{"status":"available","doknr":"OLD309701","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0424.19U204.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"19 U 204/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus drei von dieser für die G.\nGmbH abgegebenen Bürgschaften über je 747.925,-- DM in Anspruch.\nSie hatte mit der Fa. H. (GU) am 19.12.1995 einen\nGeneralunternehmervertrag (GUV) über die schlüsselfertige\nErstellung eines Bauvorhabens in K. zum Festpreis von 14.958.500,--\nDM abgeschlossen. Das Bauvorhaben sollte bis zum 30.12.1996\nfertiggestellt sein. Nach § 11 Abs. 2 des GUV war die GU\nverpflichtet, der Klägerin unverzüglich Vertragserfüllungs- und\nGewährleistungsbürgschaften in Höhe von insgesamt 15 % des\nPauschalfestpreises auszuhändigen. Die Bürgschaften sollten in drei\ngetrennten Bürgschaftsurkunden übergeben werden, jede Urkunde war\nauf 5 % des Pauschalfestpreises auszustellen. Die Bürgschaftstexte\nhatten dem als Anlage zum GUV beigefügten Muster zu entsprechen.\nNach § 11 Abs. 3 des GUV hatte die Klägerin ihrerseits der GU nach\nAushändigung der Bürgschaften und Baubeginn Zahlungsbürgschaften in\nHöhe von insgesamt 15 % des Pauschalfestpreises auszuhändigen; sie\nwurde von der Klägerin der GU am 22.2.1996 in Höhe von insgesamt\n2.243.775,-- DM gestellt.\n\n3\n\nUnter dem 13.2.1996 gab die Beklagte der GU eine Roh-, eine\nAusbau- und eine Gewährleistungsbürgschaft, die sämtliche nicht dem\nMustertext entsprachen; sie sahen im Gegensatz zum Mustertext eine\nBeschränkung nach Bauabschnitten vor, so daß das Risiko der\nBeklagten auf 747.925,-- DM begrenzt war. Die Klägerin erklärte\nsich mit dem Text der Ausbau- und Gewährleistungsanspruch unter\nHinweis auf den Text der Musterbürgschaften nicht einverstanden. Am\n21.3.1996 stellte die Beklagte daraufhin neue Bürgschaftsurkunden\naus, die von der Klägerin wiederum unter Hinweis auf den Mustertext\nnicht akzeptiert wurden. Unter dem 26.3.1996 stellte die Beklagte\ndaraufhin eine neue, dem Mustertext entsprechende\nVertragserfüllungsbürgschaft und Vertragserfüllungs- und\nGewährleistungsbürgschaft über je 747.925,-- DM.\n\n4\n\nEnde Februar 1996 bat die GU die Klägerin um eine Vorauszahlung\nvon 700.000,-- DM, die nach § 11 Abs. 7 des GUV erbracht und am\n29.2.1996 gutgeschrieben wurde. Am 27.3.1996 bat die GU um eine\nerste Akontozahlung über 241.866,80 DM und bat um direkte\nÜberweisung an den S. M. ; sie betraf die Stahllieferung für\nFundamente und Bodenplatte (Bl. 83 d.A.). Die Klägerin zahlte wie\nabgesprochen.\n\n5\n\nEnde März 1996 kam das Bauvorhaben ins Stocken. Die Klägerin\nforderte die GU unter dem 3.4.1996 zur Fortsetzung der Bautätigkeit\nauf. Am 10.4.1996 stellte die GU Konkursantrag. Daraufhin kündigte\ndie Klägerin mit Schreiben vom 12.4.1996 den GUV gem. § 16 Abs. 1\na) aus wichtigem Grund. Mit Beschluß des AG Schleiden vom 29.5.1996\nwurde das Konkursverfahren eröffnet.\n\n6\n\nDie Klägerin hat eine Fa. W. mit der Fertigstellung des\nBauvorhabens beauftragt. Sie hat die Beklagte aus den drei\nBürgschaften wegen ihr entstandener Mehrkosten in Anspruch\ngenommen, wobei sie ihre Ansprüche wie folgt berechnet hat:\n\n7\n\nPauschalpreis H. -14.958.500,00 DM\n\n8\n\nPauschalpreis W. 15.778.381,00 DM (für\nFertigstellung)\n\n9\n\nDifferenz Pauschalpreis 819.881,00 DM Mehraufwendungen\n\n10\n\nZahlungen an H. 941.000,00 DM verlorene Zahlungen\n\n11\n\nSanierung Nachbargiebel 205.000,00 DM Angebot W. v.