{"status":"available","doknr":"OLD309661","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0429.20U124.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"20 U 124/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Die Beklagte schrieb\n1994 mit Submissionsfrist zum 7. 4. 1994 nach der VOB/A Erd-,\nMaurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten für den Neubau eines\nAltenpflegeheimes in Bedburg - Kaster aus. Der Baubeginn war für\nca. Mai 1994 vorgesehen. Die Klägerin beteiligte sich an der\nAusschreibung mit einem Angebot, das sich mit 5 %igem Nachlaß auf\n3.62O.124,17 DM belief, sie unterbreitete damit das billigiste\nAngebot von insgesamt 19 Bewerbern. In Zusammenhang mit dem\nAusschreibungsverfahren gab die Klägerin im Schreiben vom 7. 4.\n1994 zum Personalbestand an, sie beschäftige 6 Poliere bzw.\nVorarbeiter, 25 Facharbeiter und 12 Bauhelfer.\n\n3\n\nDer Auftrag wurde - nach einem persönlichen Gespräch mit dem\nGeschäftsführer der Klägerin vom 2. 5. 1994 - dem zweitgünstigsten\nUnternehmen, der Firma R. erteilt, die die ausgeschriebenen\nArbeiten unter Berücksichtigung eines 1 %igen Nachlasses zum Preis\nvon 3.879.487,91 DM angeboten hatte. Mit Schreiben vom 7. 6. 1994\nteilten die Architekten der Beklagten der Klägerin mit, ihr Angebot\nsei gemäß § 25 Abs.1 VOB/A ausgeschlossen, zur näheren Begründung\nführten sie mit Schreiben vom 9. 6. 1994 aus, es bestehe eine\noffenbares Mißverhältnis zwischen den Angebotspreisen und der\nLeistung, Angaben der Klägerin zum Personalbestand seien\nwidersprüchlich, überdies könne nach Prüfung der angegebenen\nReferenzen von einer einwandfreien Ausführung einschließlich\nGewährleistung nicht ausgegangen werden.\n\n4\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verstoßes gegen die\nVergabevorschriften aus Verschulden bei Vertragsschluß auf Ersatz\ndes ihr entgangenen Gewinns in Anspruch, den sie in der\nKlageschrift Blatt 1O f. in Verbindung mit Vermerken im\nLeistungsverzeichnis (Bl. 23 - 65 GA) auf insgesamt 623.114,2O DM\nbeziffert und in Höhe von 5OO.OOO,OO DM geltend macht.\n\n5\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe beim\nAusschluß ihres Angebotes die Vergabevorschriften mißachtet, als\nbilligster Anbieterin habe ihr der Zuschlag erteilt werden müssen.\nEin offenbares Mißverhältnis zwischen ihrem Angebotspreis und der\nLeistung bestehe nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei\nhierbei maßgebend nicht auf Einzelpreise, sondern auf den\nAngebotsendpreis abzustellen. Diesen habe sie - so hat die Klägerin\nbehauptet - auskömmlich und ordnungsgemäß kalkuliert. Als\nFamilienbetrieb und Spezialunternehmen, das nach einem Akkordsystem\narbeite, habe sie den am unteren Rand des Üblichen liegenden Preis\nanbieten können. Besonders günstige Einzelpositionen würden durch\nandere Positionen ausgeglichen. Auch die Differenz von 6 % bis 7 %\nzum Gesamtpreis des Nächstbietenden begründe nach Auffassung der\nKlägerin keine auffällige Preisabweichung. Aus Sicht der Beklagten\nvorliegende eklatante Abweichungen zu Einzelpreisen der\nKonkurrenten habe die Beklagte bei verfahrensrichtigem Vorgehen\nzwingend weiter aufklären müssen. Die Klägerin hat bestritten,\nunrichtige Angaben zum Personalbestand gemacht zu haben. Die von\nder Beklagten eingeholte schriftliche Auskunft der X. vom 8. 7.