{"status":"available","doknr":"OLD309668","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0429.6U158.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"6 U 158/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der\nAntragsgegnerin ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das\nRechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die\nzuvor im Beschlußverfahren erlassene einstweilige Verfügung\nbetreffend die hier allein noch in Rede stehenden Aussagen in der\nBeilage \"Cardio-News\" zur Ausgabe Nr. 14/1997 der Münchener\nMedizinischen Wochenschrift bestätigt. Das Verbot dieser Aussagen\nerweist sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens\nder Antragsgegnerin in der Berufung nach Maßgabe von § 3 UWG als\nberechtigt.\n\n4\n\nAn der Zulässigkeit des der bestätigten Beschlußverfügung\nzugrundeliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\nkonnten dabei von vornherein keine Zweifel bestehen. Aus den vom\nLandgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils\n(dort Seite 16/17) im einzelnen dargestellten Gründen, auf die der\nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO\nBezug nimmt, ist insbesondere davon auszugehen, daß die nach\nMaßgabe von § 25 UWG für das Vorliegen des Verfügungsgrundes der\nDringlichkeit sprechende Vermutung im Streitfall nicht widerlegt\nist. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine etwaige\ndringlichkeitsschädliche frühere Kenntnis der Antragstellerin des\nhier beanstandeten Wettbewerbsverstoßes war danach die\nErkennbarkeit der absoluten Wirkung des Präparates der\nAntragsgegnerin (30 %ige Senkung des LDL-Cholesterinspiegels). Daß\ndie Antragstellerin aber in dringlichkeitsschädlicher Zeit bereits\nKenntnis eben dieses Umstands erlangt hätte, läßt sich weder dem\nVortrag der Antragsgegnerin entnehmen, die im übrigen die in erster\nInstanz gegenüber dem Verfügungsgrund der Dringlichkeit noch\nvorgebrachten Einwände mit ihrer Berufung nicht wieder aufgreift,\nnoch läßt sich dies dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.\n\n5\n\nDer mithin zulässige Verfügungsantrag ist im hier allein noch zu\nbeurteilenden Umfang, nämlich hinsichtlich der unter lit. a) des\nUnterlassungsbegehrens aufgeführten Aussagen auch begründet.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen des\ninsoweit geltend gemachten Irreführungstatbestandes gemäß § 3 UWG\nin einer für die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung\nausreichenden Weise glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nAn der Passivlegitimation der Antragsgegnerin bestehen dabei von\nvornherein keine Zweifel. Zwar ist nicht die Antragsgegnerin\nselbst, sondern die B. Vital GmbH ##blob##amp; Co. KG im Impressum der\nBeilage der Münchener Medizinischen Wochenschrift als \"freundliche\nUnterstützerin\" aufgeführt, so daß die grundsätzliche Frage\naufgeworfen war, inwiefern der Antragsgegnerin die in der\nvorbezeichneten Beilage unter dem Beitrag \"Neue Substanzen, alte\nProbleme\" enthaltenen Aussagen\n\n8\n\n\"In Deutschland steht mit dem HMG-CoA\nReduktase-Hemmer Cerivastatin die Einführung eines hochpotenten\nLipidsenkers bevor\"\n\n9\n\nund/oder\n\n10\n\n\"Mit dem HMG-CoA Reduktase-Hemmer\nCerivastatin soll nun ein besonders hochpotenter und\nleberselektiver Lipidsenker eingeführt werden\"\n\n11\n\nzuzurechnen sind. Da die Antragsgegnerin jedoch die vorstehenden\nÄußerungen für zutreffend hält und sich vor allem auch berechtigt\nsieht, diese z.B. im Rahmen von Presseinformationen gegenüber den\nFachmedien selbst zu verbreiten, besteht jedenfalls auf ihrer Seite\ndie Gefahr der erstmaligen Begehung der als Verstoß gegen § 3 UWG\ngerügten Wettbewerbshandlung, so daß jedenfalls unter diesem\nGesichtspunkt die als materielle Anspruchsvoraussetzung des\nUnterlassungsanspruchs erforderliche Begehungsgefahr zu bejahen\nist.