{"status":"available","doknr":"OLD309744","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0420.5W22.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-20","aktenzeichen":"5 W 22/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist entweder nach § 567 ZPO oder als sofortige\nBeschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen\nzulässig.\n\n3\n\nDer angefochtenen Entscheidung ist nicht klar zu entnehmen, ob\nes sich um einen Kostenbeschluß gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO oder um\neine Entscheidung entsprechend § 937 ZPO über den von der\nAntragstellerin geänderten Antrag, die Erledigung der Hauptsache\nfestzustellen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens\naufzuerlegen, handelt. Worum es sich handelt, braucht auch in Bezug\nauf die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht weiter\naufgeklärt zu werden, weil das Rechtsmittel im Streitfall den\nAnforderungen sowohl der einfachen als auch der sofortigen\nBeschwerde genügt.\n\n4\n\nZur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß eine\nübereinstimmende Erledigungserklärung nicht vorliegt, so daß § 91 a\nAbs. 1 ZPO nicht anzuwenden ist. Das bloße Schweigen der\nAntragsgegnerin kann jedenfalls bei der gegebenen Sachlage nicht\nals Erledigungserklärung gewertet werden. Mag eine solche Erklärung\nals Prozeßhandlung auch konkludent abgegeben werden können, so\nfehlt es doch hier an deren Mindestvoraussetzungen (vgl. dazu\nZöller-Vollkommer, 20. Aufl., § 91 a Rdn. 10).\n\n5\n\nEs ist freilich in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß\nauch im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die\nHauptsache im Sinne des begehrten vorläufigen Rechtschutzes\neinseitig für erledigt erklärt werden kann, wenn der Antrag\nursprünglich zulässig und begründet war und die Anordnung nur wegen\neines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr\nerlassen werden kann (vgl. OLG Köln, 6. Zivilsenat, WRP 1985, 660;\nOLG Hamburg, WRP 1992, 493; Zöller-Vollkommer, 20. Aufl., § 922\nRdn. 4). Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus Gründen der\nProzeßökonomie an. Das Gericht hat dann über den Antrag entweder\ndurch Urteil (vgl. OLG Köln und OLG Hamburg a.a.O.) oder unter den\nVoraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO durch Beschluß zu entscheiden,\nwobei die zu treffende Kostenentscheidung aus § 91 ZPO folgt.\n\n6\n\nIm Steitfall ist der Antrag auf Erledigungsfeststellung\nzurückzuweisen, so daß die Klägerin die Kosten zu tragen hat, wie\ndas Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Der Antrag auf\nErlaß einer einstweiligen Verfügung war nämlich von Anfang an\nunbegründet, weil ein Verfügungsgrund nicht substantiiert\ndargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht war.\n\n7\n\nAls Verfügungsgrund kommt ersichtlich nur eine bei\nWeiterbenutzung drohende Verschlechterung der Werkzeuge in\nBetracht. Die Antragstellerin hat indessen nicht hinreichend\ndargelegt, daß diese Voraussetzungen gegeben waren. Es ist ihrem\nVortrag schon nicht hinreichend klar zu entnehmen, ob die\nAntragsgegnerin die Werkzeuge überhaupt jemals benutzt hat. Nach\nder Antragsbegründung \"soll mittels der Werkzeuge bereits\nproduziert worden sein\". Das ist offenbar eine bloße Vermutung, die\nweder nachvollziehbar substantiiert noch gar belegt ist. Dies wäre\naber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin dem durchaus\nentgegengetreten ist, denn nach ihrem Vortrag sollen die Werkzeuge\nbei ihr (lediglich) \"gelagert\" haben. Selbst wenn man aber annähme,\ndie Antragsgegnerin habe mit den Werkzeugen gemäß Beauftragung\ndurch die Firma Hesse und Bauckhage zu produzieren begonnen, ist\nnichts dafür dargetan, daß sie hiermit auch nach dem vergeblichen\nHerausgabeverlangen seitens der Antragstellerin fortgefahren hat\noder wenigstens die konkrete Gefahr bestand, daß dies geschehen\nwürde. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, daß die\nAntragsgegnerin bei Besitzerwerb bösgläubig gewesen sei oder die\nAbsicht gehabt habe, ungeachtet des Herausgabeverlangens der\nAntragstellerin deren Rechte durch widerrechtiche oder gar\nmißbräuchliche Benutzung der Gegenstände zu beeinträchtigen.\n\n8\n\nDie Kosten der im Ergebnis erfolglosen Beschwerde hat die\nAntragstellerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.\n\n9\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000,00 DM\n(Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach einem\nStreitwert von 55.000,00 DM = 1/3 von 165.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-20/5-w-22-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-20/5-w-22-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309744","retrieved":"2026-07-09 03:39:28.679365+00:00"}}