{"status":"available","doknr":"OLD309705","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0424.19U240.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"19 U 240/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegenüber der Beklagten\nSchadensersatzansprüche aus einem am 13.10.1995 geschossenen\nVertrag über den Erwerb von Softwarelizenzen geltend. Die Beklagte\nhat widerklagend die restliche Bezahlung dieser Lizenzen\nbegehrt.\n\n3\n\nDie Klägerin vermittelt für gewerbliche Kunden Softwarelizenzen.\nSie erwarb von der Beklagten mit o.a. Vertrag eine \"U.-LITE Version\n3.0\", bestehend aus Textverarbeitung, Tabellenkalkulation und\nDatenbank, für 800 User zum Gesamtpreis von 495.600,-- DM zur\nWeiterlieferung an eine Fa. T. B. AG. Der Kaufpreis sollte in 4\nRaten à 200 User zu in der Auftragsbestätigung festgelegten Zeiten\n(Bl. 17 d.A.) bezahlt werden. Die Beklagte ihrerseits bezog die\nSoftware von der Streithelferin H., diese wiederum von der\nStreithelferin U. GmbH, die sie ihrerseits aufgrund eines mit der\nFa. I. bestehenden Rahmenvertrages unter Zuhilfenahme von deren\nDatenbank (I. Online 7.1) hergestellt hatte; diese Datenbank durfte\nnur in Zusammenhang mit der Textverarbeitung (\"bundled\") verwendet\nwerden. Die Lizenzen (1. und 2. Teillieferung) wurden von der Fa.\nU. direkt an die Klägerin geliefert. Am 14.11.1995 rief die\nKlägerin die erste Teillieferung ab und bezahlte die hierauf\nentfallenden 142.485,-- DM am 30.1.1996. Am 7.2.1996 rief sie die\nzweite Teillieferung ab. Mit Schreiben vom 12.2.1996 teilte sie der\nBeklagten mit, ihr Kunde T. B. verweigere die Zahlung der zweiten\nRate mit dem Hinweis, die I.-Datenbank laufe nicht ordnungsgemäß\nund verweigerte im Hinblick hierauf ebenfalls die Bezahlung. Mit\nSchreiben vom 19.2.1996 (Bl. 71 d.A.) konkretisierte sie ihre\nRügen. Die Beklagte unterrichtete ihrerseits die Firmen H. und U.\nvon den Rügen. Unter dem 5.3.1996 teilte die Fa. H. der Beklagten\nmit, sie habe das Fax an die Fa. U. weitergeleitet, U. könne die\ngemeldeten Fehler nicht reproduzieren und bitte deshalb, für die\ngemeldeten Fehler jeweils eine detaillierte Mängelbeschreibung zu\nschicken (Bl. 80 d.A.). Mit Fax vom 22.4.1996 wurde die Klägerin\nseitens der Fa. H. gebeten mitzuteilen, welche U. LITE Funktionen\ndas Datenbankproblem verursachten, da die Fa. U. zur Eingrenzung\ndes Fehlers diese Information benötige (Bl. 88 d.A.). Hierauf\nerwiderte die Klägerin am selben Tag: \"Wir setzen die Funktionen\ndes U. LITE nicht ein. Wir benutzen die Datenbank mit anderen\nApplikationen zusammen ....\". Mit Fax vom 24.4.1996 teilte die Fa.\nH. der Klägerin daraufhin mit, lt. U. beziehe sich das Problem\nnicht auf einen U. LITE Fehler, das Problem könne deshalb nicht\nweiterbearbeitet werden (Bl. 90 d.A.).\n\n4\n\nBereits mit Schreiben vom 27.3.1996 (Bl. 86 d.A.) hatte die\nKlägerin der Beklagten mitgeteilt:\n\n5\n\n\"Unser Endkunde hat sich gestern bereit erklärt, die Zahlung für\ndie 200 gelieferten user-Lizenzen durchzuführen.\n\n6\n\nWir erwarten den Zahlungseingang bis zum Freitag, d.\n29.3.96.\n\n7\n\nWie Ihnen der Unterzeichner bereits telefonisch mitgeteilt, wird\nseitens SNI u. I. massiv Verunsicherungstaktik auf unseren\nEndkunden betrieben. Aus diesem Grund wollen wir den tatsächlichen\nZahlungseingang abwarten. Wir werden dann umgehend unsererseits die\nZahlung an Sie veranlassen.\"\n\n8\n\nAm 2.4.1996 bezahlte die Klägerin die zweite Teillieferung.