{"status":"available","doknr":"OLD309714","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0423.1U103.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"1 U 103/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im angegriffenen Urteil die Klage mit\nzutreffenden Erwägungen abgewiesen.\n\n4\n\nDer Kläger hat den Ursachenzusammenhang zwischen dem\nSchadensereignis und den geltend gemachten Schäden nicht bewiesen.\nWie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, konnte er nicht\nden Beweis führen, daß die vom Sachverständigen Sch. als kompatibel\nfestgestellten Schäden auch tatsächlich durch den Unfall vom\n08.06.1989 hervorgerufen wurden. Nach den Feststellungen des\nSachverständigen hatte der Porsche des Klägers nämlich unstreitig\nVorschäden im Heckbereich.\n\n5\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom\n26.02.1998 - 1 U 90/97 -), muß der Geschädigte, der Vorschäden\nverschwiegen hat, genau dazu vortragen, welcher Teil des\nSachschadens tatsächlich unfallbedingt ist. Eine derartige\nDifferenzierung ermöglicht das Klägervorbringen nicht. Das\nGutachten des Sachverständigen Sch., der einen Teil der Schäden als\ndurch den Unfall erklärbar bezeichnet hat, hilft dem Kläger\ninsofern nicht weiter. Angesichts der unstreitig vorher vorhandenen\nHeckschäden muß er beweisen, daß diese ordnungsgemäß und\nvollständig repariert waren, bevor es zu dem Unfall kam. Ohne, daß\ner Gewißheit hinsichtlich eines einwandfreien Zustands des\nFahrzeugs vor dem Unfall verschafft, ist auch eine\nSchadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht möglich.\n\n6\n\nDem Geschädigten wird damit nichts unzumutbares auferlegt, da er\nes in der Hand hat, die ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs nach\neinem Vorunfall durch Vorlage von Reparaturrechnungen, Quittungen\nüber die Beschaffung von zerstörten Ersatzteilen pp. zu belegen.\nDies alles hat der Kläger nicht getan. Seine Behauptung, die\nHeckschäden seien ihm unbekannt und in der Besitzzeit des\nVoreigentümers entstanden, berührt seine Darlegungsobliegenheit zur\nKausalität nicht. Es kommt nämlich nicht darauf an, wann die\nVorschäden entstanden sind, sondern darauf, ob sie vollständig und\ninsbesondere sachgemäß und fachmännisch repariert wurden, so daß\nsein PKW vor dem Unfall nicht reparaturbedürftig und vorgeschädigt\nwar.\n\n7\n\nEs kann schließlich nicht verkannt werden, daß das übrige\nerstinstanzliche Beweisergebnis im vorliegenden Fall gegen den\nKläger spricht. Der Kläger ist wegen Versicherungsbetruges im\nZusammenhang unter anderem mit dem vorliegenden Unfall angeklagt\nworden. Das Strafverfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung\neiner Geldbuße von 6.000,00 DM eingestellt. Der Kläger hat in der\nVergangenheit eine Vielzahl von Verkehrsunfällen provoziert und die\ndurch die Unfälle hervorgerufenen Beschädigungen ausgeweitet und\ngegenüber den Versicherungen abgerechnet. Das Vorgehen, das in der\nAnklageschrift geschildert wurde, war für den Kläger besonders\nlukrativ, weil er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Landgericht vom 28.05.1990 als gelernter Dreher\nKarosserieschäden in Eigenarbeit reparieren kann. Auch vor diesem\nHintergrund und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme\nvom 28.05.1990 bestehen bereits ganz erhebliche Zweifel daran, daß\ndie vom Kläger geltend gemachten Schäden insgesamt unfallbedingt\nsind. Die Befragung der Zeugen in diesem Termin hat hinsichtlich\nder Ursächlichkeit der Schäden allenfalls ein non liquet ergeben.\nDer Zeuge D. K. hat nämlich sehr anschaulich geschildert, daß\nunmittelbar nach dem Unfall auf beiden Seiten des Hecks des Porsche\nabsolut nichts zu sehen war. Genau die Schäden an den hinteren\nbeiden Kotflügeln (Seitenteilen) lösen einen Großteil der\nReparaturkosten aus.\n\n8\n\nHinsichtlich des mit der Berufung weiter verfolgten\nSchmerzensgeldes kann auf die zutreffenden Ausführungen des\nangegriffenen Urteils, die auch unter Berücksichtigung des\nBerufungsvorbringens keiner Ergänzung bedürfen, verwiesen werden (§\n543 Abs. 1 ZPO).\n\n9\n\nDie prozessualen Nebenenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 708\nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 7.469,34 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-23/1-u-103-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-23/1-u-103-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309714","retrieved":"2026-07-09 03:39:26.126519+00:00"}}