{"status":"available","doknr":"OLD309693","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0427.13U16.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-27","aktenzeichen":"13 U 16/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für\ndas Berufungsverfahren war zurückzuweisen, weil ihre Berufung keine\nhinreichende Erfolgsaussicht bietet, § 114 ZPO.\n\n3\n\nZutreffend hat das Landgericht die Klage mit dem Hinweis darauf,\ndaß die Klägerin mit ihren Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO\nausgeschlossen ist, abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen führt\nzu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nZutreffend führt die Klägerin in der Berufungsbegründung\nallerdings an, daß nach der neueren Rechtsprechung des IX.\nZivilsenats des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 128, 230 ff = NJW\n1995, 592) die Inanspruchnahme des finanziell überforderten\nEhegatten, der sich für ein den Umfang üblicher Konsumentenkredite\nübersteigendes Darlehn verbürgt hat, unter bestimmten\nVoraussetzungen gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist unter\nanderem dann der Fall, wenn der bürgende Partner kein eigenes\nEinkommen oder Vermögen hat und die seine wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaftsverpflichtung\nlediglich verhindern soll, daß der Gläubiger durch\nVermögensverlagerungen Nachteile erleidet, und wenn feststeht, daß\ndiese Gefahr sich nicht mehr realisiert (BGH a.a.O.). Ein solcher\nWegfall der Gefahr von Vermögensverschiebungen wird bei endgültiger\nAuflösung der Lebensgemeinschaft bejaht (BGH a.a.O.; BGH NJW 1996,\n2088), wie sie etwa bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners\neintreten kann.\n\n6\n\nEs erscheint bereits fraglich, ob der hier in Rede stehende\nBürgschaftsbetrag von 50.000 DM nebst Zinsen den Rahmen eines\nKonsumentenkredits übersteigt (vgl. dazu Ganter, Anmerkung zu OLG\nKöln, WM 1997, 1095 = WuB IV A § 826 BGB 1.97). Eine Entscheidung\ndarüber kann vorliegend indes offenbleiben, weil die Beklagte die\nKlägerin nicht aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt. Die Forderung\nder Beklagten ist nämlich bereits durch Vollstreckungsbescheid vom\n10. September 1993 tituliert, so daß im Rahmen der von der Klägerin\nim vorliegenden Verfahren erhobenen Vollstreckungsgegenklage § 767\nAbs. 2 ZPO zu beachten ist. Die Gefahr einer Vermögensverlagerung\nvom Ehemann der Klägerin auf diese ist durch den Tod des Ehemannes\nim Jahre 1995, d.h. nach dem Erlaß des Vollstreckungsbescheides\ntatsächlich entfallen, so daß grundsätzlich an eine Geltendmachung\ndieses Einwands im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zu denken\nist. Gleichwohl ist die Klägerin mit diesem Vorbringen gemäß § 767\nAbs. 2 ZPO präkludiert:\n\n7\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewinnt der von\ndem Schutz vor Vermögensverlagerungen zwischen Hauptschuldner und\nBürge bestimmte Zweck des Bürgschaftsvertrages nämlich nicht erst\ndann Bedeutung, wenn die Geschäftsgrundlage entfallen ist, sondern\nder besondere Vertragszweck der Bürgschaft ist gleichermaßen zu\nbeachten, solange die Lebensgemeinschaft zwischen Hauptschuldner\nund Bürge besteht (BGHZ 128, 230, 235 = NJW 1995, 592; BGH NJW\n1997, 1003, 1004). Wird zum Beispiel die Haftung nur übernommen, um\ndem Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, auf Vermögen\nzuzugreifen, das möglicherweise später einmal in der Person des\nPartners entsteht, spricht dies für einen übereinstimmenden Willen\nbeider Vertragspartner, daß der Gläubiger aus der Verpflichtung des\nBürgen keine Ansprüche herleiten darf, solange dieser finanziell\nnicht leistungsfähig ist (BGH a.a.O.). Dieser Einwand aus § 242 BGB\nist dem Bürgen bei seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft\njederzeit möglich.\n\n8\n\nSelbst dort, wo im Einzelfall die Erklärungen der Parteien eine\nderartige Auslegung nicht zulassen, ist der Gläubiger nach Treu und\nGlauben gemäß § 242 BGB gehindert, den von Anfang an erkennbar\nwirtschaftlich nicht leistungsfähigen Bürgen in Anspruch zu nehmen,\nsolange in dessen Person kein Vermögen entstanden ist. Denn die\nAusübung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist ausnahmsweise\nnicht gestattet, wenn sie dem Zweck der Norm oder der getroffenen\nVereinbarung eindeutig nicht entspricht sowie beachtliche Belange\ndes anderen verletzt und der Berechtigte kein schutzwürdiges\nInteresse an der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs hat (BGH\na.