{"status":"available","doknr":"OLD309692","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0427.12U106.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-27","aktenzeichen":"12 U 106/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger betrieben in angemieteten Räumlichkeiten in K., H.,\nunter der Bezeichnung \"P.\" einen gastronomischen Betrieb. Im Jahre\n1990 trat der Beklagte mit einem Herrn L. G. an die Kläger heran\nund bekundete Interesse an der Übernahme des Restaurants. Die\nParteien sowie Herr G. schlossen unter dem Datum des 21.12.1990\neinen \"Rahmenvertrag\", in dem sie die Übertragung des Unternehmens\nauf den Beklagten und dessen Geschäftspartner mit Wirkung vom\n01.01.1991 unter der Auflage vereinbarten, daß die Käufer die\nKläger aus den bestehenden Verpflichtungen des Unternehmens\nfreistellen und einen zusätzlichen Kaufpreis zahlen. Wegen der\nweiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Rahmenvertrages (GA\n31-33) Bezug genommen.\n\n3\n\nZu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt\nunterzeichneten sie und Herr G. eine Liste mit der Überschrift\n\"Darlehensbestand\" (GA 34), die die Namen von neun Darlehensgebern\nsowie den jeweiligen Darlehensbestand per 30.09.1990 und mit dem\nZusatz \"geschätzt\" per 31.12.1990 aufwies. Weiterhin enthielt sie\nden Vermerk, daß der per 31.12.1990 geschätzte Darlehensbestand,\nder 526.800,00 DM betragen sollte, sich um 5.000,00 DM bis\n10.000,00 DM verringen könne.\n\n4\n\nIm Januar 1991 stellten der Beklagte und sein Geschäftspartner\neinen Schuldschein zu Gunsten der Kläger über einen Betrag von\n205.000,00 DM aus. Hierauf zahlten sie im Februar 1991 20.000,00 DM\nund im April 1991 15.000,00 DM an die Kläger. Der Schuldschein\nwurde daraufhin vernichtet und am 16.04.1991 ein neuer über einen\nBetrag in Höhe von 170.000,00 DM, zahlbar in monatlichen Raten von\n5.000,00 DM, errichtet. Aufgrund dieses Schuldscheins gingen die\nKläger im Wege des Urkundenprozesses gerichtlich gegen den\nBeklagten und seinen Geschäftspartner vor. Durch Schluß- und\nTeilanerkenntnisurteil vom 01.06.1994 sprach das Landgericht Köln -\n26 0 185/93 - den Klägern den von den Beklagten anerkannten Betrag\nin Höhe von 65.000,00 DM zu und wies die Klage im übrigen ab mit\nder Begründung, die Beklagten hätten den Nachweis geführt, daß sie\nauf die Schuldsumme einen Betrag von insgesamt 105.000,00 DM\ngezahlt hätten.\n\n5\n\nIn der Zeit vom 03.01.1991 bis 12.05.1992 erhielten die Kläger\nvon dem Beklagten und seinem Geschäftspartner 17 Raten zu je\n12.577,00 DM, insgesamt also 213.809,00 DM. Am 10.06.1992 und\n15.07.1992 zahlten der Beklagte und Herr G. jeweils 11.577,00 DM\nsowie im Oktober 1992 9.577,00 DM.\n\n6\n\nAb November 1992 stellten der Beklagte und sein Geschäftspartner\ndie Zahlungen an die Kläger ein, woraufhin diese die Darlehen mit\neigenen Mitteln zurückführten.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 30.09.1995 forderten die Kläger den Beklagten\nzur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Darlehensraten\nauf.\n\n8\n\nMit der Klage haben die Kläger zunächst Zahlung von 310.193,00\nDM nebst 12 % Zinsen seit dem 15.10.1995 mit der Behauptung\nverlangt, in Höhe dieses Betrages seien der Beklagte und sein\nGeschäftspartner unter Berücksichtigung bisheriger\nTilgungsleistungen noch zur Rückführung der im Innenverhältnis\nübernommenen Darlehen verpflichtet. Mit Rücksicht auf Zahlungen von\n45.487,26 DM und 10.000,00 DM, die von dem Zeugen I. vor\nKlageerhebung an eine Gläubigerin (die S.) geleistet wurden, haben\ndie Kläger die Klage in Höhe von 55.487,26 DM zurückgenommen.