{"status":"available","doknr":"OLD309706","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0424.25U10.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"25 U 10/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten zu 1. bis 11. wegen\nSchlechterfüllung seiner anwaltlichen Prozeßvertretung durch sie\nauf Schadenersatz in Anspruch.\n\n3\n\nDie Beklagten sind Sozien einer in Köln ansässigen Kanzlei,\nwobei die Beklagten zu 8. und 10. ausschließlich bei dem\nOberlandesgericht Köln zugelassen sind. Daß es sich so verhält,\nergibt sich u.a. aus den von den Beklagten im Verkehr mit den\nGerichten und ihren Mandanten verwendeten Geschäftsbogen. Im Kopf\ndieser Bogen sind oben rechts die einzelnen Mitglieder der\nAnwaltssozietät aufgeführt, wobei sich hinter den Namen der\nBeklagten zu 8. und 10. ein kleines Dreieck befindet, deren\nseitliche Begrenzungslinien schwarz gefärbt sind, während die davon\neingegrenzte Fläche weiß ist. Die Bedeutung dieses Zeichens wird am\nFuße der Geschäftsbogen so erklärt, wie es vorstehend dargelegt\nwurde.\n\n4\n\nDer Klage liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:\n\n5\n\nAnläßlich seiner Ehescheidung wurde der Kläger, wobei die\nMandatierung im Jahre 1991 erfolgte, im ersten Rechtszuge vor dem\nFamiliengericht Köln von der Sozietät der Beklagten vertreten und\nzwar federführend von Rechtsanwalt K., dem Beklagten zu 3. Das von\nder Ehefrau des Klägers als damaliger Antragstellerin gegen ihn als\nAntragsgegner betriebene Zugewinnausgleichsverfahren wurde aus dem\nVerbund abgetrennt. Gemäß Urteil vom 23.03.1995 wurde der Kläger\nunter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von Zugewinnausgleich\nin Höhe von 39.250,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 18.10.1994 an die\nAntragstellerin verurteilt. In den Entscheidungsgründen wurde\nausgeführt, er habe einen Zugewinn von 88.339,-- DM erzielt, dem\nein solcher der Antragstellerin in Höhe von rund 9.839,-- DM\ngegenüberstehe, so daß die hälftige Differenz = 39.250,-- DM von\nihm an sie zu zahlen sei. In das Endvermögen des Klägers seien u.a.\nSparguthaben in Gesamthöhe von 170.000,-- DM einzubeziehen gewesen.\nDarauf, daß er gemäß seinem Vorbringen von Ende Juni bis Mitte Juli\n1991 insgesamt 112.300,-- DM abgehoben habe, komme es nicht an,\nweil gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB verschwendete Beträge weiterhin\nals Endvermögen zu berücksichtigen seien. So liege die Sache hier,\nweil der Kläger die abgehobenen Beträge in wenigen Tagen in\nSpielhallen vergeudet habe.\n\n6\n\nDer Kläger legte gegen das vorbezeichnete Urteil Berufung ein,\nwobei er schon damals von seiner jetzigen zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten vertreten wurde. Er verfolgte sein Ziel der\nKlageabweisung weiter und machte geltend, es könne aus\nRechtsgründen nicht bei der Feststellung seines vermeintlichen\nZugewinns per 31.07.1991 - das ist unstreitig das Datum des\nEintritts der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages -\nbewenden. Vielmehr sei die Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378\nAbs. 2 BGB auf das Vermögen begrenzt, welches er im Zeitpunkt der\nBeendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft,\nalso im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung -\ndas ist unstreitig der 30.05.1994 - gehabt habe. Zu diesem\nZeitpunkt aber habe er über ein Aktivvermögen von 133.320,-- DM\nverfügt, dem Passiva in Höhe von 236.406,25 DM gegenüber gestanden\nhätten. Dazu trug der Kläger als damaliger Berufungskläger im\nzweiten Rechtszuge unter Beweisantritten von der Antragstellerin\nals Berufungsbeklagter bestrittene Einzelheiten vor, worüber der\nerkennende Senat als damaliges Berufungsgericht auf der Grundlage\ndes Beschlusses vom 10.10.1995 durch Vernehmung der Eltern des\nKlägers als Zeugen Beweis erhob. Wegen der Beweisthemen und wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 136, 137, 159 bis\n166 der BA 314 F 199/91 Gü AG Köln = 25 UF 85/95 OLG Köln\nverwiesen.