werbung und am Folgetage lieferbar ist. Weicht die tatsächlich vorrätig gehaltene Ware (hier: EDVGerätekombination) in maßgeblichen Details (Abmessungen, Gehäusegestaltung, Produktbezeichnung) und im Preis von der werblich herausgestellten ab, handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs hierbei nicht um die beworbene Ware. Der Wettbewerbsverstoß einer rechtlich unselbständigen örtlichen Niederlassung eines bundesweit tätigen Unternehmens begründet grundsätzlich die bundesweite Wiederholungsgefahr. Eine Beschränkung des Unterlassungsgebots auf die handelnde Niederlassung bzw. die Begrenzung dieses Gebotes auf einen bestimmten Wirtschaftsraum kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um ein regional tätiges, rechtlich selbständiges Unternehmen einer bundesweit agierenden Unternehmensgruppe handelt. Eine -regionale- Begrenzung eines Unterlassungstitels rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß der Unterlassungsgläubiger aus ihm bei künftigen Verletzungshandlungen die Zwangsvollstreckung nur mit Erfolg betreiben kann, wenn ihm insoweit (auch) die Klagebefugnis zustünde.","text_plain":"T a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin gehört zur M.-Markt-Unternehmensgruppe, die in\nzahlreichen Orten in der Bundesrepublik Deutschland regionale\nElektro- und Elektronikmärkte betreibt. Die Beklagte ist ein\nbundesweit tätiges Unternehmen und bietet in ihren P.Märkten u.a.\nComputerartikel an.\n\nAm 1. Februar 1995 bewarb die Beklagte in der \"Allgemeinen\nZeitung\", M., mit der im Urteilstenor wiedergegebenen Anzeige einen\nComputer Microspot Pentium P90 PLI zusammen mit einem Monitor (und\nzumindest nach der Abbildung auch mit einer Tastatur) zu einem\nPreis von (insgesamt) 3.237,00 DM\n\nDie Klägerin hat behauptet, die beworbene Gerätekombination sei\nweder am Tage der Werbung noch am Folgetage in den Geschäftsräumen\ndes P.Marktes in M., Alte M. Straße, erhältlich gewesen. Statt\ndessen sei den Kaufinteressenten mitgeteilt worden, daß sich die\nLieferzeit für dieses Gerät auf ca. eine Woche belaufe. Ein\nAlternativgerät mit gleicher oder besserer Leistung zum gleichen\nPreis sei den Kaufinteressenten nicht angeboten worden.\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei\nVermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht\nbeigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall\nhöchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre) zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken\nArtikel zu bewerben, soweit der beworbene Artikel am Tag des\nErscheinens der Werbung oder am Folgetag nicht vorrätig ist.\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, die beworbenen Geräte seien\nsowohl am Tage des Erscheinens der Werbung als auch am Folgetag in\nihrem Geschäftslokal im P.Markt M. vorrätig gewesen und dort\ndurchgängig zum Verkauf angeboten worden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstands wird auf die vor dem Landgericht gewechselten\nSchriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen\nR., K., E., Sch., B. und Z.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom\n20. März 1997 verwiesen.\n\nMit am 22. April 1997 verkündetem Urteil hat das Landgericht\nKöln die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\nbis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken Elektroartikel zu bewerben, soweit\nder beworbene Artikel am Tag des Erscheinens der Werbung oder am\nFolgetag nicht vorrätig ist, wie nachstehend wiedergegeben:\n\nIm übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Von den\nKosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin 1/3 und der Beklagten\n2/3 auferlegt. