{"status":"available","doknr":"OLD309659","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0429.17U123.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"17 U 123/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger waren zu je 1/2 Eigentümer des Hausgrundstücks Sch.\nStr. in O., das im Grundbuch von L. Blatt .... (Amtsgericht\nBergisch Gladbach) geführt wird. In Abt. III lfd. Nr. 6 und 7 waren\nzugunsten der Beklagten zwei Grundschulden über 150.000 DM und über\n375.000 DM eingetragen. Die Kläger sind weiterhin zu je 1/2\nEigentümer des im Grundbuch von L. Blatt .... eingetragenen\nGrundstücks B. Str.. In Abt. III lfd. Nur 3 ist dieses Grundstück\nzugunsten der Beklagten mit einer Grundschuld von 75.000 DM\nbelastet.\n\n3\n\nAusweislich der von den Klägern am 1.8.1994 unterzeichneten\nSicherungszweckerklärung (AH 2) dienten diese drei Grundschulden\n\"zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten\noder befristeten Forderungen\" der Beklagten gegen die Kläger und\nihren Sohn, Herrn Dr. med. M. A., oder gegen einen von ihnen aus\nder gesamten Geschäftsverbindung. In den \"Weiteren Bedingungen\" der\nSicherungszweckerklärung heißt es unter anderem: \"Reicht der Erlös\naus der Verwertung der Grundschuld(en) nicht zur Befriedigung\nsämtlicher dadurch gesicherten Forderungen aus, so wird er nach\nbilligem Ermessen der Sparkasse verrechnet. Entsprechendes gilt für\neine auf die Grundschuld(en) geleistete Zahlung.\" Durch notariellen\nKaufvertrag vom 4. Oktober 1996 verkauften die Kläger das\nHausgrundstück Sch. Str. und verpflichteten sich gegenüber dem\nKäufer zur lastenfreien Übertragung. Mit Schreiben vom 11. Oktober\n1996 (AH 72) informierte der Notar die Beklagte über den Verkauf\nund teilte mit, die Forderungen \"aus den vorgenannten\nGrundschulden\" sollten abgelöst und die Grundschulden sollten im\nGrundbuch gelöscht werden. Der Ablösebetrag werde auf seinem\nNotaranderkonto hinterlegt, er bitte \"um Übersendung einer\nentsprechenden Löschungsbewilligung zu treuen Händen unter Aufgabe\nIhrer Forderung...\" Die Beklagte bezifferte daraufhin den an sie zu\nzahlenden Betrag auf 423.11,57 DM, die der Notar ihr am 31. Oktober\n1996 überwies. Zu diesem Stichtag standen der Beklagten gegen die\nKläger folgende Forderungen zu:\n\n4\n\nKonto Nr. ........... 266.552,13 DM\n\n5\n\nKonto Nr. ........... 50.196,40 DM\n\n6\n\nKonto Nr. ........... 92.442,02 DM\n\n7\n\n409.190,55 DM\n\n8\n\nDie Verbindlichkeiten des Sohnes aus einem Darlehensvertrag vom\n3. März 1990 betrugen am Stichtag 88.913,88 DM (GA 17, AH 3R).\nUnter Einschluß dieser Forderung ging die Beklagte von einer\nGesamtforderung von 498.111,57 DM (statt rechnerisch richtig:\n498.104,43 DM) aus. Mit Rücksicht auf die Grundschuld in Höhe von\n75.000 DM, die auf dem Objekt B. Straße eingetragen war, bezifferte\nsie den abzulösenden Betrag gegenüber dem Notar auf 423.111,57 DM\n(78 AH). Sie verwendete diesen Betrag, indem sie ihn mit ihren\nForderungen gegen den Sohn der Kläger sowie mit den Forderungen\ngegenüber den Klägern aus den Konten ..... und ...... verrechnete.\nDer danach noch verbleibende Überschuß wurde dem Darlehenskonto der\nKläger ..... gutgeschrieben, das danach noch ein Soll von 73.228,75\nDM aufwies. Da der Sohn der Kläger zum 31. Oktober 1996 auf seine\nDarlehensschuld zusätzlich 1.500 DM zahlte, ergab sich nach\nVerbuchung der Ablösesumme eine Überzahlung von 1.517,14 DM, die\ndie Beklagte an die Kläger zurücküberwies (AH 3). Die Kläger\nverlangen, die erfolgte Verrechnung ihrer Zahlung mit der gegen\nihren Sohn bestehenden Forderung rückgängig zu machen. Sie gehen\nwegen eines Schreibens der Beklagten vom 7. November 1996 (AH 3)\ndavon aus, 88.931,02 DM seien zu diesem Zweck verwendet worden und\nbegehren, das Konto ........ mit einem Teilbetrag von 73.228,75 DM\nauszugleichen und den darüber hinausgehenden Betrag von 15.702,27\nDM auszuzahlen.