\n18.7.1996\n\n12\n\nSanierung Bodenplatte 230.000,00 DM Angebot W. v. 9.8.1996\n\n13\n\nVerzögerungsschaden 200.833,72 DM\n\n14\n\nSumme: 2.396.714,72 DM\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\nwie vom Landgericht erkannt.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat ihre Eintrittspflicht und die Höhe der geltend gemachten\nForderungen bestritten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug\ndurchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n21\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren\nBegründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen\nEntscheidung verwiesen.\n\n22\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Beklagte erstmals geltend:\n\n23\n\nDie Klägerin habe vorsätzlich gegen ihr als Gläubigerin der\nBürgschaftsforderungen obliegende Schutzpflichten verstoßen; sie\nhabe in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Fa. H. die Zeugen Ho.\nund Ha. veranlaßt, bei der Beklagten vorstellig zu werden, um so\neine Umwandlung der am 13.2.1996 herausgegebenen Bürgschaften ohne\nBezug auf den Bautenstand zu erreichen. Das sei ihr bei der\n\"Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaft\" und der\n\"Vertragserfüllungsbürgschaft\" vom 26.2.1996 auch gelungen. Der\nBeklagten sei vorgespiegelt worden, die Baustelle laufe\nordnungsgemäß, wobei die Klägerin gewußt habe, daß der Zeuge Ho.\n(bauleitender Architekt) die Beklagte falsch informieren werde. Aus\ndem Schreiben der Klägerin vom 3.4.1996 (Bl. 80 d.A.) ergebe sich,\ndaß die Arbeiten seit ca. 3 Wochen eingestellt waren. Herr Ho. als\nbauleitender Architekt und die GU hätten dies gewußt. Verschwiegen\nworden sei ihr auch die Zahlung über 700.000,-- DM, bei der es sich\num ein als Vorauszahlung getarntes Darlehen gehandelt habe;\ndesgleichen die Vorauszahlung bezüglich des Baustahls, den die GU\nwegen Zahlungsunfähigkeit nicht habe beschaffen können. Wegen\ndieser Täuschung über die wahren Verhältnisse habe sie sich dazu\nbewegen lassen, den Textänderungswünschen der Klägerin, die ihr von\nden Zeugen Ho. und H. mitgeteilt worden seien, zu entsprechen.\nZeitlich parallel zu den Verhandlungen über die Änderungen der\nBürgschaftstexte, die vor allem der Zeuge Ho. als bauleitender\nArchitekt auf Verlangen und mit Wissen und Wollend er Klägerin\ngeführt habe, habe sich die wirtschaftliche Lage der GU dramatisch\nzugespitzt; die Rohbaubürgschaft sei durch die erste Vorauszahlung\nüber 700.000,-- DM praktisch verbraucht gewesen. Deshalb hätten,\nnachdem die Bautätigkeit zum Stillstand gekommen sei, die Klägerin\nund die GU den Plan gefaßt, die Ausbaubürgschaft vom 13.2.1996 in\neine Vertragserfüllungsbürgschaft ohne Bezug auf den Bautenstand\nund die Gewährleistungsbürgschaft in eine Vertragserfüllungs- und\nGewährleistungsbürgschaft, ebenfalls ohne Bezug auf den\nBautenstand, umzuwandeln. Sie habe dabei billigend in Kauf\ngenommen, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der GU\nverschwiegen wurde. Nur so habe sie ihr genehme Bürgschaften\nerhalten können.