\n\n12\n\nDie in Rede stehenden Aussagen sind auch geeignet, zumindest\neinen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in\nwettbewerblich relevanter Weise über die Eigenschaft des von der\nAntragsgegnerin produzierten Lipidsenkers Cerivastatin (Lipobay) in\ndie Irre zu führen.\n\n13\n\nDabei ist von vornherein davon auszugehen, daß die\nvorbezeichneten Aussagen unter Zugrundelegen des allgemeinen\nSprachverständnisses, wie es in nicht medizinischen Fachkreisen\nverbreitet ist, zumindest mißverständlich und geeignet sind, über\ndie (absolute) Wirksamkeit bzw. Effizienz des Lipidsenkers\nCerivastatin der Antragsgegnerin in die Irre zu führen. Denn die\nhinsichtlich eines Arzneimittels bzw. einer pharmazeutischen\nSubstanz ausgelobte Eigenschaft \"potent/hochpotent\" wird jedenfalls\nvon einem nicht unbeachtlichen Teil des nicht-medizinischen\nLaienpublikums auch in Bezug zur Wirksamkeit des Arzneimittels\ngesetzt. Die mit dem Begriff \"potent\" verbundene Wortbedeutung\n\"fähig\" wird dabei auf das Arzneimittel selbst übertragen, bzw. als\ndessen Fähigkeit verstanden, die gewünschten Wirkungen, nämlich die\nHeilung, zumindest aber Linderung der gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen im Rahmen der Indikation herbeizuführen. Von\ndiesem Verständnis ausgehend besagt also das einer pharmazeutischen\nSubstanz bzw. einem Arzneimittel zugeordnete Attribut \"hochpotent\",\ndaß es sich hierbei um ein Produkt handele, welches in besonderem\nMaße Heilerfolge bzw. Linderungseffekte herbeiführen könne und\ndaher in diesem Sinne wirkungsstark sei. Daß die hier in Rede\nstehenden Äußerungen im Bereich des nicht-medizinischen Publikums\nin diesem Sinne verstanden werden können, räumt die Antragsgegnerin\nim Ergebnis selbst ein, indem sie - allerdings in anderem\nZusammenhang - ausführt, daß die auch mit den hier in Rede\nstehenden Aussagen nach ihrer, der Antragsgegnerin, Intention\nangesprochene Unterscheidung zwischen einerseits der dosis- bzw.\nkonzentrationsbezogenen relativen Wirkstärke einer Substanz und\nandererseits der absoluten Wirksamkeit im Sinne der Effizienz\njedenfalls beim fachlich nicht gebildeten Publikum zu\nMißverständnissen führen könne (Schriftsatz vom 27. Juni 1997, dort\nSeite 9 = Bl. 84 d.A.).\n\n14\n\nZwischen den Parteien ist dabei weiter unstreitig, daß dem\nLipidsenker Cerivastatin der Antragsgegnerin die - unter\nZugrundelegen des Laienverständnisses - zugewiesene \"hohe Potenz\"\nim Sinne der absoluten Wirksamkeit/Wirkung tatsächlich nicht\nzukommt, da der Lipidsenker Cerivastatin der Antragsgegnerin den\nLDL-Cholesteringehalt im Blut nur um bis zu 30 % absenkt,\nwohingegen andere, auf dem Markt befindliche Produkte - darunter\ndas der Antragstellerin - den LDL-Cholesteringehalt um bis zu 60 %\nreduzieren können.\n\n15\n\nDie vorstehende, unter Zugrundelegen des allgemeinsprachlichen\nWortgebrauchs ermittelte Irreführungseignung der\nverfahrensbetroffenen Aussagen ist jedoch auch auf die von der\nPublikation zweifelsohne angesprochenen medizinischen Fachkreise zu\nerstrecken. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß\nauch innerhalb der medizinischen Fachkreise, jedenfalls aber einem\nTeil hiervon ein dem allgemeinsprachlichen Wortgebrauch\nentsprechendes Verständnis der Begriffe \"potent/hochpotent\"\nexistiert, welches wiederum vom erkennenden Senat - ebenso wie von\nder Kammer des in erster Instanz entscheidenden Landgerichts - aus\neigener Sachkunde beurteilt werden kann. Aus den von der\nAntragstellerin vorgelegten medizinischen Wörterbüchern und\nNachschlagewerken (Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 7.\nAuflage; Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 4.