\n\n9\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 20.6.1996 teilte die Klägerin der\nBeklagten mit, die Fa. I. weigere sich, Wartungsverträge mit der\nFa. T. B. abzuschließen; sie setze der Beklagten bis zum 12.7.1996\neine Frist zur Vertragserfüllung, worunter zu verstehen sei, daß\ndie Fa. I. bestätigt haben müsse, gemäß der Garantiezusage der Fa.\nU. vom 2.10.1995 Wartungsverträge mit der Möglichkeit des Upgrades\nmit der Fa. T. B. abzuschließen. Damit bezog die Klägerin sich auf\nein von der Fa. U. an die Beklagte gerichtetes Schreiben, das die\nBeklagte an die Klägerin weitergereicht hatte und in dem es u.a.\nheißt (Bl. 13 d.A.):\n\n10\n\n\"... laut unserem Vertrag mit I. ... wird I. für Endkunden, die\nein lizensiert U. Produkt, welches I. Produkte enthält, erworben\nhaben, direkten Support gewähren. Voraussetzung dafür ist, daß der\nEndkunde mit I. einen entsprechenden Wartungsvertrag abschließt\n...\"\n\n11\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, in der Übermittlung\ndieses Schreibens an sie liege eine eigene Garantiezusage der\nBeklagten. Da die Beklagte wegen der Weigerung der Fa. I., einen\nWartungsvertrag abzuschließen, nicht in der Lage sei, ihre\nVertragspflicht zu erfüllen, könne sie Schadensersatz fordern.\nDieser bestehe in den bereits gezahlten 284.970,-- DM sowie\nweiteren 149.960,-- DM; in dieser Höhe habe sie der Fa. T. B.\nPreisnachlässe bei der weiteren Programmentwicklung gewähren\nmüssen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 434.930,-- DM nebst 5 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n16\n\nwiderklagend, wie vom Landgericht erkannt.\n\n17\n\nSie hat die Ansicht vertreten, bei der Übermittlung des\nSchreibens der Fa. U. nur als Bote gehandelt zu haben; eigene\nZusicherungen habe sie nicht abgegeben. Sie hat behauptet, die\nangeblichen Fehler berührten nicht den Kaufgegenstand, angebliche\nGewährleistungsansprüche seien verjährt.\n\n18\n\nMit der Widerklage werde die dritte und vierte Rate geltend\ngemacht, die wegen der vereinbarten Zahlungszeiten fällig\nseien.\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Streithelferin Fa. U. hat sich den Anträgen der Beklagten\nangeschlossen, die Streithelferin Fa. H. hat beantragt, die Klage\nabzuweisen. Die Fa. U. hat ausgeführt, die Klägerin habe\nzugestanden, nicht das Produkt U. LITE, sondern nur die Datenbank\nI. 7.1 bei ihren Kunden installiert zu haben; die Fehlers seien\nerst nach Entkoppelung der Textverarbeitung aufgetreten und deshalb\nfür sie nicht reproduzierbar. Die alleinige Nutzung der Datenbank\nwiderspreche den Lizenzbedingungen, wie sie sich aus dem\nBenutzerhandbuch ergäben. Bei vertragsgemäßer Nutzung bestehe eine\nLizenz- und Wartungsvereinbarung zwischen U. und I. auch\nhinsichtlich der gelieferten Datenbankversion.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n23\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\nstattgegeben. Wegen der Begründung wird auch insoweit auf den\nInhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n24\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Klägerin geltend:\n\n25\n\nDie I.-Datenbank 7.1 sei mit Mängeln behaftet, wie bereits\nerstinstanzlich vorgetragen worden sei. Die Versuche der Klägerin,\nsie beseitigen zu lassen, seien gescheitert, wie sich aus der\nKorrespondenz ergebe. In der Weitergabe des Schreibens der Fa. U.