{"status":"available","doknr":"OLD309749","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0417.6U62.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-17","aktenzeichen":"6 U 62/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des sich an\nEndverbraucher wendenden Handels mit Artikeln der\nUnterhaltungselektronik und Telekommunikation. Die Klägerin\nunterhält einen S.-Markt in F., die Beklagte betreibt im nämlichen\nOrt Filialen unter der Bezeichnung Radio D..\n\n3\n\nIn der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 7. März 1996 bewarb die\nBeklagte mit der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Anzeige u. a. ein\nSiemens Funktelefon Megaset 950. Hierbei wurde eine über dem\nbeworbenen Verkaufspreis (579.- DM) liegende unverbindliche\nPreisempfehlung des Herstellers (799.- DM) genannt, die im\nVeröffentlichungszeitpunkt der Werbung jedoch tatsächlich nicht\nmehr existierte.\n\n4\n\nAuf eine diese Werbung beanstandende Abmahnung der Klägerin hin\nteilte die Beklagte mit, daß sie sich zwar nicht im Rahmen einer\nvertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung gegenüber der\nKlägerin zur künftigen Unterlassung verpflichten wolle, jedoch eine\netwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen\nwerde. Die Klägerin erwirkte daraufhin unter dem Datum des 4. April\n1996 beim Landgericht Köln zum Aktenzeichen 84 O 26/96 im\nBeschlußverfahren eine einstweilige Verfügung, mit welcher der\nBeklagten die vorbezeichnete Werbung untersagt wurde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. April 1996, hinsichtlich dessen Inhalts im\neinzelnen auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 8 f d.A.)\nverwiesen wird, erklärte die Beklagte sodann, daß sie die\nvorbezeichnete einstweilige Verfügung unter Verzicht u. a. auf die\nRechte aus den \"...§§ 924,926,927 ZPO (Widerspruch, Frist\nzur Erhebung der Hauptklage, Aufhebung wegen veränderter Umstände,\nsoweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung vorliegen)\n...\" als endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung\nzwischen den Parteien anerkenne. In einem Zusatz führte die\nBeklagte weiter aus:\n\n6\n\n\"Erneut wird klargestellt, daß die\neinstweilige Verfügung nur räumlich begrenzt insofern Gültigkeit\nbesitzt, als Ihre Mandantschaft geltend machen kann, durch einen\neventuellen späteren Verstoß unmittelbar verletzt zu sein oder\ngeltend machen kann, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff.\n1 UWG vorliegen.\"\n\n7\n\nDie Klägerin, welche die mit diesem Zusatz versehene\nAbschlußerklärung der Beklagten nicht für ausreichend hält, um der\nUnterlassungsverfügung die gleichen Wirkungen wie diejenigen eines\nin einem Hauptsachverfahren erstrittenen Verbotstitels zu\nverschaffen, nimmt die Beklagte nunmehr mit der vorliegenden, als\nHauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren\nbetriebenen Klage auf Unterlassung der als Verstoß gegen § 3 UWG\nbeanstandeten Werbung in Anspruch.\n\n8\n\nDie nur räumlich begrenzt abgegebene Abschlußerklärung, so hat\ndie Klägerin hierzu geltend gemacht, sei nicht geeignet, sie\nhinsichtlich des verfolgten Unterlassungsanspruchs klaglos zu\nstellen, mithin ein Hauptsacheverfahren überflüssig werden zu\nlassen. Denn ihr - der Klägerin - Unterlassungsinteresse gehe über\ndas räumliche Gebiet hinaus, in dem sich die Parteien dieses\nRechtsstreits unmittelbar gegenüber stehen und erstrecke sich auf\ndas gesamte Bundesgebiet. Im übrigen sei die unter Hinweis auf die\n\"Anspruchsgrundlagen des UWG\" abgegebene Erklärung auch inhaltlich\nzu unbestimmt und lasse den Umfang des \"ausge-sprochenen Verbots\"\nnicht hinreichend erkennen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nVermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestsetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht\nbeigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall\nhöchstens DM 500.