\n1994 sei irreführend. Sie lasse zum einen die Personalfluktuation\nzwischen der Winter- und Sommersaison unberücksichtigt, zum anderen\nsei nicht das gesamte Personal bei der X. versichert gewesen. Nicht\nerfaßt seien auch rund 2O weitere Beschäftigte ihrer Luxemburger\nFirma, die später nach Deutschland übergewechselt seien. Die\nKlägerin hat weiter behauptet, ihren Jahresumsatz nicht mit 2O\nMillionen angegeben zu haben; bei den angegebenen Referenzobjekten\nhabe sie die Arbeiten einschließlich der Gewährleistungen\neinwandfrei und zur Zufriedenheit der Bauherren ausgeführt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an\nsie 5OO.OOO,OO DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu\nzahlen,\n\n7\n\n2. ihr nachzulassen, etwa erforderlich werdende Sicherheiten\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; ihr\nnachzulassen, eventuell erforderliche Sicherheistleistung durch\nBürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank\nerbringen zu können.\n\n9\n\nSie hat die Ansicht vertreten, für ein offenbares Mißverhältnis\nzwischen Preis und Leistung sei nicht nur der Endpreis des Angebots\nals entscheidenes Kriterium maßgebend, beim Preisvergleich\nmiteinzubeziehen seien auch in sich abgeschlossene Leistungen und\nwesentliche Einzelpositionen. Unter diesem Gesichtspunkt ergebe\nsich aus dem Angebot der Klägerin ein auffälliges Mißverhältnis bei\nden im Titel 6 aufgeführten Verblendarbeiten. Nach Abzug gewährter\nNachlässe biete die Klägerin die Arbeiten für 385.7OO,OO DM an,\nwährend der nächstgünstige Bieter einen allenfalls auskömmlichen\nPreis von 516.78O,OO DM in Ansatz bringe. Ersichtlich\nunterkalkuliert seien auch die Positionen Kalksandsteinmauerwerk\n5.OO1O und 5.OO2O, aus denen sich eine Abweichung zum\nnächstgünstigen Bieter R. von 18 % ergebe, beim Verblendmauerwerk\nselbst betrage der Unterschied zum Angebot R. 44 %. Allein der\nAnteil dieser drei wesentlichen Positionen betrage 685.912,OO DM\nabzüglich des 5%igen Nachlasses; ein Ausgleich für diese völlig\nunterkalkulierten Positionen befinde sich im Angebot nicht. Die\nBeklagte hat behauptet, die Klägerin habe im Schreiben vom 7. 4.\n1994 - von ihrem Geschäftsführer am 2. 5. 1994 zusätzlich bestätigt\n- ihren Personalbestand mit 43 Beschäftigten falsch angegeben.\nDavon abweichend seien nach einer Auskunft der X. - R. vom 8. 7.\n1994 für Mai 1994 lediglich 24 und erst im Juli 1994 45 Mitarbeiter\nvon der Klägerin gemeldet gewesen. Ferner hat die Beklagte\nbehauptet, anläßlich des Bietergesprächs vom 2. 5. 1994 habe der\nGeschäftsführer der Klägerin den Jahresumsatz auf 2O Millionen DM\nbeziffert, demgegenüber habe eine Überprüfung der Creditreform für\n1993 einen Jahresumsatz von nur 8 Millionen DM ergeben.\nHinsichtlich der angegebenen Referenzobjekte habe ihr Architekt bei\nstichprobenweiser Besichtigung mangelhafte Bauausführung,\nunaufgeräumte Baustellen festgestellt und zusätzlich in Erfahrung\ngebracht, daß sich die Zusammenarbeit mit der Klägerin und die\nsprachliche Verständigung mit überwiegend polnischen Mitarbeitern\nschwierig gestaltet habe.\n\n10\n\nDurch Urteil vom 2. 5. 