\nAuflage; Dorland's Illustrated Medicae Dictionary, 24th edition)\ngeht hervor, daß dort die Begriffe \"Potenz/Potentia/Potency\" -\nbezogen auf medizinische Sachverhalte - in einer dem\nallgemeinsprachlichen Wortverständnis entsprechenden Sinne als\n\"Fähigkeit/Leistungsfähigkeit\" bzw. \"Fähigkeit eines medizinischen\nMittels, die gewünschten Effekte herbeizuführen (\"the power of a\nmedicinal agent to produce the desired effects\") beschrieben wird.\nEine Differenzierung im Sinne der Antragsgegnerin, wonach\n\"Potenz/potent\" im Sinne der relativen, nämlich dosis- bzw.\nkonzentrationsbezogenen Wirkstärke (\"potency\") einer\npharmazeutischen Substanz gegenüber der erfolgsbezogenen\nWirksamkeit (\"efficacy\") zu verstehen sei, läßt sich diesen\nFachpublikationen nicht entnehmen. Auch wenn daher die\nAntragsgegnerin für das von ihr zugrundegelegte Verständnis des\nBegriffs \"hochpotent\" im Zusammenhang mit pharmazeutischen\nWirksubstanzen ihrerseits auf pharmakologische Veröffentlichungen,\nnämlich die in Fotokopie vorgelegten Auszüge aus Mutschler\n('\"Lehrbuch der Pharmakologie\") sowie Melmon und Morrelli (Clinical\nPharmacology) sowie die Empfehlungen der Europäischen\nArteriosklerose Gesellschaft (\"prevention of coronary heart\ndesease: ...\") verweisen kann, ist damit ein auch innerhalb der\nmedizinischen Fachkreise existierender uneinheitlicher\nSprachgebrauch bzw. ein uneinheitliches Sprachverständnis des\nBegriffs \"hochpotent/potent\" im Zusammenhang mit Arzneimitteln\nglaubhaft gemacht. Eben dies reicht aber aus, um die\nIrreführungseignung im Sinne der Antragstellerin bejahen zu können.\nDenn daß es sich bei dem Kreis des medizinischen Fachpublikums, der\nden Begriff \"hochpotent/potent\" im Zusammenhang mit\npharmazeutischen Substanzen nicht im Sinne der pharmakologischen\nDifferenzierung, sondern im Sinne des allgemeinsprachlichen\nWortgebrauchs versteht, um einen unerheblichen und für die\nwettbewerbliche Beurteilung zu vernachlässigenden Teil handele,\nläßt sich weder dem Vortrag der Antragsgegnerin, noch dem\nSachverhalt im übrigen entnehmen. Dagegen spricht im übrigen auch\nder Umstand, daß die von der Antragsgegnerin dargestellte\nDifferenzierung in den wiederum von der Antragstellerin vorgelegten\nmedizinischen Fachpublikationen überhaupt nicht erwähnt ist.\n\n16\n\nIst nach alledem aber davon auszugehen, daß die Antragstellerin\ndas Vorhandensein eines dem allgemeinen Sprachgebrauch\nentsprechenden Verständnisses des Begriffes \"potent/hochpotent\" im\nZusammenhang mit pharmazeutischen Substanzen auch im Bereich der\nmedizinischen Fachkreise glaubhaft gemacht hat, kann die\nwettbewerbliche Relevanz der dadurch bewirkten Fehlvorstellung über\ndie - absolute - Wirksamkeit/Effizienz der arzneilichen Substanz\nCerivastatin angesichts des Umstandes, daß diese Fehlvorstellung\ngeeignet ist, auf das Verschreibungsverhalten der die\nverfahrensbetroffene Beilage der Münchener Medizinischen\nWochenschrift lesenden Ärzte Einfluß zu nehmen, ohne weiteres\nbejaht werden. Das in der einstweiligen Verfügung unter (a)\nausgesprochene Verbot der in dieser Beilage enthaltenen Aussagen\nerweist sich danach auch unter Abwägung des Interesses der\nAntragsgegnerin, die in Rede stehenden Aussagen zumindest gegenüber\nden Teilen des Fachpublikums zu verwenden, die sie \"richtig\" bzw.\nim Sinne der Antragsgegnerin verstehen gegenüber dem Interesse\ndesjenigen Teils des Fachpublikums, welches nicht zu falschen\nEntscheidungen veranlaßt werden soll, als gerechtfertigt.\n\n17\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nGemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung mit ihrer Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/6-u-158-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/6-u-158-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309668","retrieved":"2026-07-09 03:39:21.920932+00:00"}}