\n\n9\n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, eine Verrechnung des\nempfangenen Geldes mit der Forderung, die sich gegen Ihren Sohn\nrichtete, sei schon deshalb unzulässig, weil die Beklagte mit ihm -\ndas ist unstreitig - am 31. Juli 1996 eine Stundungsvereinbarung\ngetroffen habe. Im übrigen halten sie die Sicherungszweckerklärung\nvom 1.8.1994 für unwirksam, da sie auch künftige, bedingte und\nbefristete Forderungen umfasse.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, aus dem\nvon ihr per 31.10.1996 verbuchten Kaufpreiserlös aus dem\nHausanwesen Sch. Straße in O. von 423.111,57 DM in Höhe eines\nBetrages von 73.228,75 DM das bei der Beklagten geführte\nDarlehenskonto der Kläger Nr. .... auszugleichen,\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an sie\n15.702,27 DM nebst 7,5% Zinsen seit dem 31.10.1996 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie beruft sich wegen der vorgenommenen Verrechnung auf Nr. 11\nihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und meint, sie sei\nberechtigt gewesen, die Löschungsbewilligung von der vollständigen\nTilgung aller gesicherten Verbindlichkeiten abhängig zu machen.\n\n22\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten\nwird auf das Urteil vom 2. Juli 1997 Bezug genommen, gegen das sich\ndie Berufung der Kläger richtet, die form- und fristgerecht\neingelegt und begründet worden ist.\n\n23\n\nDie Kläger vertreten mit der Berufung die Auffassung, das\nSchreiben des Notars vom 11. Oktober 1996 enthalte eine\nTilgungsanordnung, die dahin gehe, daß auf die\nDarlehensverbindlichkeiten der Kläger gezahlt werden solle.\n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln nach dem zuletzt erstinstanzlich gestellten\nAntrag zu erkennen,\n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\nhilfsweise:\n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\nunter Aufhebung des Urteils des\nLandgerichts vom 2.7.1997 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\ndie Berufung der Kläger\nzurückzuweisen,\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\nder Beklagten nachzulassen,\nerforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse zu stellen.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der\nParteien und auf die von ihnen überreichten Unterlagen\nverwiesen.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n43\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n44\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf eine anderweitige\nVerwendung des Betrages, den die Beklagte zur Glattstellung des\nDarlehenskontos ..... verwendete, das später unter der Nummer\n...... geführt wurde und für das der Sohn der Kläger haftete. Die\nBeklagte hat nämlich bei der Verbuchung der Zahlung, die sie über\nden Notar erhielt, nicht gegen vertragliche oder gesetzliche\nBestimmungen verstoßen. Die Beklagte ist insbesondere nicht\nungerechtfertigt bereichert, § 812 BGB. Die Kläger haben keinen\nAnspruch auf eine anderweitige Behandlung des Betrages von\n88.931,02 DM (Gutschrift in Höhe von 73.228,75 DM bzw. Auszahlung\nvon 15.702,27 DM). Es bedarf hier keiner Ausführungen dazu, daß die\nKläger den Betrag, der tatsächlich zum Ausgleich des fraglichen\nDarlehenskontos verwendet wurde, fälschlich mit dem Betrag\ngleichstellen, den die Beklagte ihrer Berechnung des Ablösebetrages\nzugrunde legte. Tatsächlich wurde ein (geringfügig) niedrigerer\nBetrag zum Ausgleich des Kontos verbraucht.\n\n45\n\nDie Beklagte hat bei der Verwendung des erhaltenen Geldes\nentgegen der Auffassung der Kläger die Erklärungen des Notars vom\n11.10.1996 beachtet. Sie hat nicht gegen eine Tilgungsanordnung der\nKläger, vertreten durch den Notar, verstoßen.\n\n46\n\nDen Klägern kann darin gefolgt werden, daß eine\nTilgungsanordnung im Sinne des § 366 BGB schon möglich war, als das\nSchreiben vom 11.10.1996 verfaßt wurde, also bevor die Kläger die\nHöhe des von ihnen zu überweisenden Betrages genau kannten. Indes\nenthält das Schreiben entgegen der Auffassung der Kläger nicht die\nErklärung, daß sie nur Zahlungen auf ihre Darlehensschulden leisten\nwollten. Eine solche Tilgungsbestimmung (wie sie der Entscheidung\nBGH ZIP 1997, 929 zugrunde lag) ist nicht erfolgt. Der Brief des\nNotars ist im Gegenteil dahin auszulegen, daß primär auf die\nGrundschulden gezahlt werden sollte.