\n\n7\n\nDurch am 26.01.1996 verkündetes Urteil gab der Senat der\nBerufung des Klägers unter gleichzeitiger Zurückweisung der\nunselbständigen Anschlußberufung der Antragstellerin statt und\nführte zur Begründung im wesentlichen aus, aufgrund des\nunstreitigen Sachverhalts in Verbindung mit dem Ergebnis der von\nihm durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger im\ngemäß § 1378 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt vermögenslos gewesen\nsei und deshalb keinen Zugewinnausgleich schulde. Es sei somit\nseine Berufung begründet, müsse der Kläger aber gemäß § 97 Abs. 2\nZPO die Kosten des zweiten Rechtszuges mit Ausnahme der Kosten der\nBeweisaufnahme tragen, weil er erst aufgrund neuen\nzweitinstanzlichen Tatsachenvortrages, der die Voraussetzungen des\n§ 1378 Abs. 2 BGB ausfülle, obsiegt habe, eines Vortrages, den er\nschon im ersten Rechtszuge hätte geltend machen können.\n\n8\n\nWegen der Kosten, die der Kläger aufgrund der vorgenannten\nEntscheidung des Senats zu tragen hat, nimmt er die Beklagten im\njetzigen Rechtsstreit auf Ersatz in Anspruch. Der Beklagte K. habe,\nso hat er vorgetragen, trotz zureichender Informationen die\nVoraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB nicht so dargelegt, daß die\nZugewinnausgleichsklage schon vom Familiengericht habe abgewiesen\nwerden können und müssen.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn 7.227,85 nebst 4 % Zinsen seit dem 25.10.1996\nzu zahlen,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n2.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, ihn von den Kostenerstattungsansprüchen der Frau G. N.\naus dem Berufungsverfahren OLG Köln 25 UF 85/95 freizustellen.\n\n18\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie haben vorgetragen, sie hätten in der ersten Instanz des\nZugewinnausgleichsprozesses alle tatsächlichen Umstände, die das\nFamiliengericht, richtige Rechtsanwendung vorausgesetzt, dazu\nbefähigt hätten, die Klage auf der Grundlage des § 1378 Abs. 2 BGB\nabzuweisen, vorgetragen, so daß von einer schuldhaften Verletzung\nihrer anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger keine Rede\nsein kann.\n\n22\n\nDas Landgericht Köln hat die Klage durch am 30.04.1997\nverkündetes Urteil abgewiesen und in den Entscheidungsgründen mit\nnäheren Ausführungen den von den Beklagten vertretenen\nRechtsstandpunkt geteilt.\n\n23\n\nDer Kläger hat gegen dieses ihm am 15.05.1997 zugestellte\nUrteil, dessen Inhalt hiermit in Bezug genommen wird, mit am\n30.05.1997 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt und das Rechtsmittel am 11.07.1997 nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.07.1997\nbegründet.\n\n24\n\nDer Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hält\nan seiner Rechtsauffassung fest, daß der ihm durch teilweise\nKostenauferlegung im Vorprozeß entstandene Vermögensschaden auf\nschuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen\nsei.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nunter Abänderung des am 30.04.1997\nverkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 473/96 -\nnach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu erkennen,\nim Unterliegensfalle dem Kläger nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung -\nauch durch Bankbürgschaft - abzuwenden.\n\n28\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie verteidigen mit deren Ausführungen das angefochtene\nUrteil.