{"status":"available","doknr":"OLD309724","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0422.17W136.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"17 W 136/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als\nsofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG); sie begegnet keinen\nverfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDer Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, daß den\nProzeßbevollmächtigten der Kläger eine um 20/10 erhöhte\nProzeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erwachsen ist, weil sie\ndie Mitglieder der Eigentümergemeinschaft in ihrer bei\nKlageerhebung bestehenden Zusammensetzung als mehrere Auftraggeber\nzu demselben Gegenstand vertreten haben. Anders als die Beschwerde\noffenbar in Anlehnung an die insoweit nicht einschlägige\nSenatsrechtsprechung zur gemeinsamen Verfolgung gesetzlicher\nAnsprüche aus dem Bruchteilseigentum annimmt, betrifft die hier zu\nbeurteilende gemeinsame Verfolgung des Anspruchs sämtlicher\nWohnungseigentümer gegen die frühere Verwalterin auf Schadensersatz\nwegen Nichterfüllung einer diesen gegenüber eingegangenen\nFreistellungsverpflichtung nicht mehrere, aus dem jeweiligen\nMiteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum oder dem\ndamit verbundenen Sondereigentum fließende gesonderte Rechte,\nsondern einen einheitlichen gemeinschaftsbezogenen Anspruch, der\nauf Leistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer\nZusammensetzung im Zeitpunkt der Klageerhebung gerichtet ist. Die\nBeschwerde verkennt, daß der Gegenstandsbegriff des § 6 Abs. 1 S. 2\nBRAGO nicht durch die Art der Eigentumsbeteiligung klagender\nStreitgenossen, sondern durch das jeweils geltend gemachte Recht\noder Rechtsverhältnis bestimmt wird, auf das sich die anwaltliche\nTätigkeit bezieht. So kann die Klage von Bruchteilseigentümern ein\nund denselben Gegenstand betreffen, wenn sie auf eine im\nRechtssinne unteilbare Leistung gerichtet ist - z.B. bei der\nGeltendmachung einer Mietzinsforderung (BGH, NJW 1958, 1723; NJW\n1969, 839; WM 1983, 604) oder einer gemeinsamen\nSchadensersatzforderung wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB (BGH,\nNJW 1984, 795) -; andererseits kann die Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung gesamthänderisch verbundener Streitgenossen\nmehrere Gegenstände im Rechtssinne betreffen, wenn sie jeden\neinzelnen Streitgenossen in seiner Rechtsposition als\nAnteilsinhaber betrifft, ohne daß die gesamthänderische Bindung der\nStreitgenossen untereinander berührt wird oder von Bedeutung ist\n(z.B. Senat, MDR 1979, 65 - für die Vertretung mehrere\nErbprätendenten auf Beklagtenseite; Senatsbeschluß vom 29. April\n1985 - 17 W 33/85 -, unveröffentlicht, für die negative\nFeststellungsklage mehrerer Miterben; Senatsbeschluß vom 5. August\n1988 - 17 W 553/87 -, unveröffentlicht, für die Feststellungsklage\nmehrerer, teilweise gesamthänderisch verbundener\nMitrechtsinhaber).\n\n4\n\nMit der vorliegenden Klage haben die Wohnungseigentümer auf der\nGrundlage eines entsprechenden Beschlusses der\nEigentümerversammlung (§ 28 Abs. 4 WEG) von der früheren\nVerwalterin Schadensersatz wegen unterbliebener Freistellung\nverlangt und damit einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend\ngemacht. Die Rechtsverfolgung auf der Grundlage eines\nentsprechenden Eigentümerbeschlusses betrifft daher einen\neinheitlichen, im Rechtssinne unteilbaren Gegenstand, an dem die -\ndamaligen - Wohnungseigentümer als mehrere Auftraggeber des Anwalts\ngemeinschaftlich beteiligt waren. Ob und unter welchen\nVoraussetzungen ein solcher Anspruch auch von dem einzelnen\nWohnungseigentümer (nach Maßgabe des § 432 BGB) geltend gemacht\nwerden kann, ist bei dieser Sachlage für die Entstehung des\nMehrvertretungszuschlages ohne Belang.\n\n5\n\nZu Unrecht hält die Beklagte die Erhöhung der den\nProzeßbevollmächtigten der Kläger erwachsenen Prozeßgebühr für\nnicht erstattungsfähig. Richtig ist zwar, daß die Mitglieder einer\nWohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß entweder den\nVerwalter oder einen der Wohnungseigentümer ermächtigen können, im\nGemeinschaftsrecht begründete Ansprüche im eigenen Namen\neinzuklagen. Der Umstand, daß die Grundsätze der gewillkürten\nProzeßstandschaft auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus\ndem Gemeinschaftsrecht Anwendung finden können (vgl. BGHZ 81, 35\nff.), führt erstattungsrechtlich jedoch nicht dazu, daß die\nWohnungseigentümer die Prozeßführung einem von ihnen oder dem von\nihnen bestellten Verwalter überlassen müssen. Es bedarf schon\nbesonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse\neines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte\nbetreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch\nim Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens\nuntergeordnet sein soll (vgl. Senat, OLGR Köln 1993, 187). Solche\nGründe sind hier nicht ersichtlich. Für eine (nach-) vertragliche\nVerpflichtung der Kläger, bei einem gerichtlichen Vorgehen zur\nDurchsetzung des ihnen gegen die frühere Verwalterin\ngemeinschaftlich zustehenden Schadensersatzanspruchs zur Vermeidung\neiner Erhöhung der anwaltlichen Prozeßgebühr die Prozeßführung\neinem Wohnungseigentümer allein oder dem neuen Verwalter zu\nübertragen, ist nichts dargetan. Die Beschwerde zeigt auch nichts\nauf, was es rechtfertigen könnte, den Klägern ein vorrangiges\nInteresse an einem gemeinsamen gerichtlichen Vorgehen gegen die\nBeklagte abzusprechen.\n\n6\n\nHinzu kommt, daß eine Ermächtigung der Wohnungseigentümer den\nVerwalter zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, Ansprüche der\nWohnungseigentümergemeinschaft als Prozeßstandschafter im eigenen\nNamen und damit - jedenfalls zunächst - auf eigenes Kostenrisiko\neinzuklagen. Gleiches gilt für den einzelnen Wohnungseigentümer.\nAus erstattungsrechtlicher Sicht ist es deshalb nicht zu\nbeanstanden, daß die der Wohnungseigentümergemeinschaft L.er Straße\n18-22 in K. bei Klageerhebung angehörenden Mitglieder von ihrer\nprozeßrechtlichen Befugnis einer gemeinsamen Rechtsverfolgung\nGebrauch gemacht und sich sämtlich als Kläger am Rechtsstreit\nbeteiligt haben. Mit der Rechtspflegerin ist folglich davon\nauszugehen, daß der dadurch als Erhöhung der Prozeßgebühr der\ngemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Kläger entstandene\nMehraufwand den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung der Kläger\nzuzurechnen und somit als erstattungsfähig anzuerkennen ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 4.243,50\nDM\n\n9\n\n4 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/17-w-136-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/17-w-136-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309724","retrieved":"2026-07-09 03:39:26.912987+00:00"}}