\n\n9\n\nDie Kläger haben behauptet, der Beklagte und sein\nGeschäftspartner seien nach den getroffenen Vereinbarungen zur\nZahlung einer Abstandssumme in Höhe von 205.000,00 DM und zur\nÜbernahme von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt\n526.800,00 DM verpflichtet gewesen.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n254.705,74 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 15.10.1995 aus 310.193,00\nDM und seit dem 28.12.1995 aus 254.705,74 DM zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat geltend gemacht, die Klageforderung sei bereits\nGegenstand des vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreits -\n26 0 185/93 - gewesen, weshalb die erneute Klage unzulässig\nsei.\n\n17\n\nIm übrigen hat er behauptet, die Vertragsparteien hätten im\nNovember 1990 für das Restaurant einen Kaufpreis von ca. 520.000,00\nDM vereinbart. Hierauf sei eine Anzahlung von 50.000,00 DM\ngeleistet worden. In Höhe eines Betrages von 265.800,00 DM hätten\nder Beklagte und sein Geschäftspartner die im Zusammenhang mit dem\nBetrieb des Restaurants \"P.\" aufgenommenen Bank- und\nLieferantenkredite übernehmen sollen. Hierbei habe es sich um die\nDarlehen der K., der H., des Getränkelieferanten I., der Firma R.,\nder Firma F. und der Firma W. gehandelt. Um den restlichen\nKaufpreis zu finanzieren, hätten er und sein Geschäftspartner sich\nim Dezember vergeblich bei mehreren Banken bemüht, einen Bankkredit\nüber 200.000,00 DM bis 250.000,00 DM aufzunehmen. Sie hätten sich\ndeshalb zwischen Weihnachten und Neujahr mit den Klägern geeinigt,\nauch die verbleibende Differenz des Kaufpreises durch Übernahme\nweiterer Darlehensverbindlichkeiten, die andere gastronomische\nBetriebe der Kläger betroffen hätten, zu finanzieren. Hierbei habe\nes sich um die in der Auflistung \"Darlehensbestand\" aufgeführten\nKredite der Sparkasse M., der B. und der D. gehandelt.\n\n18\n\nWenige Tage später habe man sich wegen eines aktuellen\nFinanzbedarfs der Kläger geeinigt, die Hälfte des Gesamtkaufpreises\ndurch monatliche Barzahlungen von mindestens 5.000,00 DM, die auf\ndie zu übernehmenden Darlehensverbindlichkeiten hätten angerechnet\nwerden sollen, zu erbringen. Dabei habe Einvernehmen geherrscht,\ndaß der Gesamtkaufpreis ca. 510.000,00 DM betrage und die\ngeleistete Anzahlung von 50.000,00 DM auf den Barzahlungsanteil von\n255.000,00 DM angerechnet werde. Zur Dokumentierung der Schuld sei\nein Schuldschein über 205.000,00 DM ausgestellt worden. Nach der -\nunstreitigen - Zahlung eines Betrages von 20.000,00 DM im Februar\n1991 sei der ausgestellte Schuldschein vernichtet worden und\nstattdessen ein neuer Schuldschein über 185.000,00 DM ausgestellt\nworden. Ebenso sei nach der - unstreitig - erbrachten Zahlung von\n15.000,00 DM im April 1991 verfahren worden.\n\n19\n\nNachdem sich die Verbindlichkeit durch Zahlung eines weiteren -\nunstreitigen - Betrages in Höhe von 100.000,00 DM verringert habe,\nsei Anfang 1992 ein weiterer Barbetrag von 5.000,00 DM geleistet\nworden. Bei einer Besprechung am 19.05.1992 zwischen den\nVertragsparteien, an der der Zeuge I. teilgenommen habe, hätten die\nKläger bestätigt, daß die ihnen aus dem Verkauf des Restaurants\nzustehende Restforderung noch 65.000,00 DM betrage.