\n\n32\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst sämtlichen Anlagen sowie der vorgenannten\nBeiakten ergänzend Bezug genommen. Das alles ist Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gewesen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht\neingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 511, 511 a, 516,\n518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht zum überwiegenden Teil\nErfolg, während sie im übrigen zurückgewiesen werden mußte.\n\n35\n\nDie Beklagten zu 8. und 10. können vom Kläger nicht mit Erfolg\nauf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, weil sie mangels\nAbschlusses des Vertrages mit dem Kläger, aus dem dieser seine\nKlageforderung ausschließlich herleiten kann, nicht passiv\nlegitimiert sind. Besteht, wie das hier der Fall ist, zwischen\nmehreren Rechtsanwälten eine Sozietät, so ist im Regelfall davon\nauszugehen, daß das Mandat sämtlichen Sozien erteilt worden ist,\nworaus gesamtschuldnerische Haftung aller Sozien folgt. Das ergibt\nsich aus § 51 a II 1 BRAO und entspricht ständiger\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1991, 1003,\n1004; WM 1994, 355). Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen\nkönnten, der Kläger habe abweichend von diesem Grundsatz das Mandat\nnur Rechtsanwalt K. erteilt, sind weder vorgetragen worden noch auf\nsonstiger Weise ersichtlich. Das alles gilt aber nicht gegenüber\ndem Beklagten zu 8. und 10., die aufgrund ihrer ausschließlichen\nZulassung bei dem Oberlandesgericht Köln für den Kläger in der\nersten Instanz, wo allein sich diejenigen Versäumnisse anwaltlicher\nPflichterfüllung zugetragen haben, welche die gesamtschuldnerische\nHaftung aller übrigen Beklagten begründen, nicht tätig werden\nkonnten und somit auch nichts mitzuverantworten haben; ihnen ist\nersichtlich zu keiner Zeit von dem Kläger ein Mandat erteilt\nworden, so daß sie nicht die Vertragspartner des Klägers geworden\nsind. Es besteht auch keine gerechtfertigte Veranlassung, diese\nbeiden Beklagten aus Rechtscheingrundsätzen haften zu lassen, denn\ndie von den Beklagten verwendeten Geschäftsbögen sind so\nkonzepiert, daß der Kläger unschwer erkennen konnte, mit welchen\nSozien er den Vertrag schloß und mit welchen - eben den Beklagten\nzu 8. und 10. - nicht.\n\n36\n\nMußte deshalb der Berufung gegen die Beklagten zu 8. und 10.\nsachlicher Erfolg versagt bleiben, ist das Rechtsmittel im übrigen\nbegründet. Alle weiteren Beklagten müssen dem Kläger den der Höhe\nnach unstreitigen Schaden wegen positiver Forderungsverletzung =\nSchlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages,\nden sie mit ihm geschlossen haben, als Gesamtschuldner\nersetzen.\n\n37\n\nDie Beklagten gehen in beiden Prozessen, ebenso wie das\nLandgericht im vorliegenden Rechtsstreit, davon aus, bereits das\nFamiliengericht habe die Zugewinnausgleichsklage abweisen müssen,\nweil alle für die Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB erforderlichen\ntatsächlichen Voraussetzungen von ihnen schon im ersten Rechtszuge\nfür den Kläger zureichend dargelegt worden sei, womit sich auch die\nKostenentscheidung des Senats im Vorprozeß, soweit sie den Kläger\nbelaste, als unrichtig erweise. Dem kann nicht gefolgt werden.