{"status":"available","doknr":"OLD309726","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0422.5U144.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"5 U 144/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDer Kläger kann von der Beklagten Zahlung eines Honorars für\nwahlärztliche Leistungen in Höhe von 18.957,69 DM für die\nBehandlung des inzwischen verstorbenen Ehemanns der Beklagten im\nZusammenhang mit dessen stationären Aufenthalten in der vom Kläger\ngeleiteten Klinik in den Zeiträumen vom 7.2. bis zum 24.3.1994 und\nvom 31.3. bis zum 20.5.1994 verlangen. Der weitergehende mit den\nbeiden Liquidationen vom 27.12.1994 geltend gemachte\nHonoraranspruch steht dem Kläger hingegen nicht zu.\n\n3\n\nDem Grunde nach haftet die Beklagte dem Kläger für das geltend\ngemachte Arzthonorar.\n\n4\n\nEntgegen ihrer Rechtsansicht ist sie passivlegitimiert.\n\n5\n\nDabei kann dahinstehen, ob aufgrund der Unterzeichnung der\nbeiden Wahlarztverträge vom 11.2. und 31.3.1994 durch die Beklagte\nmit ihr persönlich ein Wahlleistungsvertrag zustandegekommen ist\nbzw. eine vertraglich begründete Haftungsmitübernahme durch sie\nerfolgt ist oder nicht.\n\n6\n\nAusgehend von ihrer eigenen Darstellung, der zufolge allein ein\nVertrag zwischen dem Kläger und dem von ihr vertretenen Ehemann\nzustandegekommen wäre, ist die Beklagte nämlich jedenfalls nach §\n1357 BGB passivlegitimiert.\n\n7\n\nDer Ehepartner, der durch die Vertretung des anderen bei einem\nVertragsabschluß wie hier zeigt, daß er die kostenträchtige\nPrivatbehandlung akzeptiert, haftet nämlich im Außenverhältnis nach\n§ 1357 BGB; will er dies verhindern, muß er zweifelsfrei\nklarstellen, daß er für die Verbindlichkeiten aus dem\nBehandlungsvertrag nicht aufkommen möchte (vgl.\nPalandt-Diederichsen, BGB, 57. Auflage, Rdnr. 19 f zu § 1357\nm.w.N.). Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Der Umstand, daß\nder Ehemann der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung\nwar, ändert hieran nichts, da diese gerade für die Kosten einer\nPrivatbehandlung nicht aufkommt. Die \"Schlüsselgewalt\" ist ferner\nauch unabhängig von dem Güterstand, in dem die Ehegatten leben.\n\n8\n\nSoweit das Oberlandesgericht Düsseldorf ( NJW 1991, 2352 ) im\nHinblick auf eine mit der in den vorliegenden Wahlarztverträgen\nenthaltenen einschränkungslosen Haftungsübernahmeklausel\nvergleichbare Klausel eine Aufklärung des Antragstellers über deren\nTragweite gefordert und aus der unterlassenen Aufklärung einen auf\ndie Befreiung von der Haftung gerichteten Schadensersatzanspruch\nzugebilligt hat, liegt dem dortigen Fall eine ganz anders gelagerte\nInteressensituation zugrunde; die Erwägungen des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf hält der Senat deshalb nicht für übertragbar auf den\nvorliegenden Fall.