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei\nJahre) zu unterlassen,\n\n11\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs Artikel der Telekommunikation unter Hinweis auf\neine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu\nbewerben, soweit diese nicht der letzten ehemals gültigen\nunverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entspricht.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat die Klage bereits für unzulässig gehalten. Denn\nangesichts des - unstreitigen - Umstands, daß sie, die Beklagte,\nbis zum rechtskräftigen Abschluß zweier weiterer, ihrer Ansicht\nnach präjudizieller Rechtsstreitigkeiten (31 O 435/96 LG Köln = 6 U\n29/96 OLG Köln und 31 O 652/95 LG Köln = 6 U 114/96 OLG Köln), in\ndenen ebenfalls nur räumlich begrenzt abgegebene Abschluß- und\nUnterlassungsverpflichtungerklärungen von den zum jeweiligen\nUnternehmensverbund der Parteien gehörenden dortigen Beteiligten\nkontrovers gewürdigt worden seien, in der streitgegenständlichen\nAuseinandersetzung auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe,\nfehle der vorliegenden Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls\naber, so hat die Beklagte weiter vertreten, sei die Klage auch\nunbegründet, da die mit Schreiben vom 24. April 1996 abgegebene\nAbschlußerklärung die Wiederholungsgefahr bezüglich der\nbeanstandeten Werbung beseitigt habe. Der Unterlassungsanspruch der\nKlägerin habe sich von vorneherein nur auf den örtlich begrenzten\nRaum erstrecken können, in welchem sich die Parteien tatsächlich\nals Konkurrenten begegnen.\n\n15\n\nMit Urteil vom 20. Februar 1997, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nin der Fassung eines an die konkrete Verletzungsform angepaßten\nVerbotstenors stattgegeben. Der Klage, so hat das Landgericht zur\nBegründung seiner Entscheidung ausgeführt, sei das\nRechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen, da die Klägerin nicht\nverpflichtet sei, den Ausgang der beiden vorbezeichneten Verfahren\n6 U 29/96 und 6 U 114/96 vor dem OLG Köln, in denen es um die\nidentische Rechtsfrage gehe, abzuwarten. Die Klage sei weiter auch\nbegründet. Die angegriffene Werbung der Beklagten mit einer nicht\nmehr gültigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers\nstelle sich als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar. Die für den\nhieraus folgenden Unterlassungsanspruch der Klägerin\nvorauszusetzende Wiederholungsgefahr sei dabei auch nicht durch die\nbeklagtenseits mit Schreiben vom 24. April 1996 abgegebene\nAbschlußerklarung in Wegfall gebracht worden. Eine solche Wirkung\nhabe die erwähnte Abschlußerklärung nicht zeitigen können, weil die\nBeklagte darin den Unterlassungsanspruch der Klägerin habe räumlich\nbegrenzen wollen. Aus vom Landgericht im einzelnen dargestellten\nGründen stehe der Klägerin aber als durch die angegriffene\nWerbemaßnahme unmittelbar verletzter Wettbewerberin selbst dann ein\nräumlich unbeschränkter Unterlassunsganspruch zu, wenn sich die\nParteien nur in einem regional begrenzten Raum als\nWettbewerberinnen gegenübertreten.\n\n16\n\nGegen dieses, ihr am 12. März 1997 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 11. April 1997 Berufung eingelegt, die sie mittels\neines am 18. September 1997 - nach entsprechender Fristverlängerung\n- eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet hat.\n\n17\n\nUnter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im\nübrigen hält die Beklagte insbesondere an ihrem mit der Berufung\nnoch vertieften Standpunkt fest, daß durch die Abschlußerklärung\nvom 24. April 1996 eine etwaige Wiederholungsgefahr entfallen sei.