{"status":"available","doknr":"OLD309671","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0429.13U114.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"13 U 114/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, ein inzwischen auf dem Altenteil lebender Landwirt,\nnimmt die Beklagte, eine Buchstelle für Land- und Forstwirtschaft,\ndie seit Jahrzehnten für ihn steuerberatend tätig war, auf\nSchadensersatz wegen angeblicher Bilanzierungs- und/oder\nBeratungsfehler in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\n3\n\nIm Jahre 1973 beauftragte der Kläger die Beklagte damit, für ihn\ndie durch das 2. Steueränderungsgesetz 1971 (vom 10.8.1971, BStBl.\nI 1971, 373) notwendig gewordene \"Eröffnungsbilanz\" für den zu\nseinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und\nBoden zu erstellen. Darin erfaßte die Beklagte u.a. das mit einem\nursprünglich als Landarbeiterhaus verwendeten Einfamilienhaus\nbebaute Grundstück B.straße 36 (Gemarkung B., Flur 3, Flurstück\n143) sowie das unbebaute Grundstück B.straße 17 (Gemarkung B., Flur\n11, Flurstück 1272/80). Im Februar 1982 tauschte der Kläger ein ihm\ngehörendes Betriebsgrundstück (Gemarkung B., Flur 12, Flurstücke\n93-95) mit der Stadt K. teils gegen Ackerland, teils gegen eine\nBauparzelle (Flur 18, Flurstück 119), die er nach dem Tausch in die\nFlurstücke 248 und 249 teilte; die erstere übertrug er im November\n1982 auf seine Tochter A., die letztere im Juni 1983 auf seinen\nSohn H.. Im Wirtschaftsjahr 1982/83 übertrug der Kläger ferner das\nGrundstück B.straße 36 auf seine Tochter S.. Das Grundstück\nB.straße 17 entnahm der Kläger anläßlich der Hofübergabe an seinen\nSohn H. im Jahre 1991 zu eigenen Zwecken (ursprünglich zur\nErrichtung einer Altenteilerwohnung, hierzu wurde dann jedoch ein\nanderweitig bebautes Grundstück verwendet). Aufgrund einer\nBetriebsprüfung im Jahre 1985, bei der die Berechnung des\nEntnahmegewinns für das auf den Sohn H. übertragene Baugrundstück\n(zum Zeitpunkt Juni 1983) beanstandet wurde, ergingen am 15.4.1986\nfür 1982 und 1983 geänderte Einkommens- und Kirchensteuerbescheide\ngegen den Kläger und dessen Ehefrau. Im Einspruchs- und\nnachfolgenden Klageverfahren (7 K 1342/87 Finanzgericht Köln)\nmachte die Beklagte unter anderem bilanzberichtigend geltend, daß\ndie eingetauschte Bauparzelle kein Betriebsvermögen geworden sei.\nTrotz erklärter Erfolgsaussicht nahm der Kläger am 20.6.1995 auf\nRat der Beklagten die Klage zurück, um die angefochtenen Bescheide\nbestandskräftig werden zu lassen und damit einer im\nfinanzgerichtlichen Rechtsstreit angekündigten \"Verböserung\" jener\nBescheide wegen des nicht erfaßten Entnahmegewinns für das im\nWirtschaftsjahr 1982/83 an die Tochter S. übertragene Grundstück\nB.straße 36 (ehemaliges Landarbeiterhaus) zu entgehen.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, das Grundstück B.straße 17 sei bereits\nseit 1958 nicht mehr betrieblich genutzt, sondern zum \"Nulltarif\"\nverpachtet gewesen. Das ehemalige Landarbeiterhaus sei bereits seit\n1965/66 nicht mehr zu diesem Zweck genutzt, sondern betriebsfremd\nvermietet gewesen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen;\nzumindest habe sie es wissen können und ihn anläßlich der\nErstellung der \"Eröffnungsbilanz\" zum 1.7.1970 über die Verwendung\nder Grundstücke befragen und ihm die steuerlichen Folgen einer\nBilanzierung als Betriebsvermögen aufzeigen müssen. Dann hätten die\nGrundstücke damals - selbst bei bisheriger Zugehörigkeit zum\nBetriebsvermögen - steuerunschädlich als oder zum Privatvermögen\nerklärt werden können. Von dieser Möglichkeit hätte er bei\nsachgemäßer Belehrung im Hinblick auf zu erwartende\nWertsteigerungen und die schon damals beabsichtigte spätere\nEntnahme von Grundstücken zur Erbabfindung seiner 6 Kinder\nhinsichtlich der hier in Rede stehenden Grundstücke Gebrauch\ngemacht. Die für das Jahr 1991 vorgenommene \"erfolgsneutrale\"\nAusbuchung des Grundstücks B.straße 17 sei zwar bisher\nunbeanstandet geblieben; der entsprechende Steuerbescheid stehe\njedoch noch unter dem Vorbehalt der Nachkontrolle, so daß es\ninsoweit zur Verhinderung der Verjährung einer Feststellung der\nSchadensersatzpflicht der Beklagten für den Fall einer\nnachträglichen Versteuerung des Entnahmegewinns bedürfe.