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm\ndurchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der\nvon der Beklagten zum Verkauf bereitgehaltene Computer zwar die im\nFließtext der Werbung angegebenen Merkmale aufgewiesen habe, daß\ndieser Computer aber mit einem anderen Gehäuse als dem in der\nWerbung abgebildeten versehen gewesen sei und auch ohne jegliche\nHerstellerbezeichnung angeboten worden sei. Das Landgericht hat\ndanach als bewiesen angesehen, daß die Beklagte das in der\nstreitgegenständlichen Werbeanzeige konkret abgebildete Gerät nicht\nvorrätig gehalten habe, und hat deshalb das Unterlassungsbegehren\nder Klägerin gemäß § 3 UWG als begründet erachtet. Wegen der\nEinzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die\nangefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\nGegen dieses ihr am 9. Mai 1997 zugestellte Urteil wendet sich\ndie am 9. Juni 1997 eingegangene Berufung der Beklagten, die diese\nrechtzeitig - nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist - am 19. September 1997 begründet\nhat.\n\nDie Beklagte behauptet, die in der Werbeanzeige vom 1. Februar\n1995 beworbene Computeranlage mit der Bezeichnung \"Microspot\nPentium P90 PLI\" mit den dort im einzelnen wiedergegebenen\ntechnischen Eigenschaften sei tatsächlich auch vorhanden gewesen.\nBei der Bezeichnung \"Microspot\" handele es sich um die \"Hausmarke\"\nder P.Markt-Filialen. Die unter dieser Bezeichnung verkauften\nAnlagen seien solche, deren Rechner und Zubehör mit Teilen\nverschiedener Hersteller zusammengebaut würden. Lieferant der\nbeworbenen Geräte sei die Firma P. AG, die die Rechner in der\nbeworbenen spezifischen Ausstattung speziell für die Beklagte als\n\"Microspot-PC\" gebaut habe. Tatsächlich würden somit unter der\nBezeichnung \"Microspot\" sogenannte \"NoName-Produkte\" veräußert,\nwobei für diese Geräte ein einheitlicher Service unter Verwendung\neinheitlicher Service-Scheckhefte gewährt werde. Die nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts am Tag des Erscheinens\nder Werbung und an den Folgetagen tatsächlich angebotenen und\nveräußerten Computergeräte seien von dem Lieferanten Peacock\nfigurierte \"Microspot\"-Geräte mit exakt den beworbenen technischen\nEigenschaften. Daß diese zu dieser Zeit mit einem etwas anderen,\nflacheren Gehäuse versehen gewesen seien, ändere nichts an dieser\nTatsache. Sollte die Klägerin darauf abstellen wollen, daß dann die\nAbbildung, also die Werbung selbst, unrichtig gewesen wäre, so sei\ndarauf hinzuweisen, daß dieser Verstoß von der Klägerin nicht\ngerügt worden sei. Insoweit wiederhole sie - die Beklagte - ihre\nbereits in der ersten Instanz erhobene Einrede der Verjährung.\n\nSoweit auf dem Gehäuse des Rechners nicht die Bezeichnung\n\"Microspot\" gestanden habe, sei diesem Umstand keine Bedeutung\nbeizumessen. Tatsächlich sei ein Gerät der \"Microspot\"-Produktion\nder Lieferantin Peacock angeboten und verkauft worden. Die\nBezeichnung \"Microspot\" habe sich sowohl auf den\nVerpackungsunterlagen als auch auf den Service-Unterlagen befunden.\nAuch seien die übliche Microspot-Garantie und der übliche\nMicrospot-Service angeboten und gewährleistet worden. An der\nIdentität des Kaufgegenstandes, die sich nicht dadurch ändere, daß\ndie Marke nicht auch auf dem Gehäuse angebracht sei, sei folglich\nnicht zu zweifeln.\n\nDie Beklagte macht zudem geltend, der Tenor des\nlandgerichtlichen Urteils sei, obschon gegenüber dem Klageantrag\nenger gefaßt, immer noch zu allgemein. Die Beanstandung der\nKlägerin könne sich allenfalls gegen Computerartikel richten. Im\nübrigen habe das Landgericht dem von ihm ausgesprochenen\nUnterlassungsgebot auch zu Unrecht bundesweite Geltung beigemessen.