{"status":"available","doknr":"OLD309679","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0428.9U197.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-28","aktenzeichen":"9 U 197/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage\nabgewiesen.\n\n4\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein\nEntschädigungsanspruch aus der für sein Fahrzeug Mercedes-Benz 212\nD, amtliches Kennzeichen ......., abgeschlossenen\nVollkaskoversicherung wegen des Schadensereignisses vom\n15./16.09.1996 zu, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer\nmut- oder böswilligen Handlung betriebsfremder Personen im Sinne\nvon § 12 Abs. 1 Nr. II. f) AKB noch unter dem Gesichtspunkt eines\n\"Unfalls\" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. II. e) AKB. Der Senat ist\ndavon überzeugt, daß die in der Nacht vom 15. auf den 16.09.1996\nvon der Polizei am Fahrzeug des Klägers festgestellten Schäden in\nForm von zahlreichen kleinen Einstichen in die Karosserie an beiden\nSeiten, am Heck und an der vorderen Haube des Fahrzeugs nicht durch\nbetriebsfremde Personen, sondern mit Wissen und Wollen des Klägers\nherbeigeführt worden sind. Soweit das Landgericht hierfür bereits\neine erhebliche Wahrscheinlichkeit hat ausreichen lassen, um einen\nEntschädigungsanspruch wegen mut- oder böswilliger Handlungen\nbetriebsfremder Personen zu verneinen und die Klage abzuweisen,\nkann dem nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht\ngefolgt werden. Danach besteht in Fällen der mut- oder böswilligen\nHandlungen betriebsfremder Personen kein Grund,\nBeweiserleichterungen zuzubilligen wie in Diebstahlsfällen;\nvielmehr muß, wenn eine Beschädigung des Fahrzeugs durch solche\nHandlungen bewiesen ist, was anhand des Schadensbildes festgestellt\nwerden kann, der Versicherer beweisen, daß die Schäden nicht auf\nHandlungen betriebsfremder Personen beruhen (vgl. Urteil des BGH\nvom 25.06.1997, VersR 1997, 1095 f. = r+s 1997, 446; so auch schon\nOLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1996, 93 f.). Dem schließt sich der\nSenat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung an (vgl. die\nSenatsurteile 9 U 70/96 und 9 U 36/94; ebenso bisher OLG Hamm VersR\n1996, 881; OLG Düsseldorf VersR 1996, 880). Im Hinblick auf den\nGesichtspunkt einer vorsätzlichen Herbeiführung des\nVersicherungsfalles \"Unfall\" im Sinne von § 61 VVG, den das\nLandgericht nicht erörtert hat (vgl. dazu BGH VersR 1981, 450), muß\nohnehin der Versicherer nach allgemeiner Meinung den vollen Beweis\nerbringen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 6 zu §\n61).\n\n5\n\nDie den Versicherer somit für die Tatsache, daß die Schäden\nnicht durch betriebsfremde Personen verursacht worden sind, sowie\nfür die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch\nden Versicherungsnehmer treffende Beweislast ändert im vorliegenden\nFall aber nichts daran, daß die Klage vom Landgericht im Ergebnis\nzu Recht abgewiesen worden ist, da der Beweis insoweit erbracht\nist.\n\n6\n\nDie Art der Einstiche in die Karosserie des Fahrzeugs des\nKlägers, die sich wesentlich von den in der betreffenden Nacht an\nvier weiteren Fahrzeugen festgestellten Karosserieschäden\nunterscheiden, läßt unter den hier gegebenen Umständen nur den\neinzigen Schluß zu, daß der Kläger die an den anderen vier\nFahrzeugen festgestellten Vandalismusschäden zum Anlaß genommen\nhat, einen gleichartigen Schaden am eigenen Fahrzeug vorzutäuschen.\nDie Schäden an den anderen vier Fahrzeugen sind, wie das\nLandgericht schon ausgeführt hat und aus den bei der Akte\nbefindlichen Fotografien zweifelsfrei hervorgeht, in großer Eile\nmit erheblichem Kraftaufwand unter Verwendung eines\nSchlagwerkzeuges herbeigeführt worden, was sich an den Eindellungen\nin der Karosserie und den schlitzförmigen Einstichen erkennen läßt.