\nDavon, daß die tatsächlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 1378\nAbs. 2 BGB im ersten Rechtszuge des Vorprozesses zureichend\ndargelegt seien, kann nach Auffassung des Senats nicht ausgegangen\nwerden. Um einsichtlich zu machen, warum es sich so verhält,\nerscheint es dem Senat erforderlich, etwas weiter auszuholen. Unter\nZugewinn versteht das Gesetz gemäß § 1373 BGB denjenigen Betrag, um\nden das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen\nübersteigt. Hat ein Ehegatte solchen Zugewinn erzielt und ist\ndieser höher als der Zugewinn des anderen Ehegatten, muß er die\nHälfte der Wertdifferenz gemäß § 1371 Abs. 1 BGB durch Zahlung\nausgleichen. Wird nun, wie es hier geschehen ist, die Ehe\ngeschieden, dann ist der Eintritt der Rechtshängigkeit des\nEhescheidungsantrages, in aller Regel also das Datum seiner\nZustellung an den anderen Ehegatten, gemäß § 1384 BGB für die\nBerechnung des Zugewinns der maßgebliche Zeitpunkt. Das ist eine\natypische Regelung, weil ansonsten das für die Zugewinnberechnung\nmaßgebliche Endvermögen gemäß § 1376 Abs. 2 BGB nach dem Stichtage\nder Beendigung des Güterstandes berechnet wird. Und beendet wird\nder Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle der Ehescheidung\nerst mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils. Warum der\nGesetzgeber dem Berechnungszeitpunkt in Scheidungsfällen vorverlegt\nhat, ist leicht einsichtig: Auf diese Weise soll verhindert werden,\ndaß der ausgleichspflichtige Ehegatte den\nZugewinnausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten im\nVerlaufe des Ehescheidungsverfahrens zu verringern trachtet. Weil\ndiese vorstehend kurz dargelegten Grundbegriffe jedem in\nFamiliensachen tätigen Rechtsanwalt und ebenso den\nFamiliengerichten vertraut sind, kreisen Zugewinnausgleichsprozesse\nin fast allen Fällen ausschließlich um den Streit, welches\nEndvermögen jeder Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der\nRechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages hatte und wie hoch sein\ndavon abzusetzendes Anfangsvermögen ist, wobei es nicht gerade\nhäufig, aber auch nicht ausgesprochen selten vorkommt, daß dem\nEndvermögen der einen oder anderen Partei - wohl gemerkt zum\nStichtage des Eintrittes der Rechtshängigkeit des\nEhescheidungsantrages - hinzugerechnet wird, was er, auf einen\nkurzen Nenner gebracht, verschwendet hat; § 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nBGB.\n\n38\n\nSind man sich nun das Urteil des Familiengerichts vom 23.03.1995\nan, so lassen sein Tatbestand und seine Entscheidungsgründe keinen\nZweifel daran, daß exakt nach Maßgabe der vorstehend dargelegten\nGrundsätze verfahren worden ist. So finden sich im Tatbestand das\nDatum der Eheschließung als maßgebliches Datum für das\nAnfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB und die Mitteilung des\nDatums der Zustellung des Ehescheidungsantrages als des nach § 1384\nBGB für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Datums, während\nin den Entscheidungsgründen dargelegt worden ist, was bezogen auf\nden a.a.O. ausdrücklich genannten Stichtag 31.07.1991 = Zustellung\ndes Ehescheidungsantrages der damaligen Antragstellerin an den\nKläger als damaligen Antragsgegner - als Endvermögen anzusetzen\nist, wobei das Familiengericht zu Lasten des Klägers gemäß § 1375\nAbs. 2 Nr. 2 BGB Beträge zugesetzt hat, die er nach seinem Vortrag\nbis zum 31.07.1991 abgeholt und verspielt hatte.\n\n39\n\nVon alledem, was bislang ausgeführt wurde, ist § 1378 Abs. 2 BGB\nmit seinem Regelungsgehalt scharf zu scheiden, zwischen dieser\nVorschrift und den bisherigen Darlegungen liegen, bildlich\ngesprochen, Welten. § 1378 Abs. 2 BGB bestimmt, daß die Höhe der\nZugewinnausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt,\ndas nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des\nGüterstandes verbunden ist. Hierbei ist vorab in Erinnerung zu\nrufen, daß der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in\nScheidungsfällen erst mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils\nendet. Dasjenige also, was zunächst einmal nach ganz allgemeinen\nBerechnungsfaktoren des Zugewinnausgleichsrechts errechnet worden\nist, nämlich die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung, muß\nnötigenfalls und gleichermaßen