{"status":"available","doknr":"OLD309660","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0429.1W23.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"1 W 23/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 46 Abs. 2, 577 ZPO statthafte und in förmlicher\nHinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das Ablehnungsgesuch\ndes Klägers für nicht gerechtfertigt erklärt. Es hat dabei\nzutreffend darauf abgestellt, daß die Besorgnis der Befangenheit\nnur begründet ist, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht\neiner verständigen Partei den Eindruck vermitteln, der Richter\nstehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.\n\n4\n\nVertritt der Richter Rechtsauffassungen, die einer Partei\nungünstig sind, kann hieraus grundsätzlich nicht die Besorgnis der\nBefangenheit abgeleitet werden (BGH MDR 1986, 670). Dies gilt\ninsbesondere dann, wenn es sich um einen vorläufige Beurteilung der\nRechtslage handelt. Insofern hat das Landgericht zutreffend\nausgeführt, daß es im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob die\nvon dem erkennenden Richter beim Amtsgericht Siegburg zur\nAktivlegitimation der Klägerin vertretene Rechtsauffassung im\nLichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW\n1996, 393; NJW-RR 1991, 1343) zutrifft. Ihre Überprüfung ist\nvielmehr ausschließlich dem gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug\nvorbehalten und darf im Ablehnungsverfahren nicht vorweggenommen\nwerden.\n\n5\n\nZwar mag etwas anderes gelten, wenn die richterliche\nEntscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und die richterliche\nRechtsanwendung für eine unsachliche Einstellung gegenüber der\nablehnenden Partei spricht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl.,\n§ 42 Rn. 28). Für eine willkürliche Beurteilung der Rechtslage\ndurch den erkennenden Richter ist aber schon deshalb nichts\nersichtlich, weil die entscheidende Rechtsfrage, ob die\nInkassoerlaubnis zum gerichtlichen Forderungseinzug berechtigt, bis\nzu den angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nstreitig war.\n\n6\n\nDie Besorgnis der Befangenheit des Abteilungsrichters läßt sich\nauch nicht daraus ableiten, daß er an dem mit der Ladungsverfügung\nerteilten Hinweis, die Klägerin sei als Inkassounternehmen zum\naußergerichtlichen Forderungseinzug nicht berechtigt, mit Hinweis\nvom 29.10.1997 festgehalten hat, obwohl die Klägerin das sie\nbetreffende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.1991 (NJW-RR\n1991, 1343) vorgelegt und auf die dementsprechende Auffassung des\nzuständigen Berufungsgerichts hingewiesen hat. Der kurze Hinweis,\ngleichwohl werde an der bereits mitgeteilten Rechtsauffassung\nfestgehalten, ist kein grober Fehlgriff in der Form, der auf eine\nunsachliche Einstellung des Richters schließen läßt. Zwar kann im\nEinzelfall ein Verhalten eines Richters, das für die Parteien den\nEindruck vermittelt, er halte \"stur und bockbeinig\" an einer\ngefaßten Auffassung fest, obwohl Umstände vorliegen, die eine\nselbstkritische Überprüfung der bisher geäußerten Meinung\nnahelegen, die Besorgnis der Befangenheit auslösen (OLG Frankfurt\nMDR 1984, 408; Feiber in Münchener-Kommentar, ZPO, § 42 Rn. 14, 26;\nHartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., §\n42 Rn. 23; BAG NJW 1993, 879). Nicht jedes Festhalten an einer von\nden Rechtsmittelgerichten nicht geteilten Rechtsauffassung kann\njedoch bei der gebotenen objektiven Betrachtung hinreichende\nZweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters rechtfertigen. Es\nmüssen vielmehr über die wiederholte Äußerung der Rechtsauffassung\nhinausgehende Umstände erkennbar werden, die es als unvernünftige\nund nicht mehr an den schützenswerten Belangen der Parteien\norientierte Prozeßführung erscheinen lassen, an einer vorgefaßten\nRechtsansicht festzuhalten. Ein Pflicht zur kritiklosen Übernahme\nder Rechtsprechung der Instanzgerichte ist nämlich mit der im\nInteresse der Parteien verfassungsrechtlich geschützten\nrichterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Sie würde\ndarüberhinaus der nötigen Fortentwicklung der Rechtsvorstellungen\nim Wege stehen. Ein stures Festhalten an einer allgemein in der\nRechtsprechung nicht mehr geteilten Auffassung kann aus diesen\nGründen regelmäßig nur dann Zweifel an der Unbefangenheit des\nRichters rechtfertigen, wenn er sich damit über verfahrensrechtlich\nbindende Vorgaben des zuständigen Rechtsmittelgerichts -etwa nach\neiner Zurückverweisung- hinwegsetzt (so OLG Frankfurt MDR 1984,\n408).\n\n7\n\nDerartiges ist hier nicht ersichtlich. Daher lassen die\nnaturgemäß knappen schriftlichen Hinweise des Richters vor der\nmündlichen Verhandlung die Annahme seiner Befangenheit nicht\nzu.\n\n8\n\nSoweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf den Inhalt der\nknappen dienstlichen Äußerung des Richters gestützt hat, kann auf\ndie zutreffenden und auch unter Berücksichtigung des\nBeschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des\nangegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/1-w-23-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/1-w-23-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309660","retrieved":"2026-07-09 03:39:21.346065+00:00"}}