\n\n20\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen\nder Einzelheiten Bezug genommen wird, den Beklagten verurteilt, an\ndie Kläger 231.705,47 DM nebst 4 % Zinsen aus 287.193,00 DM für die\nZeit vom 15.10.1995 bis zum 28.12.1995 und aus 231.705,47 DM seit\ndem 29.12.1995 zu zahlen.\n\n21\n\nGegen das ihm am 07.04.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte\nmit am 25.04.1997 eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und\ndiese nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist am 28.07.1997 begründet.\n\n22\n\nMit der Berufung verfolgt der Beklagte sein\nKlageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vorbringens weiter.\n\n23\n\nHilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 231.000,00 DM.\n\n24\n\nHierzu ist unstreitig, daß die Vermieterin der Räumlichkeiten im\nHaus H. in K. den Klägern gegenüber im März 1993 die fristlose\nKündigung des Mietverhältnisses erklärte und die Kläger ihrerseits\nmit Schreiben vom 12.03.1993 das mit dem Beklagten und dessen\nGeschäftspartner abgeschlossene Untermietverhältnis wegen\nZahlungsverzugs kündigten. Der Beklagte und sein Geschäftspartner\nschlossen sodann mit der Hauptvermieterin einen neuen Mietvertrag\nab.\n\n25\n\nDer Beklagte macht geltend, die Kläger hätten durch Nichtzahlung\ndes Mietzinses gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Mietvertrag\nmit der Hauptmieterin aufrechtzuerhalten. Er behauptet, bei\nAbschluß des Mietvertrages mit der Hauptmieterin habe er einen\nhöheren Mietzins als den zuvor - unstreitig - vereinbarten Betrag\nvon 13.000,00 DM akzeptieren müssen, nämlich ab Mai 1993 20.000,00\nDM, ab Juni 1993 21.000,00 DM und ab November 1994 25.000,00 DM. In\nHöhe des sich bis Dezember 1995 errechneten Differenzbetrages von\n231.000,00 DM hat er die Aufrechnung erklärt.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Kläger beantragen,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und behaupten\nhinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung, der Beklagte\nund sein Geschäftspartner hätten selbst die Hauptvermieterin\nveranlaßt, das Mietverhältnis mit den Klägern zu kündigen, um einen\neigenen Mietvertrag zu erhalten.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zum Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gemachten Akten des Landgerichts Köln - 26 0\n185/93 -, - 26 0 310/93 - und - 23 0 140/96 - Bezug genommen.\nFerner wird Bezug genommen auf die von den Parteien nach der\nmündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nbedenkenfreie Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.\n\n36\n\nDie Klage ist nicht unzulässig, weil die Kläger den Beklagten\nund dessen Geschäftspartner auf Zahlung von 170.000,00 DM\ngerichtlich in Anspruch genommen haben und hierüber das Landgericht\nKöln durch Schluß- und Teilanerkenntnisurteil vom 01.06.1994 - 26 0\n185/93 - rechtskräftig entschieden hat. Der Streitgegenstand jenes\nVerfahrens ist nämlich nicht mit dem des vorliegenden identisch.