{"status":"available","doknr":"OLD309731","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0422.13U110.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"13 U 110/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt Wandelung eines bei der Beklagten erworbenen\nPKWs Porsche 993. Diesen hatte er am 16. September 1993 mit der in\nder Bestellung (Bl. 6 d.A.) aufgeführten Sonderausstattung\nbestellt. Der Wagen wurde dem Kläger am 6. Dezember 1993\nausgeliefert, den Kaufpreis in Höhe vom 149.266,41 DM gem. Rechnung\nvom selben Tag (Bl. 7 d.A.) beglich er sofort. Einen Tag später\nbauten Mitarbeiter der Beklagten eine Autotelefonanlage in die\nbereits installierte Telefonvorbereitung sowie einen CD-Wechsler im\nrückwärtigen Teil des PKWs, im Fußraum des Notsitzes, ein. Die\ndafür in Rechnung gestellte Summe von 6.428,22 DM beglich der\nKläger nicht, sondern hielt sie unter Hinweis auf die\nMangelhaftigkeit der eingebauten Geräte zurück. Dieser Betrag ist\nStreitgegenstand des Verfahrens 3 C 304 /94 Amtsgericht Heinsberg,\nwelches im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt\nworden ist.\n\n3\n\nAnfang 1994 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten\nverschiedene Mängel des PKWs, auf die er sein Wandelungsbegehren\nstützt. Nachdem er zunächst durch Schreiben vom 8.Februar 1994 (Bl.\n42 f. d.A.) die mangelhafte Leistung des Autotelefons und einen\nnicht ordnungsgemäßen Einbau des CD-Wechslers reklamiert sowie auf\neinen \"dieselähnlichen sehr unangenehmen\" Geruch, der von der\nKlimaanlage verbreitet werde, hingewiesen hatte, bauten Mitarbeiter\nder Beklagten das Telefon aus und schickten es zur Reparatur an den\nHersteller. In der Zwischenzeit wurde dem Kläger ein Ersatzgerät\nzur Verfügung gestellt. Auch nach erfolgter Reparatur zeigte er\nsich mit der Leistung des Telefons unzufrieden und rügte\ngleichzeitig die unzureichende Empfangsstärke des Radios. Die\nBeklagte verneinte das Vorliegen der vom Kläger gerügten Mängel und\nwies darauf hin, daß das Telefon nach erfolgter Reparatur\nordnungsgemäß funktioniere, die Empfangsstörungen des Radios auf\nEmpfangsschatten zurückzuführen seien sowie der beanstandete\ndieselähnliche Geruch konstruktionsbedingt sei und auch anderen,\nvergleichbaren Fahrzeugen anhafte.\n\n4\n\nSpäter reklamierte der Kläger, daß die Windschutzscheibe mit zu\ngroßer Spannung eingebaut und deshalb gerissen sei. Nachdem die\nBeklagte den Austausch der Windschutzscheibe abgelehnt hatte,\nerklärte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 1994 (Bl. 8 und 9\nd.A.) die Wandelung des Kaufvertrages und forderte die Beklagte zur\nRückzahlung des Kaufpreises abzüglich ihm anzurechnender\nNutzungs-entschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs auf.\n\n5\n\nDer Kläger hat behauptet, der PKW sei bei Übergabe im Umfang der\nvon ihm vorprozessual gerügten Fehler mängelbehaftet gewesen.\n\n6\n\n1. Das von der Beklagten in seinen PKW eingebaute Telefon sei\nauch nach erfolgter Reparatur nicht gebrauchstauglich, es habe\nkeinen ordnungsgemäßen Funkkontakt und die für den üblichen\nGebrauch notwendige Feldstärke sei nicht gegeben.\n\n7\n\n2. Die Montage des CD-Wechslers im Fußraum des Notsitzes sei\nunsachgemäß; darauf habe ihn die Beklagte hinweisen müssen.\n\n8\n\n3. Das in den PKW eingebaute Radio \"Bremen\" RCM 42 weise Mängel\nauf. Bestimmte Sender könnten entweder gar nicht oder nur mit\nstarken Rauschgeräuschen oder Schwankungen in der Lautstärke\nempfangen werden.\n\n9\n\n4. Die Windschutzscheibe sei mit einer zu großen Spannung\neingebaut worden, das Dichtungsgummi habe sich gelöst. Dadurch sei\ndie Scheibe gerissen, so daß sie habe ausgetauscht werden\nmüssen.