{"status":"available","doknr":"OLD309678","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0428.9U163.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-28","aktenzeichen":"9 U 163/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin war Eigentümerin der am 30.09.1995 durch einen\nBrand völlig zerstörten Motoryacht \"St.\". Für dieses Sportboot\nhatte sie über die Firma B. Gesellschaft für Wirtschaftsberatung\nmbH eine Wassersportkasko-Versicherung abgeschlossen, aus der sie\nnunmehr Ansprüche gegen die Beklagte herleitet. Die\nVersicherungssumme für die Motoryacht inklusive Zubehör betrug\n198.000,-- DM. Versicherer sollten zu 60% die Beklagte und zu 40%\ndie Württembergische und Badische Versicherungs-AG sein. Inhalt des\nVersicherungsvertrages, der für den Schadensfall eine\nSelbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 2.000,-- DM vorsieht,\nsind u.a. die Sonderbedingungen für Wassersportkasko-Versicherung\nvon Sportbooten (im folgenden: \"Sonder-bedingungen\"). Nach § 11\nZiffer 1 der Sonderbedingungen, auf die wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Bl. 2 des Anlagenhefters), haften mehrere\nVersicherer in Höhe ihrer Anteile als Einzelschuldner. § 7 Ziffer 4\nder Sonderbedingungen verpflichtet den Versicherer im Fall des\nTotalverlustes des Bootes zur Leistung der vereinbarten\nVersicherungssumme abzüglich eines etwaigen Restwertes. § 4 ist mit\ndem Wort \"Ausschlüsse\" überschrieben. Danach sollen von der\nVersicherung bestimmte Schäden ausgeschlossen sein, die dann in\nzehn Ziffern beschrieben werden. Nach § 4 Ziffer 1 der\nSonderbedingungen sind alle Schäden von der Versicherung\nausgeschlossen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch\nden Versicherungsnehmer oder die Mannschaft oder Insassen\nentstanden sind. § 4 Ziffer 3 sieht den Haftungsausschluß für\nSchäden vor, die durch Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs entstanden\nsind, \"sofern diese Umstände bei Antritt der Fahrt vorlagen bzw.\nder Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben\nmußte\".\n\n3\n\nAm 30.09.1995 beabsichtigte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge\nF.Sp., das seiner Frau gehörende Motorboot auf dem Rhein vom\nHeimathafen Yachtclub O./A. zu der in Sp. gelegenen Schiffswerft\nBraun zu bringen. Dort sollte das Boot einen neuen\nUnterwasseranstrich erhalten. Außerdem sollten kleinere Reparaturen\ndurchgeführt werden. Der Zeuge Sp. befand sich in Begleitung der\nZeugen U. und S., als er am Morgen des 30.09.1995 die ca. 45 - 60\nMinuten dauernde Fahrt nach Sp. antrat. Gegen 9.45 Uhr geriet die\nMotoryacht oberhalb des B.-Altrheins bei Rhein-Kilometer ... in\nBrand. Sie wurde völlig zerstört, ein Restwert verblieb nicht.\nBrandursache war nach den Feststellungen des Brandsachverständigen\nund Zeugen W. das Lösen der Metallkraftstoffleitung zwischen\nKraftstoff-Förderpumpe und dem Vergaser des linken Motors des mit\nzwei Innenbordmotoren ausgestatteten Bootes.\n\n4\n\nIn der Folgezeit nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von\n60% der vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 198.000,-- DM\nabzüglich anteiliger Selbstbeteiligung (60 % von 2.000,-- DM) in\nAnspruch. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit der Begründung,\ndie Motoryacht der Klägerin sei bereits bei Fahrtantritt\nfahruntüchtig gewesen, zudem sei Brandursache ein unsachgemäßes,\nauf grober Fahrlässigkeit beruhendes Hantieren der Bootsbesatzung\nam Motor gewesen. Deshalb sei sie - die Beklagte - gemäß § 4\nZiffern 3 und 1 der Sonderbedingungen leistungsfrei.\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, schon während der Fahrt auf dem\nRhein in Richtung Sp. sei der Backbordmotor unregelmäßig gelaufen.