\nEine Sachbefugnis stehe der Klägerin für das vorliegende Verfahren\nnur in bezug auf den P.Markt M. zu. Bei den M.-MarktGesellschaften\nhandele es sich um regional und lokal tätige, rechtlich\nselbständige Unternehmen, die einerseits ausschließlich ihre\neigenen - regionalen oder lokalen - Interessen wahrnähmen,\nandererseits ausschließlich in ihrem regionalen und lokalen\nWirkungskreis \"unmittelbar verletzt\" oder im Sinne von § 13 Abs. 2\nNr. 1 UWG n.F. konkret betroffen sein könnten. Fehle es aber danach\nfür die von vornherein unbegrenzte, bundesweite Geltendmachung\neines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs an der Aktivlegitimation\nder Klägerin, fehle es denknotwendig ebenfalls an einem\nentsprechenden unbeschränkten/bundesweiten gesetzlichen\nUnterlassungsanspruch. Dem habe die Fassung des Verbotsausspruchs\nRechnung zu tragen. Der Unterlassungsanspruch und mit ihm folglich\nauch der Verbotsausspruch seien nicht nur in sachlicher sondern\nauch in räumlicher Hinsicht auf das Charakteristische der\nVerletzungshandlung beschränkt. Eine Verallgemeinerung im Sinne\neiner unbeschränkten Fassung des Verbotstenors reiche somit über\nden Kern gleichartiger Verletzungshandlungen hinaus, weil sie sich\nüber die Gegebenheiten und Grenzen des räumlich \"relevanten\nMarktes\" hinwegsetze. Das Charakteristische der im Streitfall\nbehaupteten Verletzungshandlung habe darin gelegen, daß eine\nMicrospot Pentium P90 PLI Computeranlage und damit ein\n\"Computerartikel\" am Tag des Erscheinens der Werbung bzw. am\nFolgetag im P.Markt M. der Beklagten angeblich nicht vorrätig\ngewesen sei. Nur ein derart beschränktes Verbot trüge dem\ngesetzlichen Bestimmtheitserfordernis Rechnung. Allerdings fehle es\nauch an diesem Anspruch, so daß die Klage insgesamt abzuweisen\nsei.\n\nDie Klägerin beantragt, 1. das Urteil der 31. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln vom 22. April 1997 (31 0 393/95) teilweise\nabzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;\n\n2. der Beklagten nachzulassen, etwaige erforderliche Sicherheit\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder\nSteuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.\n\nDie Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten mit der\nMaßgabe zurückzuweisen, daß der Unterlassungsantrag auf\n\"Computerartikel\" beschränkt wird.\n\nSie ist der Auffassung, ein Vorratsverstoß und damit ein Verstoß\ngegen § 3 UWG sei entgegen der Ansicht der Beklagten in\nÜbereinstimmung mit dem Landgericht durch die erstinstanzliche\nBeweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge R. habe bekundet, daß er am\nMorgen des 2. Februar 1995 mit dem Zeugen Za. nach M. gefahren sei,\nden dortigen P.Markt aufgesucht und nach dem beworbenen Gerät\ngesucht habe. Das Gerät hätten sie nicht gefunden. Sie hätten einen\nVerkäufer nach dem Gerät befragt, dieser habe geäußert, daß das\nGerät nicht da sei und, nach der Lieferzeit befragt, diese eine\nWoche betrage. Soweit demgegenüber die als Zeugen vernommenen\nVerkäufer der Beklagten bekundet hätten, das beworbene Gerät sei am\n2. Februar 1995 vorrätig gewesen und auch verkauft worden, könne\ndies nicht sein. In den von der Beklagten in der ersten Instanz\nvorgelegten Verkaufsbelegen, aus denen sich nach dem Vortrag der\nBeklagten und auch der Aussagen der Zeugen B. und E. der Verkauf\ndes beworbenen Geräts zum 1. und 2. Februar 1995 ergeben solle, sei\nkein Kombinationsangebot zum Preis von 3.237,00 DM angeführt, wie\nes in der beanstandeten Anzeige der Beklagten beworben worden sei.