\n\n24\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, daß ihr deshalb\nSchadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin zuständen mit der\nFolge, daß die Klägerin aus den beiden Bürgschaften vom 26.3.1996\nkeine Rechte herleiten könne. Soweit sie aus der Rohbaubürgschaft\nvom 13.2.1996 hafte, betreffe dies nur Sekundärschäden bis zur\nRohbauabnahme. Hierzu gehörten nicht die Vorauszahlung von\n700.000,-- DM, nicht die für die Sanierung des Nachbargiebels\ngeltend gemachten 205.000,-- DM und nicht Schäden wegen verspäteter\nFertigstellung.\n\n25\n\nDie Beklagte ist weiter der Ansicht, daß die Ausbaubürgschaft\nauch in der Fassung vom 26.3.1996 nur Vertragserfüllungsansprüche\nzwischen Rohbauabnahme und Endabnahme absichere, wie sich aus § 11\nAbs. 2 des GU-Vertrages ergebe. Im übrigen ständen der Klägerin ihr\ngegenüber weder aus entstandenen Mehrkosten noch aus\nSchadensersatzansprüchen Ansprüche zu, deren Summe den Gesamtbetrag\nder drei Bürgschaften erreiche.\n\n26\n\nDie Beklagte meint weiter, die Klägerin habe die drei\nBürgschaften vom 13.2.1996 trotz Textabweichungen als vertragsgemäß\nangenommen, für die Rohbaubürgschaft sei dies unstreitig. Deshalb\nkönne sie auch nur aus der Rohbaubürgschaft vorgehen. Sie ist der\nAnsicht, die Klägerin habe der GU kein Darlehen gewähren dürfen; in\ndiesem Fall hätte die GU sofort Konkurs anmelden müssen mit der\nFolge, daß die Bodenplatte nicht gegossen worden wäre. Deren\nSanierungskosten seien höher als die Ersterstellung derselben. Auch\ndecke die Rohbaubürgschaft nur Sekundärschäden bis zur\nRohbauabnahme ab.\n\n27\n\nDie Beklagte bestreitet desweiteren die Höhe der geltend\ngemachten Kosten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe zu spät\ngekündigt; bei rechtzeitiger Kündigung wäre das Bauvorhaben\nrechtzeitig fertiggestellt worden, es hätte keine wesentliche\nKostenüberschreitung gegeben. Die Vorauszahlung von 700.000,-- DM\nsei durch die Bürgschaften nicht abgedeckt, weil dieser Betrag\nnicht dem Bauvorhaben zugeführt worden sei. Die Höhe der\nSanierungskosten für die Bodenplatte und den Nachbargiebel würden\nbestritten\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen;\n\n30\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n33\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n34\n\nSie verweist darauf, daß die Beklagte den Mustertext der\nBürgschaften abgeändert habe, so daß die Bürgschaftserklärungen\nbegrenzt waren auf die Zeiträume des Rohbaus, des Ausbaus und der\nGewährleistung, eine Beschränkung, die nach den Mustertexten nicht\nvorgesehen und gewollt war. Deshalb habe sie die\nBürgschaftserklärungen nicht akzeptiert und die Übergabe\nvertragskonformer Bürgschaften angemahnt, die sie unter dem\n26.3.1996 erhalten habe. Zu zeitlichen Verzögerungen bei der\nBeanstandung sei es infolge der Karnevalstage gekommen. Lediglich\ndie Rohbaubürgschaft habe sie im Ergebnis in der Fassung vom\n13.2.1996 akzeptiert, da sie ihr als ausreichende Sicherung\nerschienen sei; der Rohbau habe etwa 55 % des Gesamtvolumens des\nGUV entsprochen. Die Klägerin habe auch weder im Februar noch im\nMärz 1996 etwas von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der GU\ngeahnt; ansonsten hätte sie nicht am 22.2.1996 der GU die\nZahlungsbürgschaft über insgesamt 2.243.775,-- DM gestellt. Auch\nhätte sie im Fall der Bösgläubigkeit die drei Bürgschaften vom\n21.3.1996 nicht im Original, sondern nur Zug um Zug gegen Übergabe\nvertragskonformer Bürgschaften ausgehändigt. Auch