1996, auf dessen Inhalt in vollem Umfang\nBezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur\nBegründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, durch\ndie Auftragsvergabe an den zweitbilligsten Mitbieter R. habe sich\ndie Beklagte schon allein deswegen nicht schadensersatzpflichtig\ngemacht, weil ihr bei der Auswahl des Unternehmens ein Ermessens-\nund Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, der es ihr ermöglicht\nhabe, dem aus ihrer Sicht \"sichereren\" Unternehmen den Zuschlag zu\nerteilen. Die Kalkulation der Klägerin und auch deren Angaben zum\nPersonalbestand seien geeignet gewesen, Bedenken gegen die\nBeauftragung der Klägerin zu begründen.\n\n11\n\nGegen dieses ihr am 14. 5. 1996 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin mit am 13. 6. 1996 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 16. 1O. 1996 mit einem an\ndiesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n12\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie ist im übrigen der Ansicht, das Landgericht habe\ndie Grundsätze der BGH-Rechtsprechung (BGH BauR 77, 52) außer acht\ngelassen, wonach bei der Beurteilung eines Mißverhältnisses\nzwischen Angebotspreis und Leistung entscheidend auf die Endsumme\ndes Angebots abzustellen sei. Ein unangemessen niedriges Angebot\nsei vom BGH bei einer Preisabweichung zum Angebotspreis des\nStaatshochbauamtes von 7,5 % ausdrücklich verneint worden, dies\nhabe erst recht für das Angebot der Klägerin zu gelten, das nicht\neinmal 7 % billiger sei als das der Firma R.. Etwaige Bedenken\ngegen die Kalkulation der Klägerin habe die Beklagte schriftlich\naufklären müssen. Verkannt habe das Landgericht auch, daß ein\nBeurteilungs- und Ermessensspielraum nur für die Auswahl mehrerer\n\"annehmbarster\" Angebote zur Verfügung stehe. Bei nach Art und\nUmfang gleichen Leistungen - wie hier - sei der Zuschlag dem\nniedrigsten Angebot zu erteilen. Die Eignung der Klägerin sei nicht\nwegen angeblicher Unstimmigkeiten bei den angegebenen\nMitarbeiterzahlen in Zweifel zu ziehen. Telefonische Auskünfte der\nX. vom 4. 5. 1994, wonach seinerzeit angeblich nur 12 Beschäftigte\nvon der Klägerin gemeldet gewesen seien, bestreite sie mit\nNichtwissen. Bei ernsthaften Zweifeln habe die Beklagte rückfragen\nmüssen, sodann hätte sie den Nachweis erbracht, daß sie die\nangegebene Zahl von Mitarbeitern beschäftigt habe.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie\n5OO.OOO DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. 2. 1995 zu zahlen,\n\n14\n\n2. ihr nachzulassen, eventuell erforderliche Sicherheiten auch\nim Wege einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank\noder Sparkasse erbringen zu dürfen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen, hilfsweise, ihr im Unterliegensfall nachzulassen,\neine Sicherheitsleistung auch durch Beibringung einer\nBankbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen\nSparkasse erbringen zu können.\n\n16\n\nSie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und bekräftigt\ninsbesondere ihre Auffassung, daß sich ein auffälliges\nMißverhältnis zwischen Preis und Leistung nicht ausschließlich aus\ndem Angebotsendpreis ergebe könne, sondern - wie beim Angebot der\nKlägerin - auch aus abgeschlossenen Teilen und wesentlichen\nEinzelpositionen, für die ein Ausgleich durch andere Positionen\nnicht geschaffen werde. Dem stehe die von der Klägerin zitierte\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der ein vom Streitfall\nabweichender Sachverhalt zugrundeliege, nicht entgegen. Die\nKlägerin führt weiter aus, krasse Preisabweichungen zum\nNächstbietenden habe der Geschäftsführer der Klägerin im\nBietergespräch vom 2. 