\n\n5\n\nSeinen Schaden hat der Kläger zuletzt auf 74.254,00 DM beziffert\n(48.979,00 DM Steuernachzahlung für 1982 und 1983; 24.695,00 DM\nAussetzungszinsen für die Zeit vom 20.5.1986 bis 20.7.1995; 580,00\nDM Gerichtskosten).\n\n6\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.254,00 DM nebst 4%\nZinsen seit dem 21.10.1996 zu zahlen,\n\nfestzustellen, daß die Beklagte dem Kläger alle Schäden, die\ndurch eine nachträgliche Versteuerung des Entnahmegewinns für das\nGrundstück B.straße 17, Gemarkung B., Flur 11, Flurstück 1272/80\nentstehen, zu ersetzen hat.\n\n8\n\nDen weiteren Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.12.1996, die\nBeklagte zu verurteilen, ihn von erhobenen Säumniszuschlägen in\nHöhe von 7.616,00 DM freizustellen, hat der Kläger - einseitig -\nfür erledigt erklärt, nachdem das Finanzamt diese Zuschläge auf die\nBemühungen der Beklagten hin erlassen hat.\n\n9\n\nDie Beklagte ist mit dem Antrag auf Abweisung der Klage dem\nVorbringen des Klägers entgegengetreten, vorsorglich auch die\nEinrede der Verjährung erhebend.\n\n10\n\nMit Urteil vom 15.4.1997, auf das Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der\nKläger sein Schadensersatzbegehren nach Maßgabe der\nerstinstanzlichen Schlußanträge weiter. Während er mit der\nBerufungsbegründung hauptsächlich darauf abstellt, daß die Beklagte\nentgegen angeblich bei ihr vorhandenem Informationsstand die\nGrundstücke B.straße 36 und B.straße 17 seinerzeit als\nBetriebsvermögen bilanziert habe, obwohl diese Grundstücke bereits\nseit längerem in Privatvermögen überführt gewesen seien, sieht er\ndie schadensauslösende Pflichtverletzung der Beklagten inzwischen\nvornehmlich in dem Bilanzierungsfehler, der zu dem\nfinanzgerichtlichen Verfahren (7 K 1342/87) und in dessen Verlauf\ndazu geführt habe, daß zur Vermeidung größeren Steuerschadens die\nnach Korrektur des Bilanzierungsfehlers insoweit\nerfolgversprechende Klage gleichwohl zurückgenommen werden mußte.\nHilfsweise stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nunmehr\nauch darauf, daß der Rat der Beklagten zur Klagerücknahme\nfehlerhaft gewesen sei.\n\n11\n\nNachdem der Kläger im Verhandlungstermin vom 7.1.1998 ein die\nBerufung zurückweisendes Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen\nlassen, beantragt er nunmehr,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils\nund Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den\nerstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu erkennen,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nvorsorglich, dem Kläger zu gestatten,\nzulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse\nleisten zu können.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\ndas Versäumnisurteil des Senats vom\n7.1.1998 aufrechtzuerhalten.\n\n28\n\nBeide Parteien wiederholen, ergänzen und vertiefen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der im Berufungsverfahren\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen; darauf wird verwiesen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDas Versäumnisurteil des Senats vom 7.1.1998, mit dem die\nBerufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom\n15.4.1997 - 18 O 378/96 - zurückgewiesen worden ist, bleibt\naufrechterhalten; die Berufung des Klägers stellt sich nach wie vor\nals unbegründet dar.\n\n31\n\nI.\n\n32\n\nDer Kläger hält der Beklagten zu Unrecht als vermeintliche\nPflichtverletzung vor, daß sie die Grundstücke B.straße 36 und\nB.straße 17 seinerzeit als Betriebsvermögen bilanziert hat, obwohl\ndiese Grundstücke bereits seit längerem in Privatvermögen überführt\ngewesen seien.\n\n33\n\nSind die beiden Grundstücke B.straße 36 und B.straße 17\nobjektiv unrichtig als Betriebsvermögen zum hier (nach dem 2.