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Bürgschaft des\neinkommens- und vermögenslosen Ehegatten gewinnt grundsätzlich erst\ndurch das anzuerkennende Bedürfnis der Bank, sich vor\nVermögensverlagerung zu schützen, eine rechtlich tragfähige Basis.\nDaher darf das Kreditinstitut nicht den Bürgen in Anspruch nehmen,\nder weiterhin vermögenslos ist, in dessen Person also die Tatsachen\n(noch) nicht eingetreten sind, die der Bank den Zugriff wegen ihrer\nForderung gegen den Hauptschuldner ermöglichen sollen. Nur diese\nEinschränkung der Rechtsverfolgung vermeidet eine nicht\nhinzunehmende Unausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu Lasten\ndes Bürgen. Eine Klage des Gläubigers gegen den Bürgen ist damit\nals zur Zeit unbegründet abzuweisen, wenn der von Anfang an\nerkennbar finanziell nicht leistungsfähige Bürge kein Vermögen\nerworben hat (BGH a.a.O.). Der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch\nBeendigung der Lebensgemeinschaft zwischen Hauptschuldner und Bürge\nführt lediglich dazu, daß aus einem schon vorher begründeten\nvorübergehenden Einwand ein endgültiger Einwand wird.\n\n9\n\nAuf den konkreten Fall angewandt haben diese Grundsätze zur\nFolge, daß die Klägerin bei der Inanspruchnahme durch das\nKreditinstitut bereits die zu dieser Zeit möglichen Einwendungen\ngeltend machen mußte, um mit dem Einwand aus § 242 BGB nicht durch\n§ 767 Abs. 2 ZPO präkludiert zu sein. Dies hat die Klägerin -\nunstreitig - nicht getan. Vielmehr hat sie, ohne sich gegen die\nInanspruchnahme zur Wehr zu setzen, Vollstreckungsbescheid gegen\nsich ergehen lassen, obwohl nach ihrem Vorbringen die tatsächliche\nVoraussetzung für einen Einwand aus § 242 BGB, nämlich ihre\nanhaltende Vermögenslosigkeit, schon zum damaligen Zeitpunkt\nvorgelegen hat. Die veränderte Situation aufgrund des Todes ihres\nEhemanns im Jahr 1995 stellt für sich genommen keinen neuen,\nselbständigen Einwand i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO dar. Denn - wie oben\ndargestellt - führt der Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dazu,\ndaß der aus § 242 BGB herzuleitende Einwand der fehlenden\nLeistungsfähigkeit vom vorübergehenden zum endgültigen Einwand\nwird. Damit aber hätte er bereits vor bei Erlaß des\nVollstreckungsbescheids geltend gemacht werden können und müssen.\nZum jetzigen Zeitpunkt ist die Klägerin damit gem. § 767 Abs. 2 ZPO\nausgeschlossen.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nDie Vollstreckungsgegenklage hat auch insofern keine Aussicht\nauf Erfolg, als sich die Klägerin - hilfsweise - auf die\nUnwirksamkeit ihrer Schuldmitübernahmeverpflichtung gemäß § 138 BGB\nberuft. Eine Entscheidung der Frage, ob die Mitverpflichtung der\nKlägerin sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist, kann im Rahmen\ndieser Prüfung dahinstehen. Jedenfalls ist die Klägerin mit dem\nEinwand der Sittenwidrigkeit ebenfalls gem. § 767 Abs. 2 ZPO\npräkludiert. Die Änderung der Rechtsprechung führt nämlich nicht zu\neiner Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen des § 767\nAbs. 2 ZPO ( Karsten Schmidt in Münchner Kommentar, ZPO, Band 2\n1992, § 767 Rdnr. 70 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Zöller -\nHerget, ZPO, 20. Auflage 1997, § 767 Rdnr. 13 m.w.N.; vgl. auch\nEckardt, Vollstreckungsgegenklage aufgrund der neuen Rechtsprechung\nzu Bürgschaften Familienangehöriger? MDR 1997, 621, 622).\n\n12\n\nEin anderes Ergebnis läßt sich auch nicht aus § 79 Abs. 2 Satz 3\nBVerfGG herleiten. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 3\nBVerfGG sind nämlich für Fälle vergleichbarer Art auch nach der\nGrundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober\n1993 (BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36) zur Frage der\nInhaltskontrolle von Bürgschaften einkommens- und vermögensloser\nFamilienangehöriger nicht gegeben. Voraussetzung für die Anwendung\ndes § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ist nämlich, daß eine ansonsten\nnicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer verfassungswidrigen\nNorm beruht. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in seinem\nGrundsatzurteil weder eine Norm des Zivilrechts (etwa § 138 BGB\noder eine Vorschrift aus dem Bürgschaftsrecht der §§ 765 ff. BGB)\nfür nichtig erklärt, noch deren Unvereinbarkeit mit der Verfassung\nfestgestellt ( BVerfG a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 1996, 1683,1684;\nvgl. auch Eckardt a.a.O.,623 m.w.N.). Es hat vielmehr lediglich den\nBundesgerichtshof aus konkretem Anlaß eines zu entscheidenden\nSachverhalts zu einer sachgerechten, alle Interessen der\nstreitenden Parteien berücksichtigenden Rechtsanwendung der nach\nwie vor gültigen und verfassungsgemäßen Vorschrift des § 138 BGB\nangehalten (OLG Stuttgart a.a.O.).