in einem zweiten Schritt nach § 1378\nAbs. 2 BGB korrigiert werden. Die Fälle aber, wo die\nVoraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB in\nZugewinnausgleichsprozessen Entscheidungsrelevanz erlangen, sind,\nworauf der Senat aufgrund seiner langjährigen Erfahrung hinweisen\ndarf, selten. Das liegt in den meisten Fällen ganz einfach daran,\ndaß das Zugewinnausgleichsverfahren als typische\nScheidungsfolgesache grundsätzlich im Scheidungsverbund anhängig\ngemacht wird und bis zum Eintritt der Entscheidungsreife des\nScheidungsausspruches im Verbund verbleibt, so daß die Ehegatten\nals Parteien des Ehescheidungs- und des\nZugewinnausgleichsverfahrens bezogen auf den dann zukünftigen\nZeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils,\nder nach § 1378 Abs. 2 BGB maßgeblich ist, keine Angaben zu diesen\nihren erst zukünftigen Vermögensverhältnissen machen können (vgl.\nzu dieser Problematik Dieckmann ZZP 92, 392 ff.).\n\n40\n\nAnders und zwar grundlegend anders verhielt es sich damit in dem\nVorprozeß, der den jetzigen Rechtsstreit ausgelöst hat: Da war das\nZugewinnausgleichsverfahren aus dem Verbund abgetrennt und als\nisolierter Folgesache fortgeführt worden, und das Scheidungsurteil\nwar rechtskräftig, bevor über die Zugewinnausgleichsansprüche der\nAntragstellerin vom Familiengericht entschieden wurde. Deshalb\nbestand dort Gelegenheit und gegebenenfalls auch aller Anlaß,\nTatsachen vorzutragen, die für § 1378 Abs. 2 BGB bedeutsam sein\nkonnten. Diese Vorschrift will hauptsächlich im Interesse der\nGläubiger des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten die\nAusgleichsforderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf\ndasjenige begrenzen, was im Zeitpunkt der Beendigung des\nGüterstandes effektiv vorhanden ist, wobei sie vornehmlich in dem\nauch vorliegend einschlägigen Fall bedeutsam wird, wo dem\nEndvermögen gemäß § 1378 Abs. 2 BGB Beträge zugesetzt worden sind:\nNach den verbindlichen Vorstellungen des Gesetzgebers muß die\nBezahlung von Schulden im Gläubigerinteresse dem Ausgleich eines\nfiktiven Zugewinns vorgehen (vgl. Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., §\n1378 Rz. 6; MK-Gernhuber, 3. Aufl., § 1378 Rz. 7; Berger, Eheliches\nGüterrecht, 1989, Rz. 129). Diejenigen Tatsachen, aus denen sich\ndie Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB ergibt, hat ausschließlich\ndarzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, wer sich darauf\nberuft (vgl. Soergel-Lange, a.a.O., § 1378 Rz. 6). Also mußten die\nBeklagten als die für den Kläger tätigen Prozeßbevollmächtigten\nbereits im ersten Rechtszuge vor dem Familiengericht so vortragen,\nwie das für die Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB erforderlich war.\nExakt das ist indessen nicht geschehen, was schuldhafter Verletzung\nder den Kläger von den Beklagten als seinen Prozeßbevollmächtigten\naus dem Geschäftsversorgungsvertrag geschuldeten Sorgfalt bedeutet,\ndie gesamtschuldnerische Schadenersatzverplichtung auslösten.\nZwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit des\nEhescheidungsantrages einerseits - 31.07.1991 - und dem Eintritt\nder Rechtskraft des Ehescheidungsurteils - 30.05.1994 - lagen rund\n2 3/4 Jahre. Also hätte in der ersten Instanz des Vorprozesses\nbezogen auf den 30.05.1994 in allen Einzelheiten dargelegt werden\nmüssen, was an eben diesen Tage an aktiven und passiven\nVermögenswerten auf Seiten des Klägers als des damaligen\nAntragsgegners vorhanden war, was nicht geschehen ist. Mit dem\nschlichten Hinweis auf im Sommer 1991 verspielte Geldbeträge war es\nbeileibe nicht getan, gibt es doch keinen wie auch immer gearteten\nErfahrungssatz, der die Schlußfolgerung zu rechtfertigen vermöchte,\neine vor annähernd 3 