\nSteueränderungsgesetz 1971) maßgeblichen Stichtag (1.7.1970) sowie\nin der Folgezeit (bis zur \"erfolgsneutralen\" Ausbuchung zum\nBuchwert) bilanziert worden, so wirkt dies nicht etwa \"konstitutiv\"\nin dem Sinne, daß sich der Kläger nunmehr so behandeln lassen muß,\nals ob der lediglich durch eine Nutzungsänderung innerhalb des\nPrivatvermögens veranlaßten Ausbuchung eine steuerpflichtige\nEntnahme zu jenem Zeitpunkt zugrundeliege. Die buch- und\nbilanzmäßige Behandlung ehemals eigenbetrieblich genutzter\nGrundstücke kann zwar ein gewichtiges Indiz für die Behandlung als\nsog. gewillkürtes Betriebsvermögen sein (insoweit kann man von der\nAusübung eines Wahlrechts durch Widmung sprechen, wenn nicht\neigenbetrieblich genutzte Grundstücke, die andererseits nicht\nzwingend zum Privatvermögen gehören, objektiv geeignet und\nerkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern). Wenn es sich\nindessen aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten\n\"Entwidmung\" schon vor dem 1.7.1970 um Privatvermögen handelte,\nstellte die spätere Ausbuchung objektiv lediglich die Korrektur\neines fehlerhaften Bilanzansatzes dar. Fehlerhafte Bilanzansätze\nsind zwar grundsätzlich erfolgswirksam zu berichtigen, wenn sich\nauch der Bilanzierungsfehler erfolgswirksam ausgewirkt hat (z.B.\nBFH BStBl. II 1993, 392 = BB 1993, 830 = DB 1193, 1117). Bis\neinschließlich 30.6.1970 konnten indessen landwirtschaftliche\nBetriebsgrundstücke in Privatvermögen überführt werden, ohne daß\nein zu versteuernder Entnahmegewinn anfiel. Dann kann er auch durch\neine spätere Änderung der Art und Weise einer bereits zum Stichtag\nbestehenden privaten Nutzung und die dadurch veranlaßte\n\"erfolgsneutrale\" Ausbuchung nicht anfallen.\n\nAllerdings trägt das tatsächliche Vorbringen des Klägers\njedenfalls hinsichtlich des Grundstücks B.straße 36 nicht die\nRechtsbehauptung, dieses Grundstück sei bereits vor der Übertragung\nan die Tochter S. und schon vor dem 1.7.1970 aus dem\nBetriebsvermögen ausgeschieden. Die dauerhafte Vermietung des\nehemals als Landarbeiterwohnung genutzten Einfamilienhauses nebst\nGarage auf dem Grundstück B.straße 36 (von 1965 bis 1971 an die\nFamilie Rey, sodann bis 1977 an die Eheleute Jürges und schließlich\nan den Sohn H. des Klägers) zu - wie unterstellt werden kann -\ngewöhnlichen Mietbedingungen führt nicht dazu, daß das Mietobjekt\ndamit bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und zu\nPrivatvermögen geworden war. Ein Wirtschaftsgut verliert seine\nEigenschaft als Betriebsvermögen durch die Auflösung des sachlichen\noder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Bei unveränderter\nsubjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts wird der sachliche\nbetriebliche Zusammenhang durch die Entnahme gelöst. Eine Entnahme\nsetzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine\nEntnahmehandlung voraus, die von einem Entnahmewillen getragen ist.\nEin schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen, durch das die\nVerknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar\ngelöst wird, kann hierzu ausreichen. Erforderlich ist jedoch ein\nVerhalten, das nach außen hin den Willen erkennen läßt, ein\nWirtschaftsgut nicht mehr für betriebliche, sondern für private\nZwecke zu nutzen, also nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zur\nErzielung von Betriebseinnahmen, sondern in Zukunft zur Erzielung\nvon Privateinnahmen zu verwenden (BFH, Betrieb 1993, 1218 = BB\n1993, 830). Die Nutzungsänderung einzelner Grundstücke eines\nlandwirtschaftlichen Betriebs führt lediglich zu einer Veränderung\nvon Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens. So\nscheiden etwa Gebäude einer früheren Hofstelle, die bisher zum\nnotwendigen Betriebsvermögen gehörten, grundsätzlich nicht schon\ndeshalb aus dem Betriebsvermögen aus, weil sie nach der Verlegung\nder Betriebsstätte nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern\nan Gewerbetreibende vermietet werden (BFH, BStBl. II 1972, 942).\nWenn selbst die entgeltliche Belastung eines betrieblichen\nGrundstücks mit einem Erbbaurecht und die anschließende Bebauung\nmit einem privat genutzten Wohnhaus durch den Erbbauberechtigten\nnicht zur Annahme notwendigen Privatvermögens beim Eigentümer\ndieses Grundstücks führen (BFH, BStBl. II 1993, 342 m.w.Nachw.),\ndann gilt dies erst recht für die Vermietung eines zunächst als\nLandarbeiterwohnung genutzten Hauses an betriebsfremde Dritte, die\n- so der Kläger - allenfalls sporadisch in dem einen oder anderen\nJahr bei der Rübenernte aushalfen. Eine spätere betriebliche\nNutzung dieses Grundstücks als Landarbeiterwohnung war objektiv\nmöglich. Daß es in der Folgezeit nicht nur an betriebsfremde\nPersonen vermietet wurde, legt im übrigen - ohne daß es darauf\nankommt - die langjährige Nutzung durch den Sohn H. als Mieter\nnahe. Das Grundstück ist bis zur Übertragung auf die Tochter S.