{"status":"available","doknr":"OLD309699","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0424.16WX28.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"16 Wx 28/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige\nsofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und\nZurückverweisung. Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht\nrechtsfehlerfrei ergangen, da sie die Voraussetzungen einer groben\nUnbilligkeit, die zu einem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf\nÄnderung des Kostenverteilungsschlüssels führen könnte, verneint\nhat, ohne den diesbezüglichen Vortrag des Beteiligten zu 8.\nhinreichend zu würdigen und den Sachverhalt hierzu weiter\naufzuklären, §§ 12, 27 FGG, 550 ZPO. Nach dem Vorbringen des\nBeteiligten zu 8. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie derzeitige Abrechnungspraxis in der Wohnungseigentumsanlage im\nVerhältnis zu ihm in Einzelfällen zu \"grober Unbilligkeit\" geführt\nhat.\n\n3\n\nZu Recht sind Amtsgericht und Landgericht davon ausgegangen, daß\neine Nachrüstung mit Warm- und Kaltwasserzählern, die zugleich zu\neiner Änderung des Verteilungsschlüssels, wie sie hier mit dem\nangegriffenen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 22.08.1996 ins\nAuge gefaßt wurde, einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG bedarf,\nsomit nur durch einstimmigen Beschluß wirksam geändert werden\nkann.\n\n4\n\nDies gilt uneingeschränkt hinsichtlich des geplanten Einbaus von\nKaltwasserzählern und der daraus folgenden Abänderung des\nVerteilungsschlüssels, so daß der Beschluß der\nWohnungseigentümergemeinschaft insoweit wegen Verstoßes gegen § 10\nAbs. 1 WEG unwirksam ist, sofern nicht dem Beteiligten zu 8) ein\nAnspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels wegen grober\nUnbilligkeit zustehen sollte.\n\n5\n\nHingegen kann im Einzelfall der Einbau von Warmwasserzählern mit\neiner daraus folgenden Abänderung des Verteilungsschlüssels durch\neine Mehrheit der Wohungseigentümer beschlossen werden, wenn der\npraktizierte Verteilungsschlüssel nicht den Anforderungen der\nHeizkostenV entspricht, §§ 3, 7 bis 10 HeizkostenV (vgl. dazu auch\nPalandt-Bassenge, 57. Aufl., § 16 WEG, Rdz. 16). Im vorliegenden\nFall kommt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 HeizkostenV in Betracht, da\ndie anfallenden Kosten insgesamt nach Verbrauch abgerechnet werden,\nwährend die erwähnte Vorschrift die verbrauchsabhängige Abrechnung\nauf höchstens 70 % der Kosten beschränkt, und die übrigen Kosten\nnach Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen sind. Beruht die jetzige\nRegelung allerdings auf einer rechtsgeschäftlichen Bestimmung im\nSinne des § 10 HeizkostenV, das heißt einer Vereinbarung über den\nVerteilungsmodus, dann sind auch höhere verbrauchsabhängige\nProzentsätze zulässig, als § 8 Abs. 1 HeizkostenV vorsieht. Ob dies\nhier im Hinblick auf den Beschluß zu TOP 2 der\nEigentümerversammlung vom 09.06.1992 der Fall ist, kann im Ergebnis\ndahinstehen. Denn die Einführung von Wasseruhren, verbunden mit\neiner entsprechenden Abrechnungsregelung, ist dann\nunverhältnismäßig, wenn in einem 10-Jahresvergleich die Kosten für\ndie Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung die\nvoraussichtliche Einsparung von Energiekosten übersteigen (vgl.\nBayObLG NJW-RR 94, 145 m.w.N.; KG NJW-RR 93, 468). Auf der\nGrundlage der Kostenangaben des angegriffenen Beschlusses der\nEigentümerversammlung vom 22.08.1996 ergäben sich\nInstallationskosten von rund 5.500,-- DM zuzüglich Wartungs- und\nAbrechnungskosten von - für sämtliche in Betracht kommenden\nWohnungen - jährlich 1.320,-- DM, mithin für 10 Jahre von 13.200,--\nDM, so daß sich die Gesamtkosten auf über 18.000,-- DM belaufen.