\n\n47\n\nEs heißt in dem Schreiben ausdrücklich, der Grundbesitz sei\nverkauft worden \"mit der Maßgabe, daß die Forderung aus den\nvorgenannten Grundschulden abgelöst und diese Grundschulden im\nGrundbuch gelöscht werden\". Dies war dahin zu verstehen (§§ 133,\n366 BGB), daß die Kläger vorrangig ihrer Pflicht aus dem\nKaufvertrag nachkommen und die Grundschulden ablösen wollten. Ist\ndies beabsichtigt, so soll in erster Linie auf die Grundschulden\ngezahlt werden, wobei ein Eigentümer, der auch persönlich haftet,\nselbstverständlich auch auf die gesicherte Forderung zahlen will\n(BGH NJW 1987, 838; NJW 1980, 2198). Die Beklagte mußte aufgrund\ndes Schreibens jedenfalls annehmen, daß primär die dingliche Schuld\ngetilgt werden sollte. Eine Erklärung, wonach ausschließlich auf\nDarlehensschulden gezahlt werden sollte, ist nicht abgegeben\nworden. Die Kläger haben die Beklagte nicht aufgefordert, ihre\nDarlehensschulden zu beziffern, sondern sie wollten wissen, welcher\nBetrag zur Ablösung der Grundschulden zu zahlen war. Die Beklagte\nhätte auch - dies ergibt sich aus den weiteren Ausführungen - keine\nLöschungsbewilligung für die unter der lfd. Nr. 6 eingetragene\nGrundschuld erteilen müssen, wenn die Kläger nur ihre persönlichen\nSchulden ausgeglichen hätten, die Darlehensschuld ihres Sohnes, die\ndurch die Grundschuld gesichert war, hingegen fortbestanden\nhätte.\n\n48\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus der Benennung\nder Kläger als Darlehensnehmer im Betreff des fraglichen Schreibens\nnicht, daß die angekündigte Zahlung mit ihren Darlehensschulden\nverrechnet werden sollte. Die Angaben zur Person der\n\"Darlehensnehmer\" und zum \"Darlehensobjekt\" waren erforderlich, um\nder Beklagten eine Zuordnung des Vorgangs zu ermöglichen. Eine\nweitergehende Aussage über die Verwendung des künftig zu\nüberweisenden Geldes lag hierin nicht, § 133 BGB. Es ist für die\nAuslegung des Schreibens ohne Belang, daß der Sohn der Kläger im\nBetreff des Briefes nicht erwähnt wurde. Daß die Grundschulden auch\ndie Schuld eines Dritten sicherten, war dem Notar nicht notwendig\nbekannt. Jedenfalls hatte die Beklagte keinen Anlaß, die fehlende\nErwähnung des weiteren Darlehensschuldners dahin zu interpretieren,\ndaß dessen Schulden bei der in Aussicht gestellten Zahlung nicht\nberücksichtigt werden sollten.\n\n49\n\nAuch in der Forderung der Ablösesumme von 423.111,57 DM, in die\ndas Darlehen des Sohnes einbezogen war, liegt kein Vertragsverstoß.\nDie Beklagte hat nicht mehr verlangt als das, was ihr zustand. Die\nKläger hafteten mit den auf ihrem Grundstück als lfd. Nr. 6 und 7\neingetragenen Grundschulden von 150.000 DM und 375.000 DM gemäß §\n1191 BGB für alle Ansprüche, die durch diese Grundschulden\ngesichert waren. Hierzu zählte auch der Anspruch der Beklagten\ngegenüber dem Sohn der Kläger. Die Beklagte hat die Erteilung der\nLöschungsbewilligung nicht von einem Ausgleich aller gesicherten\nForderungen abhängig gemacht (ob dies zulässig gewesen wäre, ist\nzweifelhaft), sondern sie hat nur den Betrag gefordert, der nach\nLöschung beider Grundschulden nicht mehr anderweitig dinglich\ngesichert war. Dies ist nicht zu beanstanden.\n\n50\n\nDie Beklagte ist mit Recht davon ausgegangen, daß zumindest die\nunter der lfd. Nr. 6 eingetragene Grundschuld auch ihre Forderung\ngegen den Sohn der Kläger sicherte. Es kann dahinstehen, ob die\nSicherungszweckerklärung vom 1. August 1994 wirksam ist, denn die\nfragliche Grundschuld über 150.000 DM diente von Anfang an der\nSicherung des Darlehens, das der Sohn der Kläger aufgenommen hatte\n(Kontonummer .....; vgl. AH 12, 19) und das später unter der\nKontonummer .... fortgeführt wurde. In den späteren\nSicherungszweckerklärungen, die im Zusammenhang mit der Übereignung\ndes Grundstücks an den Sohn am 19.10.1992 (AH 52) bzw. mit der\nRückübereignung an