\nweder aus dem Betriebsvermögen ausgebucht noch sind die\nMieteinnahmen als privates Einkommen versteuert worden. Sonstige\nUmstände, die als eine schlüssige Entnahmehandlung vor 1983\nangesehen werden könnten, zeigt auch die Berufung nicht auf.\n\nEntgegen der Meinung des Klägers bestand bei der Erstellung der\n\"Eröffnungsbilanz\" für den Grund und Boden im Jahre 1974 aufgrund\neines der Beklagten unstreitig erst im Jahre 1973 hierzu erteilten\nAuftrages auch keine Wahlmöglichkeit mehr zu einer\nsteuerunschädlichen Überführung am Stichtag (1.7.1970) zum\nBetriebsvermögen gehörender Grundstücke in Privatvermögen. Die\nFrist für die Bilanzierung des Grund und Bodens (spätestens für das\nWirtschaftsjahr 1973/74) ändert nichts daran, daß es auf die\nVermögenszugehörigkeit zum Stichtag (30.6. bzw. 1.7.1970) ankam,\nmit der Einschränkung, daß Entnahmen von Grund und Boden bis zum\n30.6.1972 noch mit Wertstellung zum 30.6.1970 und damit ohne\nEntstehung eines steuerpflichtigen Gewinns erfolgen konnten. Im\nübrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß die mit dem\n2. Steueränderungsgesetz 1971 (aufgrund einer Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts) eingeführte Änderung nur in der\nEinbeziehung des \"nackten\" Grund und Bodens in die schon vorher\nbestehende Bilanzierungsverpflichtung des Anlagevermögens bestand.\nDemgemäß war das als Landarbeiterwohnung genutzte Haus auf dem\nGrundstück B.straße 36 schon zuvor stets als Bestandteil des\nBetriebsvermögens bilanziert worden. Insoweit bestand daher ohnehin\nkeine Möglichkeit zu einer steuerunschädlichen Entnahme. Da das\nHaus zum Stichtag bereits vollständig abgeschrieben war, hätte es\ndamals wie auch später nur mit der Folge einer Gewinnbesteuerung\nzum vollen Verkehrswert entnommen werden können.\n\nDie Aufgaben eines Steuerberaters richten sich nach Inhalt und\nUmfang des erteilten Mandats; nur in den hierdurch gezogenen\nGrenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der\nBearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGH,\nNJW-RR 1987, 1375; BGH NJW 1995, 958). Der Senat teilt die\nAuffassung des Landgerichts, daß es im Rahmen des erteilten\nAuftrages nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehörte, im Hinblick\nauf etwaige künftige Wertsteigerungen oder in Betracht zu ziehende\nspätere Verwendung einzelner Grundstücke zur Abfindung weichender\nErben die steuerlichen Auswirkungen künftiger Entnahmen als\nBetriebsvermögen bilanzierter Grundstücke zu bedenken und dem\nKläger ggf. Vorratsentnahmen zu empfehlen. Daß eine solche Entnahme\nzur Gewinnbesteuerung führte, brauchte die Beklagte dem Kläger als\nbuchführendem Landwirt, dessen Betriebsvermögen (mit Ausnahme des\nreinen Grund und Bodens) auch schon vorher ständig bilanziert\nwurde, nicht eigens zu erklären. Es ist auch nichts ersichtlich,\nwas der Beklagten Anlaß zu der Annahme hätte geben können und\nmüssen, daß der Kläger die Vorstellung hegte, das Grundstück\nB.straße 36 nebst darauf errichtetem Landarbeiterhaus gehörte zu\nseinem Privatvermögen. Der Kläger ist schon beweisfällig für seine\nBehauptung geblieben, die Beklagte habe gewußt, daß dieses Haus\nseit 1965/66 nicht mehr von im landwirtschaftlichen Betrieb des\nKlägers beschäftigten Arbeitnehmern bewohnt worden sei. Tatsächlich\nhat der Kläger - wie im Betriebsprüfungsbericht vom 3.1.1974\nbeanstandet - noch eine im Wirtschaftsjahr 1971/72 erstmals\ninstallierte Heizungsanlage nach der\nLandarbeiterwohnungsbau-Verordnung abgeschrieben. In jenem Bericht\nist in diesem Zusammenhang vermerkt, daß das Haus ab dem\nWirtschaftsjahr 1970/71 nicht mehr von Landarbeitern bewohnt werde.