\nDem stehen potentiell einzusparende Energiekosten für den\n10-Jahres-Zeitraum in Höhe von rund 15.500,-- DM gegenüber, wenn\nman die von dem Beteiligten zu 8. zugrunde gelegten Zahlen zum\nEnergieverbrauch zugrunde legt und die übliche Einsparquote von 15\n% ansetzt (zum Ansatz von 15 % Einsparung: BayObLG, NJW-RR 94, 145,\n146; KG, NJW-RR 93, 468). Damit läßt sich die hier durch\nMehrheitsbeschluß erstrebte Änderung des Verteilungsschlüssels\nnicht durch die Regelungen der HeizkostenV rechtfertigen, da eine\nAnpassung des Verteilungsschüssels an die Bestimmungen der\nHeizkostenV im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung, der sich\nder Senat anschließt, nicht mehr verhältnismäßig ist. Vielmehr\nbleibt es im vorliegenden Fall dann bei dem Grundsatz, daß der\nVerteilungsschlüssel nur wirksam durch einen einstimmigen Beschluß\ngemäß § 10 WEG geändert werden kann.\n\n6\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz käme allenfalls dann in\nBetracht, wenn einem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Änderung\ndes Kostenverteilungsschlüssels deshalb zustünde, weil\naußergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der bisherigen Regelung\nals grob unbillig erscheinen lassen(vgl. Senat vom 13.02.1995,\nNJW-RR 95, 873; BayObLG, NJW-RR 94, 1425; BayObLG, DWE 98, 24 je\nm.w.N.). Dies hat auch das Landgericht nicht verkannt. Zu Recht\nweist es darauf hin, daß bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen\nerfüllt sind, ein strenger Maßstab angelegt werden muß. Allerdings\nhat es in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beteiligten zu 8.\nnicht hinreichend gewürdigt. Dieser hat nämlich insbesondere in\nseinem Schreiben vom 07.12.1997 geltend gemacht, in den Jahren 1992\nbis 1996 an Wasserkosten insgesamt 2.456,-- DM zu viel gezahlt zu\nhaben, mithin jährlich 491,-- DM, bzw. monatlich rund 41,-- DM\nungerechtfertigte Kosten für Wasser- und Energieverbrauch\naufgewendet zu haben. Diese Zahlen will er anhand der von ihm\nbereits eingebauten Wasseruhren ermittelt haben, wobei er sich auch\nauf das Zeugnis eines weiteren Miteigentümers beruft (siehe\ninsbesondere Schreiben vom 31.12.1995 und 31.12.1993 an die\nHausverwaltung (Bl. 148 und 149 d.A.)). Diese von dem Beteiligten\nzu 8. behaupteten Zuviel-Zahlungen können eine grob unbillige\nVerteilung der entstandenen Kosten beinhalten. Seinen Angaben ist\ndeshalb nachzugehen. Hierzu sind zunächst die ihn betreffenden\njährlichen Abrechnungen zu überprüfen. Die behaupteten\nZuviel-Zahlungen - zunächst als richtig unterstellt - sind in\nRelation zu setzen zu den tatsächlich geleisteten Zahlungen\neinerseits, sowie zur Größe seiner Wohnung und insbesondere zur\nPersonenzahl seines Haushaltes andererseits. Möglicherweise werden\nin diesem Zusammenhang auch die jährlichen Zahlungen der übrigen\nWohnungseigentümer jedenfalls teilweise heranzuziehen sein. Stellt\nsich bei einer Gesamtwürdigung dieser Faktoren die behauptete\nZuviel-Zahlung als eine grob unbillige Kostenverteilung zum\nNachteil des Beteiligten zu 8. dar, wird weiter zu ermitteln sein,\nob seine Angaben über einen weitaus geringeren Wasserverbrauch\ntatsächlich zutreffend sind.\n\n7\n\nÜber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird das\nLandgericht gemäß § 47 WEG ebenfalls zu entscheiden haben.\n\n8\n\nGeschäftswert der weiteren Beschwerde: 18.700,-- DM\n(Gesamtkosten des Austauschs, berechnet auf 10 Jahre).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/16-wx-28-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"HeizkostenV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"HeizkostenV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-24/16-wx-28-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309699","retrieved":"2026-07-09 03:39:24.882337+00:00"}}