5. 1994 mit dem Hinweis auf preiswerten\nMaterialbezug nicht nachvollziehbar zu erläutern vermocht. Die\nKlägerin ist weiter der Ansicht, sie habe die Eignung der Klägerin\nals Bieter in Zweifel ziehen dürfen, weil diese zum aktuellen\nPersonalbestand unrichtige Angaben gemacht habe.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens beider\nParteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\nSchriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.\n\n20\n\nEin Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen\nVerstoßes gegen die Vergabevorschriften der VOB/A steht der\nKlägerin gegenüber der Beklagten nicht zu. Der geltend gemachte auf\nErsatz des Erfüllungsinteresses gerichtete Schadensersatzanspruch\naus culpa in contrahendo kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen\ndes Ausschreibungsverfahrens zwingende Vergaberegeln der VOB/A\nverletzt wurden, bei deren Einhaltung der Bauvertrag mit dem\nübergangenen Bieter zustande gekommen wäre (BGH NJW 93, 52O;\nIngenstau/Korbion VOB-Kommentar 13. Aufl., Einl. Rn. 66, 67;\nWerner/Pastor Bauprozeß, 8. Aufl., Rz. 1893, 1894, jeweils mit\nNachweisen). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht\ngegeben; es ist nicht festzustellen, daß die Beklagte durch die\nAuftragsvergabe an den zweitgünstigen Bieter R. im Verhältnis zur\nKlägerin als günstigstem Bieter zwingende Vergabevorschriften\nmißachtet hätte.\n\n21\n\nDer Beklagten war es zwar - entgegen der Auffassung des\nLandgerichts - nicht schon aufgrund eines Ermessens - oder\nBeurteilungsspielsraums unbenommen, sich für das zweitgünstige\nBieterangebot zu entscheiden. Der gemäß A § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2\nund 3 VOB eingeräumte Beurteilungsspielraum besteht nämlich nur\nzwischen mehreren in die engere Wahl gekommenen Angeboten.\nPreislich unangemessene Angebote und solche, die gemäß A § 8 Nr. 5\nVOB ausgeschlossen werden können, scheiden vorab aus und kommen\nnicht in die engere Wahl.\n\n22\n\nGleichwohl ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis\nzutreffend. Der Beklagten ist eine verfahrensfehlerhafte\nVergabeentscheidung nicht anzulasten, sie war gemäß A § 25 Nr. 3\nAbs. 1 und § 25 Nr. 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Nr. 5 Abs. 1 e\nVOB berechtigt, das Angebot der Klägerin wegen unangemessen\nniedrigen Preises und wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben über\nden Personalbestand auszuschließen.\n\n23\n\nDie Beklagte hat die Voraussetzungen eines unangemessen\nniedrigen Angebotspreises im Sinne des A § 25 Ziffer 3 Abs.1 VOB\ndargelegt. Dabei geht die Beklagte zutreffend davon aus, daß sich\nein unangemessen niedriger Preis nicht ausschließlich nur aus dem\nAngebotsendpreis ergeben kann. Ein offenbares Mißverhältnis\nzwischen Leistung und Preis ist vielmehr auch dann festzustellen,\nwenn einzelne in sich abgeschlossene Teile des Angebotes oder\ngewichtige Einzelpositionen auffallend niedrig kalkuliert sind,\nohne daß aus anderen, zu recht hohen Preisen angebotenen Positionen\nein Ausgleich geschaffen würde (Ingenstau/Korbion a. a. O. A § 25\nRz. 64).