\nBei der Erstellung der Eröffnungsbilanz kannte die Beklagte zwar\ndiesen Bericht. Da eine Wahlmöglichkeit des Klägers zur\nsteuerunschädlichen Überführung in Privatvermögen zu diesem\nZeitpunkt (wie auch schon zum Zeitpunkt der Beauftragung der\nBeklagten) hinsichtlich des ohnehin nur von der Streichung des § 4\nAbs.1 S.5 EStG a.F. betroffenen Grund und Bodens nicht mehr\nbestand, brauchte die Beklagte auch keine besondere Veranlassung zu\nsehen, den Kläger hierauf anzusprechen. Es wäre vielmehr umgekehrt\nSache des Klägers gewesen, sich von der Beklagten gezielt beraten\nzu lassen, wenn und soweit er solchen Beratungsbedarf hatte. Das\ngilt um so mehr, wenn er - so seine Darstellung in der Klageschrift\n(Seite 10) - bei der Beauftragung der Beklagten mit der Erstellung\nder Eröffnungsbilanz für den Grund und Boden der Auffassung war,\n\"daß die vorzunehmende Bilanzierung konstitutiven Charakter\nhinsichtlich der Grundstücke haben würde, deren steuerrechtliche\nZuordnung zweifelhaft war\". Wenn er deshalb in der - irrigen -\nAnnahme, insoweit noch wählen zu können, von der Beklagten die\nsteuergünstigste Lösung erarbeitet haben wollte, und zwar im\nHinblick auf die angeblich damals bereits geplante und später\nverwirklichte Nutzung, dann mußte er insoweit selbst aktiv werden\nund der Beklagten entsprechende Pläne offenbaren. Die Ansicht des\nKlägers, die Beklagte habe den steuerlichen Folgen einer späteren\nEntnahme ungefragt Rechnung tragen und die notwendige oder\ngewillkürte Zugehörigkeit der in Rede stehenden Grundstücke zum\nBetriebs- oder Privatvermögen erfragen müssen, hält der Senat in\nÜbereinstimmung mit dem Landgericht für überspannt, zumal die\nBeklagte mit dem Rundschreiben vom 14.4.1972 - unwiderlegt -\nbereits grundlegende Informationen zu der gesetzlichen Neuregelung\nund ihren Auswirkungen erteilt hatte (der Kläger bestreitet zwar,\ndaß es ein solches Informationsschreiben gegeben habe; das ist\njedoch ohne Belang, da er für alle anspruchsbegründenden Umstände\nbeweispflichtig ist, wenn auch ggf. mit den sich aus der Natur des\nNegativbeweises ergebenden Erleichterungen).\n\nHinsichtlich des unbebauten Grundstücks B.straße 17 liegt es\nauf der Grundlage der vom Kläger hierzu behaupteten tatsächlichen\nUmstände zwar näher, daß dieses Grundstück, welches aufgrund der\nVerpachtung zum \"Nulltarif\" (gegen die bloße Verpflichtung zur\nortsüblichen Straßenreinigung vor jenem Grundstück) gar keinen\nbetrieblichen Gewinn erbringen konnte, nicht zum Betriebsvermögen\ngehörte, so daß es fälschlicherweise in die \"Eröffnungsbilanz\" für\nden Grund und Boden eingestellt wurde. Dann aber gilt für die erst\nanläßlich der Betriebsübergabe im Jahre 1991 erfolgte Ausbuchung\ndas oben unter I.1. Ausgeführte. Der Kläger hätte daher wegen der\nNutzungsänderung dieses Grundstücks im Ergebnis selbst dann keine\nÄnderung der betreffenden steuerlichen Feststellungen zu besorgen,\nwenn eine solche Änderung verfahrensrechtlich noch möglich wäre.\nSchon dafür läßt sich indessen dem Vorbringen des Klägers nichts\nGreifbares entnehmen. Gemäß § 164 Abs.4 AO entfällt der Vorbehalt\nder Nachprüfung mit Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist, die\nnach § 169 Abs.2 Nr.2 AO vier Jahre beträgt. Konkrete\nVerlängerungsgründe führt der Kläger nicht an. Daß die Beklagte\nseinerzeit wegen anhängiger Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht die Erweiterung der\nVorläufigkeitsfestsetzung beantragt haben mag, berührt die\nFeststellungen hinsichtlich des Grundstücks B.straße 17 nicht,\njedenfalls ist dafür nichts erkennbar. Im übrigen ist der Kläger\nauch hinsichtlich der Bilanzierung dieses Grundstücks den Beweis\nfür seine Behauptung schuldig geblieben, die Beklagte sei über die\nvon ihm hierzu vorgetragenen tatsächlichen Umstände von Anfang an\ninformiert gewesen. Soweit der Kläger meint, die etwa fehlende\nInformation sei der Beklagten als Beratungsfehler anzulasten,\ngelten die vorstehenden Ausführungen (unter I. 4.)\nentsprechend.\n\nSchließlich kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, daß\nder Kläger bei einer Problematisierung und zutreffenden Beratung\nüber die steuerrechtliche Behandlung der hier in Rede stehenden\nGrundstücke als gewillkürtes Betriebsvermögen und die sich daraus\nergebenden steuerlichen Folgen bei einer Entnahme sich damals für\neine solche entschieden hätte. Das gilt in besonderem Maße für das\nGrundstück B.straße 36, dessen Entnahme zur Folge gehabt hätte, daß\ner damals bereits Mehrsteuern von annähernd 60.000,00 DM zu zahlen\ngehabt und die Mieteinnahmen bis zu der ins Auge gefaßten späteren\nVerwendung zur Abfindung weichender Erben