\nGegenstand des vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreits -\n26 0 185/93 - war allein die sich aus dem Schuldschein vom\n16.04.1991 ergebende Zahlungsverpflichtung des Beklagten sowie\ndessen Geschäftspartners in Höhe von 170.000,00 DM. Vorliegend\nmachen die Kläger hingegen einen Anspruch wegen Nichterfüllung der\nvon dem Beklagten und dessen Geschäftspartner eingegangenen\nFreistellungsverpflichtung betreffend Kreditverbindlichkeiten der\nKläger geltend. Auch wenn der Schuldschein entsprechend der\nBehauptung des Beklagten im Zusammenhang mit der (im\nInnenverhältnis gegenüber den Klägern) erfolgten Übernahme der\nDarlehensverbindlichkeiten ausgestellt worden sein sollte, handelt\nes sich um unterschiedliche Streitgegenstände, da durch die\nBegebung des Schuldscheines, in dem ein Schuldgrund nicht genannt\nist, ein selbständiger Anspruch gemäß § 781 BGB begründet\nwurde.\n\n37\n\nDie Kläger haben aufgrund der mit dem Beklagten und dessen\nGeschäftspartner getroffenen Vereinbarungen jedoch nur noch einen\nAnspruch auf Zahlung von 16.772,74 DM.\n\n38\n\nHierbei ist davon auszugehen, daß der Beklagte und sein\nGeschäftspartner sich verpflichtet haben, als Gegenleistung für die\nÜbernahme des Restaurantbetriebs \"P.\" die Kläger von\nDarlehensverbindlichkeiten in Höhe von 516.800,00 DM durch Zahlung\nder entsprechenden monatlichen Darlehensraten freizustellen.\n\n39\n\nDaß der Beklagte eine entsprechende Verpflichtung eingegangen\nist, ist dem Grunde nach unstreitig. Hinsichtlich der Höhe hat der\nBeklagte in erster Instanz zwar behauptet, man habe sich auf einen\nBetrag von ca. 510.000,00 DM geeinigt. In der Berufung hat er\ndiesen Vortrag dahingehend präzisiert, daß er und sein\nGeschäftspartner die betrieblichen Verbindlichkeiten des\nRestaurants \"P.\" in Höhe von 265.800,00 DM hätten übernehmen sollen\nund die weiteren Bankverbindlichkeiten der Kläger in Höhe von\n261.000,00 DM nur bis zu einem Teilbetrag von 250.000,00 DM hätten\nabtragen sollen. Danach betrug die Gesamtforderung 515.800,00\nDM.\n\n40\n\nAuszugehen ist jedoch von der von sämtlichen Parteien\nunterschriebenen Auflistung mit der Überschrift \"Darlehensbestand\".\nDa sich die Vertragsparteien unstreitig darüber einig waren, daß\nder Beklagte und dessen Geschäftspartner die für sämtliche der\naufgeführten Darlehen zu entrichtenden Kreditraten monatlich an die\nKläger zahlen sollten, und dies mit ihrer Unterschriftsleistung\nunter die Aufstellung dokumentiert haben, kann der Auflistung nur\ndie Bedeutung beigemessen werden, daß sich die\nZahlungsverpflichtung auf sämtliche dort genannte Darlehensbestände\nbezog. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine entsprechende\nhöhenmäßige Einschränkung in die Urkunde aufzunehmen. Die\nentsprechende Behauptung des Beklagten ist auch nicht durch das\nErgebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden. Zwar hat die Zeugin\nF., die Ehefrau des Beklagten, bekundet, daß die Kläger erklärt\nhätten, für das Lokal 515.000,00 DM haben zu wollen. Bei dieser\nVereinbarung gingen die Vertragsparteien jedoch davon aus, daß\nKreditverbindlichkeiten lediglich in Höhe von ca. 265.000,00 DM\nübernommen und der Rest in bar geleistet werden sollte. Bei der von\ndem Beklagten behaupteten späteren Änderung der Zahlungsmodalitäten\ndurch Übernahme weiterer Darlehen, war die Zeugin nicht zugegen.\nIhre Aussage ist daher nicht geeignet, den sich aus der Aufstellung\n\"Darlehensbestand\" ergebenden Erklärungsinhalt zu widerlegen.