\n\n10\n\n5. Schließlich - so hat der Kläger vorgetragen - verbreite die\nKlimaanlage sporadisch einen \"dieselähnlichen\" Geruch im\nWageninnern, der von ihm als Mangel empfunden werde.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n117.266,41 DM nebst 10,75 % Zinsen von 149.266,00 DM seit dem 6.\nDezember 1993 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des\nPKWs Porsche, Fahrzeugtyp 993, amtliches Kennzeichen ......,\nFahrgestell Nr. ............., zu zahlen.\n\n14\n\n2. festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des\nFahrzeugs in Annahmeverzug befindet.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat das Vorliegen der vom Kläger gerügten Mängel bestritten\nund eingewandt, die Mängel des Telefons und des CD-Wechslers seien\nbereits in dem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums vor dem Amtsgericht\nHeinsberg anhängig. Im übrigen könne der Kläger die Wandelung des\nPKWs nicht mit dem Hinweis auf eine behauptete Mangelhaftigkeit\ndieser Geräte begründen, da die Bestellung von Autotelefon und\nCD-Wechsler zeitlich nach der des PKWs erfolgt und daher von zwei\nverschiedenen Kaufverträgen auszugehen sei.\n\n18\n\nDie Beklagte hat das Vorliegen eines Fehlers am Radio verneint\nund behauptet, der in der Windschutzscheibe entstandene Riß sei\nnicht auf einen fehlerhaften Einbau der Scheibe zurückzuführen,\nsondern von einem Steinschlag verursacht worden, für den der Kläger\nselbst einzustehen habe.\n\n19\n\nIm übrigen, so hat die Beklagte vorgetragen, liege ein Mangel an\nder Klimaanlage nicht vor.\n\n20\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen\nvom 6. März 1995 (Bl. 47, 48 d.A.), 21. August 1995 (Bl. 101, 102\nd.A.), 29. März 1996 (Bl. 163 - 165 d.A.) und 23. August 1996 (Bl.\n220 d.A.) durch Einholung eines Gutachtens und eines\nErgänzungsgutachtens des Sachverständigen P. Sch. sowie durch\nVernehmung der Zeugen H. Q., M. H., K. G. und G. W.. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des\nSachverständigen Sch. vom 12. Dezember 1995 (Bl. 123 - 138 d.A.),\ndessen Ergänzung vom 8. November 1996 (Bl. 226 - 230 d.A.) und die\nSitzungsniederschrift vom 24. Mai 1996 (Bl. 194 - 206 d.A.)Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nMit Urteil vom 8. April 1997 hat das Landgericht der Klage bis\nauf einen Teil des Zinsanspruchs, den es auf 4 % ab dem 6. Dezember\n1994 begrenzt hat, stattgegeben. Wegen der Einzelheiten dieser\nEntscheidung wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 243 ff. d.A.)\nBezug genommen.\n\n22\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt.\n\n23\n\nMit ihrer Berufung stellt die Beklagte das angefochtene Urteil\ninsgesamt zur Überprüfung. Sie verfolgt nach Maßgabe näherer\nAusführungen in der Berufungsbegründung insbesondere ihre\nAuffassung weiter, die Telefonanlage und der CD-Wechsler seien mit\neinem zweiten, vom Kaufvertrag des PKWs zeitlich getrennten Vertrag\nerworben worden, so daß eine mögliche Mangelhaftigkeit dieser\nGeräte nicht zur Wandelung des PKWs berechtigen würde. Im übrigen\nbestreitet die Beklagte nach wie vor, daß der Porsche des Klägers\nbei Übergabe mit einem Fehler behaftet gewesen sei.\n\n24\n\nMit seiner Berufung begehrt der Kläger eine Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils im Zinslauf, da eine Verzinsung erst ab\ndem 6. Dezember 1994 und nicht - wie von ihm beantragt - ab dem 6.\nDezember 1993 ausgesprochen worden sei. Außerdem macht er ab dem 1.\nJuli 1994 höhere Zinsen als 4 % geltend.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\nunter teilweiser Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen sowie\n\n29\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n8. April 1997 - 10 O 502/94 - dahingehend abzuändern, daß die\nBeklagte an den Kläger 4 % Zinsen auf den Betrag von 149.266,00 DM\nbereits ab dem 6. Dezember 1993 (nicht erst ab dem 6. Dezember\n1994) zahlen muß und daß sie auf den genannten Betrag für die Zeit\nab dem 1. Juli 1994 statt 4 % Zinsen die folgenden Zinsen zahlen\nmuß:\n\n30\n\n8 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli\n1994 bis 30. September 1995, 7,5 % Zinsen für die Zeit vom 1.