\nDer Zeuge Sp. habe ihn überprüfen wollen. Zu diesem Zweck habe er\ndas Boot in den B. Altrhein gesteuert. Dort sei der Motor dann\nvöllig ausgefallen. Der Zeuge S., von Beruf Kfz-Mechaniker, habe\nsich auf Anweisung des Zeugen Sp. zum Motorraum begeben, um nach\nder Ursache der Unregelmäßigkeiten zu sehen. Dieser habe dann den\nMotorraum geöffnet und den Zeugen Sp. gebeten, den Backbordmotor zu\nstarten. Irgendwelche Eingriffe am Motor habe die Bootsbesatzung\nnicht vorgenommen. Der Zeuge Sp. habe mehrmals mit dem Gashebel\ngepumpt, bevor er den Motor gestartet habe. Dieser sei jedoch nicht\nangesprungen. Plötzlich sei es zu einer Verpuffung gekommen, eine\nStichflamme sei aus dem Motorraum hochgeschlagen. Die Besatzung\nhabe noch versucht, den Brand unter Kontrolle zu bekommen, dies sei\nihr jedoch nicht gelungen. Mit der noch funktionierenden\nSteuerbordmaschine sei sie auf das Ufer zugefahren und habe das\nBoot mit voller Fahrt an Land gesetzt. Soweit der\nBrandsachverständige W. in seinem Bericht vom 07.11.1995 ausgeführt\nhabe, Brandursache sei das Lösen der Metallkraftstoffleitung\nzwischen Kraftstoff-Förderpumpe und dem Vergaser des\nBackbordmotors, dieses Lösen vollziehe sich nur sehr langsam und\nüber einen längeren Zeitraum hinweg, besage dies entgegen den\nFeststellungen des Brandsachverständigen nicht, daß sich dieses\nLösen der Verschraubung nur bei einem Betrieb der Motoryacht über\nWochen oder Monate hinweg vollzogen haben könne. Bei Fahrtantritt\nam 30.09.1995 habe sich die Yacht in einem einwandfreien,\nfahrtüchtigen Zustand befunden. Die Verschraubung am Vergaser müsse\nsich erst während der Fahrt gelöst haben. Auf den Tatbestand des §\n4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen könne sich die Beklagte deshalb\nnicht berufen, zumal diese Bestimmung nicht nur objektive, sondern\nauch subjektive Voraussetzungen beinhalte. Die Ausschlußklausel des\n§ 4 Ziffer 1 der Sonderbedingungen sei ersichtlich nicht\neinschlägig.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n117.600,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 23.12.1995 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat sich auf die Ausschlußklauseln des § 4 Ziffer 1 und 3\nder Sonderbedingungen berufen und die Auffassung vertreten, die\nMotoryacht der Klägerin sei bereits bei Fahrtantritt im Sinne der\nBedingungen fahruntüchtig gewesen. Hierzu hat sie behauptet, die\nLockerung der Verschraubung der Metallkraftstoffleitung könne nicht\nerst während der Fahrt am 30.09.1995 eingetreten sein. Dies sei\nvielmehr Folge eines wochen- oder gar monatelangen Prozesses. Die\nVerschraubung könne sich nicht binnen weniger Stunden lösen.\nAußerdem hat die Beklagte behauptet, Brandauslöser sei ein\nunsachgemäßes Hantieren der Zeugen Sp. und/oder S. an dem\nBackbordmotor.\n\n13\n\nDas Landgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom\n08.11.1996 durch die Vernehmung des Brandamtsrats W. als\nsachverständigen Zeugen über die Frage Beweis erhoben, ob sich ein\nLösen der Kraftstoffleitungen aus ihrer Verschraubung am Vergaser\nbinnen weniger Stunden vollziehen oder ob dies nur bei Betrieb des\nBootes über Wochen oder Monate hinweg geschehen könne. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des\nSitzungsprotokolls vom 27.6.1997 verwiesen. Alsdann hat das\nLandgericht die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEinzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Motoryacht\n\"St.