die Zahlungen\nüber 700.000,-- DM und 241.866,80 DM wären dann nicht erfolgt;\neinen Vorteil nach Eintritt des Konkurses habe sie durch diese\nZahlungen nicht gehabt. Ausweislich des Bautenstandsberichts des\nZeugen Ho. vom 27.2.1996 hätten die Vorfälligkeitszahlungen auch\nunter den bereits erbrachten Leistungen gelegen. Die Beklagte\nselbst habe in ihrer Klageerwiderung (Bl. 23 d.A.) im übrigen\neingeräumt, daß bauliche Leistungen über insgesamt 666.000,-- DM\nerbracht gewesen seien, als es zu der Vorauszahlung von 700.000,--\nDM gekommen sei. Im Schriftsatz vom 11.2.1997 (Bl. 108 d.A.) habe\nsie zugestanden, daß mangelfreie Leistungen in Höhe von ca.\n942.000,-- DM vorhanden gewesen seien.\n\n35\n\nFür eine fristlose Kündigung des GUV schon Mitte Februar 1996\nhabe für sie kein Grund bestanden, auch die Beklagte habe die\nVoraussetzungen hierfür nicht dargetan. Unzutreffend sei auch die\nAnsicht der Beklagten, daß geklärt werde müsse, welche Bürgschaften\nvon den einzelnen Bürgschaften gedeckt seien; nach fristloser\nKündigung habe die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung der\nMehrkosten und auf Ersatz des weiteren Schadens.\n\n36\n\nNach Kündigung des GUV habe sie insgesamt 44 Firmen\nangeschrieben und um Abgabe von Angeboten gebeten. Hiervon hätten\n24 Firmen entweder überhaupt kein Angebot abgegeben oder sich zu\nspät gemeldet. Die abgegebenen Angebote hätten sämtlich über denen\nder Fa. W. Bau AG gelegen. Der Betrag für die Sanierung der\nBodenplatte und der Nachbargiebel sei erforderlich gewesen und\nangemessen. Ihr Zinsausfallschaden sei bereits erstinstanzlich\ndargelegt worden. Er beruhe auf dem garantierten\nFertigstellungstermin vom 31.12.1996; die Klägerin habe wegen der\nVerzögerung Schadensersatz für entgangene Mieten leisten\nmüssen.\n\n37\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n38\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n39\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n40\n\nDas Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug\ngenommen wird, den Zahlungsanspruch der Klägerin gem. § 765 BGB für\ngerechtfertigt erklärt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung\nvon der Klägerin gegenüber der Beklagten obliegenden\nSchutzpflichten stehen der Beklagten nicht zu.\n\n41\n\nAllerdings können auch im Zusammenhang mit Bürgschaftsverträgen\nvorvertragliche Aufklärungspflichten grundsätzlich gemäß den\nallgemeinen Regeln bestehen. Jedoch ist der Gläubiger wegen der\nRechtsnatur der anzubahnenden einseitigen Verpflichtung nur\nausnahmsweise für eine vorvertragliche Aufklärung des Bürgen\nverantwortlich; insbesondere ist in aller Regel davon auszugehen,\ndaß der Bürge die Tragweite des von ihm zu übernehmenden Risikos\nselbst kennt (so BGH - IX ZR 171/95 - 18.01.96; DRsp-ROM Nr.\n1996/19125 = MDR 1996, 484 = NJW 1996, 1274 = WM 1996, 519 = ZIP\n1996, 495; BGH, Urt. v. 17. März 1994 - IX ZR 174/93, NJW 1994,\n2146 , 2148 m.w.N.). Denn der Bürgschaftsvertrag begründet allein\ndie Pflicht des Bürgen, für die Schulden eines Dritten einzustehen\nund folglich das Risiko von dessen Leistungsfähigkeit ohne\nGegenleistung des Gläubigers zu tragen. Wegen dieses allgemein\nbekannten und durch das Schriftformerfordernis des § 766 BGB\nnochmals deutlich gemachten Risikos bestehen grundsätzlich