{"status":"available","doknr":"OLD309707","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0424.25UF186.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"25 UF 186/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gem. §§ 621 Nr. 2, 621 e ZPO zulässige, insbesondere form-\nund fristgerecht eingelegte - Berufungsbeschwerde des Beteiligten\nzu 1) hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Sorgerecht der\nBeteiligten zu 2. bezüglich des Kindes B. F. ist im Rahmen der\ngetroffenen Umgangspflegschaft zum Zwecke der Durchsetzung einer\nBesuchsregelung des Beteiligten zu 1. einzuschränken.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. waren verheiratet. Aus dieser Ehe\nist der Sohn B. hervorgegangen. Durch Urteil des Amtsgerichts\nKerpen vom 10.10.1995 - 50 F 37/94 - wurde die Ehe geschieden und\ndie elterliche Sorge auf die Mutter übertragen. Darüber hinaus\nwurde der Umgang des Vaters mit B. geregelt. Auf das Rechtsmittel\nder Beteiligten zu 2. trafen die Beteiligten zu 1. und 2. nach\nEinholung eines Sachverständigengutachtens vor dem\nOberlandesgericht Köln am 22.08.1996 eine Vereinbarung zur Regelung\ndes Umgangsrechtes des Beteiligten zu 2. mit B.. Nach dieser\nVereinbarung sollten die ersten Kontakte ab Januar 1997 am jeden\nzweiten Wochenende des Monats in der Zeit von Freitag 14.00 Uhr bis\nFreitag 18.00 Uhr stattfinden, und zwar im Rahmen einer vom\nJugendamt P. vermittelten Betreuung in Anwesenheit einer dritten\nPerson. Kurz vor dem ersten Umgangskontakt am Freitag, dem\n10.01.1997, sagte die Beteiligte zu 1. dieses Treffen mit der\nBegründung ab, B. wolle den Vater nicht sehen. Sie werde den Jungen\nnicht gegen seinen Willen diesem zuführen. Zu Kontakten zwischen\ndem Beteiligten zu 1. und seinem Sohn kam es daher nicht. Der\nletzte Besuchskontakt fand am 07.05.1994 statt.\n\n5\n\nDer Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, die Beteiligte zu 2.\nversuche mit allen Mitteln, einen Umgang zwischen ihm und seinem\nSohn B. zu verhindern. Hierdurch werde das Kindeswohl erheblich\nbeeinträchtigt. In beiden gerichtlichen Sachverständigengutachten\nsei übereinstimmend festgestellt worden, daß B. eine starke\nemotionale Beziehung zu ihm gehabt habe, die jedoch durch die\nablehende Haltung der Kindesmutter überlagert worden sei. Aus\nGründen des Kindeswohles sei es dringend erforderlich,\nUmgangskontakte zwischen ihm und B. herzustellen und diesen weiter\nin seiner seelischen Entwicklung zu stören und zu behindern.\n\n6\n\nIn erster Instanz hat der Beteiligte zu 1. insbesondere\nbeantragt,\n\n7\n\ndie elterliche Sorge für den\ngemeinsamen minderjährigen, am 28.06.1989 geborenen Sohn B. in\nAbänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom\n10.10.1995 - 50 F 730/94 - auf ihn zu übertragen.\n\n8\n\nDie Beteiligte zu 2. hat beantragt,\n\n9\n\ndiesen Antrag zurückweisen.\n\n10\n\nSie hat im wesentlichen vorgetragen, B. wolle keinen Kontakt zum\nBeteiligten zu 1. aufnehmen. Diesem Kindeswunsch sei zu\nentsprechen.\n\n11\n\nDer Beteiligte zu 1. hat im Berufungsbeschwerdeverfahren seinen\nerstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.\n\n12\n\nEr beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluß abzuändern\nund\n\n14\n\n1.\n\n15\n\ndie elterliche Sorge für den am 28.\nJuni 1989 geborenen Sohn B. auf ihn zu übertragen in Abänderung der\nSorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Kerpen im Urteil vom 10.\nOktober 1995 - 5 F 37/94 - ,\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nhilfsweise die elterliche Sorge über\ndas oben genannte Kind bis auf weiteres auf eine geeignete\nAmtsperson, beispielsweise das Jugendamt der Stadt P., zu\nübertragen und dieses anzuweisen, die Vereinbarung der Parteien vom\n22.08.1996 vor dem Oberlandesgericht Köln - 14 UF 192/95 - ggfls.