\" bereits bei Antritt der Fahrt am 30.09.1995 fahruntüchtig im\nSinne des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen gewesen sei. Diese\nBestimmung beinhalte einen objektiven Risikoausschluß, neben den\nein weiterer Ausschluß trete, nämlich ein subjektiver\nAusschlußtatbestand für den Fall der Kenntnis bzw. des\nKennenmüssens des Versicherungsnehmers von der Fahruntüchtigkeit\ndes Fahrzeugs. Der Ansicht der Klägerin, in Anbetracht der\nFormulierung \"bzw. der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte\noder gehabt haben mußte\" beinhalte § 4 Ziffer 3 der\nSonderbedingungen über die objektive Voraussetzung der\nFahruntüchtigkeit bei Antritt der Fahrt hinaus noch eine subjektive\nKomponente als zusätzliche Voraussetzung für den Risikoausschluß,\nkönne nicht gefolgt werden.\n\n14\n\nGegen das ihr am 31.07.1997 zugestellte Urteil der 9.\nZivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.07.1997 hat die Klägerin\nam Montag, dem 01.09.1997 Berufung eingelegt und diese nach\nmehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum\n20.11.1997 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n15\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und ist der Auffassung, von einer Fahruntüchtigkeit\nihrer Motoryacht im Sinne des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen\nkönne selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn feststünde, daß\nsich die Verschraubung am Vergaser des Backbordmotors bereits vor\nFahrtantritt gelöst habe. Unstreitig nehme die Reise vom Yachthafen\nzur Bootswerft Braun in Sp. nur ca. 45 - 60 Minuten in Anspruch.\nEine solche, nur kurze Zeit dauernde Schiffsreise auf dem Rhein\nkönne das Boot ohne weiteres auch mit nur einem Motor, hier dem\nunstreitig funktionstüchtigen Steuerbordmotor, bewältigen. Zwischen\ndem im April 1994 erfolgten Kauf des Bootes und dem Schadenstag,\ndem 30.09.1995, sei an dem Boot mit Ausnahme einer im Juli 1994\nerfolgten Inspektion nichts verändert und nichts repariert worden.\nNamentlich hätten die Zeugen Sp. und S. am 30.09.1995 keine\nEingriffe an dem Motor vorgenommen. Im übrigen ist die Klägerin der\nAuffassung, die Ausschlußklausel des § 4 Ziffer 3 der\nSonderbedingungen beinhalte entgegen der Ansicht des Landgerichts\nnicht zwei Alternativen, nämlich einen objektiven und einen\nsubjektiven Ausschlußgrund, sondern nur einen einzigen, so daß die\ndort genannten Voraussetzungen zur Annahme der Leistungsfreiheit\nder Beklagten kumulativ vorliegen müßten. Jedenfalls könne ein\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel so\nverstehen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Beklagte unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 117.600,-- DM nebst 4%\nZinsen seit dem 23.12.1995 zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nSachvortrag und behauptet weiterhin, die Lockerung der\nVerschraubung der Metallkraftstoffleitung sei Folge eines wochen-\noder monatelangen Prozesses. Die Yacht sei schon bei Fahrtantritt\nfahruntüchtig gewesen. Sonst könne nur ein unsachgemäßes Hantieren\nder Bootsbesatzung am Motor Brandursache gewesen sein.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akte 802 Js 11/95\nStaatsanwaltschaft Mannheim war Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin\nhat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu\nUnrecht abgewiesen. Seine Begründung, das Motorboot der Klägerin\nsei zum Zeitpunkt des Fahrtantritts und des Brandereignisses im\nSinne des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen fahruntüchtig gewesen,\ndiese Bestimmung beinhalte zwei nebeneinanderstehende\nAusschlußtatbestände, deshalb sei die Beklagte leistungsfrei, trägt\ndie klageabweisende Entscheidung nicht. Vielmehr ist die Beklagte\naufgrund des unstreitigen Eintritts des Versicherungsfalles gemäß\n§§ 1, 49 VVG, § 7 Ziffer 4 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Ziffer 1\nder Sonderbedingungen verpflichtet, an die Klägerin aus der\nvereinbarten Wassersportkasko-Versicherung wegen des am 30.09.1995\neingetretenen, durch Brand verursachten Totalverlustes des\nversicherten Bootes die der Höhe nach unstreitige\nEntschädigungssumme zu zahlen.