{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1998/16_WX_37_98beschluss19980422","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0422.16WX37.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"16. Zivilsenat","decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"16 WX 37/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Mittellosigkeit des Betreuten BGB §§ 1835 Abs. 4, 1915 Abs. 1 Begehren der Betreuer oder der Verfahrenspfleger Ersatz ihrer Auswendungen aus der Staatskasse, so ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Ist der Betroffene indes bereits verstorben, so beurteilt sich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. Den Erben ist in diesem Zusammenhang kein \"Schonvermögen\", das dem Betreuten nach den Regelungen des BSHG zu belassen gewesen wäre, zuzugestehen. 16 Wx 37/98 6 T 559/97 LG Köln 15 XVII N 33 AG Leverkusen B e s c h l u s s In der Betreuungssache betreffend pp. an der beteiligt sind: pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Dr. Ahn-Roth am 22. April 1998 b e s c h l o s s e n : Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.1. 1998 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1997 - 6 T 559/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","text_plain":"G r ü n d e Die weitere Beschwerde des ehemaligen\nVerfahrenspflegers ist zulässig, §§ 19, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG.\nInsbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 16 Abs. 2 ZSEG iVm §\n1835 Abs. 4 BGB entgegen, da die weitere Beschwerde sich gegen die\ngrundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse\nwegen Mittellosigkeit richtet, hingegen nicht die Höhe der\nVergütungsfestsetzung angreift. Nur für den letzteren Fall finden\ndie Vorschriften des ZSEG entsprechende Anwendung (so die\ninzwischen einhellige Rechtsprechung der Obergerichte, z.B. Senat\nv. 15.7. 1996 - 16 WX 162/96; OLG Frankfurt FAmRZ 96, 81; OLG Köln\nFamRZ 94, 1334; BayObLGZ 1995, 212).\n\nIn der Sache bleibt das Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer\nnicht weiter begründet hat, ohne Erfolg. Zu Recht und mit\nzutreffender Begründung haben Amtsgericht und Beschwerdegericht\neine Festsetzung der Aufwendungen des Verfahrenspflegers gegen die\nStaatskasse gem. §§ 1835 Abs. 4, 1915 Abs. 1 BGB abgelehnt, da die\nBetroffene im Zeitpunkt ihres Todes nicht mittellos war. Die vom\nLandgericht durchgeführte Abänderung des amtsgerichtlichen\nBeschlusses erfolgte ebenfalls zu Recht, da das Amtsgericht einen\nAufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB gegenüber dem\nBetreuten oder seinen Erben nicht festsetzen darf; vielmehr ist\ndieser Anspruch unmittelbar gegen den Betreuten zu richten und\nggfs.vor dem Prozeßgericht geltend zu machen, worauf das\nBeschwerdegericht bereits hingewiesen hat.\n\nFür die Frage der Mittellosigkeit ist im Regelfall auf den\nZeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz\nabzustellen, § 23 FGG ( vgl. BayObLG v. 23.11.1995,FamRZ 96, 372\nm.w.N., Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 23, Rz 2; Senat v.\n15.7.1996 - 16 Wx 162/96 ). Ist der Betroffene indes bereits\nverstorben wie im vorliegenden Fall, so beurteilt sich die Frage\nder Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes\n( BayObLG a.a.O.). Soweit die Entscheidung des Senats v. 15.7.1996\n- 16 Wx 162/96 - eine abweichende Ansicht erkennen läßt, wird daran\nnicht festgehalten. Zur Begründung wird in der Rechtsprechung\n(BayObLG, a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Vormund\n/Pfleger im Falle des Todes des Mündels/Betreuten ein Anspruch auf\nAufwendungsersatz gegenüber den Erben gem. §§ 1922,1967 BGB\nzusteht. Der Aufwendungsersatzanspruch stellt als eine vom\nErblasser herrührende Schuld gem. § 1967 Abs. 2 BGB eine\nNachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 1 BGB dar.\nEntscheidend ist deshalb der Umfang des Vermögens zum Zeitpunkt des\nErbfalls. Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat ,\nwar die Betreute im Zeitpunkt ihres Todes nicht mittellos. Hierzu\nwird auf die Darstellung in der Beschwerdeentscheidung Bezug\ngenommen, wonach mindestens noch 5.469,10 DM verfügbares Vermögen\nvorhanden war. Die Betreute selbst wäre bei einem solchen\nVermögensstand zwar in Anbetracht der Regelungen des BSHG als\nmittellos anzusehen. Dieses Schutzes durch Belassung eines\nSchonvermögens, der dem Betreuten für Notfälle gewährt werden soll,\nbedürfen indes nicht seine Erben. Andernfalls würde der Nachlaß auf\nKosten der Allgemeinheit entlastet, ohne daß ein sachlicher Grund\nerkennbar wäre ( vgl. BayObLG, FamRZ 96, 373 m.w.N. ). Ebensowenig\nkommt die Regelung der §§ 92 c Abs. 3 Nr.1 iVm 81 Abs. 1 BSHG\nzugunsten des Nachlasses zur Anwendung, da es sich hierbei um eine\nSpezialvorschrift des Sozialhilferechts handelt.\n\nDas vorhandene Vermögen reicht somit aus, um den\nAufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers, den dieser mit\n980,44 DM beziffert, zu befriedigen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.\n\nBeschwerdewert: 980,44 DM\n\nDr. Schuschke Becker Dr. Ahn-Roth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/16-wx-37-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/16-wx-37-98-2","retrieved":"2026-10-25 20:21:30.166433+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1998-04-22/16-wx-37-98-2","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"16. 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