\nliege auch eine eigene Zusicherung der Beklagten. Die Beklagte habe\nsich verpflichtet, den Wartungsvertrag zu vermitteln, wozu sie\nnicht imstande sei. Ohne den Abschluß des Wartungsvertrages sei das\nProgramm wertlos. Ihr ständen daher Schadensersatzansprüche nach §\n326 BGB zu. Gewährleistungsansprüche wegen der Programmängel seien\ndurch die AGB der Beklagten, insbesondere die in Ziffer 8.2\nenthaltene Dritthaftungsklausel, nicht ausgeschlossen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu\nverurteilen, an sie 434.930,-- DM nebst 5 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n30\n\nSie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf\nSchadensersatz, weder die Voraussetzungen der §§ 459 ff. BGB, noch\ndie der §§ 320 ff. BGB seien erfüllt. Im übrigen habe sie ihre\nSchadensersatzansprüche nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin\nhabe vorprozessual und prozessual zugestanden, das von der\nBeklagten bezogene Produkt nicht vertragsgemäß genutzt zu haben.\nAllerdings sei es auch möglich, das Produkt zunächst in der\nbundled-Version zu installieren, danach aber Teile des Programms zu\nlöschen. Auf diese Weise werde der Lizenzschlüssel aktiviert, eine\nspätere, vertragswidrige Nutzung der Datenbank bleibe möglich. Es\ntreffe nicht zu, daß sie eine eigene Zusicherung dahingehend\nabgegeben habe, daß I. mit T. B. einen Wartungsvertrag abschließe.\nDie Klägerin habe von ihr ein Produkt erworben, das ausschließlich\naus Fremdsoftware bestanden habe; in der Übermittlung eines\nSchreibens eines Dritten, daß eine viertes Unternehmen mit dem\nKunden der Klägerin einen Wartungsvertrag abschließen wolle, könne\nnicht hergeleitet werde, daß die Beklagte auch hierfür einstehen\nwolle. Das werde auch durch da Verhalten der Klägerin bestätigt;\nobwohl der Klägerin die gesamte Problematik bekannt gewesen sei,\nhabe sie die Zahlung nicht unter Hinweis auf Programmängel oder den\nnoch fehlenden Abschluß eines Wartungsvertrages verweigert, sondern\nallein mit der Begründung, sie warte noch auf die Zahlung ihres\nKunden T. B.. Die Beklagte behauptet weiter, die von der Klägerin\ngerügten Mängel träten bei ordnungsgemäßer Nutzung des Produkts in\nder bundled-Version nicht auf.\n\n31\n\nDie Streithelferin Fa. H. GmbH trägt vor, die Klägerin habe\nentgegen der im Benutzerhandbuch zwingend vorgesehenen\nNutzungsweise, die einen Zugriff auf die Datenbank nur über die\nTextverarbeitung und die Adressverwaltung vorsehe, den Zugriff\nunmittelbar über die eigene Anwendungssoftware vorgenommen, wie\nsich ihrem Vortrag entnehmen lasse. Sie habe das Programm\nvertragswidrig genutzt und könne deshalb keine\nGewährleistungsrechte geltend machen.\n\n32\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n35\n\nDer Klägerin kann Schadensersatzansprüche gegenüber der\nBeklagten weder aus §§ 320, 326 BGB noch aus §§ 459, 463 BGB\nherleiten.\n\n36\n\nSchadensersatzansprüche nach §§ 320, 326 BGB scheiden von\nvornherein aus. Selbst wenn der Abschluß eines Wartungsvertrages\nmit der Firma I. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen\nKaufvertrages wäre, und man den Nichtabschluß als Sachmangel\nansähe, wären die §§ 320 ff. BGB deshalb nicht anwendbar, weil die\nGefahr für die bereits abgerufenen und gelieferten U.-LITE-Lizenzen\nbereits auf die Klägerin übergegangen ist; diese hat die\ngelieferten 400 Lizenzen bei ihrem Endabnehmer, der Fa. T. B. AG\ninstalliert und die Lieferung der Beklagten bezahlt. Die §§ 320 ff.