\nEs werde im übrigen bestritten, daß der in diesen\nVerkaufsunterlagen aufgeführte Computer \"Microspot DTP90A002I001\"\nderjenige sei oder baugleich mit demjenigen sei, der in der\nbeanstandeten Werbung aufgeführt sei. Die Zeugen B., K. und Sch.\nhätten selbst bekundet, daß dieser Computer eine andere Gehäuseform\naufgewiesen habe als der in der Anzeige abgebildete. Es handele\nsich also ersichtlich um einen anderen Computer und eben nicht um\ndenjenigen, der in der Werbung in dem Kombinationsangebot zusammen\nmit dem Monitor für 3.237,00 DM angeboten worden sei.\n\nOhne Erfolg mache die Beklagte zudem geltend, daß der Kunde auf\ndie Bezeichnung \"Microspot\" keinen Wert lege. Die Beklagte habe\nselbst diese Kennzeichnung in ihrer Werbung deutlich betont und\nhervorgehoben, und zwar an insgesamt vier Stellen, nämlich oberhalb\nder Computer-Abbildung, auf dem Computer selbst, auf dem Störer mit\nder Werbung für den \"48-Stunden-Home-Sevice\" und schließlich bei\nder Überschrift des Angebots selbst. Dieses massierte Erscheinen\nder Kennzeichnung \"Microspot\" zeige, daß die Beklagte darauf großen\nWert gelegt und sich davon einen besonderen Anlockeffekt für die\nKunden versprochen habe. Auch wenn dem Kunden die Kennzeichnung\n\"Microspot\" nicht bekannt sei, so vermute er doch darunter eine\nMarke bzw. einen Hersteller.\n\nDer Beklagten könne jedoch auch nicht darin gefolgt werden, so\nmeint die Klägerin weiterhin, daß der Unterlassungstenor auf die\nP.Markt-Filiale M. zu begrenzen sei. Die Beklagte vermenge insoweit\nin unzulässiger Weise den Geltungsbereich des gesetzlichen\nUnterlassungsanspruchs mit der Frage, ob bei - räumlich bundesweit\ngeltendem - Unterlassungsanspruch die Sanktionsmöglichkeiten unter\ndem Gesichtspunkt des § 242 BGB räumlich begrenzt seien. Der\ngesetzliche Unterlassungsanspruch wirke so weit, wie das Gesetz\nwirke, also bundesweit, und die Klageberechtigung des unmittelbar\nVerletzten führe nicht zu einer Begrenzung seines\nmateriell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs auf sein räumliches\nBetätigungsfeld. Im übrigen wäre der gesetzliche\nUnterlassungsanspruch auch dann nicht in der Weise eingeschränkt,\nwie es von der Beklagten geltend gemacht werde, wenn man die\nKlagebefugnis der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. herleiten\nwollte. Das Merkmal \"auf demselben Markt\" konkretisiere lediglich\ndie Klagebefugnis, schränke dagegen nicht auch die\nmateriell-rechtliche Reichweite des Unterlassungsanspruchs selbst\nein. Sei die Klagebefugnis eines Gewerbetreibenden nach § 13 Abs. 2\nNr. 1 UWG n.F. zu bejahen, so habe er einen bundesweiten\nUnterlassungsanspruch, der nicht auf \"denselben Markt\" beschränkt\nsei, auf dem er - der Unterlassungsgläubiger - tätig sei. Der\ngesetzliche Unterlassungsanspruch sei daher nicht örtlich begrenzt\ndurch das konkrete Wettbewerbsverhältnis. Die Klagebefugnis schlage\nnicht auf die Reichweite des materiell-rechtlichen\nUnterlassungsanspruchs durch.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nParteien wird auf die Schriftsätze der Parteien und den dazu\nüberreichten Anlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\nDie - jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG, wenn nicht\nbereits als unmittelbar Verletzte - klagebefugte Klägerin verlangt\nnach ihrem zweitinstanzlichen Antrag von der Beklagten gemäß § 3\nUWG zu Recht, daß diese es unterläßt, Computerartikel zu bewerben,\nwie in der im Urteilstenor wiedergegebenen Anzeige vom 1. Februar\n1995 geschehen, wenn der beworbene Artikel am Tag des Erscheinens\nder Werbung oder am Folgetag nicht vorrätig ist.