\n\n24\n\nSo hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches\nVorbringen ausgeführt, daß die Klägerin die in sich abgeschlossene\nPosition 6, Verblendarbeiten, unter Berücksichtigung des\nangebotenen Abzugs von 5 % zum Preis von 385.7OO,OO DM angeboten\nhabe, während der nächstgünstige Bieter R. bei 1%igen Abzug einen\nallenfalls auskömmlichen Preis von 516.78O,OO DM in Ansatz gebracht\nhabe. Die Klägerin bot demnach die Verblendarbeiten um 25 %\nbilliger an als der nächstgünstigere Bieter R., der den Zuschlag\nerhalten hat. Bei wichtigen Einzelpositionen 5.OO1O, 5.OO2O\n(Kalksandsteinmauerwerk) beziffert die Beklagte den\nPreisunterschied zum nächstgünstigen Bieter R. auf 18 % (nach\nBerechnung des Senat 14 %), für das Verblendmauerwerk Position\n6.OO2O auf 44 % (nach Berechnung des Senats 3O %).\n\n25\n\nAuch nach den vom Senat festgestellten Preisunterschieden\nbestehen danach in Kernbereichen des Angebots eklatante\nPreisabweichungen zum nächstgünstigen Bieter. Die Klägerin hat\nnicht substantiiert dargelegt, daß diese - unstreitig - extrem\nniedrig kalkulierten Positionen durch andere, überhöht kalkulierten\nPositionen ausgeglichen würden. Die auffallend niedrig kalkulierten\nAngebotspreise und Positionen sind von der Klägerin nicht\nnachvollziehbar erläutert worden. Der Hinweis, als\nSpezialunternehmen und Familienunternehmen besonders günstig\nanbieten zu können, vermag sich allenfalls auf das Preisgefüge\ninsgesamt auszuwirken, erklärt aber nicht besonders günstige Preise\nvon Einzelpositionen und und Einzelgewerken. Soweit seitens der\nKlägerin im Bietergespräch davon abweichend auf besonders günstige\nMaterialeinkaufmöglichkeiten verwiesen worden sein sollte, ist\ndieser Hinweis schon zu pauschal, um die genannten Positionen\nnachvollziehbar zu begründen; der Hinweis wäre im übrigen auch\ndeswegen in Zweifel zu ziehen, weil ihn die Klägerin im Rechtstreit\nselbst nicht mehr geltend gemacht hat. Ein Ausgleich für die\nauffallend niedrig kalkulierten Einzelpreise und Teilgewerke wird\nnicht allein dadurch geschaffen, daß das Angebot der Klägerin im\nErgebnis nur knapp 7 % unter dem Angebotspreis des nächstgünstigen\nBieters R. liegt. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (BauR 77, 52) ist nicht geeignet, in Zweifel zu\nziehen, daß ein unterkalkuliertes, unangemessenes Angebot auch aus\nabgeschlossenen Teilen des Angebots oder aus Einzelpositionen\nherzuleiten sein kann. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner\nEntscheidung ausgeführt, daß für die Beurteilung der Angemessenheit\ndes Angebots nicht auf eine gegenüberstellende Wertung einzelner\nPositionen des Leistungsverzeichnisses, sondern vielmehr das\nEndergebnis des Angebotes maßgebend sei, auch wurde in der\nEntscheidung festgestellt, daß eine Preisdifferenz von 7,8 % zum\nKostenanschlag des Staatshochbauamt ein offenbares Mißverhältnis\nvon Preis und Leistung nicht indiziere. Es ist jedoch nicht\nersichtlich, daß der Entscheidung des BGH ein dem vorliegenden\nRechtsstreit vergleichbarer Sachverhalt zugrundegelegen hätte.\nAuffallende Preisabweichungen in abgeschlossenen Positionen oder\nEinzelpositionen sind dem wiedergegebenen Sachverhalt nicht zu\nentnehmen. Überdies ist der Bundesgerichtshof in den\nEntscheidungsgründen davon ausgegangen, daß die im Ergebnis\nbestehende Preisdifferenz durch eine überhöhte Kalkulation einer\nEinzelposition weitgehend ausgeglichen sei. Die Entscheidung des\nBundesgerichtshofes kann im Ergebnis nicht als für den Streitfall\neinschlägig angesehehen werden.