\n\n9\n\nDer vom Oberlandesgericht Düsseldorf hergeleitete\nSchadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß hätte\nzudem hier auch nur zur Folge, daß die Beklagte bei entsprechender\nBelehrung klargestellt haben könnte, daß sie als bloße Vertreterin\nihres Mannes handeln wolle, was an ihrer (Mit-) Haftung aus § 1357\nBGB indes nichts ändern würde. Daß sie im Falle eines Hinweises\nauch erklärt hätte, daß sie für dessen Verbindlichkeiten aus dem\nBehandlungsvertrag nicht aufkommen wolle -etwa mit Rücksicht auf\ndie zwischen den Ehegatten vereinbarte Gütertrennung- trägt die\nBeklagte selbst nicht vor. Im Gegenteil hat sich im Laufe des\nBerufungsverfahrens herausgestellt, daß die Beklagte selbst eine\nprivate Krankenzusatzversicherung bei der D. unterhält, in der ihr\nEhemann mitversicherte Person war; die D. erstattete der Beklagten\ndie vom Kläger in Rechnung gestellten und im anhängigen Verfahren\ngeltend gemachten Beträge auch in voller Höhe. Schon deshalb\nspricht alles dafür, daß die Beklagte für die entstehenden\nBehandlungskosten sehr wohl (mit) aufkommen wollte, gerade weil sie\nfür ihren verstorbenen Ehemann eine Zusatzversicherung für\nPrivatbehandlungskosten der in Rede stehenden Art unterhielt und\nein entsprechendes Kostenrisiko sogar durch sie selbst abgedeckt\nwar.\n\n10\n\nDie Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich demnach\njedenfalls aus § 1357 BGB.\n\n11\n\nDie mit dem Ehemann der Beklagten geschlossenen\nWahlleistungsverträge wurden auch jeweils formgerecht\ngetroffen.\n\n12\n\nEntgegen den vom Kläger geäußerten Zweifeln richtet sich dies\nnach § 7 II BPflV a.F. Das in dieser Bestimmung aufgestellte\nFormerfordernis beinhaltet ersichtlich eine Schutzfunktion\nzugunsten des Patienten; dieser soll sich durch die mit dem\nSchriftformerfordernis und der Unterrichtungspflicht des\nKrankenhauses verbundene Warnfunktion bewußt machen können, daß er\nsich unter Umständen ganz erhebliche Verbindlichkeiten mit der\nWahlleistungsvereinbarung auflädt. Dabei macht es keinen\nUnterschied, ob \"nur\" ärztliche Wahlleistungen und/oder auch\nPrivatpflege abweichend von der Versorgung als Kassenpatient\nbeantragt werden. Beides bildet nach dem Grundkonzept des totalen\nKrankenhausvertrages eine ursprüngliche Einheit, und beide Arten\nvon Wahlleistungen sind im Einzelfall mit ganz erheblichen Kosten\nverbunden.\n\n13\n\nDie Beklagte ist von Seiten des Krankenhauses auch in\nausreichender Form und in ausreichendem Umfang über die für die\nWahlarztleistungen zu erbringenden Entgelte informiert worden.\n\n14\n\nDer Bundesgerichtshof hat in seiner in NJW 1996, 781 f = MedR\n1996, 184 f abgedruckten Entscheidung zu den Anforderungen hierzu\nim einzelnen nicht abschließend Stellung genommen. Klar läßt sich\naus dieser -auf die Unterrichtungspflicht bei privater\nKrankenhausunterbringung und also den Vergütungsanspruch des\nKrankenhausträgers bezogenen- Entscheidung herauslesen, daß es\ngenügt, wenn der Patient mündlich über die jeweiligen Entgelte\nunterrichtet wird, daß es andererseits aber auch ausreicht, wenn\nihm das Preisverzeichnis zur Einsichtnahme überlassen wird. Soweit\nes in der Entscheidung weiter heißt: \"Daß die GOÄ dem Beklagten\nvorgelegt werden, behauptet die Klägerin selbst nicht\", muß aus\ndieser nicht zu den tragenden Erwägungen zählenden Ausführung nicht\nnotwendig geschlossen werden, daß der Patient auch über die\neinzelnen Entgelte der GOÄ zu unterrichten ist oder ihm zum Zwecke\nseiner Unterrichtung die GOÄ zu überlassen ist (so auch Genzel in\nMedR 1996, 184). Der Senat hält es für genügend (ebenso OLG Hamburg\nin NJW 1987, 2937 f), wenn der Patient auf die Tatsache hingewiesen\nwird, daß die Abrechnung des selbst liquidierenden