\n\nWird gegenüber dem Letztverbraucher für den Verkauf von Waren\ngeworben, erwartet der Verbraucher grundsätzlich, daß die\nangebotenen Waren zu dem angekündigten oder zu dem nach den\nUmständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer Menge vorhanden sind,\ndie ausreicht, um die übliche oder zu erwartende Nachfrage zu\ndecken. Anderenfalls wird der Verbraucher irregeführt (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 3 Rn. 360\nm.w.N.). Im Streitfall gelten keine anderen Grundsätze, wie der\nSenat, dessen Mitglieder zu den von der Beklagten mit der\nbeanstandeten Anzeige umworbenen Verkehrskreisen gehören, aus\neigener Kenntnis und Sachkunde feststellen kann. Der P.Markt der\nBeklagten in M. hat mit der beanstandeten Anzeige in der\n\"Allgemeinen Zeitung\", M., eine Kombination, bestehend aus einem PC\n(Turm), einem Monitor und einer Tastatur angeboten, ohne durch\nentsprechende Hinweise kenntlich zu machen, daß die Kombination\netwa nur nach einer bestimmten Frist nach Bestellung lieferbar sei.\nDer Verbraucher geht daher bei einer solchen Anzeige davon aus, daß\ndie beworbene Gerätekombination am Tag der Werbung und am\n\n- 11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/6-u-99-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/6-u-99-97-2","retrieved":"2026-10-25 20:21:30.115938+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1998-04-29/6-u-99-97-2","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. Zivilsenat","date":"1998-04-29","dockets":["6 U 99/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0429.6U99.97.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0429.6U99.97.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 29.04.1998 – 6 U 99/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/6-u-99-97-2","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Irreführend über Vorratsmenge; örtlicher Wettbewerbsverstoß UWG §§ 13 II 1; 3 Bewirbt der Anbieter elektronischer Geräte in einer Tageszeitung eine EDV-Kombination, bestehend aus einem PC, einem Monitor und einer Tastatur zu einem Gesamtpreis ohne Hinweis darauf, daß sie nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Bestellung lieferbar ist, erwartet der Verbraucher, daß die beworbene Kombination am Tage der Werbung und am Folgetage lieferbar ist. Weicht die tatsächlich vorrätig gehaltene Ware (hier: EDVGerätekombination) in maßgeblichen Details (Abmessungen, Gehäusegestaltung, Produktbezeichnung) und im Preis von der werblich herausgestellten ab, handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs hierbei nicht um die beworbene Ware. Der Wettbewerbsverstoß einer rechtlich unselbständigen örtlichen Niederlassung eines bundesweit tätigen Unternehmens begründet grundsätzlich die bundesweite Wiederholungsgefahr. Eine Beschränkung des Unterlassungsgebots auf die handelnde Niederlassung bzw. die Begrenzung dieses Gebotes auf einen bestimmten Wirtschaftsraum kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um ein regional tätiges, rechtlich selbständiges Unternehmen einer bundesweit agierenden Unternehmensgruppe handelt. Eine -regionale- Begrenzung eines Unterlassungstitels rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß der Unterlassungsgläubiger aus ihm bei künftigen Verletzungshandlungen die Zwangsvollstreckung nur mit Erfolg betreiben kann, wenn ihm insoweit (auch) die Klagebefugnis zustünde.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:30.115938+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}