\nOktober 1995 bis zum 31. Dezember 1995, 7 % Zinsen für die Zeit vom\n1. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997 und 6,5 % Zinsen ab dem 1.\nFebruar 1997.\n\n31\n\nHilfsweise beantragt der Kläger\nVollstreckungsschutz gemäß §§ 711, 712 ZPO und ihm zu gestatten,\neine angeordnete Sicherheitsleistung auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nöffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank stellen zu\ndürfen.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n34\n\nDer Kläger verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil und\nnimmt insoweit auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug, den\ner vertieft und ergänzt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat hat der Kläger zu Protokoll erklärt, daß er mit dem\nstreitbefangenen Porsche-PKW bis zum Verhandlungstermin 87.870 km\nzurückgelegt habe.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen\nVorbringens der Parteien wird auf die in dem Berufungsrechtszug\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nI.\n\n38\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache\nganz überwiegenden Erfolg.\n\n39\n\nZu Unrecht hat das Landgericht dem Wandelungsbegehren des\nKlägers in vollem Umfang stattgegeben. Die von dem Kläger geltend\ngemachten Mängel an dem bei der Beklagten erworbenen Pkw Porsche\n993 berechtigen ihn nicht dazu, von der Beklagten Rücknahme des\nWagens Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu\nverlangen.\n\n40\n\nIm Einzelnen:\n\n41\n\n1.\n\n42\n\nEs kann dahin stehen, ob das von der Beklagten in den Pkw des\nKlägers eingebaute Autotelefon mängelbehaftet ist oder nicht. Eine\nmögliche Mangelhaftigkeit des Telefons berechtigt den Kläger\nnämlich nicht zur Wandelung des Pkws. Einem solchen\nWandelungsanspruch steht § 470 Satz 2 BGB entgegen. Danach ist die\nWandelung einer Hauptsache ausgeschlossen, wenn nur eine Nebensache\nmängelbehaftet ist. Das Verhältnis von Haupt- und Nebensache\nbesteht zwischen zwei Sachen, wenn die eine Kaufsache (Nebensache)\nvon der anderen (Hauptsache) so abhängt, daß sie ohne die\nHauptsache nicht gekauft worden wäre (Palandt-Putzo, BGB, 57. Aufl.\n1998, § 470 Rn. 1 m.w.N.). Die Einordnung wird nach dem Willen der\nParteien und vom Vertragszweck bestimmt. Hauptsache ist eine Sache,\ndie ihren Wert und ihre Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder\nvertraglich vorausgesetzten Gebrauch auch dann behält, wenn die\nmitverkaufte (Neben)Sache von ihr getrennt wird. Nebensache ist\ndagegen eine Sache, die für sich allein ohne die mitverkaufte\n(Haupt)Sache in ihrem Wert beeinträchtigt oder für den gewöhnlichen\noder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht tauglich ist (vgl.\ndazu Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.10.1995, OLGR 1996, 53\nm.w.N., dort für das Verhältnis Pkw / Alarmanlage). Im Verhältnis\neines Pkws zu der darin eingebauten Telefonanlage stellt sich das\nTelefon als Nebensache zum Fahrzeug dar. Es kann keinem\nvernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Pkw des Klägers als\nsolcher auch ohne das Autotelefon weder in seinem Wert noch in\nseiner Gebrauchstauglichkeit gemindert ist. Der Kläger hat nichts\ndazu vorgetragen, daß ein Auto ohne Telefon für ihn den Sinn und\nZweck eines Fortbewegungsmittels nicht erfüllt. Der vertraglich\nvorausgesetzte Zweck der Gebrauchstauglichkeit des Pkws erstreckt\nsich nicht auf die Möglichkeit, während der Fahrt auch telefonieren\nzu können. Das Autotelefon hingegen erfüllt seinen Zweck erst in\nVerbindung mit dem Pkw, in den es eingebaut ist.