\nauch zwangsweise gegen die Beteiligte zu 2. durchzusetzen, wobei\ndie Beteiligte zu 2. schon jetzt verpflichtet wird, das Kind B. an\ndiese Amtsperson herauszugeben, wenn dieses es wünscht,\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nweiter hilfsweise der vorgenannten\nAmtsperson jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des\nKindes B. zu übertragen und sie anzuweisen, Umgangskontakte\nentsprechend der Vereinbarung vor dem Oberlandesgericht Köln - 14\nUF 192/95 - ggfls. auch gewaltsam zu ermöglichen und der\nBeteiligten zu 2. schon jetzt aufzugeben, das Kind an diese\nAmtsperson herauszugeben, wenn diese es wünscht.\n\n20\n\nDie Beteiligte zu 2. beantragt,\n\n21\n\ndie Berufungsbeschwerde des Beteiligten\nzu 1. zurückzuweisen.\n\n22\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nVortrag. Sie trägt weiter vor, daß es dem Beteiligten zu 1. in\nerster Linie nicht auf das Kindeswohl ankomme. Ansonsten würde er\nden Wunsch seines Sohnes respektieren, ihn nicht sehen zu wollen.\nSein Verhalten sei nur mit Rachegedanken gegen sie , die Beteiligte\nzu 2. erklärbar.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.\n\n25\n\nDer nach § 1696 Abs. 1 BGB statthafte Antrag des Beteiligten zu\n1. auf Änderung der Sorgrechtsregelung hat nur im tenorierten\nUmfang Erfolg.\n\n26\n\nEntsprechend war die Sorgerechtsregelung des Amtsgerichts Kerpen\nvom 10. Oktober 1995 - 50 F 37/94 - abzuändern, damit das\nUmgangsrecht des Beteiligten zu 1. gewahrt werden kann.\n\n27\n\nNach § 1696 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht während der\nDauer der elterlichen Sorge seine Anordnungen jederzeit ändern,\nwenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält. Dabei\nsetzt eine Änderung einen triftigen Grund voraus, der die mit einer\nÄnderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegt. Dabei sind im\nRahmen weniger einschneidender Maßnahmen als dem Sorgerechtsentzug\nauch Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den sorgeberechtigten\nElternteil nicht ausgeschlossen. Sinn des § 1696 ist nicht die\nnochmalige Überprüfung einer Sorgerechtsregelung nach Ausschöpfung\ndes Rechtsweges. Es soll keine Wiederaufrollung des\nSorgerechtsrechtsstreites ohne Änderung der tatsächlichen\nVerhältnisse möglich sein. Die maßgebenden Umstände müssen sich\ngeändert haben oder nachträglich bekannt geworden sein. Maßgeblich\nist dabei ausschließlich das Kindeswohl, so daß die Änderung weder\nmit dem Interesse eines beteiligten Elternteils noch ausschließlich\nmit einem entsprechenden Wunsch des Kindes begründet werden kann.\nIn jedem Fall ist zu prüfen , inwieweit psychologische\nBeeinträchtigungen als Folge der Herausgabe des Kindes aus dem\nbisherigen Lebenskreis zu befürchten sind. Die Änderungen der\nSorgerechtsregelung ist nur bei triftigen, das Kindeswohl\nnachhaltig berührenden Gründen gerechtfertigt (vgl.\nPalandt-Diederichs, 57. Aufl., § 1696 Rdnr. 4 - 6). Dabei kann auch\nein Verstoß gegen die Umgangsrechtsloyalität zu einer Änderung bzw.\nEinschränkung der früheren Sorgerechtsregelung führen. Dabei ist\naber zu beachten, daß ein solcher Verstoß ein beachtliches Ausmaß\nerreicht haben muß, ehe das Familiengericht eingreift. Wenn der\npersonensorgeberechtigte Elternteil diese Verhaltensnorm ständig\nmißachtet und damit gegen das Wohl des Kindes verstößt, liegen aber\ngrundsätzlich genügend Anhaltspunkte vor, um nach §§ 1671, 1672 BGB\ndie vormals getroffene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen.\n\n28\n\nSolche triftigen Gründe sind vorliegend gegeben. Der Sohn B. ist\nmittlerweise 8 Jahre. Seit 4 Jahren versteht es die Mutter, das\nKind vom Vater fernzuhalten. Gerade bei verständiger Würdigung auch\nder eingeholten familienpsychologischen Gutachten muß nach\nÜberzeugung des Senates davon ausgegangen werden, daß gerade der\nständige Einfluß der Beteiligten zu 2. dazu geführt hat, daß sich\ndas Kind B. völlig seinem Vate verweigert. Hierbei hat die\nAntragsgegnerin nicht davor zurückgeschreckt, den Vater von B. -\nBeteiligten zu 1) - mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs zu\nbelasten, was sich im Verlaufe des Ursprungsverfahren als völlig\nhaltlos herausgestellt hat. Dennoch hat dies nicht zu einer\nVersachlichung beigetragen. Vielmehr zeigt der Gang des Verfahrens\n50 F 37/94 AG Kerpen = 14 UF 192/95 OLG Köln recht eindringlich,\ndaß die Kindesmutter (Beteiligte zu 2.) nicht versucht hat, ihren\nEinfluß dahin geltend zu machen, daß sich das Verhältnis zwischen\nKind und Vater entspannt. Auch die Anhörung vor dem Senat im Termin\nam 20. März 1998 hat ergeben, daß die Beteiligte zu 2. eine\npositive Einflußnahme auf den Sohn B. in bezug auf dessen\nBesuchswilligkeit beim Beteiligten zu 1. nicht ernstlich versucht\nhat. Soweit sie nach Rückfrage des Vorsitzenden gegenüber dem Senat\ngeäußert hat, sie habe ihrem Sohn diesbezüglich gut zugeredet,\nkonnte sich der Senat von der Ernsthaftigkeit solchen Zuredens\nnicht überzeugen. Vielmehr konnte die Beteiligte zu 2. auf\nintensives Nachfragen des Senates keine konkreten, über bloße\nLippenbekenntnisse hinausgehende, Maßnahmen darstellen, die eine\nernsthafte positive Einflußnahme auf den Sohn B. ergaben. Diese\nÜberzeugung des Senates wurde voll durch die gutachtliche mündliche\nStellungnahme der Sachverständigen H.r im Termin vom 20. März 1998\ngestützt. Die Sachverständige kannte sowohl die Beteiligte wie auch\nden Sohn B. aus früheren Kontakten zwecks gutachterlicher\nStellungnahme. Aus dieser Kenntnis heraus und dem Verhalten der\nBeteiligten zu 2. im Termin vom 20. März 1998 legte sie in\nÜbereinstimmung mit der Auffassung des Senats überzeugend dar, daß\nein ernsthafter Wille der Beteiligten zu 2. an einer\nKontaktaufnahme zwischen Vater (Beteiligter zu 1) und Sohn gewollt\nist.\n\n29\n\nUnter diesen Gesichtspunkten kann es nur als vorgeschoben\nangesehen werden, wenn die Kindesmutter sich darauf beruft, daß der\nnunmehr achtjährige B. nicht mit dem Vater zusammensein will. Statt\neiner Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegenzuwirken, hat es\ndie Beteiligte zu 2. - möglicherweise unterbewußt - verstanden,\ndiese Entfremdung weiter voranzutreiben. Daß sie letzteres gegen\ndas objektive Kindeswohl nicht tut, sondern sich immer wieder auf\nden freien Willen ihres Kindes beruft, wird nur dadurch\nverständlich, daß die tiefgreifende Abneigung zwischen ihr und\nihrem ehemaligen Ehemann es verhindert, sich vernünftigen Gründen\nzugänglich zu machen.\n\n30\n\nEntsprechende Feststellungen hat auch die Sachverständige Frau\nDipl.-Psychologin Frau Dr. St. in ihrem Gutachten vom 17.05.1996 in\ndem beigezogenen Verfahren 50 F 37/94 AG Kerpen = 14 UF 192/95 OLG\nKöln getroffen.\n\n31\n\nWegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses\nGutachtens verwiesen (vgl. Bl. 177 - 251 BA , 14 UF 192/95 OLG\nKöln).\n\n32\n\nGemäß diesem Gutachten wird zunächst eindeutig wiederlegt, daß\nder Beteiligte zu 1. sich sexuell an seinem Sohn vergangen haben\nkönnte. Gleichwohl hält die Beteiligte zu 2. - wie ihre Anhörung im\nTermin am 20. März 1998 ergeben hat - an diesem vagen Verdacht\nfest. Dies mag auch ein Grund dafür sein, daß sie ernsthaft gar\nnicht einen Kontakt zwischen ihrem Sohn und dem Beteiligten zu 1.