\n\n26\n\n§ 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen schließt den Zahlungsanspruch\nder Klägerin im Streitfall ungeachtet der Frage, ob sich die\nMotoryacht bereits bei Fahrtantritt objektiv im Zustand der\nFahruntüchtigkeit befand, wegen der konkreten Fassung der Ziffer 3\ndes § 4 der Sonderbedingungen nicht aus. Denn durchschnittliche\nVersicherungsnehmer können, worauf zurückzukommen sein wird, § 4\nZiffer 3 der Sonderbedingungen vertretbarerweise auch so verstehen,\ndaß nicht allein die objektive Fahruntüchtigkeit bei Fahrtantritt\nzum Haftungsausschluß führt, sondern kumulativ ein subjektives\nMerkmal, nämlich die Kenntnis oder aber das Kennenmüssen,\nhinzutreten muß. Das Verständnis, das die Beklagte ihrer\nVersicherungsbedingung beimessen will, erschließt sich einem\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht. Deshalb führt\njedenfalls die nach § 5 AGBG vorzunehmende\nversicherungsnehmerfreundliche Auslegung zu dem Ergebnis, daß im\nStreitfall Unklarheiten zu Lasten der Beklagten gehen.\n\n27\n\nDas Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß § 4 Ziffer 3 der\nSonderbedingungen einen objektiven Risikoausschluß beinhalten soll,\nsoweit dort von der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs bei\nFahrtantritt die Rede ist. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie\nfür die allgemeine Vorschrift des § 132 VVG oder zum Beispiel die\nAVB Wassersportfahrzeuge oder die Allgemeinen Bedingungen für die\nVersicherungs-Police auf Kasko für die Schiffahrt auf\nBinnengewässern (Flußkasko-Police). Dort ist die\nLeistungsverpflichtung des Versicherers jeweils mit ähnlichen\nFormulierungen von vornherein ausgeschlossen, soweit Schäden\ndadurch entstehen, daß das jeweilige Wasserfahrzeug die Reise in\neinem nicht fahrtüchtigen Zustand antritt. Dabei handelt es sich\nnach allgemeiner Meinung jeweils um einen objektiven\nRisikoausschluß (BGH MDR 1986, 29 zu § 132 VVG und § 4 c der\nFlußkasko-Police, BGH VersR 1987, 1109, 1110 zu Nr. 3.4.1 der AVB\nWassersportfahrzeuge 1976 und OLG Hamm NJW-RR 1991, 1131 zu Nr.\n3.4.1 der AVB Wassersportfahrzeuge 1985). Mit dem Landgericht ist\nauch der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme\ndavon überzeugt, daß eine von dem sachverständigen Zeugen W.\nbeschriebene selbständige Lösung der Verschraubung am Vergaser\nnicht erst kurzfristig während der Bootsfahrt vom 30.09.1995\neingetreten sein kann, sondern daß sie bereits vor deren Antritt\nbegonnen haben muß. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist\nzutreffend und nicht ergänzungsbedürftig. Der Senat sieht deshalb\nvon ihrer erneuten Darstellung ab und nimmt die diesbezüglichen\nAusführungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen in\nBezug, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.\n\n28\n\nDennoch hat der Senat Bedenken, von einer Fahruntüchtigkeit der\nMotoryacht im Sinne der Bedingungen auszugehen. Die Fahrtüchtigkeit\neines Schiffes hängt im wesentlichen von seiner Beschaffenheit,\nseiner Ausrüstung und seiner Einrichtung ab. Fahruntüchtigkeit im\nSinne von § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen ist dann gegeben, wenn\ndas Fahrzeug bei Antritt der Fahrt nicht die Fähigkeit hat, die\ngewöhnlichen und unvermeidlichen Gefahren der geplanten Reise zu\nbestehen (vgl. hierzu nur: Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, §\n132 VVG Anm. 1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies hat\nauch das Landgericht richtig gesehen. Auf der Basis dieser\nBegriffsbestimmung hat der Senat aber Bedenken, dem Landgericht\nohne weiteres in seiner Annahme zu folgen, die Motoryacht \"St.