laufend als private\nEinkünfte zu versteuern gehabt hätte. Für ein solches Verhalten als\nAufklärungsfolge spricht auch im Hinblick auf die ungewisse\nlangfristige Verkehrswertentwicklung des Grund und Bodens weder ein\nAnscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung. Nach der\nebenfalls unwiderlegten Darstellung der Beklagten hat diese - wie\nin der mündlichen Verhandlung von ihrem Geschäftsführer, Herrn F.,\nnochmals bestätigt - erst im Laufe des finanzgerichtlichen\nRechtsstreits von der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 an\ndie Tochter S. erfahren, weshalb das Grundstück auch erst 1989/90 -\num dem Kläger nicht zu schaden: \"erfolgsneutral\" - ausgebucht\nworden sei.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nInzwischen sieht der Kläger die schadensauslösende\nPflichtverletzung der Beklagten (für den bezifferten Schaden) denn\nauch vornehmlich in einem Bilanzierungsfehler, der zu dem\nfinanzgerichtlichen Verfahren (7 K 1342/87) geführt hat. Ob es sich\nhierbei um eine Klageänderung handelt, wie die Beklagte - einer\nsolchen Änderung widersprechend - meint, kann offenbleiben; sie\nwäre jedenfalls als sachdienlich zuzulassen, weil das ihr\nzugrundeliegende, im wesentlichen bereits im ersten Rechtszug\neingeführte Vorbringen im Ergebnis ohnehin keine dem Kläger\ngünstigere Beurteilung zu rechtfertigen vermag.\n\n36\n\nUnstreitig hatte die Beklagte die vom Kläger im Wege eines\nTauschvertrages vom 23.2.1982 von der Stadt K. erworbene\nBauparzelle in die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1981/82 als\nBestandteil des Betriebsvermögens eingestellt. Zwischen den\nParteien besteht Einigkeit darüber, daß dieses Tauschgrundstück\naufgrund einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung\ndes Klägers gegenüber der Stadt K. gar nicht landwirtschaftlich\ngenutzt werden durfte und daher nicht Betriebsvermögen geworden\nist, sondern schon vor der bestimmungsgemäßen Übertragung (nach\nTeilung) auf die Tochter A. sowie auf den Sohn H. notwendiges\nPrivatvermögen war. Streitig ist lediglich, ob die Beklagte diesen\nSachverhalt bei der Bilanzierung gekannt hat oder bei\npflichtgemäßer Informationserfragung hätte kennen müssen. Auch\ninsoweit ist der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte sei über\ndas Tauschgeschäft, den Verwendungszweck der eingetauschten\nBauparzelle und seine Verpflichtungserklärung vom 4.3.1992\ngegenüber der Stadt K. (betreffend die Verwendung dieser\nBauparzelle zur Erbabfindung zweier seiner Kinder für Zwecke der\nWohnbebauung zum Eigenbedarf) voll informiert gewesen, beweisfällig\ngeblieben.\n\nDer Fehler konnte jedenfalls - auch davon gehen beide Parteien\nübereinstimmend aus - im finanzgerichtlichen Verfahren korrigiert\nwerden, so daß die dortige Klage insoweit auch Erfolg gehabt hätte.\nIm Verlaufe jenes Rechtsstreits hatte das Finanzamt B. aber bereits\ndarauf hingewiesen, daß die Übereignung des Grundstücks Flur 3 Nr.\n143 (B.straße 36) an die Tochter S. zum 29.6.1993 im\nBetriebsprüfungsbericht einkommenssteuerrechtlich nicht erfaßt\nworden sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.9.1993 = Bestandteil\ndes von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11.3.1998\nüberreichten Anlagenkonvolutes). Bei der Vorbereitung der auf den\n20.6.1995 anberaumten mündlichen Verhandlung war der\nBerichterstatter des finanzgerichtlichen Verfahrens ebenfalls auf\ndiesen Punkt aufmerksam geworden und hatte den sachbearbeitenden\nGeschäftsführer der Beklagten, Herrn F., darauf hingewiesen, daß\ndie Gewinnbesteuerung aus der Entnahme dieses Grundstücks ggf. noch\nnachzuholen sei (mit der Folge eines viel höheren steuerlichen\nNachteils für den Kläger und dessen Ehefrau). Aus den alten\nUnterlagen, die sich noch in der K.er Niederlassung der Beklagten\nbefanden, ergab sich, daß das ehemalige Landarbeiterhaus schon vor\n1970 abgeschrieben war und seitdem unverändert mit einem\nErinnerungswert von 1,-- DM in der Bilanz fortgeschrieben wurde.\nNachdem Herr F. auch in einem darüber mit dem Kläger am 19.6.1995\ngeführten Gespräch keinerlei beweiskräftige Anhaltspunkte für eine\nfrühere Entnahmehandlung (vor der Übertragung auf die Tochter S. im\nWirtschaftsjahr 1982/83) fand, empfahl er dem Kläger die Rücknahme\nder Klage, weil sonst mit einer weitaus höheren Nachversteuerung\neines Entnahmegewinns aus diesem Übertragungsvorgang zu rechnen\ngewesen wäre.