\n\n43\n\nDie Wandelung wegen eines Mangels der Nebensache beschränkt sich\ngemäß § 470 Satz 2 BGB auf die Nebensache.\n\n44\n\nEine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich\nauch dann nicht, wenn das Verhältnis Pkw / Telefonanlage nicht als\nein solches von Haupt- und Nebensache im Sinne des § 470 BGB\nanzusehen ist. In diesem Fall sind PKW und Telefonanlage jedenfalls\nunter § 469 BGB zu subsumieren mit der Folge, daß bei einer\nMangelhaftigkeit des Telefons eine Wandelung ebenfalls auf dieses\nbeschränkt ist. Die Telefonanlage ist nämlich nicht lediglich\nBestandteil der zusammengesetzten Gesamtsache \"Auto\", sondern hat\nihre rechtliche Selbständigkeit durch den Einbau in den verkauften\nPkw nicht verloren. Dies wird bereits aus der zeitlich getrennten\nschriftlichen Bestellung von Auto und Telefon durch den Kläger,\nsowie daran deutlich, daß das Telefon von der Beklagten -\nunstreitig - erst nach Auslieferung des Pkws an den Kläger\neingebaut und zwischenzeitlich gegen eine Ersatzanlage ausgetauscht\nworden war (vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1994, 51, 52).\n\n45\n\nDer Kläger kann indessen im vorliegenden Verfahren eine\nisolierte Wandelung der Telefonanlage nicht erfolgreich geltend\nmachen, da die Bezahlung der Telefonanlage Gegenstand des\nausgesetzten Verfahrens 3 C 304/94 AG Heinsberg ist. Unstreitig hat\nder Kläger u.a. den Preis für das Autotelefon bislang nicht\nbezahlt, sondern diesen Betrag wegen der behaupteten\nMangelhaftigkeit der Anlage zurückbehalten.\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nEine Entscheidung darüber, ob die Montage des CD-Wechslers im\nrückwärtigen Teil des Pkws, im Fußraum des \"Notsitzes\", mangelhaft\nwar, kann ebenfalls dahinstehen. Für den CD-Wechsler gelten\ndieselben rechtlichen Überlegungen wie für das Autotelefon. Es kann\nkeinem Zweifel unterliegen, daß der eingebaute CD-Wechsler\nNebensache im Sinne des § 470 BGB ist und damit eine eventuelle\nSchadhaftigkeit nicht zur Wandelung des Pkws berechtigt. Eine\nisolierte Wandelung des CD-Wechslers im vorliegenden Verfahren\nkommt ebenfalls wie die des Telefons nicht in Betracht, da der\nCD-Wechsler auch Streitgegenstand des Verfahrens 3 C 304/94 vor dem\nAmtsgericht Heinsberg ist.\n\n48\n\n3.\n\n49\n\nZu Recht wendet der Kläger allerdings die Mangelhaftigkeit des\neingebauten Radios ein mit der Folge, daß dieses gewandelt werden\nkann.\n\n50\n\nDie Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat zur Überzeugung des\nSenats ergeben, daß das im Pkw des Klägers eingebaute Radio\n\"Bremen\" RCM 42 mängelbehaftet im Sinne des § 459 BGB ist. Insoweit\nwird auf die in dieser Hinsicht zutreffenden Gründe der\nangefochtenen Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.\nDie Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß ihr gemäß Ziffer\nVII. Nr. 2. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst ein\nNachbesserungsrecht an der Radioanlage zusteht. Dieses\nNachbesserungsrecht hat die Beklagte nämlich dadurch verloren, daß\nsie einen Mangel an der Radioanlage verneint und eine Nachbesserung\nendgültig abgelehnt hat.\n\n51\n\nDie Mangelhaftigkeit des Autoradios berechtigt den Kläger\nindessen nicht zur Wandelung des Pkws, da es ebenfalls Nebensache\nim Sinne des § 470 BGB ist. Auch wenn das Radio von Anfang an mit\nbestellt und vor Auslieferung des Porsche in diesen eingebaut\nworden ist, gilt der oben genannte Grundsatz, wonach der Pkw als\nsolcher auch ohne Radio weder in seinem Wert noch in seiner\nGebrauchstauglichkeit gemindert ist.