{"status":"available","doknr":"OLD309721","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0422.16WX37.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"16 Wx 37/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie weitere Beschwerde des ehemaligen\nVerfahrenspflegers ist zulässig, §§ 19, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG.\nInsbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 16 Abs. 2 ZSEG iVm §\n1835 Abs. 4 BGB entgegen, da die weitere Beschwerde sich gegen die\ngrundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse\nwegen Mittellosigkeit richtet, hingegen nicht die Höhe der\nVergütungsfestsetzung angreift. Nur für den letzteren Fall finden\ndie Vorschriften des ZSEG entsprechende Anwendung (so die\ninzwischen einhellige Rechtsprechung der Obergerichte, z.B. Senat\nv. 15.7. 1996 - 16 WX 162/96; OLG Frankfurt FAmRZ 96, 81; OLG Köln\nFamRZ 94, 1334; BayObLGZ 1995, 212).\n\n4\n\nIn der Sache bleibt das Rechtsmittel,\ndas der Beschwerdeführer nicht weiter begründet hat, ohne Erfolg.\nZu Recht und mit zutreffender Begründung haben Amtsgericht und\nBeschwerdegericht eine Festsetzung der Aufwendungen des\nVerfahrenspflegers gegen die Staatskasse gem. §§ 1835 Abs. 4, 1915\nAbs. 1 BGB abgelehnt, da die Betroffene im Zeitpunkt ihres Todes\nnicht mittellos war. Die vom Landgericht durchgeführte Abänderung\ndes amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgte ebenfalls zu Recht, da\ndas Amtsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3\nBGB gegenüber dem Betreuten oder seinen Erben nicht festsetzen\ndarf; vielmehr ist dieser Anspruch unmittelbar gegen den Betreuten\nzu richten und ggfs.vor dem Prozeßgericht geltend zu machen, worauf\ndas Beschwerdegericht bereits hingewiesen hat.\n\n5\n\nFür die Frage der Mittellosigkeit ist\nim Regelfall auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten\nTatsacheninstanz abzustellen, § 23 FGG ( vgl. BayObLG v.\n23.11.1995,FamRZ 96, 372 m.w.N., Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., §\n23, Rz 2; Senat v. 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 ). Ist der Betroffene\nindes bereits verstorben wie im vorliegenden Fall, so beurteilt\nsich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum\nZeitpunkt des Todes ( BayObLG a.a.O.). Soweit die Entscheidung des\nSenats v. 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 - eine abweichende Ansicht\nerkennen läßt, wird daran nicht festgehalten. Zur Begründung wird\nin der Rechtsprechung (BayObLG, a.a.O.) zutreffend darauf\nhingewiesen, daß dem Vormund /Pfleger im Falle des Todes des\nMündels/Betreuten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber den\nErben gem. §§ 1922,1967 BGB zusteht. Der Aufwendungsersatzanspruch\nstellt als eine vom Erblasser herrührende Schuld gem. § 1967 Abs. 2\nBGB eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 1 BGB dar.\nEntscheidend ist deshalb der Umfang des Vermögens zum Zeitpunkt des\nErbfalls.\n\n6\n\nWie das Landgericht rechtsfehlerfrei\nfestgestellt hat , war die Betreute im Zeitpunkt ihres Todes nicht\nmittellos. Hierzu wird auf die Darstellung in der\nBeschwerdeentscheidung Bezug genommen, wonach mindestens noch\n5.469,10 DM verfügbares Vermögen vorhanden war. Die Betreute selbst\nwäre bei einem solchen Vermögensstand zwar in Anbetracht der\nRegelungen des BSHG als mittellos anzusehen. Dieses Schutzes durch\nBelassung eines Schonvermögens, der dem Betreuten für Notfälle\ngewährt werden soll, bedürfen indes nicht seine Erben. Andernfalls\nwürde der Nachlaß auf Kosten der Allgemeinheit entlastet, ohne daß\nein sachlicher Grund erkennbar wäre ( vgl. BayObLG, FamRZ 96, 373\nm.w.N. ).\n\n7\n\nEbensowenig kommt die Regelung der §§\n92 c Abs. 3 Nr.1 iVm 81 Abs. 1 BSHG zugunsten des Nachlasses zur\nAnwendung, da es sich hierbei um eine Spezialvorschrift des\nSozialhilferechts handelt.\n\n8\n\nDas vorhandene Vermögen reicht somit\naus, um den Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers, den\ndieser mit 980,44 DM beziffert, zu befriedigen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13a\nAbs. 1 S. 2 FGG.\n\n10\n\nBeschwerdewert: 980,44 DM\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/16-wx-37-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/16-wx-37-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309721","retrieved":"2026-07-09 03:39:26.749925+00:00"}}