\n\n13\n\nAuch eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG kommt\nnicht in Betracht. Angesichts der auch vom Bundesverfassungsgericht\nmit Verfassungsrang versehenen Aspekte des Rechtsfriedens und der\nRechtssicherheit muß es bei den anerkannten, gesetzlich geregelten\nund auf extreme Ausnahmen zu beschränkenden Möglichkeiten der\nRechtskraftdurchbrechung bleiben, die einer weitergehenden\nAuslegung und Ausweitung deshalb nicht zugänglich sein dürfen (OLG\nStuttgart a.a.O., Eckardt a.aO. m.w.N.).\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nSchließlich geht die Berufung der Klägerin auf § 826 BGB, mit\nHilfe dessen sie eine Durchbrechung der Rechtskraft des\nVollstreckungsbescheides erreichen will, ins Leere. Die\nZwangsvollstreckung aus einem bestehenden Titel verstößt nämlich\nnur dann gegen § 826 BGB, wenn der Vollstreckungstitel objektiv\nunrichtig ist, der Gläubiger dies weiß und weitere Umstände\nhinzutreten, die eine Ausnutzung des Titels in hohem Maße unbillig\nund geradezu unerträglich erscheinen lassen. Dabei genügen die\nUmstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit des Titels beruht,\nallein in aller Regel nicht, um zugleich auch die Sittenwidrigkeit\nder Vollstreckung zu begründen (OLG Köln WM 1997, 1095). Die\nMitverpflichtung eines Ehegatten ist nicht schon deshalb\nsittenwidrig, weil die Rückzahlungsverpflichtungen und\nZinsbelastungen die eigene Leistungsfähigkeit des Verpflichteten\nübersteigen. Vielmehr muß der Ehegatte durch zusätzliche, dem\nGläubiger zurechenbare Umstände in seiner Entscheidungsfreiheit\nbeeinträchtigt sein, so daß ein unerträgliches Ungleichgewicht\nzwischen den Vertragspartnern entstanden ist (OLG Köln a.a.O. Seite\n1096). Auch bei einem Vollstreckungsbescheid - wie hier - bedarf es\nzusätzlicher besonderer Umstände, um die Vollstreckung als\nsittenwidrig erscheinen zu lassen, wobei nicht allein der Umstand\ngenügt, daß der Vollstreckungsbescheid ohne gesetzliche Prüfung der\nmateriellen Rechtslage erlassen worden ist (OLG Köln a.a.O. unter\nBezugnahme auf BGH NJW 1987, 3256, 3257).\n\n16\n\nEine Sittenwidrigkeit der Vollstreckung käme dann in Betracht,\nwenn die Schuldmitübernahme durch die Klägerin gemäß § 138 BGB\nsittenwidrig wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.\nEs fehlen nämlich gewichtige Umstände, die eine Begründung der\nVerbindlichkeit als sittlich unerträglich erscheinen lassen. Die\nMitverpflichtung für einen Kredit von 50.000,00 DM mit monatlichen\nRaten von 991,40 DM bedeutete zwar eine ungewöhnliche Belastung der\neinkommens- und vermögenslosen Klägerin. Ausweislich ihres eigenen\nVortrags hatte ihr Ehemann diesen Betrag aber aufgenommen, um sich\nals Techniker selbständig zu machen. Der Kredit war also dazu\ngedacht, für den Ehemann der Klägerin eine selbständige Existenz\naufzubauen und damit auch die Lebensgrundlage der Familie zu\nsichern. Eine Mitverpflichtung für diesen Kredit erscheint unter\ndiesen Umständen nicht als sittlich verwerflich, insbesondere\nerscheint auch die Kredithöhe für den vorgenannten Zweck nicht\nungewöhnlich hoch.\n\n17\n\nSchließlich läßt sich ein besonderer Umstand, der die\nVollstreckung als sittenwidrig erscheinen ließe, auch nicht daraus\nentnehmen, daß die Beklagte einen Mahnbescheid und einen\nVollstreckungsbescheid gegen die Klägerin erwirkt hat. Dies könnte\nnämlich allenfalls dann zur Sittenwidrigkeit führen, wenn die\nBeklagte erkennen mußte, daß eine gerichtliche\nSchlüssigkeitsprüfung zu einer Ablehnung des Klagebegehrens geführt\nhätte (OLG Köln a.a.O. m.w.N.). Dies war vorliegend bereits deshalb\nnicht der Fall, weil die Grundsatzentscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, der die Änderung der Rechtsprechung\nfolgte, erst nach Erlaß des Vollstreckungsbescheides ergangen ist\n(vgl. dazu OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 32).\n\n18\n\nDer Senat stellt eine Terminierung der Sache noch für 3 Wochen\nab Zugang dieses Beschlusses zurück, um der Klägerin Gelegenheit zu\ngeben, zu entscheiden, ob sie die Berufung auf eigene Kosten\ndurchführen will.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-27/13-u-16-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-27/13-u-16-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309693","retrieved":"2026-07-09 03:39:24.330983+00:00"}}