keine\nSorgfaltspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen. Wenn der\nBürge hofft, aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen zu\nwerden, so beruht dies auf seinem Vertrauen in die Bonität des\nHauptschuldners und damit auf seiner möglicherweise fehlerhaften\nEinschätzung des Bürgenrisikos. Für ein besonderes Vertrauen zum\nGläubiger, der ja gerade sein eigenes Sicherungsinteresse wahrnimmt\nund bekundet, daß er dem Hauptschuldner nicht unbegrenzt vertraut,\nbesteht hingegen kein Anlaß (so BGH - IX ZR 245/90 - 16.05.91;\nDRsp-ROM Nr. 1992/645). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die\nRechtsprechung nur für den Fall zugelassen, daß der\nBürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn\nerkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko\nveranlaßt hatte. Ist dies nicht der Fall, ist der Gläubiger nicht\nverpflichtet, die eigene Einschätzung des Risikos zu offenbaren\noder sich auch nur über den Wissensstand des künftigen Bürgen zu\nunterrichten (BGH - IX ZR 267/86 - 22.10.87; DRsp-ROM Nr.\n1992/2857]= MDR 1988, 312 = NJW 1988, 3205 = WM 1987, 1481; BGH, WM\n1986,11). Eine derartige Ausnahme ist von der Beklagten weder\nschlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn was die Beklagte\nzum Wissenstand der Klägerin bezüglich der behaupteten\nFalschinformationen vorgetragen hat, beruht offensichtlich allein\nauf rein spekulativen Erwägungen, wie auch die Erörterung in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat. So hat die\nBeklagte vorgetragen, die Klägerin habe unter Ausnutzung der\nZwangslage, in der sich die GU in der zweiten Märzhälfte befunden\nhabe, die Zeugen Ho. und H. veranlaßt, bei der Beklagten mit dem\nZiel vorstellig zu werden, die Beklagte zu einer Erweiterung ihrer\nzu früherer Zeit übernommenen Bürgenhaftung um rund 1,5 Mio. DM zu\nveranlassen; dabei habe die Klägerin zumindest billigend in Kauf\ngenommen, daß die Beklagte in grober Weise über die tatsächliche\nSituation auf der Baustelle und über die finanziellen Verhältnisse,\nin denen sich die GU befunden habe, getäuscht wurde; der Plan der\nKlägerin sei aufgegangen. Schon der Ausgangspunkt dieses Vortrags\nist unzutreffend. Denn ausweislich der Vertragsunterlagen und des\nhierauf bezogenen Schriftverkehrs war Auslöser für das Verlangen\nder Klägerin auf Abgabe neuer Bürgschaftserklärungen allein die\nTatsache, daß die Beklagte am 13.2.1996 in Kenntnis des GUV und der\nihm beigefügten Musterbürgschaften den Bürgschaftstext eigenmächtig\nabgeändert und so die GU veranlaßt hatte, der Klägerin nicht\nvertragskonforme Bürgschaftserklärungen zu übermitteln. Hiermit\nbrauchte die Klägerin sich nicht zufrieden zu geben, wie\nandererseits auch weder die GU noch die Beklagte damit rechnen\nkonnten, daß die Klägerin dem ohne weiteres zustimme. Vielmehr\nbeinhaltete die Übermittlung dieser Bürgschaften an die Klägerin\nein neues Angebot der GU auf Abänderung der bereits verbindlich\ngetroffenen Vereinbarung darüber, wie die zu stellenden\nSicherheiten auszusehen hatten, das der ausdrücklichen Annahme\ndurch die Klägerin bedurfte, wie schon aus § 17 Abs. 3 des GUV\nfolgt; ohne eine derartige Annahme blieb es bei der ursprünglich\ngetroffenen Vereinbarung. Die Klägerin hat dieses Angebot unter dem\n26.2.1996 jedenfalls, was die Vertragserfüllungs- und