die Kläger am 1.8.1994 (AH 2) unterzeichnet\nwurden, ist insoweit nichts Abweichendes vereinbart. Der frühere\nSicherungszweck wird lediglich bestätigt. Die in der Rechtsprechung\ndiskutierte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine\nformularmäßige Erklärung über den Sicherungszweck gegen § 9 oder §\n3 AGBG verstößt, ist hier ohne Belang. Für das Darlehen aus dem\nJahr 1990 diente die Grundschuld von Anfang an und unberührt von\nden Eigentumswechseln als Sicherheit. Das ist unstreitig so\nvereinbart gewesen und nicht nur aufgrund formularmäßiger\nErklärungen anzunehmen. Die Diskussion über die Wirksamkeit\nformularmäßiger Erklärungen zum Sicherungszweck einer Grundschuld\n(vgl. die Nachweise bei Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 1191\nRn. 39) findet stets dann einen Anlaß, wenn der Sicherungsgeber mit\nForderungen konfrontiert wird, an die er bei der Bestellung (oder\nhier auch beim Rückerwerb des belasteten Grundstücks) nicht dachte.\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor.\n\n51\n\nDie Kläger meinen zu Unrecht, die Beklagte habe die Zahlung\nnicht auf das Darlehen des Sohnes verrechnen dürfen, weil das\nDarlehen nicht fällig war. Die Kläger verkennen bei dieser\nArgumentation, daß es nicht die Beklagte war, die aus der\nGrundschuld vorgehen wollte (das wäre ihr mangels Fälligkeit der\ngesicherten Forderung zu versagen gewesen, vgl. Palandt a.a.O. Rn.\n38). Vielmehr waren es die Kläger, die das Grundstück ohne eine\nBelastung mit der fraglichen Grundschuld übereignen wollten. Um das\nzu erreichen, mußten sie zur Ablösung die Zahlung auf die\nGrundschuld leisten. Ob die Kläger mit Recht die Glattstellung des\nfremden Darlehenskontos rügen, kann dahinstehen. Um eine Korrektur\ndieser Verbuchung zu erreichen, könnten sie eventuell eine\nAbtretung der Darlehensforderung verlangen. Dies haben sie jedoch\nnicht getan, so daß über einen solchen Anspruch nicht zu\nentscheiden ist. Eine Abtretung würde sich auch möglicherweise\nerübrigen, wenn die Kläger (wie dies im Darlehensvertrag vom 3.\nMärz 1990 vorgesehen wurde) für die Erfüllung der Darlehensschuld\nals Bürgen hafteten, denn dann wäre durch eine Erfüllung nach § 774\nBGB die Forderung der Beklagten auf die Kläger übergegangen.\n\n52\n\nEs kann dahinstehen, ob das Darlehen des Sohnes zusätzlich und\naufgrund von Vereinbarungen die nach Abschluß des\nDarlehensvertrages getroffen wurden, auch durch die Grundschuld\nüber 75.000 DM gesichert war, die auf dem Grundstück der Kläger B.\nStraße eingetragen war. Da die Darlehensschuld des Sohnes nahezu\n89.000 DM betrug, wäre bei dem von den Klägern angestrebten\nVorgehen (Zahlung nur in Höhe eigener Schulden) zumindest ein\nBetrag von rund 14.000 DM entgegen den vertraglichen Vereinbarungen\nnicht mehr dinglich gesichert gewesen. Dieser Betrag wäre daher\nzusätzlich zu den von den Klägern überwiesenen 423.111,57 DM zu\nzahlen gewesen, bevor die Beklagte die begehrten\nLöschungsbewilligungen hätte erteilen müssen. Der Erlös aus dem\nGrundstücksverkauf betrug aber nur 430.000 DM und hätte in diesem\nFall zur Ablösung der Grundschulden nicht ausgereicht. Im übrigen\ndurfte die Beklagte mangels einer anders lautenden\nTilgungsbestimmung der Kläger gemäß Nr. 11 der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen die zur Ablösung der Grundschulden geleisteten\nBeträge nach ihrem Ermessen entweder auf die Darlehensforderung\nverrechnen, die sie gegenüber den Klägern hatte oder aber auf\ndiejenige, die ihr gegenüber ihrem Schuldner Dr. M. A. zustand.\n\n53\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97,\n108, 708 Nr. 10., 711 ZPO.\n\n54\n\nStreitwert: 88.931,02 DM\n\n55\n\nBeschwer für die Kläger: 88.931,02 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/17-u-123-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1191","ref_norm":"1191","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/17-u-123-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309659","retrieved":"2026-07-09 03:39:21.257278+00:00"}}