Chefarztes nach\nder GOÄ erfolgt. Der Patient mag sich dann nach Bedarf die GOÄ zur\nVorlage erbitten oder selbst beschaffen. Bei der GOÄ handelt es\nsich schließlich um gesetzliche Vorschriften, die von den\nVertragsbeteiligten zu beachten sind und die -anders als häufig\nAllgemeine Geschäftsbedingungen- nicht mit Überraschungen oder\ninhaltlichen Fallstricken versehen sind. Dem Kläger ist insoweit\nauch zuzugeben, daß sich auf die einschlägigen Bestimmungen der GOÄ\nim voraus praktisch kaum hinweisen läßt und daß andererseits das\numfangreiche Regelwerk in der \"Streßsituation\" bei der Aufnahme des\nPatienten eher abschreckend denn hilfreich wirkt.\n\n15\n\nDen sich daraus herleitenden Anforderungen an eine Unterrichtung\nim Sinne von § 7 II BPflV a.F. wurde dadurch genügt, daß die\nBeklagte bei der Aufnahme ihres Ehemannes am 7.2.1994 die AVB und\nden Behandlungskostentarif ausgehändigt erhielt, in welchem in\nAbschnitt V. ein Hinweis darauf enthalten ist, daß die\nliquidationsberechtigten Ärzte nach der GOÄ abrechnen. Davon, daß\nentgegen der Behauptung der Beklagten tatsächlich entsprechend\nverfahren wurde, geht der Senat aufgrund der hierzu eingeholten\nschriftlichen Aussagen des Zeugen Prof. Dr. M. und der Zeugin St.\naus, an deren Richtigkeit der Senat zu zweifeln keinen Anlaß\ngesehen hat. Nachdem Prof. Dr. M. in seiner schriftlichen Aussage\nvom 4.7.1997 zudem bekundet hat, daß weder die Beklagte noch ihr\nEhemann den Wunsch geäußert hätten, die GOÄ einzusehen, und auch\nkeine diesbezüglichen Fragen hatten, ist nach Auffassung des Senats\nvorliegend der Unterrichtungspflicht im Sinne von § 7 II BPflV a.F.\ngenügt.\n\n16\n\nSoweit die Beklagte behauptet, die Chefarztwahl sei nur erfolgt,\nweil ihr dies als Bedingung für die Unterbringung ihres Ehemannes\nin einem Einbettzimmer genannt worden sei, ist dies zwar ein dem\nGrunde nach erheblicher Einwand, weil eine solche Verknüpfung\nbereits nach dem damals geltenden Recht unzulässig war (vgl. LG\nBremen in NJW 1986, 785 ff). Die Beklagte hat aber für diese\nBehauptung keinen Beweis angetreten. Zudem spricht gegen einen\nsolchen Umstand, daß der erste Wahlarztvertrag erst am 11.2.1994\ngeschlossen wurde, also vier Tage nach der Aufnahme des Patienten.\nZu diesem Zeitpunkt dürfte aber schon festgestanden haben, daß kein\nEinzelzimmer zur Verfügung stand. Spätestens bei der zweiten\nstationären Aufnahme am 31.3.1994 war dies aber jedenfalls klar, so\ndaß zumindest die bei dieser Gelegenheit wiederum erfolgte\nChefarztwahl nicht mit dieser Bedingung verknüpft gewesen sein\nkann.\n\n17\n\nDer Kläger muß aber Abstriche in der Höhe der geltend gemachten\nLiquidationen hinnehmen. Ihm steht insgesamt nur ein Honorar von\n18.957.69 DM zu.\n\n18\n\nErheblich ist der aus § 7 II BPflV a.F. abgeleitete Einwand der\nBeklagten, wonach vor dem Abschluß der Wahlarztvereinbarung\nerbrachte Leistungen nicht vom Kläger selbst liquidiert werden\nkönnen. Dementsprechend sind aus der Rechnung des Klägers über den\nBehandlungszeitraum vom 7.2. bis zum 24.3.1994 die für die Zeit\nzwischen dem 7. und 10.2.1994 abgerechneten Positionen zu\nstreichen. Bei den am 11.2.1994 erbrachten Leistungen kommt es\ndarauf an, ob diese vor oder nach Unterzeichnung des\nWahlarztvertrages erbracht wurden. Da dies nicht festgehalten ist,\nmuß auch noch der 11.2.1994 als Abrechnungstag aus der Rechnung\nherausgenommen werden. Insgesamt ist diese Rechnung deshalb bereits\num einen Betrag von 2.232,91 DM zu kürzen.