{"status":"available","doknr":"OLD309723","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0422.17W128.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"17 W 128/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als\nsofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz); sie\nbegegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache\naber keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Rechtspflegerin hat es zutreffend abgelehnt, die Kosten der\nvon dem Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem von\nder Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid gestellten Bürgschaft\ngegen die Klägerin festzusetzen. Die streitige Avalprovision gehört\nnicht zu den Kosten des vorangegangenen Prozesses. Das\nOberlandesgericht Düsseldorf hat zwar in den vom Beklagten\nangezogenen Entscheidungen (JurBüro 1977, 1452, JurBüro 1984, 598,\nJurBüro 1988, 879; vgl. ferner NJW-RR 1987, 1210) die Aufnahme\neiner Bürgschaft durch den Schuldner als ein besonderes Mittel der\nRechtsverteidigung angesehen und die dafür aufgewendeten Kosten als\nnach § 91 ZPO erstattungsfähig anerkannt. Diese Auffassung vermag\nder beschließende Senat jedoch nicht zu teilen. Dem\nErkenntnisverfahren können nur diejenigen Maßnahmen der Parteien\nzugerechnet werden, welche die gerichtliche Urteilsfindung\nbeeinflussen sollen (so auch KG in JurBüro 1978, 746 f.).\n\n4\n\nDie dem Beklagten erwachsenen Bürgschaftskosten können auch\nnicht als Kosten der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin\nfestgesetzt werden. Nach § 788 Abs. 2 ZPO sind dem Schuldner die\nKosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus\ndem die Vollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. Damit sind\njedoch nur die nach § 788 Abs. 1 ZPO zugunsten des Gläubigers\nbeigetriebenen Vollstreckungskosten, nicht aber die durch die\nVollstreckung entstandenen eigenen Kosten des Schuldners gemeint.\nDer Schuldner kann den Ersatz seines Aufwandes nur im Wege des\nZwischenantrages nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder durch besondere\nKlage erlangen (vgl. KG a.a.O.). Die gegenteilige, unter anderem\nvom Oberlandesgericht Frankfurt in JurBüro 1986, 109 vertretene\nAnsicht vermag nicht zu überzeugen; sie wird im wesentlichen damit\nbegründet, daß dem Schuldner ein unwirtschaftlicher Umweg erspart\nwerde. Das rechtfertigt jedoch nicht eine Anwendung des § 788 ZPO,\ndie über den eindeutigen Sinngehalt seiner Absätze 1 und 2\nhinausgeht. Hierzu kann auf die unverändert fortgeltenden Gründe\ndes in JurBüro 1979, 906 veröffentlichten Senatsbeschlusses vom 20.\nDezember 1978 verwiesen werden.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 1.697,50\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/17-w-128-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/17-w-128-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309723","retrieved":"2026-07-09 03:39:26.829866+00:00"}}