\n\n41\n\nZum Ausgang der Berechnungen kann hingegen nicht der in der\nAufstellung genannte Gesamtbestand per 31.12.1990 in Höhe von\n526.800,00 DM gemacht werden. Abgesehen davon, daß es sich hierbei\nausweislich der Urkunde um Schätzbeträge handelt, die sich noch um\n5.000,00 DM bis 10.000,00 DM verringern konnten, ist nämlich von\nder Klageforderung ein Betrag von 10.000,00 DM abzuziehen, da das\nLandgericht insoweit die Klage durch das angefochtene Urteil\nrechtskräftig abgewiesen hat.\n\n42\n\nVon der ursprünglichen Forderung in Höhe von 516.800,00 DM ist\nein weiterer Betrag von 13.000,00 DM wegen der im Oktober 1992\nerfolgten doppelten Mietzinszahlung in Abzug zu bringen, die\nebenfalls zu einer rechtskräftigen teilweisen Klageabweisung\ngeführt hat und im übrigen im Berufungsverfahren unstreitig\nist.\n\n43\n\nEine weitere Reduzierung ist in Höhe des von dem Zeugen I. an\ndie S. geleisteten Betrages von 55.487,26 DM vorzunehmen. Insoweit\nhaben die Kläger nämlich die Klage zurückgenommen. Die mit\nSchriftsatz vom 04.03. 1998 in Aussicht gestellte Klageerhöhung,\ndie im Wege der Anschlußberufung hätte geltend gemacht werden\nkönnen, ist nicht erfolgt. Vielmehr haben die Kläger im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vom 09.03.1998 lediglich mit ihrem auf\nZurückweisung der Berufung gestellten Antrag verhandelt.\n\n44\n\nAußerdem sind zu Gunsten des Beklagten die unstreitigen\nZahlungen von 213.809,00 DM (17 Raten zu je 12.577,00 DM in der\nZeit von Januar 1991 bis Mai 1992), 11.577,00 DM (10.06.1992),\n11.577,00 DM (15.07.1992) und 9.577,00 (07.10.1992) zu\nberücksichtigen.\n\n45\n\nZugunsten des Beklagten ist auch davon auszugehen, daß die\nweiteren unstreitig erfolgten Zahlungen in Gesamthöhe von\n135.000,00 DM, nämlich in Höhe von 100.000,00 DM aus einem bei der\nK. aufgenommenen Kredit, in Höhe von 20.000,00 DM im Februar 1991\nund in Höhe von 15.000,00 DM im April 1991, auf seine Verpflichtung\nzur (internen) Übernahme der eingangs erwähnten Darlehen\nanzurechnen sind.\n\n46\n\nZwar haben der Beklagte und sein Geschäftspartner nach dem\ninsoweit übereinstimmenden Parteivortrag bei der Zahlung nicht die\nBestimmung getroffen, daß damit die auf Darlehensrückführung\ngerichtete Verbindlichkeit des Beklagten und seines\nGeschäftspartners getilgt werden sollte. Vielmehr sind die\nZahlungen aufgrund von Schuldscheinen geflossen, die nach der\nBehauptung des Beklagten wegen einer im Nachhinein getroffenen\nabweichenden Ratenzahlungsvereinbarung ausgestellt worden sind.\n\n47\n\nAuch wenn man die entsprechend dem jeweiligen Forderungsstand\nausgestellten Schuldscheine als abstrakte Schuldanerkenntnisse im\nSinne von § 781 BGB wertet, hat dies nicht zur Folge, daß die\nhierauf geleisteten Zahlungen keine Berücksichtigung bei der\nErmittlung der den Klägern als Gegenleistung für die Übertragung\nihres Restaurantbetriebs zustehende Forderung finden. Wenn auch ein\nsolches Schuldanerkenntnis unabhängig von dem bestehenden\nSchuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schafft, hat es im\nHinblick auf das ursprüngliche Schuldverhältnis insoweit Bedeutung,\nals es von dem Gläubiger zumindest als Leistung erfüllungshalber (§\n364 Abs. 2 BGB) angenommen worden ist. Leistungen auf das\nSchuldanerkenntnis, die zur Befriedigung des Gläubigers führen,\nbewirken ein Erlöschen der ursprünglichen Schuld (vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 364 Rn. 6). Da die Zahlungen\nunstreitig sind, die Kläger hingegen geltend machen, die\nSchuldscheine nicht für die Verbindlichkeit auf\nDarlehensrückführung, sondern für eine daneben bestehende\nVerpflichtung der Beklagten auf Zahlung eines Abstandes in Höhe von\n205.000,00 DM erhalten zu haben, trifft sie die Beweislast für das\nBestehen einer solchen Forderung. Denn der Gläubiger, der die\nLeistung auf eine andere Forderung anrechnen will, muß deren\nExistenz beweisen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.o., § 366 Rn. 11).