{"status":"available","doknr":"OLD309703","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0424.19U212.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"19 U 212/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin\nhat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der\nWiderklage überwiegend stattgegeben. Weder die Voraussetzungen\neines Rechts der Klägerin zur Wandelung des Kaufvertrags vom\n13.12.1995, welches sie mit der Berufung in erster Linie geltend\nmacht, noch eines Rechts zum Vertragsrücktritt wegen Unmöglichkeit\noder Verzugs des Beklagten mit einer Hauptleistungspflicht sind\nerfüllt. Dies gilt unabhängig von der vom Beklagten erstmals im\nBerufungsverfahren angesprochenen Frage, ob er überhaupt zur\nLieferung der S.-Schnittstelle \"Sm.\" vertraglich verpflichtet war\noder ob er sich hierzu lediglich aus Kulanz zusätzlich bereit\nerklärt hatte, obwohl er die im Angebot und im Vertrag erwähnte\nSchnittstelle \"S.-O.\" ordnungsgemäß geliefert und installiert\nhatte. Denn selbst wenn der Beklagte aufgrund der getroffenen\nVereinbarungen auch die Entwicklung und Lieferung eines \"Sm.\"\ngeschuldet haben sollte, würde dies aus den nachfolgenden Gründen\ndas Begehren der Klägerin nicht rechtfertigen.\n\n4\n\na) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung rügt, das Landgericht\nhabe zu Unrecht die allgemeine Verzugsvorschrift des § 326 BGB\nangewendet, ist darauf hinzuweisen, daß sie in ihrem\nerstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.12.1996 noch die gegenteilige\nAuffassung vertreten hat, der Beklagte sei mit der Lieferung der\nbesagten Schnittstelle, also mit der Erfüllung einer vertraglichen\nHauptleistungspflicht in Verzug gewesen, so daß nach Fristsetzung\nund Ablehnungsandrohung ihre Klage begründet sei. Wenn die Klägerin\nnunmehr geltend macht, das Fehlen der Schnittstelle und die daraus\nresultierende Unmöglichkeit des Transfers und der Einbindung der\nDaten aus ihrem bereits vorhandenen Programm S. in das erworbene\nProgramm J.-Profiversion sei als Sachmangel bzw. als Fehlen einer\nzugesicherten Eigenschaft gemäß § 459 BGB zu werten, und daraus\nihre Berechtigung zur Wandelung des Kaufvertrages herleiten will,\nso erscheint zweifelhaft, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann.\nLetztlich braucht diese Frage aber nicht abschließend geklärt zu\nwerden.\n\n5\n\nb) Denn selbst wenn das Fehlen der Schnittstelle und damit der\nDatentransfermöglichkeit ein Sachmangel wäre bzw. eine zugesicherte\nEigenschaft gem. § 459 BGB fehlte, wäre im Ergebnis ein\nWandelungsrecht der Klägerin gemäß § 462 BGB ebenso zu verneinen\nwie ein Rücktrittsrecht aus § 326 BGB. Denn auch in diesem Falle\nhätte es vor Erklärung der Wandelung einer Fristsetzung zur\nMängelbeseitigung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung bedurft;\neine solche ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat\nund was die Klägerin auch nicht abweichend darlegt, indes nicht\nerfolgt. Denn der zwischen den Parteien erfolgte Schriftwechsel\nwäre bei Anwendung von Gewährleistungsrecht als nachträgliche\nVereinbarung einer Nachbesserung in Form der Nachlieferung der\nSchnittstelle anzusehen. Die Klägerin bat nämlich im Schreiben vom\n30.01.1996 (Anlage K6) um Mitteilung, wann genau die Einbindung\nihrer Daten aus dem S.