\n\n52\n\nDemgemäß war der Wandelungsanspruch des Klägers auf die\neingebaute Radioanlage zu beschränken. Der Antrag auf Wandelung des\nRadios ist insoweit im Antrag auf Wandelung des gesamten PKWs als\n\"minus\" enthalten.\n\n53\n\n4.\n\n54\n\nDer Kläger kann eine Wandelung des PKWs auch nicht mit dem\nHinweis auf eine schadhaft eingebaute Windschutzscheibe erreichen.\nZwar handelt es sich bei der Windschutzscheibe nicht um eine\nNebensache, sondern um einen notwendigen Bestandteil der\nzusammengesetzten Hauptsache Auto. Der Kläger hat aber nicht\nbewiesen, daß der Einbau der Windschutzscheibe mit einer zu großen\nSpannung, also fehlerhaft, erfolgte, und daß die Scheibe deshalb\ngerissen ist.\n\n55\n\nDie Beweisaufnahme hat ergeben, daß sich der - unstreitig - in\nder Windschutzscheibe entstandene Riß als Folge eines Steinschlags\ngebildet hat. Dies hat der Zeuge Q., der den Schaden besichtigt\nhat, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht überzeugend\nbekundet. Nach seiner Aussage ging der Riß von einer vom Zeugen als\n\"Tipfel\" bezeichneten Einkerbung in der Windschutzscheibe aus.\nSolche Einkerbungen aber sind - gerichtsbekannt - typische\nSchadensfolgen eines Steinschlags. Hierdurch wurde in die Substanz\nder Windschutzscheibe eingegriffen, die in ihrer Stabilität\nbeeinträchtigt wurde. Für den Senat ist es ohne weiteres\nnachvollziehbar, daß sich deshalb der vom Kläger reklamierte Riß\nbilden konnte.\n\n56\n\nDie gleichfalls vernommene Zeugin H., die Ehefrau des Klägers,\nhat diese Angaben nicht widerlegt. Sie hat lediglich ausgesagt, von\nihrem Mann auf die Entstehung des vorgenannten Risses aufmerksam\ngemacht worden zu sein. Woher der Riß stammte - insbesondere, daß\ner nicht von einem Steinschlag verursacht wurde - hat sie nicht\nangeben können. Der dem Kläger obliegende Beweis für das Vorliegen\neines Mangels in Gestalt einer fehlerhaft eingebauten\nWindschutzscheibe bei Übergabe des Pkws ist damit nicht\ngeführt.\n\n57\n\nEine möglicherweise vorliegende Schadhaftigkeit des\nDichtungsgummis der Windschutzscheibe berechtigt ebenfalls nicht\nzur Wandelung des Pkws. Nach der auch insoweit überzeugenden\nAussage des Zeugen Q. hat dieses Gummi weder Einfluß auf die\nDichtigkeit der Windschutzscheibe noch auf die Verkehrssicherheit\ndes Pkws. Nach der Aussage des Zeugen G. handelt es sich bei der\nGummidichtung vielmehr um ein Endlosgummi, welches aus Ziergründen\nangebracht und leicht zu erneuern ist. Eine gegebenenfalls\nvorhandene Mangelhaftigkeit stellt damit eine unerhebliche\nMinderung im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB dar und muß außer\nBetracht bleiben.\n\n58\n\n5.\n\n59\n\nSchließlich berechtigt der vom Kläger beanstandete\n\"dieselähnliche\" Geruch, welcher von der Klimaanlage ausgegangen\nsein soll, nicht zur Wandelung des Pkws. Eine erhebliche\nEinschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Pkws vermag der Senat\ninsoweit nicht zu erkennen. Vielmehr handelte es sich bei diesem in\nder Anfangszeit sporadisch aufgetretenen Geruch offensichtlich um\neine Erscheinung, die mit der Ingebrauchnahme des Neuwagens bzw.\nmit der anfänglichen Benutzung der neuen Klimaanlage verbunden war.\nDies wird bereits daraus deutlich, daß die beanstandeten Symptome\nnach dem eigenen Sachvortrag des Klägers und nach den Angaben der\nZeugin H. im Sommer, d.h. etwa 6 Monate nach Übergabe des Pkws, bei\nständigem Gebrauch der Klimaanlage deutlich nachließen.\nMittlerweile soll der \"störende Geruch\" nur noch gelegentlich und\nauch nur dann auftreten, \"wenn mit dem PKW in der kalten Jahreszeit\nnach langer Fahrtunterbrechung eine Fahrt aufgenommen wird und\nkeine Veränderungen an der Einstellung der Klimaanlage vorgenommen\nwerden\" (vgl. Bl. 342 d.A.). Danach ist selbst nach dem Vortrag des\nKlägers ein eventuell erneut feststellbarer Geruch mit einfachsten,\nzumutbaren Mitteln (Veränderung der Einstellung der Klimaanlage) zu\nbeseitigen. Derartige Beeinträchtigungen - ihr Vorhandensein zu\nGunsten des Klägers unterstellt - sind nach Auffassung des Senats\nwegen ihrer Geringfügigkeit nicht unter den Begriff des Mangels im\nSinne des § 459 BGB einzuordnen und können damit ein\nWandelungsrecht nicht begründen.