\nIn der Abschlußerklärung komme ihr - der Beklagten - ernsthafter\nUnterlassungswille zum Ausdruck, so daß es des Klageverfahrens\nnicht bedurft habe. Die in diese Erklärung aufgenommene\n\"Klarstellung\" entspreche der Rechtslage und bedeute keine die\nErnsthaftigkeit des Unterlassungswillens in Frage stellende\nBedingung oder Einschränkung. Denn die Verfolgung der sich aus dem\nUnterlassungstitel gegen sie - die Beklagte - ergebenden\nUnterlassungsansprüche sei beschränkt auf die\nWettbewerbshandlungen, für welche die Klägerin - sei es als\nunmittelbar Verletzte, sei es als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nBerechtigte - aktivlegitimiert sei. Diesen Kriterien entspreche\naber die streitgegenständliche Abschlußerklärung in jeder Hinsicht,\nindem der \"klarstellende\" Zusatz auf die spätere Verfolgbarkeit\naufgrund eines \"eventuellen späteren Verstoßes\" abstelle und die\nVerfolgbarkeit wegen eines späteren Verstoßes davon abhängig mache,\nob die Klägerin als Gläubigerin unmittelbar verletzt ist oder die\nVoraussetzungen es § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfüllt sind. Darüber\nhinaus, so gibt die Beklagte zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu\nbedenken, wohne ihrer Ansicht nach aber auch dem\nUnterlassunsganspruch selbst von vorneherein eine regionale\nBegrenzung inne. Denn bei den M.-Markt-Gesellschaften, und diesen\nsei - wie unstreitig ist - die Klägerin zuzurechnen, handele es\nsich um jeweils regional oder lokal tätige, rechtlich selbständige\nUnternehmen, die einerseits ausschließlich ihre eigenen -\nregionalen oder lokalen - Interessen wahrnehmen würden,\nandererseits ausschließlich in diesem räumlichen Wirkungskreis\n\"unmittelbar verletzt\" oder im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nbetroffen sein könnten. Damit sei aber auch die\nAnspruchsberechtigung/Aktivlegitimation nicht bundesweit, sondern\nentsprechend der \"unmittelbaren Verletzung und/oder konkreten\nBetroffenheit\" lokal oder regional begrenzt. Bestehe damit aber\neindeutig für die von vorneherein unbegrenzte, bundesweite\nGeltendmachung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs keine\nAktivlegitimation, dann fehle es denknotwendig an einem\nentsprechenden unbeschränkten/bundesweiten gesetzlichen\nUnterlassungsanspruch, was sich aber bereits in dem etwa\nauszusprechenden gerichtlichen Verbot selbst enstprechend\nniederschlagen müsse.\n\n18\n\nDa somit nach Auffassung der Beklagten das landgerichtliche\nUrteil keinen Bestand haben kann, verlangt die Beklagte die am 16.\nApril 1997 auf den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln\nvom 18. März 1997 an die Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von\ninsgesamt 4.871.72 DM ersetzt.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\n1. das am 20. Februar 1997 verkündete\nUrteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O\n46/96) abzuändern und die Klage abzuweisen;\n\n21\n\n2. die Klägerin zu verurteilen, an sie\n- die Beklagte - 4.871,72 nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1997\nzu zahlen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nNach der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die\nAbschlußerklärung vom 24. April 1996 nicht geeignet, die\nWiederholungsfahr entfallen zu lassen. Das gelte im Grundsatz schon\ndeshalb, weil die Wirkung einer Abschlußerklärung, mit welcher aus\ndem vorlaufigen Verfügungstitel ein \"endgültiger\" gemacht werden\nsolle, das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage entfallen\nlasse. Jedenfalls die konkret zu beurteilende Abschlußerklärung der\nBeklagten vom 24. April 1996 könne aber solche Folgen nicht nach\nsich ziehen. Denn diese Erklärung unterstelle, daß mit der\neinstweiligen Verfügung nur ein räumlich begrenzter\nUnterlassungsanspruch zugesprochen und tituliert worden sei. Die\nFormulierung des eingangs erwähnten Zusatzes der Beklagten lasse\ndabei zwar zwei Verständnismöglichketen zu, nämlich einmal\ndahingehend, daß der titulierte gesetzliche Unterlassunsganspruch\nselbst räumlich begrenzt sei, und zum anderen, daß bei einem\nspäteren Verstoß die einstweilige Verfügung jedenfalls nur räumlich\nbegrenzt wirken könne. Letzlich könne es aber dahinstehen, welche\ndieser beiden in Betracht kommenden Interpretationen der\nAbschlußerklärung beizumessen sei, da beide Möglichkeiten das\nRechtsschutzbedürfnis der vorliegenden Hauptsacheklage bzw. - von\nder Auffassung der Beklagten ausgehend - die Wiederholungsgefahr\nunberührt ließen: Eine räumliche Begrenzung des gesetzlichen\nUnterlassungsanspruchs selbst komme nicht in Betracht. Letzterer\nbestehe vielmehr so weit, wie das Gesetz wirke, also bundesweit.