\n\n26\n\nEin verfahrensfehlerhaftes Vorgehen ist der Beklagten auch nicht\ninsofern anzulasten, als sie die Klägerin nicht gemäß A § 25 Ziffer\n3 Abs. 2 VOB schriftlich zur Aufklärung ihrer Kalkulation\naufforderte. Eine schriftliche Erklärung eines unangemessen\nniedrigen Angebots ist nur dann veranlaßt, wenn dies nach den\nseinem Auftraggeber vorliegenden Unterlagen oder den vom Bieter\nabgegebenen Erklärungen noch nicht mit hinreichender Sicherheit\nfestzustellen ist (Ingenstau/Korbion a. a. O. A § 25 Rz. 69). Zu\nden Erklärungen des Bieters gehören auch solche, die im Rahmen von\nmündlichen Verhandlungen gemäß A § 24 Ziffer 1 Abs. 1 VOB u. a.\nüber die Angemessenheit der Preise und deren Kalkulation geführt\nwerden dürfen. Unstreitig hat zwischen dem Geschäftsführer der\nKlägerin und dem Architekten der Beklagten am 2. 5. 1994 ein\nBietergespräch stattgefunden, in dessen Verlauf nach dem von der\nKlägerin in erster Instanz unbestrittenem Vorbringen der Beklagten\nauch die auffallend niedrig kalkulierten Angebotspositionen\nerörtert wurden. Soweit die Beklagte diesen - nach Lage des Falles\näußerst naheliegenden - Gegenstand des unstreitigen Gesprächs\nnunmehr in Zweifel stellt, bleibt ihr Vorbringen völlig\nunsubstantiiert, ohne nähere Angaben über den Inhalt des Gesprächs.\nWurde dem Geschäftsführer der Klägerin - wovon ohne\nrechtserhebliches Gegenvorbringen der Klägerin auszugehen ist -\nwährend der Verhandlung vom 2. 5. 1994 Gelegenheit gegeben, die\nAngebotspreise näher zu erläutern, so bedurfte es bei\nverfahrensrichtigem Vorgehen der Beklagten einer ergänzenden\nschriftlichen Aufklärung im Sinne des A § 25 Ziffer 3 Abs. 2 VOB\nnicht mehr. Daß die Klägerin bis heute keine plausible Erklärung\nfür die auskömmliche Kalkulation der Angebotspreise gegeben hat,\nwurde bereits ausgeführt. Die Beklagte ist infolgedessen in der\nSache zu Recht bei der Vergabeentscheidung von einem erheblich\nunterkalkulierten Angebot und damit von einem preislich\nunangemessenen Angebot ausgegangen. Soweit die Klägerin in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat,\nder Senat könne ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die\nUnangemessenheit des Angebotspreises nicht feststellen, war diesem\nVorbringen der Klägerin nicht zu entsprechen. Die Unangemessenheit\ndes Angebots stützt der Senat auf auffallend niedrig kalkulierte\nTeile des Angebots und anderer Angebotspositionen. Dem ist die\nKlägerin aus den bereits ausgeführten Gründen nicht mit\nrechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten; sie hat insbesondere\nhinsichtlich dieser Positionen keine nachvollziehbaren Gründe\nangegeben, die es ihr ermöglicht hätten, die insofern unstreitig\nbesonders günstigen Preise anzubieten; ihr Vorbringen läßt im\nübrigen jede Konkretisierung ihrer pauschalen Behauptung vermissen,\ndaß die besonders günstig kalkulierten Positionen durch andere\nPositionen und Gewerke ausgeglichen würden. Unter diesen\nVoraussetzungen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens\nzur Frage der Unangemessenheit des Angebotspreises nicht\nveranlaßt.\n\n27\n\nÜberdies durfte die Beklagte das Angebot der Klägerin auch wegen\nvorsätzlicher unrichtiger Angaben über den Personalbestand gemäß A\n§ 25 Ziffer 1 Abs. 2 in Verbindung A § 8 Ziffer 5 Abs. 1 e VOB\nausschließen. Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten im\nSchreiben vom 7. 4. 1994 einen Personalbestand von 43 Mitarbeitern\nmitgeteilt, diese Angabe war sowohl für den Zeitpunkt der Erklärung\nals auch für den in Aussicht genommenen Baubeginn (Mai 1994)\nunrichtig. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte am 4. 5. 1994 bei\nder X. E. die streitige Auskunft erhielt, daß die Klägerin aktuell\n12 Beschäftigte gemeldet habe. Jedenfalls sind falsche Angaben über\nden Personalbestand für den maßgebenden Zeitraum im Anschluß an das\nSchreiben der X. vom 8. 7. 1994 festzustellen. Danach waren von der\nKlägerin im Mai 1994 tatsächlich nur 24 Mitarbeiter gemeldet, der\nangegebene Personalbestand wurde nach der schriftlichen Auskunft\nder X. mit 45 gemeldeten Arbeitnehmern erst im Juli 1994 erreicht.\nIhre unsubstantiierte Behauptung, ihre Mitarbeiter seien nicht\nsämtlich bei der X., sondern auch bei anderen Kassen gemeldet\ngewesen, hat die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung im\nerstinstanzlichen Verfahren nicht näher konkretisiert. Die Klägerin\nhat ferner nicht substantiiert dargelegt, daß saisonbedingte\nVeränderungen des Personalbestands und Anmeldefristen bei der X.\nzur Diskrepanz zwischen der angegebenen und der bei der X.\ngemeldeten Mitarbeiterzahl führten. Daß die vom tatsächlichem\nPersonalbestand abweichenden Angaben gegenüber der Beklagten der\nKlägerin bzw. ihrem Geschäftsführer bewußt waren, und somit von\neiner vorsätzlich unrichtigen Erklärung auszugehen ist, bedarf\nkeiner näheren Erläuterung. Vorsätzlich unzutreffende Erklärungen\nüber Tatsachen, die - wie der Personalbestand - für die\nLeistungsfähigkeit des Bieters von wesentlicher Bedeutung sind,\nberechtigen zur Ausschließung des Angebots nach A § 25 Ziffer 1\nAbs. 2, § 8 Nr. 5 Abs. 1 e VOB/B. Da die Leistungsfähigkeit des\nBieters für eine sachgerechte Bauvergabe an einen Unternehmer von\ngrundlegender Bedeutung ist, tritt klar zu Tage, daß der Bewerber\nvon vornherein kein Vertrauen genießen kann, wenn er die wirklichen\nVerhältnisse falsch dargestellt hat (Ingenstau/Korbion a. a. O. A §\n8 Rz. 77). Überdies veranlaßte der tatsächlich geringere als\nangegebene Personalbestand, der der Beklagten nach der\nAusschließungsbegründung im Schreiben vom 9. 6. 1994 ebenfalls zu\ndiesem Zeitpunkt auch bekannt war, auch berechtigte Zweifel an der\nLeistungsfähigkeit der Klägerin.\n\n28\n\nDa die Ausschließung der Klägerin sowohl wegen eines\nunangemessenen niedrigen Angebotspreises als auch wegen unrichtiger\nAngaben über den Personalbestand berechtigt war, kann unentschieden\nbleiben, ob noch weitere, zwischen den Parteien streitige\nAusschließungsgründe, nämlich unrichtige Angaben über den Umsatz\nund die Qualität der Leistungen der Klägerin bei Referenzobjekten\nzusätzlich bestanden haben.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den\n§§ 7O8 Ziffer 1O, 711 ZPO.\n\n30\n\nStreitwert für das Berufungsverfahrens und Beschwer der\nKlägerin: 5OO.OOO,OO DM.\n\n31\n\n9 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/20-u-124-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/20-u-124-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309661","retrieved":"2026-07-09 03:39:21.431545+00:00"}}