\nDieser Beweis ist den Klägern jedoch nicht gelungen.\n\n48\n\nDer Zeuge T. hat lediglich von den Klägern gehört, daß der\nKaufpreis 700.000,00 DM betragen solle. Über die zwischen den\nVertragsparteien getroffenen Vereinbarungen konnte er keine Angaben\nmachen.\n\n49\n\nAuch die Zeugin V. war bei den Vereinbarungen zwischen den\nParteien nicht zugegen. Sie konnte nur bekunden, daß es mehrere\nVerhandlungen gegeben hat und ein Betrag von 700.000,00 DM im\nGespräch war, wovon 200.000,00 DM bar gezahlt und für 500.000,00 DM\nKredite übernommen werden sollten. Daraus läßt sich jedoch nicht\nherleiten, welche Vereinbarungen die Vertragsparteien schließlich\ngetroffen haben.\n\n50\n\nDie Aussage des Zeugen Be. ist ebenfalls unergiebig. Danach ist\nnämlich überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen, sondern\nlediglich ein Pachtvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten\nsowie seinem Geschäftspartner abgeschlossen worden. Zwar hat der\nZeuge Be. ausgesagt, daß - jedenfalls nach der ihm von den Klägern\ngemachten Mitteilung - sämtliche in der Auflistung\n\"Darlehensbestand\" genannten Verbindlichkeiten das Unternehmen \"P.\"\nbetrafen. Diese im Gegensatz zum Vortrag des Beklagten stehende\nAussage reicht jedoch nicht aus, um zur Überzeugung des Senats\nfeststellen zu können, daß der Beklagte und sein Geschäftspartner\nsich verpflichtet haben, neben der Übernahme von Darlehen in Höhe\nvon 526.800,00 DM eine Abstandszahlung in Höhe von 205.000,00 DM zu\nleisten. Denn bei der Gesamtwürdigung kann bereits nicht\nunberücksichtigt bleiben, daß die von den Klägern ihrem\nSteuerberater Be. gegebene Information, zwischen den\nVertragsparteien bestehe ein Pachtverhältnis, mit dem Vortrag der\nKläger in diesem Rechtsstreit ebenfalls nicht in Einklang zu\nbringen ist. Vor diesem Hintergrund kann auch dem Schriftsatz des\ndamaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und seines\nGeschäftspartners vom 28.09.1993 in dem vor dem Landgericht Köln\ngeführten Rechtsstreit - 26 0 185/93 -, worin vorgetragen wurde,\ndaß die Beklagten aus dem Kauf des Inventars gemäß einer bei\nÜbernahme geschlossenen Vereinbarung insgesamt 205.000,00 DM zu\nzahlen hatten (Beiakte - 26 O 185/93 - GA 56), keine entscheidende\nBedeutung beigemessen werden, zumal der Beklagte vorgetragen hat,\nder entsprechende Sachvortrag sei auf einen Informationsirrtum\naufgrund von Sprachschwierigkeiten zurückzuführen. Letztlich kann\ndeshalb auch der Umstand, daß die Beklagten in jenem Verfahren nur\ndie Darlehen der H. und K. als nicht für den Restaurantbetrieb \"P.\"\ngewährt behauptet haben, während sie nunmehr vortragen, die\nDarlehen der Sparkasse M., B. und D. beträfen andere Unternehmen\nder Kläger, nicht zum Nachweis der von den Klägern behaupteten\nVereinbarung führen.