{"status":"available","doknr":"OLD309704","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0424.19U234.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"19 U 234/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat nur geringfügigen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein\nWandlungsrecht (§§ 459, 462 BGB) des Klägers wegen eines\nHardwaredefektes am Motherboard bejaht. Daß ein solcher Defekt\nvorlag, ergibt sich aus den schriftlichen Gutachten des\nSachverständigen Dipl. Inf. M. vom 4.12.1996 und 20.3.1997 sowie\nseinen Ausführungen anläßlich seiner Anhörung vor dem Landgericht.\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, daß\ndie Ursache hierfür jedenfalls nach Gefahrübergang von der\nBeklagten gesetzt worden ist.\n\n4\n\nDer Kläger hatte seinen PC wegen Systemabstürzen am 4.1.1996 zur\nBeklagten gebracht, die feststellte, daß der Computer - auch von\nDiskette - nicht mehr zu starten war. Die Beklagte hat deshalb\nveranlaßt, daß der Rechner ihrem Lieferanten vorgestellt wurde;\nhierbei wurde das Motherboard herausgenommen und von dem Zeugen van\nH., dem Ehemann der Beklagten nach der Reparatur wieder eingebaut,\nwobei offen ist, was der Lieferant hinsichtlich des Motherboards\nveranlaßt hat. Jedenfalls zeigten sich unmittelbar nach\nAuslieferung des Gerätes am 22.2.1996 erneut Fehler (Schwarzbleiben\ndes Monitors, Nichterkennen der Tastatur), die auch der\nSachverständige M. beim Ortstermin am 4.12.1996 beobachtet hat. Er\nstellte fest, daß das Motherboard nicht paßgenau eingebaut war, so\ndaß die Einsparung für den Tastaturstecker versetzt und der Stecker\nbeim Einstecken ohne Kraftaufwand keinen ausreichenden Kontakt\nhatte; nur unter deutlicher Krafteinwirkung mit Druck zu\nAussparungsmitte war es möglich, den Tatstaturstecker unter Abrieb\nder Plastikumhüllung bis zum Anschlag einzuschieben. In seinem\nweiteren Gutachten vom 20.3.1997 hat der Sachverständige erneut\nfestgestellt, daß das System beim Einschalten dunkel blieb,\ndesweiteren, daß das Motherboard unfachmännisch und unzureichend\nbefestigt war, so daß es zu Biegespannungen kommen konnte. Durch\nEinsetzen garantiert fehlerfreier Speicher hat der Sachverständige\nausschließen können, daß der Fehler in den Speicherbausteinen\nliegen konnte. Er ist deshalb zu dem für ihn eindeutigen Ergebnis\ngelangt, daß das Motherboard fehlerhaft war.\n\n5\n\nAufgrund der Tatsache, daß das Motherboard nach dem 4.1.1996 bei\nder Beklagten aus- und wieder eingebaut worden ist, der\nFeststellungen des Sachverständigen im ersten Termin, das\nMotherboard sei nicht paßgenau eingebaut und im Folgetermin, es sei\nunfachmännisch mit nur einer Schraube befestigt gewesen, so daß es\nim Gehäuse einen unzulässigen Bewegungsspielraum von ca. 3 cm besaß\nund daß die Distanzstücke nicht wie vorgesehen befestigt waren,\nkann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß dies und damit\nder Hardwarefehler von der Beklagten zu vertreten ist. Die im\nersten Termin festgestellte Paßungenauigkeit des eingebauten\nMotherboards läßt sich mühelos in Einklang bringen mit dem vom\nSachverständigen im nächsten Termin festgestellten falschen Einbau\ndesselben, ohne daß es zu diesem Schluß noch der Bekundung des\nZeugen van H. bedurft hätte, der ausgesagt hat, den falschen Einbau\nschon im ersten Termin gesehen zu haben, ohne daß er die\nBeteiligten hierauf aufmerksam gemacht hat. Deshalb hat das\nLandgericht seiner Aussage zu Recht eine geringere Glaubwürdigkeit\nals der des Zeugen M. beigemessen, der bekundet hat, bei seinen\nArbeiten die Rückwand nicht abgeschraubt zu haben und insbesondere\nnicht das Motherboard ausgebaut zu haben. Das läßt nur die\nSchlußfolgerung zu, daß der Zeuge H. das Motherboard fehlerhaft\neingebaut hat.\n\n6\n\nDem Kläger steht allerdings kein Gesamtwandlungsrecht (§ 469 S.\n2 BGB) auch hinsichtlich der für seinen Sohn bestellten \"Office\nProfessional '95 Schulversion\" zu. Daß mehrere Sachen als\nzusammengehörig [mit der Folge eines Gesamtwandelungsrechts gem. §\n469 BGB] verkauft worden sind, kann sich auch aus der Absicht der\nVertragsteile und dem Vertragszweck ergeben. Danach ist\nZusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den\nKauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten\ngemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen\nwollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen,\nzusammenzubleiben (RGZ 66, 154 [156]; BGH DB 1970, 341; NJW 1987,\n2435 [2437]; BGH - VIII ZR 49/88 - 25.01.89; DRsp-ROM Nr.\n1992/2099).\n\n7\n\nHinsichtlich der übrigen Hard und Software liegt der\ngemeinschaftliche Zweck auf der Hand und wird von der Beklagten\nauch nicht bestritten. Die Office-Software dagegen benötigte der\nKläger für Multimedia-Zwecke nicht. Insbesondere aber kann der\nKläger bzw. sein Sohn diese Standardsoftware auf jedem anderen PC\nnutzen und hat auch diese Absicht, wie er in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat bestätigt hat. Deshalb ist es\ngerechtfertigt, die Beklagte nur zur Rückzahlung der in der\nRechnung vom 27.9.1995 ausgewiesenen 12.939,01 DM, statt der vom\nLandgericht zuerkannten 13.746,31 DM zu verpflichten.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n9\n\nBeschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-234-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 469","ref_norm":"469","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-234-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309704","retrieved":"2026-07-09 03:39:25.225850+00:00"}}