\nWeder die Klageberechtigung des unmittelbar Verletzen, noch die\nsich aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG herleitende Klageberechtigung\nkönnten eine räumliche Beschränkung des Unterlassunsganspruchs\nselbst rechtfertigen, da die Klagebefugnis nicht auf die Reichweite\ndes materiell-rechtlichen Unterlasssungsanpruchs durchschlage.\nGleiches gelte, wenn man die in der Abschlußerklärung zum Ausdruck\ngebrachte räumliche Begrenzung auf die spätere Verfolgung des (als\nsolcher unbeschränkt) titulierten Unterlassungsanspruchs beziehen\nwolle. Denn sie - die Klägerin - habe Anspruch auf einen\nendgültigen Titel, d.h. einen solchen, der den einstweiligen\nVerfügungstitel insgesamt endgültig mache. Eine Abschlußerklärung,\ndie sich daher mit dem Umfang des Verfügungstitels nicht decke,\nhabe diese Wirkung aber nicht und sei daher nicht ausreichend.\n\n25\n\nHinsichtlichtlich der weiteren Einzelheiten im erst- und\nzweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen\nihnen jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist insgesamt\nzulässsig und auch in der Sache erfolgreich.\n\n28\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten führt zu der aus der\nUrteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.\nDenn die auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gerichtete\nKlage war zwar ungeachtet der in Rede stehenden Abschlußerklärung\nder Beklagten vom 24. April 1996 zulässig (vgl. nachfolgend unter\nI. 1.). Da das letztgenannte, in Verbindung mit dem sonstigen\nVerhalten der Beklagten zu sehende Schreiben im Streitfall jedoch\ndie für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch materiell\nvorauszusetzende Wiederholungsfeahr entfallen ließ, erweist sich\ndie Klage danach aber als unbegründet (vgl. nachfolgend unter I.\n2.). Hieraus folgt wiederum zugleich die Berechtigung des im Wege\ndes Inzidentantrags nach Maßgabe von § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO\ngeltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Beklagten, mit\nwelchem diese die Erstattung der von ihr auf den\nKostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 18. März 1997\ngeleisteten Zahlung verlangt (vgl. nachfolgend unter II.).\n\n29\n\nI.\n\n30\n\n1. Die als Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen\nVerfügungsverfahren 84 O 26/96 (LG Köln) erhobene Klage ist\nzulässig; ihr ist insbesondere nicht im Hinblick auf das Schreiben\nder Beklagten vom 24. April 1996 das Rechtsschutzbedürfnis\nabzusprechen. Im gegebenen Zusammenhang bedarf es dabei nicht der\nEntscheidung, ob die in diesem Schreiben enthaltenen Erklärungen\nder Beklagten ausreichen, um die von der Klägerin in dem\nvorbezeichneten Verfügungsverfahren wegen des im übrigen\nunzweifelhaften Wettbewerbsverstoßes erwirkte\nUnterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden zu\nlassen, wie einen in einem Hauptsacheverfahren erwirkten Titel.\n\n31\n\nAllerdings ist es richtig, daß nach der in Rechtsprechung und\nLiteratur vorherrschenden und nach Auffassung des Senats auch\ngrundsätzlich überzeugenden Meinung die Abgabe einer\nAbschlußerklärung, die den Gläubiger so stellt, als hätte er statt\ndes vorläufigen (Verfügungs-) Titels einen endgültigen\n(Hauptsache-)Titel, das Rechtsschutzinteresse für eine\nHauptsacheklage beseitigt (vgl. BGH WRP 1989,\n480/481-\"Mietwagenmitfahrt\"-; BGH WRP 1991, 97/98 f\n-\"Abschlußerklärung\"-; OLG Karlsruhe, WRP 1993, 43; Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 43, Rdn. 11 und\nKap. 7 Rdn. 17; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage,\nRdn. 102 zu § 25 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 77 zu § 25 UWG;\nGloy/Spätgens, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 92 Rdn. 10). Nach\neiner anderen Auffassung soll hingegen unter diesen Voraussetzungen\ndie für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr\nentfallen sein (OLG Hamburg GRUR 1984, 889/890; OLG Hamm NJW RR\n1991, 236/237). Dieser Streit um die prozessualen und materiellen\nAuswirkungen der