\nwill.\n\n33\n\nDie Sachverständige Frau Dr. St. hat auch im einzelnen\ndargelegt, wie wichtig es für die Entwicklung des Kindes B. ist,\ndaß er zu beiden leiblichen Eltern Kontakt hält. Überzeugend hat\nsie ausgeführt, daß Kinder getrennt lebender Eltern diese Trennung\nam besten bewältigen, wenn sie zu beiden Elternteilen einen\nangstfreien (vor Liebesentzug des sorgebrechtigten Elternteils)\nKontakt haben können. Eltern seien nicht austauschbar wie Partner\nund es führe nach allen Erfahrungen zu Schwierigkeiten bei der\nIdentitätsfindung und der Partnerschaftfähigkeit, wenn ein Mensch\nvon seinen Wurzeln abgeschnitten werde. So hätten beide Elternteile\nauf diesem Sektor aufgrund ihrer Biografie ihre Schwierigkeiten und\nbei B. sei deutlich erkennbar, daß er sich allein gelassen ,\nemotional unterversorgt fühle. Das alles spräche für Besuche B.s\nbeim Vater, ebenso wie B.s erschließbarer Wunsch. Er könne seine\nWünsche jedoch nicht vertreten und passe sich den Verboten seiner\nMutter an. Für Besuche spreche letztlich das hohe\nAggressionspotential , das bei B. zu erkennen sei und auf\nUnzufriedenheit seiner Situation hinweise. Die Gefahr sei groß, daß\nmit zunehmenden Alter und abnehmender Abhängigkeit von seinen\nBezugspersonen diese Aggressionen gegenüber den Personen zur Ladung\nkämen, die ihn in diese Person gebracht hätten oder gegen diese\nGesellschaft allgemein gerichtet würden. Auch diesen Erkenntnissen\nhat sich die Beteiligte zu 2. verschlossen.\n\n34\n\nVielmehr verweigert sie weiterhin eine aktive Mitwirkung daran,\ndaß eine vernünftige Besuchsregelung zustande kommt. Dies kann nur\ndamit erklärt werden, daß die Beteiligte zu 2. aufgrund ihrer\ntiefen Abneidung gegen den Beteiligten zu 1. in ihrer\nErziehungsfähigkeit eingeschränkt ist. Soweit es die Person ihres\nehemaligen Ehemannes betrifft, ist die Beteiligte zu 1. an\nvernünftigen, am Kindeswohl ausgerichteten Verhaltensweisen nicht\nfähig.\n\n35\n\nAuch diese Feststellungen hat zur Überzeugung des Senates die\nAnhörung der Sachverständigen H.r im Termin am 20.03.1998 vor dem\nSenat ergeben. Die Sachverständige Frau Dipl.- Psychologin H., die\ndas Kind B. ebenfalls bereits früher psychologisch begutachtet hat,\nhat für den Senat überzeugend dargelegt, daß die Beteiligte zu 2.\n\"in ihrem Haß auf den geschiedenen Ehemann\" sicherlich nicht mit\neinem solchen Umgang einverstanden sei, die Beteiligte zu 2. sperre\nsich mit allen Kräften gegen den Umgang ihres Kindes mit seinem\nVater (Beteiligter zu 1.). Dadurch, daß die Beteiligte zu 2. den\nUmgang des Kindes mit seinem Vater unterbinde, werde B. sehr viel\ngenommen. Dieses Verhalten sei sicherlich nicht förderlich, sondern\nschädlich für die Entwicklung des Jungen. Abgesehen davon könne\naber davon ausgegangen werden, daß die Beteiligte zu 2. alles zum\nWohles ihres Kindes tue. Von daher sei eine völlige Aberkennung des\nSorgerechtes nicht im Interesse des Kindes. Vielmehr müsse versucht\nwerden, den von der Beteiligten zu 1. ausgelösten inneren\nWiderstand des Sohnes B. zu überwinden, um ihn wieder an den\nBeteiligten zu 2. emotional heranzuführen. Dabei müsse alles\nunterlassen werden, um die Mutter in eine Opferrolle\nhineinzubringen. Damit würde nämlich der Widerstand des Kindes B.\ngegen seinen Vater (Beteiligter zu 1.) nur noch verstärkt.\nZwangsmaßnahmen seien davon weitestgehend abzulehnen.