\n\n51\n\nDer von den Parteien unter dem Datum des 21.12.1990\nunterzeichnete Rahmenvertrag spricht zwar dafür, daß ursprünglich\nneben der Freistellung der Kläger von Verpflichtungen des\nUnternehmens eine zusätzliche Kaufpreiszahlung ins Auge gefaßt\nworden war. Ob und in welcher Höhe insoweit letztlich eine\nabschließende Vereinbarung getroffen worden ist, läßt sich aus dem\nVertrag jedoch nicht herleiten. Auch die Anhörung der Parteien in\nder mündlichen Verhandlung hat keine weiteren Erkenntnisse\ngebracht.\n\n52\n\nVon der Forderung der Kläger ist ein weiterer Betrag in Höhe von\n50.000,00 DM abzuziehen. Aufgrund der Aussage der Zeugin F. ist\nbewiesen, daß der Beklagte im November 1990 an die Kläger einen\nBarbetrag in Höhe von 50.000,00 DM gezahlt hat. Die Aussage der\nZeugin ist glaubhaft. Sie hat das Geschehen aus ihrer Erinnerung\nplastisch und lebensnah beschrieben. Trotz ihrer nahen Beziehung zu\ndem Beklagten hat sie nicht den Eindruck hinterlassen, eine\nGefälligkeitsaussage zu seinen Gunsten zu machen. Vielmehr hat sie\nauch in entscheidungserheblichen Fragen Erinnerungslücken\neingeräumt oder die Erklärung abgegeben, bestimmte Dinge nicht aus\neigener Wahrnehmung zu wissen. Begründete Zweifel an der\nRichtigkeit ihrer Aussage, daß die Kläger die 50.000,00 DM erhalten\nhaben, können auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die von ihr\nmit unterzeichnete Urkunde, die nach ihrer Aussage anläßlich der\nZahlung gefertigt wurde, die Verpflichtung enthält, daß sie sowie\nder Geschäftspartner des Beklagten als zukünftige Betreiber des\nRestaurants eine Anzahlung in Höhe von 50.000,00 DM leisten. Ihrem\nlaienhaften Verständnis stand diese Erklärung einer bereits\ngeleisteten Zahlung nicht entgegen. Im übrigen haben die Kläger in\ndem Verfahren - 26 0 185/93 - mit Schriftsatz vom 11.05.1994\nvorgetragen, daß die dortigen Beklagten den Betrag von 50.000,00 DM\ngemäß Vereinbarung vom 23.11.1990 nicht von der Klageforderung\nabziehen könnten, da es sich um einen Teil des Kaufpreises\ngehandelt habe. Auch dies spricht dafür, daß der Betrag von\n50.000,00 DM tatsächlich geflossen ist.\n\n53\n\nNach alledem beträgt die restliche Forderung der Kläger\n16.772,74 DM. Weitergehende Zahlungen hierauf sind nicht dargelegt\noder erwiesen.\n\n54\n\nSoweit der Beklagte eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 DM in bar\nim März/April 1992 behauptet, hat er Beweis hierfür nicht\nangetreten. Die Leistung dieses Betrages steht auch nicht aufgrund\ndes Schluß- und Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts Köln vom\n01.06.1994 - 26 0 185/93 - fest. Zwar hat das Landgericht in der\ndortigen Entscheidung die Zahlung dieses Betrages zu Gunsten des\nBeklagten angenommen. Diese Feststellung ist jedoch nicht in\nRechtskraft erwachsen, da Entscheidungen über erhobene Einwendungen\nnicht an der Rechtskraft teilnehmen. Zwar ist eine rechtskräftige\nEntscheidung insoweit ergangen, als die Klage in Höhe von 5.000,00\nDM abgewiesen worden ist. Da jedoch, wie oben ausgeführt, der\nStreitgegenstand jenes Verfahrens nicht mit dem des vorliegenden\nRechtsstreits identisch ist, ist der Senat nicht an das Urteil des\nLandgerichts vom 01.06.1994 gebunden und hat die Frage der Zahlung\nerneut zu beurteilen.\n\n55\n\nWeitergehende Zahlungen hat der Beklagte nicht vorgetragen.