-Programm erfolgen könne, und wies\ngleichzeitig darauf hin, sie sei vorher nicht zur Leistung einer\nZahlung bereit. Damit brachte sie - zumindest konkludent - zum\nAusdruck, daß sie dem Beklagten Gelegenheit zur Nachlieferung der\nSchnittstelle einräumen wollte. Dementsprechend wies der Beklagte\nin seinem Telefax-Schreiben vom 01.02.1996 (Anlage K7, das Datum\n01.01.1996 ist dort irrtümlich angegeben) darauf hin, die\nDateischnittstelle sei von S. noch nicht freigegeben, was aber in\nKürze ebenso erfolgen werde wie die Realisierung des Programms zur\nÜbernahme der Datei durch ihn; ab dann könne die Klägerin mit der\nentsprechenden Schnittstelle arbeiten. Diesem Schreiben hat die\nKlägerin nicht widersprochen. Daß zwischen den Parteien zunächst\nEinvernehmen dahin bestand, daß der Beklagte Gelegenheit zur\nNachlieferung der Schnittstelle haben sollte, ergibt sich auch aus\ndem Rücktrittsschreiben der Klägerin, in dem unter anderem darauf\nhingewiesen wurde, \"trotz wiederholter Zusagen\" sei es bis zum\nbetreffenden Zeitpunkt nicht möglich, die Daten von S. auf J. zu\nübernehmen.\n\n6\n\nEin Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages würde der Klägerin\nnur dann zustehen, wenn sie sich von der Nachbesserungs- bzw.\nNachlieferungsvereinbarung wirksam gelöst hätte, was allerdings\nebenfalls der vorherigen Setzung einer Nachfrist mit\nAblehnungsandrohung bedurft hätte. Haben sich nämlich Parteien auf\nNachbesserung als Gewährleistung geeinigt, kann der Käufer hiervon\n(nicht vom Kaufvertrag als solchem) entsprechend §§ 326, 634 BGB\nzurücktreten, wenn der Verkäufer sich mit der Erfüllung der\nNachbesserung in Verzug befindet und der Käufer ihm vergeblich eine\nNachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Erst dann stehen dem\nKäufer wieder die Ansprüche auf Wandelung oder Minderung offen\n(vgl. den Senatsbeschluß vom 29.03.1995 - 19 W 5/95 -, abgedruckt\nin NJW-RR 1996, 1463; Palandt/Putzo BGB, 57. Aufl., § 462 Randnr.\n6; vgl. auch BGH NJW 1976, 234, 235, wonach die werkvertraglichen\nVorschriften der §§ 633 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind, wenn\nim Kaufvertrag der Verkäufer dem Käufer die Nachbesserung als\neinzigen Gewährleistungsanspruch eingeräumt hat).\n\n7\n\nc) Soweit die Klägerin in ihrer Berufung erstmals ihr Recht zur\nWandelung des Kaufvertrags - unabhängig von der nicht gelieferten\nSchnittstelle - auf angebliche Mängel des Buchführungsprogramms\nstützt, kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Ihr Vortrag,\nauch nachdem am 24.06.1996 eine neue Version des\nBuchhaltungsprogramms angeliefert worden sei, seien noch Fehler\naufgetreten - offene Posten in der Kontenaufstellung seien\nirrtümlich doppelt aufgeführt worden, die Löschung ausgeglichener\nPosten sei nicht gelungen, die für die Auswertung der Daten\n\n8\n\nnotwendigen Programmabläufe seien gestört oder nicht vorhanden\ngewesen - ist insgesamt nicht hinreichend konkret und\nsubstantiiert, um den Rückschluß zu ermöglichen, es habe sich um\nProgrammfehler, also nicht um Bedienungsfehler gehandelt. Dies gilt\numso mehr, als die Klägerin - entgegen ihrer Darstellung in der\nBerufungsbegründung - in ihrem Rücktrittsschreiben vom 21.08.1996\nnicht auf immer noch vorhandene Mängel des Buchhaltungsprogramms\nhingewiesen hatte. Dort hieß es vielmehr, nach Vornahme\nverschiedener Änderungen sei es Mitte Juni möglich gewesen, mit dem\nProgramm im Teilbereich Buchhaltung zu arbeiten. Welche\n\"Überarbeitungen\" und \"Anpassungen\" aus ihrer Sicht letztlich noch\nunerledigt geblieben sein sollen, ergibt sich auch nicht konkret\naus den ergänzenden Ausführungen auf Seite 6 der Replik der\nKlägerin vom 09.02.1998.\n\n9\n\nd) Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Klägerin,\nselbst bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über\nLeistungsstörungen, sei ihr Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen\nder Nichtlieferung der Schnittstelle zu bejahen.\n\n10\n\nSoweit sie diese Rechtsfolge aus § 325 BGB herleiten möchte\nunter Hinweis darauf, das vorübergehende Unvermögen des Beklagten\nzur Lieferung der Schnittstelle sei einem dauernden Unvermögen\ngleichzustellen gewesen, vermag sich der Senat dieser Auffassung\nnicht anzuschließen. Eine vorübergehende Unmöglichkeit (bzw.