\n\n60\n\nDie weitere Frage, ob auch hinsichtlich der Klimaanlage die §§\n469 bzw. 470 Satz 2 BGB Anwendung finden, kann unter diesen\nUmständen unentschieden bleiben.\n\n61\n\nII.\n\n62\n\nDie Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Zinsantrags\nzulässig und im erkannten Umfang begründet. Ihm stehen die geltend\ngemachten Zinsen, deren Höhe er durch Vorlage einer Bescheinigung\nder D. Bank vom 29. April 1997 belegt hat, bezüglich des zu\nwandelnden Radios seit dem Tag der Übergabe und der Bezahlung,\nnämlich dem 6. Dezember 1993, gem. §§ 467, 347 Satz 3 BGB zu.\n\n63\n\nDer Feststellungsantrag des Klägers ist nach § 256 ZPO zulässig\nund im erkannten Umfang begründet, weil die Beklagte die\nMangelhaftigkeit des Radios verneint und die Rückabwicklung des\nKaufvertrags auch insoweit abgelehnt hat, sich daher mit der\nRücknahme des Radios in Annahmeverzug befindet (§§ 293, 295, 298\nBGB).\n\n64\n\nIII.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nStreitwert: insgesamt 62.388,95 DM\n\n67\n\na) für den Antrag auf Wandelung des PKWs: 61.388,95 DM\n\n68\n\nNach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung hatte der Kläger\nbis zu diesem Zeitpunkt mit seinem PKW 87.870 km zurückgelegt. Nach\nder von beiden Parteien zutreffend zugrunde gelegten Formel für die\nauf jeden Fall zu leistende Nutzungsentschädigung hätte sich der\nKläger im Falle seines vollständigen Obsiegens den Betrag von\n87.877,46 DM (149.266,41 DM x 0,0067 x 87.870 : 1000) auf den\nzurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 149.266,41 DM (Preis ohne\nTelefon und CD-Wechsler) als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen\nmüssen. Sein mit der Klage verfolgtes wirtschaftliches Interesse\nbetrug daher zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung\nhinsichtlich des Wandelungsantrags 61.388,95 DM.\n\n69\n\nfür den Feststellungsantrag: 1.000,00 DM (§ 3 ZPO)\n\n70\n\nBeschwer des Klägers: 60.978,95 DM\n\n71\n\nDie Beschwer des Klägers richtet sich hinsichtlich des\nWandelungsantrags nach den oben dargelegten Grundsätzen für die\nStreitwertberechnung. Im Fall des vollständigen Unterliegens läge\ndie Beschwer bei 61.388,95 DM. Abzuziehen ist von diesem Betrag\naber die in diesem Urteil zugesprochene Summe von 1.390,00 DM für\ndas zu wandelnde Radio, da der Kläger insoweit obsiegt. Es\nverbleibt damit eine Beschwer des Klägers in Höhe von 59.998,95\nDM.\n\n72\n\nSeine Beschwer hinsichtlich des Feststellungsantrags beträgt\n980,00 DM. Der Kläger unterliegt mit seinem Gesamtbegehren im\nVerhältnis von 1.390,00 DM zu 61.388,95 DM, also i.H.v. rund 98%.\nAls weitere Beschwer sind ihm damit 98% des als Streitwert für den\nFeststellungsantrag angesetzten Betrages von 1.000,00 DM, mithin\n980,00 DM, anzurechnen.\n\n73\n\nBeschwer der Beklagten: 1.410,00 DM\n\n74\n\nDie Beschwer der Beklagten errechnet sich aus der zu zahlenden\nSumme für das zu wandelnde Radio i.H.v. 1.390,00 DM sowie aus\nweiteren 20,00 DM (2 % von 1.000,00 DM) hinsichtlich des\nFeststellungsantrags.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/13-u-110-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 470","ref_norm":"470","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 469","ref_norm":"469","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-22/13-u-110-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309731","retrieved":"2026-07-09 03:39:27.426969+00:00"}}