\n\n19\n\nZur Forderung des geltend gemachten Honorars ab dem 12.2.1994\nist der Kläger entgegen der Rechtsansicht der Beklagten indes\ngrundsätzlich -bis auf die In-Rechnung-Stellung von insgesamt acht\nVisiten, deren persönliche Durchführung der Kläger nicht hat\nnachweisen können- berechtigt.\n\n20\n\nZwar war der Kläger aufgrund der getroffenen\nArztwahlvereinbarung grundsätzlich gemäß § 613 BGB zur persönlichen\nErbringung sämtlicher abgerechneter Leistungen verpflichtet.\nAusnahmen gelten aber insoweit, als für untergeordnete Tätigkeiten,\nwie zum Beispiel für Blutentnahmen und Injektionen Hilfskräfte,\nauch nichtärztliches Personal, herangezogen werden dürfen (vgl.\nPalandt-Putzo aaO, Rdnr. 1 und 3 zu § 613). Entscheidend ist, daß\nder im Wege der Arztwahl ausersehene Arzt das Gesamtkonzept der\nBehandlung selbst entwirft, sich jedenfalls mit den wichtigen und\nwesentlichen Behandlungsmaßnahmen selbst um den Patienten kümmert\n-sonst hätte dieser von der Chefarztwahl keinen Vorteil im\nVergleich zur Behandlung als Kassenpatient- und durch die Leitung\nund Beaufsichtigung der eingeschalteten nachgeordneten Mitarbeiter\njederzeit für die Durchsetzung und Einhaltung seines\nBehandlungskonzepts sorgt (so wohl die ganz herrschende Meinung:\nvgl. OLG Hamm in NJW 1995, 2420; OLG Karlsruhe in NJW 1987, 1489;\nsiehe hierzu insbesondere auch den Wortlaut von § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ\nalter und neuer Fassung sowie Brück/Krimmel/Kleinken/Warlo,\nKommentar zur GOÄ, Stand: 1.1.1996, S. 90).\n\n21\n\nAufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist von\neiner entsprechenden Handhabung der Dinge durch den Kläger\nauszugehen. Die Zeugin M., die während des gesamten\nBehandlungszeitraums die dem Kläger persönlich zugeordnete\nAssistenzärztin für dessen Privatpatienten war, und die die\nAnweisungen des Klägers unmittelbar -ohne Zwischenschaltung eines\nOberarztes, der an der Behandlung der Privatpatienten des Klägers\ngrundsätzlich außer in zwingenden Vertretungsfällen gar nicht\nmitwirkt- ausführte, hat anhand einer Durchsicht der im\nBeweisaufnahmetermin vorliegenden Behandlungsunterlagen glaubhaft\nund nachvollziehbar bekundet, daß der Kläger gerade auch den\nEhemann der Beklagten, an den die Zeugin noch eine durchaus\nlebhafte Erinnerung hatte, sehr genau selbst untersuchte, die\nAnamnese selbst erstellte und während des gesamten\nBehandlungszeitraums den Behandlungsfortgang selbständig\nüberwachte. Danach gab der Kläger sämtliche den Behandlungsgang\nbestimmenden Anordnungen selbst, jeder den Patienten betreffende\nBefund wurde ihm zur Kenntnis gebracht und sämtliche Veränderungen\nin der Medikation des Patienten wurden von ihm selbst veranlaßt.