\nBGB sind aber nur bis zum Gefahrübergang anwendbar, danach gelten\ndie Sonderregeln der §§ 459 ff. BGB (vgl. BGH NJW 1995, 1737\n[1738]; Palandt - Putzo, BGB, 56. Aufl., Vorbem v § 459 Rn 5) .\n\n37\n\nEin Anspruch aus §§ 459 Abs. 2, 463 BGB setzte voraus, daß die\nBeklagte den Abschluß des Wartungsvertrages zugesichert hat. Das\nbedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,\ndaß der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für\ndas Vorhandensein einer Eigenschaft als Kaufsache übernimmt und\ndamit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des\nFehlens dieser Eigenschaft einzustehen (BGHZ 59, 158, 160; Senat,\nUrt. v. 2. April 1982, V ZR 54/81, WM 1982, 696, 697; Urt. v. 30.\nNovember 1990, V ZR 91/89, NJW 1991, 912 ; BGH, Urt. v. 13.\nDezember 1995, VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836 , 837). Dies gilt auch\n- und erst recht - für eine hier allein in Betracht kommende\nkonkludente Zusicherung (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR\n223/85, WM 1988, 716 , 717). Ob danach eine Zusicherung erfolgt\nist, ist eine Frage der Auslegung, bei der das Verhalten des\nVerkäufers aus der Sicht des Käufers unter Berücksichtigung seines\nErwartungshorizonts bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu\nund Glauben zu bewerten ist (BGH, Urt. v. 17. April 1991, VIII ZR\n114/90, NJW 1991, 1880 m.w.N.; BGH - V ZR 83/95 - 12.04.96;\nDRsp-ROM Nr. 1996/20794 = MDR 1996, 676 = NJW 1996, 2027 = WM 1996,\n1730).\n\n38\n\nEine solche konkludente Zusicherung der Beklagten ist in der\nÜbermittlung des an die Beklagte gerichteten Schreibens der Fa. U.\nGmbH vom 2.10.1995 nicht zu sehen. Zunächst erscheint es schon\nzweifelhaft, ob es sich bei der Möglichkeit, einen Wartungsvertrag\nmit I. abzuschließen, überhaupt um eine zusicherungsfähige\nEigenschaft handelt, weil dieser Abschluß keinen in der\nBeschaffenheit der Kaufsache selbst begründeten Umstand darstellt.\nZusicherungsfähige Eigenschaften können allerdings auch Merkmale\nsein, die die wirtschaftliche oder rechtliche Beziehung der\nKaufsache zur Umwelt betreffen und deshalb die Wertbestimmung für\ndas Vertragswerk beeinflussen (BGH MDR 1987, 50 = WM 1986, 1222 =\nDRsp-ROM Nr.1992/3685).\n\n39\n\nOb die Möglichkeit, einen Wartungsvertrag mit einem Dritten für\ngelieferte Software abschließen zu können, nach diesen Kriterien\neine zusicherungsfähige Eigenschaft darstellt, kann aber\ndahingestellt bleiben, weil nicht davon ausgegangen werden kann,\ndaß die Beklagte die Gewähr für den Abschluß des Wartungsvertrages\nübernehmen wollte und damit ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben\nhat, für alle Folgen einzustehen, falls der Abschluß eines\nWartungsvertrages nicht zustande kam. Hiergegen spricht schon\nentscheidend, daß die Beklagte lediglich Zwischenhändlerin oder\nGroßhändlerin war, wie sich u.a. daran zeigt, daß die\nSoftwarelizenzen direkt von der U. an die Klägerin ausgeliefert\nworden sind. Ihr können deshalb Erklärungen der Softwarehersteller\nnur dann zugerechnet werden, wenn sich aus den Umständen ergäbe,\ndaß sie sich diese Angaben zu eigen gemacht hat (vgl. BGH NJW 1981,\n1269 [1270]). Derartiges läßt sich aus der bloßen Übermittlung der\nErklärung der Fa. U. nicht herleiten. Denn weder zwischen der\nBeklagten und der U. noch der Beklagten und der I. bestanden\nunmittelbare vertragliche