Jahren eingetretene Vermögenslosigkeit habe in\nder Folgezeit unverändert fortbestanden. Die Schriftsätze, die die\nin der ersten Instanz für den Kläger tätig gewordenen Beklagten\ngefertigt haben, genügen den Anforderungen des § 1378 Abs. 2 BGB\nnach alledem ersichtlich nicht, während die Berufungsbegründung im\nVorprozeß die Aktive und Passiva des Vermögens des Klägers zu dem\nhier allein maßgeblichen Zeitpunkt auf 5 Seiten, versehen mit\nBeweisantritten, in sämtlichen Einzelheiten und damit substantiiert\ndargelegt und zu Beweis gestellt hat. Jetzt und erst jetzt war über\ndieses in der Tat ganz neue, von der Antragstellerin bestrittene,\nzweitinstanzliche Vorbringen des Klägers Beweis zu erheben, wie es\ndann auch durch den Senat geschehen ist. Die Kostenbelastung des im\nVorprozeß letztlich siegreichen Klägers auf der Grundlage des § 97\nAbs. 2 ZPO ist deshalb ganz zu Recht erfolgt und das ist der - der\nHöhe nach unstreitige - Vermögensschaden, den die Beklagten, soweit\nihnen das Verhalten von Rechtsanwalt K. als im ersten Rechtszuge\nfür den Kläger tätig gewordene Sozien zugerechnet ist, dem Kläger\nzu erstatten haben.\n\n41\n\nDie Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß §\n1378 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt illoyaler\nVermögensminderung nicht anwendbar sei. Der Sache nach bedeutet das\nden Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Berufung des\nzugewinnausgleichspflichtigen Klägers auf § 1378 Abs. 2 BGB. Dieser\nEinwand dringt aber nicht durch. Während illoyaler\nVermögensminderungen unter Umständen Ansprüche durch solche\nVerwendungen begünstigte Dritte auslösen können, bietet das Gesetz\nkeinen Schutz, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in der\nZeitspanne zwischen der Einleitung des Zugewinnausgleichsverfahrens\nund seinem rechtskräftigen Abschluß sein Vermögen vermindert, wobei\nder vom Gesetzgeber bezweckte Schutz der Gläubiger es nicht zuläßt,\ndie Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers außen\nvor zu lassen: Der Kläger müßte sich, was auch die Beklagten nicht\nverkennen, verschulden, um neben Gläubigerforderungen die\nZugewinnausgleichsforderung zu erfüllen, was aber nach der\nverbindlichen Zielsetzung des Gesetzes gerade nicht geschehen\ndarf.\n\n42\n\nDie Beklagten können schließlich auch nicht damit durchdringen,\ndaß sie jetzt die Existenz der Spielbankverluste bestreiten. Das\nVorbringen zu einem ganz bestimmten Lebenssachverhalt - hier:\nGeldabhebungen, der verspielt wurden - kann in mehreren Prozessen\nnicht jeweils nach Gutdünken ausgerichtet werden, vielmehr ist ein\nderart widersprüchliches Verhalten unzulässig und unbeachtlich.\n\n43\n\nDie Zinsforderung findet ihre sachliche Rechtfertigung in § 291\nBGB.\n\n44\n\nDie zivilprozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den\n§§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n45\n\nDer Vollstreckungsschutzantrag des Klägers ist, soweit er\nobsiegt hat, gegenstandslos. Im übrigen konnte ihm nicht\nentsprochen werden, weil die Voraussetzungen unter denen das\nRechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil stattfindet,\nunstreitig nicht vorliegen.\n\n46\n\nGegenstandswert des Berufungsrechtszuges: 11.953,20 DM (vgl.\ndazu die Wertangaben in der Klageschrift).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/25-u-10-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1376","ref_norm":"1376","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1371","ref_norm":"1371","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1373","ref_norm":"1373","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/25-u-10-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309706","retrieved":"2026-07-09 03:39:25.402008+00:00"}}