\nDie Assistenzärztin beschränkte sich ihren Bekundungen zufolge auf\ndie selbständige Durchführung medizinisch selbstverständlich\ngebotener Verlaufskontrollen (etwa Blutbildkontrollen); alles\nandere bestimmte der Kläger selbst. Untersuchungen des Patienten\ndurch die Assistenzärztin dienten lediglich der Vorbereitung der\njedenfalls wochentags täglich vom Kläger persönlich durchgeführten\nVisite. Den Umstand, daß der Kläger ausweislich der\nBehandlungsunterlagen dort nur selten schriftliche Eintragungen von\neigener Hand vornahm, führte die Zeugin nachvollziehbar darauf\nzurück, daß die dort enthaltenen Aufzeichnungen ganz überwiegend\nvon ihr in Anwesenheit des Klägers auf dessen entsprechendes Diktat\nhin erfolgt seien. Im übrigen finden sich an den in den Unterlagen\nniedergelegten Befunden häufig Haken, bei denen es sich nach\nAngaben der Zeugin um Kenntnisnahmezeichen des Klägers handelt.\nSchließlich habe dieser auch mehrfach sehr eingehende Gespräche mit\nder Beklagten selbst über beabsichtigte Behandlungsschritte bei\nihrem Ehemann geführt.\n\n22\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Aussage\ndieser Zeugin zu zweifeln, die sachlich, zurückhaltend und überlegt\nbekundete und ersichtlich um exakte und anhand der\nBehandlungsunterlagen auch verifizierbare Angaben bemüht war. Nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme ist deshalb davon auszugehen, daß\nder Kläger aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Ehemanns\nder Beklagten sowie aufgrund einer fortlaufenden persönlichen\nAuswertung der Befunde die Diagnose und die Therapie\neigenverantwortlich festlegte und die Behandlung des Patienten\nüberwachte mit der Folge, daß von einer selbständigen Leistung des\nKlägers als Grundlage seiner Honorarabrechnung auszugehen ist.\n\n23\n\nDies gilt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch für die\nin Ansatz gebrachten Laborleistungen. Hierbei handelt es sich\nnämlich um untergeordnete Leistungen, die unter Aufsicht und\nLeitung des Arztes erbracht werden, wobei es nicht erforderlich\nist, daß der Arzt jeweils selbst die Analyse vornimmt; es genügt,\nwenn er die generelle Überwachung übernimmt (vgl. auch hierzu § 4\nAbs. 2 S. 2 GOÄ alter und neuer Fassung sowie die Kommentierung von\nBrück/Krimmel/Kleinken/Warlo aaO, S. 90 ff). Von einer generellen\nÜberwachung der vom Kläger persönlich angeordneten und auch\nausgewerteten Laboruntersuchungen ist vorliegend aufgrund der dies\neindeutig bestätigenden Aussage der Zeugin M. auszugehen.\n\n24\n\nSoweit die Beklagte darüberhinaus bestritten hat, daß der Kläger\nan insgesamt 6 Wochenenden in dem in Rede stehenden\nBehandlungszeitraum die in Rechnung gestellten Visiten persönlich\ndurchgeführt hat, führt dies zu einer Rechnungskürzung um die\nGebühren für insgesamt acht Visiten. Die Durchführung von Visiten\nstellt eine höchstpersönliche Leistung des Wahlarztes dar, die der\nKläger als Chefarzt in Fällen einer Vertretung durch andere Ärzte\nallenfalls dann selbst als Leistung liquidieren durfte, wenn er\neinen Verhinderungsfall darlegt und überprüfbar macht (vgl. auch\ninsoweit § 4 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 GOÄ und die Kommentierung von\nBrück/Krimmel/Kleinken/Warlo aaO, S. 311 f).\n\n25\n\nVorliegend ist aufgrund der Aussage der Zeugin M. hierzu davon\nauszugehen, daß der Kläger an den Wochenenden 16./17.4. und\n23./24.4.1994 die Visiten samstags und sonntags jeweils persönlich\ndurchführte; hingegen konnte die Zeugin nicht ausschließen, daß an\nden Wochenenden 12./13.3., 19./20.3., 30.4./1.5. und 7./8.5.1994\nnur sie allein die Visiten vornahm. Da der Kläger demnach den ihm\nobliegenden Beweis für die persönliche Durchführung der Visite an\nden letztgenannten 4 Wochenenden nicht geführt hat, waren die\nRechnungen um die darin in Ansatz gebrachten Gebühren für Visiten\nin Höhe von jeweils 15,18 DM an den o.a. acht Tagen zu kürzen.