\n\n36\n\nDie Sachverständige hat sodann weiter überzeugend ausgeführt,\ndaß es die Beteiligte zu 2. gut verstehe, sich gegenüber Sohn B. so\ndarzustellen als wenn es lediglich der Beteiligte zu 2. wäre, der\nden Familienfrieden störe. Von daher sei es auch durchaus\nnachvollziehbar, daß der Sohn B. als typisches \"Muttergeschenk\"\ndahin reagiere, daß er den Vater ablehne. Der Junge tue das, was\nseine Mutter von ihm erwarte. Die Beteiligte zu 2. reagiere immer\nsehr stark, wenn jemand es vage nicht auf ihrer Seite zu stehen.\nEntsprechend verhielte sich B.. Sodann hat die Sachverständige die\nÜberzeugung geäußert, daß die Beteiligte zu 2. durch aus in der\nLage wäre, B. verbal und psychisch so zu beeinflussen, daß er\nseinen Widerstand gegen Kontakte mit seinem Vater aufgebe. Daß sie\ndies nicht tue, könne nur mit der bereits zuvor festgestellten\nAbneigung gegen ihren ehemaligen Ehemann erklärt werden. Denn\nandererseits könne festgestellt werden, daß die Beteiligte zu 2.\nihrem Sohn gegenüber nie jemals irgend etwas wirklich Böses tun\nwürde.\n\n37\n\nHieraus ergibt sich, daß sich die Beteiligte zu 2. trotz der\nbestehenden Zuneigung zu ihrem Sohn und dem Willen, diesen zu\nfordern, in bezug auf die Besuchskontakte zum Vater aus\npsychologischen Gründen nicht in der Lage ist, entsprechend dem\nKindeswohl zu handeln. Aus objektiver Sicht unternimmt sie vielmehr\nalles, dieses Umgangsrecht, welches für die Entwicklung des Sohnes\nB.s von entscheidender Bedeutung ist, zu vereiteln ist. Gem. § 1696\nAbs. 1 BGB war es daher erforderlich, entsprechend dem Kindeswohl\ndie elterliche Sorge teilweise dahin zu ändern, daß eine\nUmgangspflegschaft eingerichtet wird. Dies erscheint eine\nzweckgerechte Lösung. Auseinandersetzungen über die Umgangsbefugnis\nnach § 1634 BGB beschäftigen zunehmend die Gerichte. Entscheidend\nfür eine zweckgerechte Lösung erscheint auch insoweit das\nKindeswohl, d h. wie den Belangen des Kindes am besten Rechnung\ngetragen werden kann, ohne andererseits das Umgangsrecht des nicht\nsorgeberechtigten Elternteiles zu wahren. Wie oben ausgeführt, ist\ndas Kindeswohl hier erheblich beeinträchtigt, wenn das Umgangsrecht\ndes Vaters völlig ausgeschlossen wird. Andererseits hat die\nAnhörung der Sachverständigen Frau Dipl.-Psychologin H. für den\nSenat überzeugend ergeben, daß eine vollständige Entziehung des\nSorgerechtes nicht im Interesse des Kindeswohles liegt. B. ist in\ndie Familie der Mutter voll integriert. Er fühlt sich dort wohl.\nDie Beteiligte zu 2. tut - bis auf die hier streitgegenständliche\nUmgangsregelung - alles, um ihr Kind zu fördern. Es muß versucht\nwerden, eine B. möglichst beeinträchtigende Lösung zu finden.\nInsofern erscheint es gerechtfertigt, eine Maßnahmen des § 1671\nAbs. 5 BGB in Verbindung mit § 1696 BGB zu ergreifen. Hiernach ist\neine starkere Aufspaltung des Sorgerechts als gem. § 1671 Abs. 4\nBGB möglich. Sachgerecht ist die tenorierte Umgangspflegschaft mit\nzeitlichem Aufenthaltsbestimmungsrechts des Pflegers. Dadurch wird\ndie Durchsetzung des Umgangsrechts gewährleistet, da insoweit die\ndas Umgangsrecht hintertreibende Kindesmutter ausgeschaltet\nwäre.\n\n38\n\nDa alle anderen vom Beteiligten zu 1. beantragten Änderungen der\nSorgerechtsregelung - wie oben ausgeführt - nicht im Interesse des\nKindes B. stehen, waren diese als zu einschneidend und mit dem Sinn\nvon § 1696 BGB nicht vereinbar abzulehnen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Satz 1, 2 FGG, 94 Abs.\n3 KostO.\n\n40\n\nBeschwerdewert: 5.000,-- DM (§ 30 As. 2, 3 KostO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/25-uf-186-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/25-uf-186-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309707","retrieved":"2026-07-09 03:39:25.491995+00:00"}}