{"status":"available","doknr":"OLD309691","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0427.5W29.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-27","aktenzeichen":"5 W 29/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gegen den der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß §\n269 Abs. 3 ZPO auferlegenden Beschluß gerichtete sofortige\nBeschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577 ZPO\nzulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nZwar hat gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Kläger bei\nKlagerücknahme grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu\ntragen; dies gilt allerdings nur, soweit einerseits nicht bereits\nrechtskräftig anderweitig über sie erkannt ist sowie ferner nur\nunter dem Vorbehalt, daß die Parteien z. B. im Rahmen eines\naußergerichtlichen Vergleiches nichts anderes vereinbart haben. In\ndiesem Rahmen ist insbesondere die gesetzliche ausdrückliche\nRegelung des § 98 ZPO zu berücksichtigen, wonach die Kosten eines\nabgeschlossenen Vergleiches grundsätzlich als gegeneinander\naufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien nicht etwas anderes\nvereinbart haben.\n\n4\n\nVorliegend hat die Klägerin durch Vorlage der außergerichtlichen\nVereinbarung der Parteien vom 16.02.1998 dargetan, daß die Parteien\neine Kostenverteilung analog § 98 ZPO intendiert haben. Dies ergibt\nsich bei sachgerechter und an den Vorstellungen und Interessen der\nParteien ausgerichteter Interpretation insbesondere Abs. 2 und Abs.\n3 der Vergleichsvereinbarung der Parteien. In Abs. 2 haben die\nParteien ausdrücklich geregelt, daß mit der Zahlung eines Betrages\nvon 20.000,-- DM (anstelle des mit Mahnbescheid geltend gemachten\nBetrages von 30.000,-- DM) alle gegenseitigen Ansprüche aus dem\nVertrag der Fensterlieferung erledigt sein sollten.\n\n5\n\nWenn die Parteien darüber hinaus in Abs. 3 der Vereinbarung\nzusätzlich geregelt haben, daß mit Zahlung der 20.000,-- DM \"alle\"\ngegenseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sein\nsollten, so kann dies bei vernünftiger und sachbezogener\nInterpretation nur dahingehend verstanden werden, daß hiermit auch\neine auf die Kosten des zum Zeitpunkt der vergleichsweisen Regelung\nbereits anhängigen Rechtsstreites bezogene Regelung getroffen\nwerden sollte und die Parteien auch \"kostenmäßig\" auseinander sein\nwollten. Auch bei Würdigung der Interessen der Parteien spricht\nalles für eine dahingehende Interpretation der vergleichsweisen\nVereinbarung. Es ist nämlich kein vernünftiger Grund ersichtlich,\nweshalb die Parteien bezweckt haben sollten, daß die Klägerin die\ngesamten Kosten des Verfahrens tragen sollte, obwohl die Beklagte\nsich verpflichtete, 2/3 des ursprünglich geforderten Betrages für\ndie Fensterlieferung zu bezahlen. Gerade angesichts der\nVerpflichtungserklärung der Beklagten zur Zahlung von mehr als der\nHälfte des geltend gemachten Betrages spricht alles dafür, daß auch\nhinsichtlich der Kosten keine komplette Kostenübernahme durch die\nKlägerin bezweckt war. Der dahingehende Kostenbeschluß des\nLandgerichts war deshalb auf die sofortige Beschwerde der Klägerin\nhin aufzuheben.\n\n6\n\nIm Ergebnis bedeutet dies, daß jede Partei die ihr entstandenen\nKosten selbst zu tragen hat und die Klägerin darüber hinaus auch\nkeinen Anspruch auf Erstattung etwa der Hälfte der entstandenen\nGerichtskosten gegen die Beklagte haben sollte, eben weil alle\ngegenseitigen Forderungen, wozu auch Ansprüche auf anteilige\nErstattung von Gerichtskosten zu rechnen sind, abgegolten sein\nsollten. Bei dieser Sachlage ist für eine Kostenentbindung gemäß §\n269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kein Raum\n\n7\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen\n(§ 91 ZPO).\n\n8\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: Summe der in erster\nInstanz angefallen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-27/5-w-29-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-27/5-w-29-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309691","retrieved":"2026-07-09 03:39:24.157281+00:00"}}