\n\n26\n\nDie Rechnung vom 27.12.1994 für den Krankenhausaufenthalt vom\n7.2.1994 bis zum 24.3.1994 war deshalb neben dem abzuziehenden\nBetrag von 2.232,91 DM um weitere vier Gebühren für \"Visite im\nKrankenhaus\" á 15,18 DM für den 12./13.3. und 19./20.3.1994 = 60,72\nDM zu kürzen. Der somit um 2.293,63 DM zu kürzende Rechnungsbetrag\nbeläuft sich danach noch auf 10.603,30 DM, woraus sich nach Abzug\nvon 15% gemäß § 6a GOÄ a.F. (= 1.590,50 DM) ein Rechnungsendbetrag\nvon 9.012,80 DM ergibt.\n\n27\n\nDie weitere Rechnung vom 27.12.1994 für den\nKrankenhausaufenthalt vom 31.3. bis zum 20.5.1994 über 11.760,59 DM\nist ebenfalls um 4 Gebühren für \"Visiten im Krankenhaus\" am\n30.4./1.5. und 7./8.5.1994 = 60,72 DM zu kürzen. Ausgehend von dem\nentsprechend auf 11.699,87 DM zu kürzenden Rechnungsbetrag ergibt\nsich unter Abzug von 15% (= 1.754,98 DM) ein dem Kläger insoweit\nnoch zustehender Honoraranspruch von 9.944,89 DM.\n\n28\n\nInsgesamt steht dem Kläger demnach gegen die Beklagte noch einen\nHonoraranspruch in Höhe von 18.957,69 DM zu.\n\n29\n\nEin Leistungsverweigerungsrecht wegen vermeintlicher\nBehandlungsfehler steht der Beklagten demgegenüber nicht zu.\n\n30\n\nDie Beklagte kann sich nicht auf die Bestimmung des § 770 Abs. 2\nBGB stützen, weil sie nicht Bürgin ist und mit einer solchen auch\nnicht verglichen werden kann. Sie haftet vielmehr als\nGesamtschuldnerin gemäß § 1357 BGB neben ihrem verstorbenen Ehemann\nbzw. dessen Erben. Zugunsten von Gesamtschuldnern existiert keine\ndem dem § 770 Abs. 2 BGB vergleichbare Bestimmung; es gelten\nvielmehr §§ 422 Abs. 2, 426 Abs. 2 BGB. Eine analoge Anwendung\nkommt nicht in Betracht (vgl. dazu Palandt-Heinrichs aaO, Rdnr. 2\nzu § 422).\n\n31\n\nSoweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz aufgrund\neiner Abtretung etwaiger Ansprüche aus §§ 844 Abs. 1, 847 BGB durch\ndie Erbin ihres Ehemannes die Aufrechnung gegenüber der\nklägerischen Honorarforderung erklärt hat, bedarf eine solche\nAufrechnung der Zulassung gemäß § 530 Abs. 2 ZPO. Diese hält der\nSenat indes nicht für sachdienlich. Das Berufungsverfahren ist\ngrundsätzlich nicht dafür angelegt, erstmalig eine aufwendige\nAufklärung vermeintlicher Gegenansprüche zu betreiben. Im übrigen\nhat der Kläger auch nicht, wie es ihm gemäß § 530 Abs. 2 ZPO\nmöglich gewesen wäre, in die Zulassung der Aufrechnung\neingewilligt.\n\n32\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1 S. 1,\n288 Abs. 1 S. 1 BGB, nachdem die Beklagte den Verzugseintritt am\n17.2.1995 nicht bestritten hat.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n34\n\nGegenstandwert für das Berufungsverfahren: 20.965,79 DM; der\nWert der Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/5-u-144-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":5},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/5-u-144-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309726","retrieved":"2026-07-09 03:39:27.087546+00:00"}}