\nSoweit sich aus einem von ihm überreichten Teilanerkenntnis- und\nSchlußurteil des Landgerichts Köln vom 12.11.1997 - 26 0 29/96 -\nergibt, daß er mit der dort anhängigen Vollstreckungsgegenklage\ngegen den mit Urteil des Landgerichts Köln vom 01.06.1994 - 26 0\n185/93 - titulierten Anspruch u.a. Zahlungen vom 18.07.1994 und\n04.10.1994 in Höhe von insgesamt 13.000,00 DM eingewandt hat, kann\ndies hier keine Berücksichtigung finden. Zum einen hat er nicht\nausdrücklich schriftsätzlich diese Zahlungen vorgetragen, zum\nanderen können die geleisteten Beträge nicht als unstreitig\nbehandelt werden. Die Kläger haben geltend gemacht, gegen dieses\nUrteil Berufung eingelegt zu haben.\n\n56\n\nEs ist auch nicht erwiesen, daß die Kläger im Mai 1992 bestätigt\nhaben, daß ihre restliche Forderung aus der Restaurantübertragung\n65.000,00 DM betrage, mit der Folge, daß im Hinblick auf die danach\nerfolgten Zahlungen ihr Anspruch erloschen ist. Der Zeuge I. hat\ndie entsprechende Behauptung des Beklagten nicht bestätigen\nkönnen.\n\n57\n\nDie noch bestehende Forderung der Kläger in Höhe von 16.772,74\nDM ist nicht durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte\nAufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen.\n\n58\n\nDie erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Einwendung\nder Aufrechnung ist gemäß § 530 Abs. 2 ZPO als sachdienlich\nzuzulassen, weil hierdurch die insoweit bestehende Streitigkeit\nzwischen den Parteien abschließend entschieden werden kann und eine\nVerzögerung des Verfahrens damit nicht verbunden ist.\n\n59\n\nDer Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Kläger\nnicht schlüssig vorgetragen. Soweit er geltend macht, die Mieten ab\nOktober 1992 seien nicht an die Hauptvermieterin geleistet worden,\nist dies nicht nachvollziehbar. Denn er selbst hat im Oktober 1992\ndie Miete sowohl unmittelbar an die Hauptvermieterin als auch an\ndie Kläger bezahlt. Aus den Akten des vor dem Landgericht Köln\ngeführten Räumungsrechtsstreits - 26 0 310/93 - ergibt sich, daß\nder Beklagte und sein Geschäftspartner die Mieten für November und\nDezember 1992 nicht gezahlt haben und ab Januar 1993 die Mieten\nunmittelbar an die Hauptvermieterin geleistet haben (Schriftsatz\ndes Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 06.12.1993, GA 40 der\nbeigezogenen Akte 26 0 310/93). In welcher Weise die Kläger\nvertragswidrig die Kündigung des Mietverhältnisses verursacht\nhaben, ist danach nicht ersichtlich. Gleiches gilt, soweit der\nVortrag des Beklagten dahin verstanden werden kann, daß die Kläger\ndurch anderes, nicht näher beschriebenes Verhalten die Kündigung\nherbeigeführt haben sollen.\n\n60\n\nDer Zinsanspruch der Kläger folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 2\nBGB. Hinsichtlich des Betrages von 55.487,26 DM ist der Beklagte\nebenfalls aufgrund der vorgenannten Vorschriften zur Zinszahlung\nverpflichtet, da die Zahlung des Zeugen I. erst nach dem mit\nSchreiben vom 30.09.1995 herbeigeführten Verzugseintritt erfolgt\nist.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 269\nAbs. 3, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich\naus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n63\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n64\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 231.705,47 DM.\n\n65\n\nBeschwer für die Kläger über 60.000,00 DM, für den Beklagten\nunter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-27/12-u-106-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-27/12-u-106-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309692","retrieved":"2026-07-09 03:39:24.240499+00:00"}}