Abschlußerklärung kann jedoch im vorliegenden\nEntscheidungszusammenhang offenbleiben, weil der hier zu\nbeurteilende Streitfall Besonderheiten aufweist, die der\nHauptsacheklage auch unter Berücksichtigung der vorstehend\ndargestellten herrschenden Meinung ein Rechtsschutzinteresse\nverschaffen. Denn die Parteien streiten vorliegend gerade darum, ob\ndas Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996 inhaltlich den\nAnforderungen an ein Abschlußschreiben genügt, mithin geeignet ist,\ndem Verfügungstitel die Wirkungen eines Hauptsachetitels zu\nverschaffen. Bei dieser Sachlage hat aber die den Standpunkt\neinnehmende Klägerin, daß dem Schreiben die für eine\nAbschlußerklärung erforderliche Qualität und daher eine in\nBestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel\ngleichwertige Regelung fehle, jedenfalls ein rechtlich\nanerkennenswertes Interesse daran, diese Frage im Rahmen der\nHauptsacheklage zur Überprüfung zu stellen. Das\nRechtschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage fehlt oder entfällt\ndanach zwar regelmäßig dort, wo eine den inhaltlichen Anforderungen\neiner Abschlußerklärung unzweifelhaft genügende Erklärung des\nUnterlassungsschuldners zu einem Verfügungstitel vorliegt. In den\nFällen jedoch, in denen - wie hier - mit dem Streit über die\nräumliche Reichweite des titulierten Unterlassungsanspruchs oder\njedenfalls der Möglicheit seiner Verfolgung auch Unklarheiten über\nden Inhalt und die Tragweite der Abschlußerklärung , vor allem\nderen Kongruenz mit dem in der einstweiligen Verfügung\nausgesprochenen Verbot, bestehen, kann der Hauptsacheklage nicht\ndas Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden (vgl. BGH WRP 1989,\n572/ 574 -\"Bioäquvalenz-Werbung\"-). Denn in dieser\nSachverhaltskonstellation ist gerade unsicher, ob der Gläubiger mit\nder einstweiligen Verfügung bereits einen dem Hauptsachetitel in\nBestand und Wirkungen gleichwertigen Verbotstitel in Händen hält\nund sich das Erwirken eines Hauptsachetitels daher als überflüssig\nerweist, so daß dem Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der\nWeiterverfolgung seines Unterlassungsbegehrens im Rahmen der\nHauptsacheklage dann nicht abgesprochen werden kann.\n\n32\n\n2. Die nach alledem zulässige Klage ist jedoch unbegründet.\n\n33\n\nDaß die verfahrensbetroffene Werbung geeignet ist, zumindest\neinen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in\nwettbewerblich relevanter Weise im Sinne von § 3 UWG in die Irre zu\nführen, kann dabei zwar keinem Zweifel unterliegen und wird von der\nBeklagten auch nicht in Abrede gestellt. Im gegebenen Fall ist\njedoch die für einen Unterlassungsanspruch als weitere materielle\nAnspruchsvoraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht\n(mehr) gegeben. Denn nach dem Verhalten der Beklagten ist\nausreichend sichergestellt, daß die wettbewerbliche\nVerletzungshandlung künftig unterbleibt.\n\n34\n\nIm Grundsatz ist zwar - wie dies auch der erkennende Senat in\nständiger Rechtsprechung vertritt - davon auszugehen, daß die\nWiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer in bezug\nauf die Verletzungshandlung eine durch ein\nVertragsstrafeversprechen hinreichend gesicherte, vorbehalts- und\nbedingungslose Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, und daß\nnur in engen Grenzen ohne eine derartige Unterwerfung ein Fortfall\nder Wiederholungsfahr anzuerkennen ist (vgl. BGH WRP 1996, 199\n-\"Wegfall der Wiederholungsgefahr I\"-; Teplitzky, a. a. O., Kap. 7,\nRdn. 4 und 6 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Den hier zu\nbeurteilenden Streitfall kennzeichnen jedoch besondere Umstände,\ndie eine solche Ausnahme rechtfertigen. Die Frage, ob die im Falle\neines begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende\nWiederholungsgefahr entfallen ist, entscheidet sich dabei\nmaßgeblich danach, ob der Verletzer ein rechtlich relevantes\nVerhalten zeigt, das ernsthaft und zuverlässig auf die künftige\nUnterlassung des Wettbewerbsverstoßes schließen läßt ( vgl.\nGloy/Spätgens, a. a. O., § 81 Rdn. 57 m. w. N. ).