\" sei\nim Streitfall bereits bei Fahrtantritt fahruntüchtig gewesen. Aus\nder Sicht des Senats darf dies nicht abstrakt beurteilt werden. Es\nist vielmehr entscheidend auf die konkret in Aussicht genommene\nReise abzustellen. Dann aber ist dem Umstand entscheidendes Gewicht\nbeizumessen, daß die Motoryacht der Klägerin mit zwei\nInnenbordmotoren ausgestattet war, von denen einer einwandfrei\nfunktionierte. In Anbetracht der Tatsache, daß die Klägerin\nunstreitig vorgetragen hat, die Reise habe nach Sp. führen und nur\n45 - 60 Minuten dauern sollen, spricht einiges dafür, daß die\nkonkret geplante Reise auch mit nur einem Innenbordmotor problemlos\nhätte bewältigt werden können. Die Beklagte selbst hat in ihrer\nBerufungserwiderung vom 15.12.1997, dort Seite 13 (Bl. 184 d.A.),\nvorgetragen, es sei unverständlich, daß die Bootsmannschaft die\nFahrt zur Werft nicht mit dem Steuerbordmotor fortgesetzt habe,\nnachdem sich nach Antritt der Reise herausgestellt hatte, daß der\nBackbordmotor nicht einwandfrei lief. Die Beklagte konzediert damit\njedenfalls, daß das Ziel der Reise auch mit nur einem Motor hätte\nerreicht werden können. Kann aber unter Fahruntüchtigkeit des\nWasserfahrzeugs letztlich nur ein Zustand verstanden werden, in\nwelchem das Fahrzeug wegen der ihm unmittelbar anhaftenden Mängel\nnicht verkehrssicher, also den üblichen Anforderungen bei\nbestimmungsgemäßem Gebrauch nicht mehr gewachsen ist (vgl. hierzu:\nOLG Hamm NJW-RR 1991, 1131), erscheint es dem Senat jedenfalls\nnicht unzweifelhaft, die Fahrtüchtigkeit der Motoryacht der\nKlägerin unabhängig von dem konkreten Fahrtziel, der Fahrtstrecke,\nder Fahrtdauer und sonstigen einzelfallspezifischen Besonderheiten\nstets nur für den Fall anzunehmen, daß beide Innenbordmotoren\neinwandfrei funktionieren.\n\n29\n\nDie Frage nach der Fahruntüchtigkeit der Yacht bereits bei\nFahrtantritt mag jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn die\nLeistungsverpflichtung der Beklagten ist aufgrund der konkreten\nsprachlichen Ausgestaltung des § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen\nselbst dann nicht ausgeschlossen, wenn das Motorboot zum Zeitpunkt\ndes Fahrtantritts objektiv fahruntüchtig im Sinne des § 4 Ziffer 3\nder Sonderbedingungen gewesen sein sollte. Vielmehr müßte die\nBeklagte im Streitfall nachweisen, daß die Klägerin oder ihr\nRepräsentant (und nicht nur die Bootsbesatzung) von einer solchen\netwaigen Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Antritts der Reise\nKenntnis hatte oder hätte haben müssen. Hierzu mangelt es jedoch\nbereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten.\n\n30\n\nDer Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt,\ndaß Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger\nWürdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des\nerkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGH, zuletzt Urteil\nvom 25.03.1998 in dem Rechtsstreit IV ZR 137/97; vgl. auch BGH r+s\n1996, 45, 46 und Senat, r+s 1997, 507). Als Ausschlußklausel ist §\n4 der Sonderbedingungen nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn\nunter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten\nAusdrucksweise erfordert ((BGH, Urteil vom 25.03.1998 in dem\nRechtsstreit IV ZR 137/97 zur Risikoausschlußklausel des § 4 Abs. 2\nVGB 62, BGH r+s 1994, 61, 62 zur Ausschlußklausel der Ziffer 4 Abs.