\n\nDer Kläger geht selbst in erster Linie von der Richtigkeit\ndieser Empfehlung aus. Er stellt jetzt darauf ab, daß es ohne die\nfalsche steuerliche Behandlung der im Wirtschaftsjahr 1981/82\neingetauschten Bauparzelle schon nicht zu einer Beanstandung bei\nder Betriebsprüfung im Jahre 1985, den daraufhin geänderten\nEinkommens- und Kirchensteuerbescheiden vom 15.4.1986 (für die\nJahre 1982 und 1983) sowie deren Anfechtung im Wege des Einspruchs\nund der anschließenden finanzgerichtlichen Klage gekommen wäre, so\ndaß dann auch die Übertragung des mit dem ehemaligen\nLandarbeiterhaus bebauten Grundstücks B.straße 36 an die Tochter S.\nals Entnahmevorgang weiterhin steuerlich unberücksichtigt geblieben\nwäre. Der Versuch des Klägers, in dieser Weise einen zurechenbaren\nUrsachenzusammenhang zwischen der steuerlichen Behandlung der\neingetauschten Bauparzelle als vermeintlich haftungsbegründender\nPflichtverletzung der Beklagten und seiner ohne die Klagerücknahme\ndrohenden weiteren Verschlechterung infolge Nachversteuerung des\nEntnahmegewinns aufgrund der Übertragung des Grundstücks B.straße\n36 herzustellen, kann indessen ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nZwar hindert die erfolgversprechende\nKorrektur des Bilanzierungsfehlers im finanzgerichtlichen Verfahren\nnicht ohne weiteres, der Beklagten die aus diesem Anlaß drohende\nNachversteuerung wegen der Übertragung des Grundstücks B.straße 36\nzuzurechnen. Das würde jedoch voraussetzen, daß die Beklagte jenes\nGrundstück bereits früher steuerlich fehlerhaft behandelt hat. Denn\nbei wertender Betrachtung kann es grundsätzlich nicht als Schaden\nim Rechtssinne angesehen werden, wenn sich anläßlich der\nerfolgreichen Korrektur eines dem Steuerberater unterlaufenen\nFehlers herausstellt, daß der angefochtene Steuerbescheid bei einer\nverfahrensrechtlich noch möglichen und materiellrechtlich\nbegründeten Nachversteuerung eines bisher unbeachtet gebliebenen\nsteuerpflichtigen Vorgangs zum Nachteil des Steuerpflichtigen\nabzuändern wäre. Eine andere Beurteilung käme somit nur dann in\nBetracht, wenn die Beklagte es zu verantworten hätte, daß sich\n(erst) die Übertragung des Grundstücks im Jahre 1983 als eine\nEntnahmehandlung darstellte. Dafür gibt das Vorbringen des Klägers\nindessen nichts her. Nach dem bereits gewürdigten tatsächlichen\nVorbringen des Klägers ist dieses Grundstück mitsamt Aufbauten bis\ndahin objektiv stets Betriebsvermögen geblieben (lediglich von\nnotwendigem zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden), wie es für\ndie Beklagte auch keine Veranlassung zu der Annahme gab, daß der\nKläger dieses Objekt als Privatvermögen ansah oder zur künftigen\nprivaten Verwendung entnehmen wollte. Nach der ebenfalls\nunwiderlegten Darstellung der Beklagten hat diese - wie in der\nmündlichen Verhandlung von ihrem Geschäftsführer, Herrn F.,\nnochmals bestätigt - sogar erst im Laufe des finanzgerichtlichen\nRechtsstreits von der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 an\ndie Tochter S. erfahren, weshalb dieses Grundstück auch erst\n1989/90 - um dem Kläger nicht zu schaden: \"erfolgsneutral\" -\nausgebucht worden sei.\n\n39\n\nSchließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für\ndie Annahme, daß der Rat der Beklagten (durch ihren\nMitgeschäftsführer, Herrn F.) zur Rücknahme der finanzgerichtlichen\nKlage fehlerhaft war. Eine jedenfalls objektive Fehlerhaftigkeit\ndieses Rates käme lediglich auf der Grundlage der Rechtsbehauptung\ndes Klägers in Betracht, das Grundstück B.straße 36 sei\nnachweislich bereits vor dem 1.7.1970 aus dem Betriebsvermögen\nausgeschieden. Für diese Rechtsbehauptung fehlt es jedoch - wie\nbereits dargelegt - an schlüssigen Tatsachen. Nach der ebenfalls\nunwiderlegten Darstellung der Beklagten ging es in der Besprechung\nvom 15.6.1995 zwischen dem Kläger und Herrn F. gerade um die\nergänzende Abklärung etwaiger Anhaltspunkte für eine frühere\nEntnahme des Grundstücks. Der Kläger will nach eigenen Angaben bis\nzu diesem Gespräch davon ausgegangen sein, daß das Grundstück\nB.straße 36 nebst aufstehendem ehemaligem Landarbeiterhaus zu\nseinem Privatvermögen gehörte. Demgemäß spricht auch alles dafür,\ndaß gerade diese Frage zentraler Gegenstand der Besprechung war.