die\nGewährleistungsbürgsschaft anbelangt, ausdrücklich abgelehnt; sie\nist bei dieser Haltung auch geblieben, als die Beklagte erneut\nversucht hat, von der Vereinbarung mit der GU abweichende\nBürgschaftserklärungen abzugeben. Die Beklagte vertritt deshalb zu\nUnrecht die Auffassung, sämtliche von ihr unter dem 13.2.1996\nabgegebenen Bürgschaftserklärungen seien von der Klägerin\nakzeptiert worden. Daß sich die Ausstellung der vertragskonformen\nBürgschaften bis zum 26.3.1996 hinzog, beruhte mithin allein auf\ndem Verhalten der Beklagten. Angesichts dessen wäre die Klägerin\nselbst dann nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte auf eine\nmögliche Erhöhung ihres Risikos hinzuweisen, wenn sie positive\nKenntnis von der sich verschlechternden finanziellen Situation der\nGU gehabt hätte, was sie bestreitet und wogegen auch die Tatsache\nspricht, daß sie der GU Ende Februar 1996 die Zahlungsbürgschaft\nausgehändigt hat. Sie hatte durch ihr Verhalten keinen Irrtum der\nBeklagten über deren erhöhtes Risiko veranlaßt. Der Hinweis der\nBeklagten auf die am 26.2.1996 zwischen der Klägerin und der GU\ngetroffene Vorauszahlungsvereinbarung sowie die Bezahlung des\nStahls geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil sie,\nwie sie selbst vorträgt, hiervon erst später erfahren hat; im\nübrigen durfte die Klägerin aufgrund des Bautenstandsberichts des\nZeugen Ho. vom 27.2.1996 davon ausgehen, daß die GU bereits\nLeistungen in Höhe der Vorauszahlungen erbracht hatte, so daß auch\nder Schluß der Beklagten, es habe sich hierbei um ein Darlehen\ngehandelt, das allein die Zahlungsunfähigkeit der GU verdecken\nsollte, jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Es war allein\nSache der Beklagten als Bürgin, sich über die Bonität des\nHauptschuldners zu vergewissern; wenn ihr hierzu die Erklärungen\nder GU und des selbständigen, von der GU als Bauleiter eingesetzten\nZeugen Ho. ausreichten, war dies allein ihr Risiko; daß sie die\nKlägerin um irgendwelche Auskünfte gebeten und daß diese ihr solche\nder Wahrheit zuwider erteilt habe, hat die Beklagte selbst nicht\nbehaupten können. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat auch auf\nausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung keinerlei\nTatsachen - etwa Erklärungen der von ihr befragten und benannten\nZeugen - benennen können, die einen \"Plan\" der Klägerin (so Bl. 273\nd.A.) belegen könnten, die Beklagte durch Täuschung zur Abgabe\nneuer Bürgschaftserklärungen zu veranlassen, so daß es auch nicht\nder Vernehmung der hierzu benannten Zeugen bedurfte. Er hat\nvielmehr einräumen müssen, daß dieser behauptete \"Plan\" nur das\nErgebnis der von ihm schriftsätzlich dargelegten Schlußfolgerungen\nsei, die aus den dargelegten Gründen aber nicht zu überzeugen\nvermögen.\n\n42\n\nAuch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe sind nicht\ngerechtfertigt. Nach den Bürgschaftserklärungen haftet die Beklagte\nder Klägerin für den Ersatz der Mehraufwendungen, die sie gegenüber\nder mit der GU vereinbarten Pauschale für die Fertigstellung des\nBauvorhabens hat aufwenden müssen, wie auch für den Ersatz des der\nKlägerin entstandenen Verzögerungsschadens. Sorgfaltspflichten der\nKlägerin gegenüber der Beklagten bestanden nicht. Schon aus diesem\nGrund kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die\nKlägerin habe der GU die Vorauszahlung von 700.000,-- DM nicht\ngewähren und den GUV schon Mitte Februar kündigen müssen, dann wäre\nauch keine fehlerhafte Bodenplatte gegossen worden; die Klägerin\ndurfte diese Zahlung vornehmen, wenn sie ihr gerechtfertigt\nerschien, und nach dem Bautenstandsbericht des Zeugen Ho. war dies\nder Fall. Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen,\nausreichend Auskünfte über die wirtschaftliche Situation der GU\neingeholt zu haben; hiernach hatte die GU ein großes Referenzobjekt\nmit 6.000 qm Wohnfläche fast fertiggestellt, die Handwerker waren\nbezahlt worden (Bl. 326 f. d.A.). Insoweit ist nicht ersichtlich\nund von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen, daß\nMitte Februar 1996 die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung\nnach § 16 Abs. 1 b) des GUV vorlagen.\n\n43\n\nDaß die Klägerin sich zu spät um Nachfolgeunternehmer bemüht hat\nund vorwerfbar nicht den günstigsten gewählt hat, hat schon das\nLandgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur\nVermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, verneint. Das gilt\nauch hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen Kosten für die\nSanierung des Nachbargiebels und der Bodenplatte. Ergänzend hierzu\ngilt, worauf die Klägerin zu Recht verwiesen hat: Die Sanierung der\nNachbargiebel war gemäß der Zusatzvereinbarung zwischen der\nKlägerin und der GU vom 19.12.1995 im Pauschalfestpreis mit\nenthalten. Die Fa. W. Bau AG hat diese Arbeiten unter dem 18.7.1996\nmit brutto 205.935,10 DM angeboten, und zwar spezifiziert nach\nMassen und Preisen (Bl. 98 f. d.A.). Angesichts dessen genügt das\npauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der\nErforderlichkeit und Angemessenheit des Sanierungsaufwandes nicht\naus. Soweit die Beklagte weiter beanstandet, es sei nicht erwiesen,\ndaß die Klägerin die Position 5 (Faserbeton, Preis 233.133,75 DM\nbrutto) der Fa. W. in Auftrag gegeben habe, kann auf das von der\nKlägerin hierauf vorgelegte und von der Beklagten nicht weiter\nangegriffene Auftragsschreiben vom 25.3.1997 (Bl. 399 d.A.)\nverwiesen werden; aus ihm ergibt sich die Auftragserteilung zu Pos.\n5 an die Fa. W.. Die Klägerin hat den durch die verspätete\nEinreichung der Bürgschaften entstandenen Zinsausfall und den durch\nden Konkurs der Fa. H. entstandenen Verzögerungsschaden nicht zu\nvertreten. Zu dessen Höhe hat die Klägerin schon erstinstanzlich\nsubstantiiert vorgetragen; der Zeuge R. hat diese Aufwendungen auch\nbestätigt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im\nlandgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Darüber hinaus hat die\nKlägerin diesen Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 6.3.1998 vertieft\nund durch Vorlage von Kopien der Kaufverträge und des Schreibens\nder K. Steuerberatungsgesellschaft vom 30.5.1997 (Bl. 400 ff. d.A.)\nunterlegt, ohne daß die Beklagte dem noch substantiiert\nentgegengetreten wäre.\n\n44\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n45\n\nBeschwer für die Beklagte und Berufungsstreitwert: 2.243.750,--\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-204-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/19-u-204-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309701","retrieved":"2026-07-09 03:39:24.969736+00:00"}}