\n\n35\n\nDas ist hier auf Seiten der Beklagten auch ohne Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtungerklärung der Fall.\n\n36\n\nAllerdings folgt dieses Ergebnis nicht schon allein aus der\nbeklagtenseits mit Schreiben vom 24. April 1996 abgegebenen\nAbschlußerklärung. Unabhängig von der in Rechtsprechung und\nLiteratur kontrovers beantworteten Frage, ob eine Abschlußerklärung\nim Grundsatz überhaupt geeignet ist, die materielle\nAnspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl.\nTeplitzky, a. a. O., 7. Kapitel, Rdn. 17 mit weiteren Nachweisen),\nkommt dem verfahrensbetroffenen Schreiben der Beklagten für sich\ngenommen diese Wirkung im gegebenen Fall jedenfalls schon deshalb\nnicht zu, weil es den inhaltlichen Anforderungen an eine\nAbschlußerklärung nicht genügt. Denn die Abschlußerklärung muß sich\nmit dem vorliegenden Verfügunstitel decken und darf insbesondere\nkeine dessen Gleichstellung mit einem endgültigen Hauptsachetitel\nentgegenstehenden Bedingungen und Vorbehalte machen (Teplitzky,\na.a.O., 43. Kapitel, Rdn. 13; Gloy/Spät-gens, a.a.O., § 92 Rdn.\n10). Letzeres ist bei dem hier zu beurteilenden Schreiben der\nBeklagten vom 24. April 1996 jedoch der Fall.\n\n37\n\nZwar rechtfertigt sich diese Wertung nicht bereits im Hinblick\nauf den die streitige räumliche Begrenzung formulierenden\n\"klarstellenden\" Zusatz der Beklagten. Die in diesen Zusatz\neingestellte Formulierung, wonach die einstweilige Verfügung nur\nräumlich begrenzt insofern Gültigkeit besitze, als die Klägerin\ngeltend machen könne, durch einen etwaigen späteren Verstoß\nunmittelbar verletzt oder nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nanspruchsberechtigt zu sein, macht deutlich, daß die Beklagte damit\nlediglich für die sich aus dem Verfügungstitel ergebende\nMöglichkeit der künftigen Verfolgung klargestellt wissen wollte,\ndaß die Klägerin hierfür dann aktivlegitimiert sein müsse. Damit\nwar folglich nicht der Bestand und die Wirkung des titulierten\nUnterlassunsganspruchs selbst, sondern dessen\nVollstreckungsmöglichkeit betroffen. Der solcherart zu verstehende\nZusatz der Beklagten formuliert damit aber eine nach der\nRechtsprechung des Senats in jedem Fall, also auch bei einem\nHauptsachetitel, ohnehin zu beachtende Voraussetzung und kann\nfolglich die Gleichstellung des einstweiligen Verfügungstitels mit\neinem Hauptsachetitel nicht beeinträchtigen. Denn wie der\nerkennende Senat in den zu den Verfahren 6 U 114/ 96 und 6 U 29/96\nergangenen Entscheidungen jeweils vom 29. August 1997 (MD 1997,\n1227 und 1236) im einzelnen ausgeführt hat, ist den u.a. mit § 13\nAbs. 2 UWG n.F. eingetretenen Einschränkungen der Verfolgbarkeit\nvon Unterlassungsansprüchen und den diesen zugrundeliegenden\ngesetzgegeberischen Erwägungen dadurch angemessen Rechnung zu\ntragen, daß die Verfolgung des sich aus einem räumlich unbegrenzt\nausgesprochenen Titel ergebenden Verbots beschränkt ist auf\nWettbewerbshandlungen des Schuldners, für welche der Gläubiger -\nsei es als unmittelbar Verletzter, sei es als gemäß § 13 Abs. 2 Nr.\n1 UWG Berechtigter - aktivlegitimiert ist.\n\n38\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Gleichstellung des\nVerfügungstitels mit einem Hauptsachetitel ergeben sich jedoch in\ninhaltlicher Hinsicht aus dem in dem Schreiben vom 24. April 1996\nerklärten Verzicht der Beklagten auf die Rechte aus § 927 ZPO. Zur\nFrage, ob neben dem Verzicht auf die Rechte aus den §§ 936,924,926\nZPO darüber hinaus auch ein völliger oder nur ein eingeschränkter\nVerzicht auf das Aufhebungsrecht nach Maßgabe von §§ 936,927 ZPO\nerforderlich ist, um eine hinreichende Abschlußerklärung des\nSchuldners annehmen zu können, besteht zwar kein einheitlicher\nMeinungsstand (vgl. Teplitzky, a.a.O., 43. Kapitel, Rdn. 5 - 8\nm.w.N.). Übereinstimmung besteht jedoch dahin, daß jedenfalls die\nEinrede der zwar erst später eintretenden, aber vorher bereits\nangelegten Verjährung von dem Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO\nerfaßt sein muß (vgl. Teplitzky, a.a.O.; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.