Beziehungen. Die Beklagte hatte keinerlei\nForderungsrechte, die Verpflichtung zum Abschluß eines\nWartungsvertrages gründete sich allein auf Vereinbarungen, die\nzwischen U. und I. getroffen worden waren. Weder ein Verhalten der\nVorlieferantin U. noch der I. braucht die Beklagte sich zurechnen\nzu lassen, da es sich bei ihnen um Vorlieferanten handelte und\nVorlieferanten nach allgemeiner Meinung nicht als\nErfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind (BGH NJW 1968,\n12238 [2239] m.w.N.). So geht auch die Berufungsbegründung davon\naus, daß die Beklagte einen derartigen Vertrag lediglich hätte\nvermitteln sollen, was einer bindenden Verpflichtung zum\nAbschluß nicht gleichzusetzen ist..\n\n40\n\nEin Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage scheidet schon deshalb aus, weil im\nAnwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften die Grundsätze\nder Geschäftsgrundlage unanwendbar sind, und zwar auch dann, wenn\ndie Voraussetzungen der Gewährleistungsvorschriften im Einzelfall\nnicht vorliegen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn 118 mit\nRechtsprechungsnachweisen).\n\n41\n\nSoweit die Klägerin meint, ihr stünden gegenüber der Beklagten\nzusätzliche Gewährleistungsansprüche wegen des Auftritts von\nProgrammfehlfunktionen zu, rechtfertigt dies, die Berechtigung der\nRüge unterstellt, keinen Schadensersatzanspruch, sondern lediglich\nein Recht auf Wandlung oder Minderung (§§ 459, 462 BGB). Auch das\nsteht dem Zahlungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Denn die\nKlägerin hätte zunächst darlegen und unter Beweis stellen müssen,\ndaß die von ihr gerügten Fehlfunktionen bei ordnungsgemäßem\nGebrauch der Software U.e LITE (bundeld und nicht stand alone)\naufgetreten sind, nachdem sie auf die Anfrage der Fa. H.\n(Vertragshändlerin der U.) vom 22.4.1996 eingestanden hat, zunächst\nnur die Datenbank genutzt zu haben; allein hierauf haben die\nBeklagte und die Streitverkündeten die geschilderten Fehlfunktionen\nzurückgeführt. Das ist nicht geschehen. Zudem sind\nGewährleistungsansprüche nach § 477 BGB verjährt, worauf die\nBeklagte sich ausdrücklich berufen hat; die Beseitigung der\nbehaupteten Mängel ist durch U. im April 1996 endgültig abgelehnt\nworden, die sechsmonatige Frist des § 477 Abs. 1 BGB war bei\nKlageerhabung im November 1996 bereits verstrichen. Schließlich\nhaftet die Beklagte nach Ziff. 8.2.2. ihrer AGB, die Vertragsinhalt\ngeworden sind, auch nur subsidiär. Diese Klausel ist, wie schon das\nLandgericht ausgeführt hat, zulässig (vgl. Palandt-Heinrichs,\na.a.O., § 11 AGBG Rn 55). Die Beklagte hat Beanstandungen der\nKlägerin sofort weitergeleitet, sie also unterstützt; der Hinweis\nder Klägerin auf die Entscheidung des BGH (NJW 1980, 2283), wonach\nihr Anspruch wegen fehlender Unterstützung wieder auflebe, geht\ndeshalb fehl.\n\n42\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung einschließlich der\nder Streitverkündeten Firma H. GmbH entstandenen Kosten hat gem. §§\n97 Abs. 1, 101 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar\nist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nBeschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 719.900,--\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-240-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-240-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309705","retrieved":"2026-07-09 03:39:25.311202+00:00"}}