\nUnvermögen) steht der dauernden Unmöglichkeit nämlich nur gleich,\nwenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem\nanderen Teil die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des\nLeistungshindernisses nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 83, 197, 200;\nOLG München NJW-RR 1996, 48, 49; Palandt/Heinrichs a. a. O. § 275\nRandnr. 18). Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller\nUmstände und der Belange beider Parteien nach Treu und Glauben zu\nentscheiden (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 275 BGB; Palandt/Heinrichs a.\na. O.). Im Rahmen der Abwägung ist auch das Verhalten der Parteien\nmitzuberücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O.). Hier kann\njedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin die\nEinhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses\nnicht zuzumuten war. Mag auch der Zeitpunkt der Freigabe der\nSchnittstelle durch S. nicht verläßlich absehbar gewesen sein, so\nhatte sich doch die Klägerin zunächst auf die Ankündigung des\nBeklagten eingelassen, dies werde \"in Kürze\" erfolgen, so daß die\nÜbernahme der Datei realisiert werden könne. Wenn sich die Freigabe\nlänger als vom Beklagten vorhergesehen hinauszögerte, so wäre es\nder Klägerin jedenfalls zumutbar gewesen, dem Beklagten nochmals\neine kurze Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, um sich\nnach deren ergebnislosem Ablauf gemäß § 326 BGB vom Vertrag zu\nlösen. Dadurch wären auch die berechtigten Interessen des Beklagten\nhinreichend zur Geltung gekommen. Es bestehen nämlich keine\nAnhaltspunkte dafür, daß dieser wider besseres Wissen darauf\nhingewiesen hatte, die Freigabe der Schnittstelle werde \"in Kürze\"\nerfolgen.\n\n11\n\ne) Schließlich war entgegen der Ansicht der Klägerin die Setzung\neiner solchen Nachfrist nicht entbehrlich, insbesondere nicht gemäß\n§ 326 Abs. 2 BGB. Insoweit hat das LG zutreffend darauf\nhingewiesen, daß sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt,\ndaß sie gerade \"infolge des Verzuges\" kein Interesse mehr an der\nLieferung der Schnittstelle gehabt habe. Vielmehr hat die Klägerin\nim erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.11.1996 eingeräumt, daß ihr\nInteresse an der Lieferung inzwischen aus anderen Gründen entfallen\nwar, nämlich weil sie Teile des Reisebüros veräußert hatte. Der für\ndie Anwendung von § 326 Abs. 2 BGB erforderliche Kausalzusammenhang\nzwischen dem Verzug und dem Interessewegfall (vgl. hierzu\nPalandt/Heinrichs, a. a. O., § 326 Randnr. 21 m. Nachw.) ist\ndeshalb nicht ersichtlich.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDas Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKlägerin:\n\n15\n\nKlage a) 4.277,00 DM\n\n16\n\nb) 500,00 DM\n\n17\n\nWiderklage a) 9.610,00 DM\n\n18\n\nb) 460,00 DM\n\n19\n\nc) 500,00 DM\n\n20\n\ninsgesamt: 15.347,00 DM.\n\n21\n\nDer Streitwert für das landgerichtliche Verfahren wird unter\nAbänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil auf\n\n22\n\n19.745,00 DM\n\n23\n\nfestgesetzt.\n\n24\n\nSoweit das Landgericht bei seiner Streitwertfestsetzung unter\nHinweis auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG lediglich die Werte der 3\nWiderklage-Anträge berücksichtigt hat, kann dem nicht gefolgt\nwerden. Denn Klage und Widerklage betreffen nicht \"denselben\nGegenstand\" im Sinne dieser Vorschrift. Das ergibt sich schon\ndaraus, daß die Klägerin im wesentlichen Rückzahlung der von ihr\nerbrachten Zahlungen begehrt, während der Beklagte mit der\nWiderklage weitere Zahlungen verlangt. Auch die wechselseitigen\nFeststellungsanträge betreffen verschiedene Gegenstände. Die vom\nLandgericht für Klage und Widerklage zutreffend angesetzten\nEinzelwerte sind somit zu addieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-212-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-212-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309703","retrieved":"2026-07-09 03:39:25.140022+00:00"}}