\nRdn. 100 zu § 25 UWG). Diese inhaltliche Qualität weist die hier in\nRede stehende Abschlußerklärung der Beklagten jedoch nicht auf.\nDenn die Beklagte hat darin auf die \"...Aufhebung wegen veränderter\nUmstände, soweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung\nvorliegen\" verzichtet. Die Einrede der Verjährung war von diesem\nVerzicht nicht erfaßt, wie u. a. der Umstand belegt, daß die\nBeklagte in den beiden Schreiben vom 4. Juni 1996 und vom 5. Juni\n1996 (Anlagen B 1 und B 2 zur Klageerwiderung vom 4. November 1997)\nbis nach dem rechtskräftigen Abschluß der beiden vorerwähnten\nVerfahhren 6 U 29/96 (31 O 435/95 LG Köln) und 6 U 114/95 (31 O\n652/95 LG Köln) auf die Einrede der Verjährung im Streitfall\nverzichtet hat. Dieser befristete Verzicht auf die Einrede der\nVerjährung hätte sich aber erübrigt, wenn die Beklagte in den im\nSchreiben vom 24. April 1996 erklärten Verzicht auf die Rechte aus\n§ 927 ZPO auch die Einrede der Verjährung einbezogen hätte. Dies\nwürdigend, ist aber das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996,\nwelches den inhaltlichen Anforderungen an eine Abschlußerklärung\nnicht genügt, für sich allein auch nicht geeignet, um den\nernsthaften und endgültigen Unterlassungswillen der Beklagten zu\ndokumentieren, mithin sicherzustellen, daß die mit der\neinstweiligen Verfügung verbotene Wettbewerbshandlung auch künftig\nzuverlässig unterbleibt.\n\n39\n\nLetzteres ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aber bei\neiner das übrige Verhalten der Beklagten einbeziehenden\nGesamtwürdigung. Denn die Beklagte hat bereits auf die\nvorprozessuale Abmahnung der Klägerin erklärt, eine etwa ergehende\neinstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen zu wollen. Diese,\nerkennbar von der vordergründigen Erwägung getragene Erklärung,\neine im Falle der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung\nverwirkte Vertragsstrafe nicht der Klägerin zukommen zu lassen, in\nVerbindung mit dem weiteren Umstand, daß die Beklagte sich im\nVerlauf des Rechtsstreits nicht auf die Einrede der Verjahrung\nberufen hat, sondern im Gegenteil selbst sogar von einem\nunbeschränkten Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO ausgeht (vgl.\nSchriftsatz vom 19. Januar 1998, dort Seite 6 unten = Bl. 148 d.A.)\nin Verbindung schließlich mit den im Schreiben vom 24. April 1996\nim übrigen enthaltenen Erklärungen, stellt aber insgesamt die\nkünftige Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung sicher.\nDenn auch wenn das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996 sowie\ndie weiteren beschriebenen Verhaltensweisen jeweils isoliert\nbetrachtet nicht ausreichen, um ernsthaft und zuverlässig auf das\nkünftige Wohlverhalten der Beklagten in bezug auf den\nverfahrensbetroffenen Wettbewerbsverstoß schließen zu lassen,\nergibt sich dieser Schluß aber aus einer das Ineinandergreifen\ndieser Einzelumstände würdigenden Gesamtschau des Verhaltens der\nBeklagten, welches daher insgesamt die Wiederholungsgefahr\nentfallen läßt.\n\n40\n\nII.\n\n41\n\nDa das landgerichtliche Urteil aus den vorstehenden Gründen\nabzuändern ist, erweist sich auch das Zahlungsbegehren der\nBeklagten als begründet. Der Beklagten steht gemäß § 717 Abs. 2 ZPO\ndem Grunde nach der damit geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des\ndurch die Vollstreckung des abgeänderten landgerichtlichen Urteils\nentstandenen Schadens zu, welcher sich der Höhe nach auf die auf\nden Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 18. März 1997\nunstreitig am 16. April 1997 geleistete Zahlung beläuft.\n\n42\n\nDer ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß § 717 Abs.\n2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO i.V.m. den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB\nberechtigt.\n\n43\n\nIII.\n\n44\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-17/6-u-62-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-17/6-u-62-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309749","retrieved":"2026-07-09 03:39:29.138433+00:00"}}