\n1 k ARB 75 sowie Senat, a.a.O., zum Baurisikoausschluß in § 3 I d\nbb ARB 94). Bei der Auslegung der Ausschlußklausel ist auf das\nVerständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers\nabzustellen, der zwar den Wortlaut der Klausel, nicht aber ihre\nEntstehungsgeschichte kennt (Senat, a.a.O.).\n\n31\n\nFür den Streitfall bedeutet das: Der in zahlreiche weitere\nobjektive Risikoausschlüsse eingebettete Ausschlußtatbestand des §\n4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen, wonach von der Versicherung\nSchäden ausgeschlossen sein sollen, die durch Fahruntüchtigkeit des\nFahrzeugs entstanden sind, soweit diese Umstände bei Antritt der\nFahrt vorlagen bzw. der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte\noder gehabt haben mußte, kann von einem durchschnittlichen\nVersicherungsnehmer vertretbarerweise auch so verstanden werden,\ndaß ein Schaden, der durch eine bereits bei Fahrtantritt gegebene\nFahruntüchtigkeit des Wasserfahrzeugs entsteht, nur dann zur\nLeistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn der\nVersicherungsnehmer vor Fahrtantritt die Fahruntüchtigkeit seines\nBootes kannte oder hätte kennen müssen. Die Verwendung der\nAbkürzung \"bzw.\" ist indifferent und wird vom durchschnittlichen\nVersicherungsnehmer nicht zwangsläufig als \"oder\" gelesen, sondern\nkann ebensogut als \"und\" verstanden werden. Dann aber ist,\njedenfalls unter Zuhilfenahme des § 5 AGBG, zugunsten der Klägerin\nvon einem Verständnis dieser Versicherungsklausel im letztgenannten\nSinne auszugehen, also davon, daß nicht allein der objektive\nTatbestand \"Fahruntüchtigkeit bei Fahrtantritt\" zum\nLeistungsausschluß führt, der Ausschluß vielmehr nur dann greift,\nwenn der Versicherungsnehmer von diesem objektiven Umstand Kenntnis\nhatte oder gehabt haben mußte. Dieses subjektive Element\nnachzuweisen ist Sache der Beklagten. In diesem Zusammenhang fehlt\nes jedoch bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten dazu, daß\ndie Klägerin die etwaige Fahruntüchtigkeit ihrer Motoryacht zum\nZeitpunkt des Antritts der Reise am 30.09.1995 kannte oder hätte\nkennen müssen.\n\n32\n\nFührt demgemäß § 4 Ziffer 3 der Sonderbedingungen im Streitfall\nnicht zum Wegfall der Leistungsverpflichtung der Beklagten, gilt im\nErgebnis nichts anderes, soweit sich die Beklagte auf § 4 Ziffer 1\nder Sonderbedingungen stützt und meint, die Klägerin oder aber die\nBootsbesatzung habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Der\nVersuch, den stotternden Motor nach seinem Ausfall erneut zu\nstarten, stellt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer\nUmstände kein grob fahrlässiges Verhalten dar. Ob etwas anderes\ngelten würde, wenn die Bootsbesatzung unsachgemäß an dem heißen\nMotor hantiert hätte, kann dahinstehen, weil die Beklagte bereits\nnicht vorgetragen hat, welche konkreten, ihnen zum Vorwurf\ngereichende Handlungen der Zeuge Sp. und/oder seine Begleiter\nvorgenommen haben sollen.\n\n33\n\nDas landgerichtliche Urteil kann demnach keinen Bestand haben.\nAuf die Berufung der Klägerin war die Beklagte vielmehr\nantragsgemäß zur Zahlung der (anteiligen) Versicherungssumme und -\ndies folgt aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1\nBGB - deren Verzinsung zu verurteilen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich\naus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert und Wert der\n\n36\n\nBeschwer der Beklagten: 117.600,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-28/9-u-163-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-28/9-u-163-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309678","retrieved":"2026-07-09 03:39:22.912833+00:00"}}