\nJedenfalls ist der Kläger auch insoweit den ihm obliegenden Beweis\nfür einen Beratungsfehler der Beklagten schuldig geblieben.\n\n40\n\nIII.\n\n41\n\nNach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Klage letztlich\nauch an der von der Beklagten weiterhin erhobenen Einrede der\nVerjährung scheitern müßte. Insoweit sei jedoch angemerkt, daß der\nSenat an der hierzu bisher vertretenen Auffassung nach Überprüfung\nnicht mehr uneingeschränkt festhält. Für den Beginn der Verjährung\nnach § 68 StBerG kommt es nicht darauf an, wann eine möglicherweise\nschadensverursachende Pflichtverletzung erstmals bekannt geworden\nist. § 68 StBerG knüpft den Beginn der dreijährigen\nVerjährungsfrist vielmehr an den Zeitpunkt an, in welchem der\nAnspruch entstanden ist (§ 198 BGB). Die hierfür maßgeblichen\nAbgrenzungskriterien (grundlegend: BGHZ 119,69 = NJW 1992, 2766)\nhaben nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des IX.\nZivilsenats des BGH für die Steuerberaterhaftung dazu geführt, daß\ndie Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandanten gegen\nseinen Steuerberater, der in einer steuerlichen Angelegenheit\nNachteile seines Auftraggebers verschuldet, in der Regel beginnt,\nsobald diesem der belastende Steuerbescheid bekanntgegeben wird.\nDie zunächst offengelassene Frage, ob der Verjährungsbeginn nicht\nerst an die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des belastenden\nSteuerbescheides anzuknüpfen ist, hat der BGH inzwischen mehrfach\nverneint (z.B. NJW 1995, 2108; NJW 1996, 1895). So ist es denn auch\nverjährungsrechtlich ohne Belang, daß hier bis zur Klagerücknahme\nim finanzgerichtlichen Verfahren noch nicht endgültig feststand, ob\nund wie sich ein Fehlverhalten der Beklagten zum Nachteil des\nKlägers auswirken würde. Die wirtschaftliche Entscheidung des\nKlägers, die Klage wegen der sonst drohenden höheren\nNachversteuerung (betreffend das Grundstück B.straße 36)\nzurückzunehmen, kann nicht dafür maßgeblich sein, wann durch die\nder Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen eine als Schaden\nanzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers\neingetreten ist. Nach der Rspr. des BGH (a.a.O.) genügt es, daß die\nVerschlechterung der Vermögenslage sich wenigstens dem Grunde nach\nverwirklicht hat; für die als Schaden geltend gemachten\nGerichtskosten aus dem Finanzgerichtsprozeß hat die\nVerjährungsfrist daher spätestens mit der dortigen Klageerhebung\nbegonnen. Wenn - wie es im Schriftsatz des Klägers vom 8.4.1998 im\nAnschluß an die mündliche Verhandlung heißt - \"der Schaden\npraktisch mit der unzutreffenden Sachbehandlung im Jahre 1981 nicht\nmehr zu verhindern war\", dann zeigt dies, daß spätestens mit der\ngerichtlichen Anfechtung der - geänderten - Steuerbescheide vom\n15.4.1986 bei wirtschaftlicher Beurteilung eine Verschlechterung\nder Vermögenslage des Klägers eingetreten war. Da der Kläger zu\ndiesem Zeitpunkt bereits wegen eines Regresses gegen die Beklagte\nanwaltlich beraten und vertreten war, scheidet eine sog.\nSekundärverjährung von vornherein aus. Sonstige\nverjährungshindernde oder -hemmende Umstände sind nicht\nersichtlich.\n\n42\n\nAnders mag es sich hinsichtlich des Grundstücks B.straße 17\nverhalten. Insoweit geht es lediglich um die Besorgnis eines\nmöglichen künftigen Schadens, der, weil er auch dem Grunde nach\nnoch nicht eingetreten ist, für den Beginn der Verjährung\nunerheblich ist.\n\n43\n\nIV.\n\n44\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 108 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n45\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses\nUrteil (den Feststellungsantrag bewertet der Senat wie das\nLandgericht mit 10.000,00 DM, den bereits erstinstanzlich einseitig\nfür erledigt erklärten Antrag jedoch nur nach den hierauf\nentfallenden Kosten): bis 90.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/13-u-114-97","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-29/13-u-114-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309671","retrieved":"2026-07-09 03:39:22.201796+00:00"}}