{"status":"available","doknr":"OLD309702","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0424.19U209.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"19 U 209/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ein\nSchadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus dem Kauf eines\nR.-Mobils besteht nicht.\n\n3\n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz in einer Gesamthöhe von\n16.930,22 DM nebst 12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Dieser\nBetrag setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen.\n\n4\n\nVerlust aus Deckungsverkauf 6.700,00 DM\n\n5\n\nFertigstellung der Elektroinstallation 1.280,00 DM\n\n6\n\nReinigungskosten 1.360,00 DM\n\n7\n\nRücktransport von W. nach K. bei Saarbrücken 1.378,00 DM\n\n8\n\nan den Zeugen K. als Handelsvertreter gezahlte Provision\n4.052,99 DM\n\n9\n\nZinsen vom 01.02.1994 bis zum 11.04.1995: 2.159,23 DM\n\n10\n\nZur Bestellung des Beklagten und zum Zustandekommen des\nVertrages war der Vortrag der Klägerin in erster Instanz über weite\nStrecken verworren und unklar. Darauf weist die Berufungserwiderung\nzu Recht hin. Dennoch ist ein wirksamer Werklieferungsvertrag über\neine unvertretbare Sache zustandegekommen (§ 651 BGB). Denn der\nBeklagte hat zugestanden (§ 288 ZPO), den auf den 12.07.1993\n(rück-) datierten Auftrag unterschrieben zu haben. Er hat ein noch\nnicht mit dem Datum und seinen Personalangaben versehenes, sonst\naber vollständiges Exemplar (Bl. 66 d.A.) unterzeichnet, das dann,\nmöglicherweise später, von der Klägerin (entsprechend Bl. 47 d.A.)\nvervollständigt und unterschrieben worden ist. Sachliche\nVeränderungen sind dabei nicht vorgenommen worden. Anschließend\nerhielt der Beklagte die Auftragsbestätigung Bl. 45 d.A., die\ninhaltlich mit der Leistungsbeschreibung in dem vom Beklagten\nunterzeichneten Auftrag übereinstimmt; das hat auch das Landgericht\nprotokolliert. Diese Auftragsbestätigung enthielt nicht mehr die in\nden vorangegangenen, datumsmäßig in die Irre führenden\nAuftragsbestätigungen (Bl. 25, 26 d.A.) enthaltene Aufforderung,\nsie per Fax unterschrieben zurückzugeben, weil inzwischen der\nBeklagte den Auftrag (Bl. 47 bzw. 66 d.A.) unterschrieben hatte und\ndeshalb eine zusätzliche schriftliche Bestätigung nicht mehr\nnotwendig war.\n\n11\n\nLiegt aber somit ein verbindlicher Vertrag vor, dann muß die\nKlägerin ihr Verhalten an ihren von ihr selbst ins Feld geführten\nAGB messen lassen. Diese sehen unter V.1. vor, daß der Besteller\nberechtigt ist, den Liefergegenstand eine Woche nach Anzeige der\nBereitstellung am Abnahmeort zu prüfen, und verpflichtet\nist, ihn innerhalb dieser Frist abzunehmen. Da ausweislich der\nAuftragsbestätigung Abholung des R.-Mobils vorgesehen war, der\nAbnahmeort also der Sitz der Klägerin war, hatte diese dem\nBeklagten Gelegenheit zu geben, es im Werk zu prüfen. Die\nAbholbereitschaft soll dem Beklagten in der nicht vorliegenden\nRechnung vom 14.12.1993 mitgeteilt worden sein, der Beklagte jedoch\ndaraufhin erklärt haben, keine Zeit zur Abholung zu haben. Für den\nFall, daß der Besteller den Liefergegenstand zwei Wochen nach der\nBereitstellungsanzeige nicht übernommen und auch keinen\nVersandauftrag erteilt hat, sehen die AGB vor, daß die Klägerin\nnach Setzung einer Nachfrist von mindestens einer Woche vom Vertrag\nzurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen\nkann (V.2.). Hier hat dagegen die Klägerin dem Beklagten, der sich\nselbst nach Karneval in Urlaub befand, am Freitag, dem 24.04.1994,\nkurz nach 10 Uhr per Fax mitgeteilt, am gleichen Tag noch werde das\nR.-Mobil ausgeliefert. Das geschah dann auch, obwohl das Büro des\nBeklagten zurückgefaxt hatte, dieser sei nicht erreichbar, und es\nsei nicht gewährleistet, daß am Nachmittag eine Empfangsperson\nanwesend sei.\n\n12\n\nDaraus folgt zunächst, daß die Klägerin sich alle\nSchadenspositionen, die auf dem Transport des R.-Mobils nach\nWipperfürth und zurück ins Saarland beruhen, selbst zuzuschreiben\nhat (§ 254 BGB). Hätte sie nämlich AGB-gemäß gehandelt, dann hätte\nsie nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Fristen und Nachfristen\nentweder zurücktreten\n\n13\n\noder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können. Zu\ndem Transport nach Wipperfürth mit all seinen Folgen wäre es nicht\ngekommen. Die AGB regeln den Ablauf sinnvoll, indem sie für den\nFall unsicherer Vertragstreue des Bestellers ein unnötiges und\nkostenaufwendiges Hin und Her vermeiden.\n\n14\n\nDanach entfallen zunächst die Reinigungskosten von 1.360,00 DM\nund die Transportkosten von 1.378,00 DM, zusammen 2.738,00 DM.\nEbenso müssen die völlig unerklärten Kosten der Fertigstellung der\nElektroinstallation in Höhe von 1.280,00 DM unberücksichtigt\nbleiben, sei es als Transportfolgekosten, sei es als Teil der\nHerstellungskosten, die nicht auf den Gesamtpreis noch\naufgeschlagen werden können.\n\n15\n\nEinen Verlust beim Deckungsverkauf kann die Klägerin zwar\ngrundsätzlich geltend machen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57.\nAufl., § 325 Rn. 21), er muß aber nachvollziehbar vorgetragen sein.\nDie bloße Behauptung, es habe sich nur ein Erlös von 60.850,00 DM\nerzielen lassen, also 6.700,00 DM unter dem vereinbarten Preis,\nreicht für eine schlüssige Begründung nicht aus.\n\n16\n\nAuch hinsichtlich der angeblich an den Zeugen K., den\nSchwiegersohn des Geschäftsführers der Klägerin, gezahlten\nHandelsvertreterprovision von 4.052,99 DM gibt es nur die karge,\ndurch nichts erläuterte Zahl. Ob es überhaupt einen Vertrag mit dem\nnach seinen Angaben als freier Handelsvertreter tätigen Zeugen gab,\nwird nicht gesagt, noch weniger über die Provisionsregelung. Es\nkommt nicht nur darauf an, ob der Zeuge etwas erhalten hat (was er\nbekunden soll), sondern auch darauf, ob und ggf. in welchem Umfang\ndie Klägerin zu Zahlungen verpflichtet war. Hierzu fehlt es an\nausreichenden Darlegungen.\n\n17\n\nZinsen kann die Klägerin damit ohnehin nicht verlangen, so daß\nes weiterer Ausführungen zur Klageforderung insoweit nicht\nbedarf.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n19\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 16.930,22 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-209-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-209-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309702","retrieved":"2026-07-09 03:39:25.054222+00:00"}}