\nDies folgt auch aus der polizeilichen Aussage der Zeugin Sch.. Sie\nist in der Tatnacht aufgrund lauter Geräusche, die wie lautes\nTrommeln klangen, ans Fenster gelaufen und hat auf der Straße zwei\nJugendliche beobachtet, die an den geparkten Fahrzeugen\nvorbeiliefen und mit einem Gegenstand auf die Fahrzeuge einschlugen\nund sich sodann rasch entfernten (vgl. Bl. 11 und 16 der Beiakte).\nAuch einer der Geschädigten, der Zeuge D., war durch laute\nGeräusche aufmerksam geworden und hatte sich auf den Balkon seiner\nWohnung begeben. Dort sah er noch, wie drei Jugendliche über den\nGehweg liefen, einer von ihnen mit einem Gegenstand auf die\nMotorhaube seines Pkw schlug und dann alle flüchteten (Bl. 18 der\nBeiakte). Bei den anderen vier Fahrzeugen sind auch überwiegend an\nder dem Bürgersteig zugewandten Fahrzeugseite und zum Teil noch auf\nder Motorhaube Schäden entstanden. Dagegen weist der Wagen des\nKlägers rundherum kleine, saubere Löcher auf, die ersichtlich mit\nBedacht, großer Sorgfalt und in völliger Ruhe in die\nKarosseriebleche mit einem Werkzeug hineingebohrt oder geschlagen\nworden sind (vgl. die Fotografien Bl. 58 bis 62 d.A.). Sie sind\nzudem in einer Weise auf der Karosserie verteilt, daß bei einer\nfachgerechten Reparatur die Ausbesserung und Neulackierung nahezu\nsämtlicher Karosserieteile wie Seitentüren, Motorhaube und Hecktüre\nerforderlich ist (vgl. das Gutachten des Sachverständigen B. vom\n19.09.1996, Bl. 50 ff.), daß andererseits, wenn man den Schaden auf\nGutachtenbasis abrechnet und von einer solchen fachgerechten\nReparatur absieht, die Schäden in Form der kleinen Löcher sich\ndurchaus auch in der Weise ausbessern lassen, daß man diese Löcher\nverschließt und die Stellen beilackiert. Der finanzielle Vorteil,\nder sich aus einem solchen Schadensbild ergibt, liegt daher auf der\nHand.\n\n7\n\nEs kommt sodann hinzu, daß nach dem eigenen Vorbringen des\nKlägers im Schriftsatz vom 12.05.1997 sein Fahrzeug etwa 60 bis 80\nm von den anderen in jener Nacht beschädigten vier Fahrzeugen\nabgestellt war, was im übrigen auch aus den Lichtbildern über die\nÖrtlichkeit und den Standort der betreffenden Fahrzeuge auf Bl. 63\nbis 65 d.A. hervorgeht. Angesichts des von den Zeugen Sch. und D.\nbeobachteten Verhaltens der Täter, die sich an den vier anderen\nabgestellten Fahrzeugen zu schaffen gemacht haben, und das belegt,\ndaß sie in großer Eile vorgingen und bestrebt waren, möglichst\nschnell wieder zu verschwinden, erscheint es völlig\nunwahrscheinlich, daß sie zunächst das Fahrzeug des Klägers\nrundherum fein säuberlich mit kleinen Löchern versehen haben, dann\n60 bis 80 m weitergelaufen sind und sich dann an den vier anderen\nFahrzeugen zu schaffen gemacht haben.\n\n8\n\nSchließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß ein\nzuletzt auf den Kläger zugelassener Wohnwagenanhänger bereits in\nmehrere Fälle von Vandalismusschäden verwickelt war und dieserhalb\nVersicherungsleistungen bezogen worden sind. Insoweit wird auf die\nAusführungen der Beklagten in der Klageerwiderung auf Seite 10 ff.\n(Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n9\n\nAlles in allem besteht daher für den Senat kein vernünftiger\nZweifel daran, daß die am Fahrzeug des Klägers befindlichen\nEinstiche nicht durch betriebsfremde Personen verursacht worden\nsind, und auch, daß der Kläger den Versicherungsfall \"Unfall\"\nvorsätzlich im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt hat, so daß die\nBeklagte nicht verpflichtet ist, Leistungen aus der\nVollkaskoversicherung zu erbringen.\n\n10\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 15.075,45 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-28/9-u-197-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-28/9-u-197-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309679","retrieved":"2026-07-09 03:39:23.006872+00:00"}}