{"status":"available","doknr":"OLD309751","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0417.6U173.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-17","aktenzeichen":"6 U 173/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Kosten des von den Parteien in der Berufungsverhandlung vom\n13. März 1998 übereinstimmend in der Hauptsache erledigten\nRechtsstreits waren gem. § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten\naufzulegen, denn das vom Kläger mit seiner Berufung verfolgte\nKlagebegehren hätte ohne die von der Beklagten im Berufungstermin\nabgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung\nErfolg gehabt. Dieses Klagebegehren war bis zur\nUnterwerfungserklärung der Beklagten, die Anlaß für die\nErledigungserklärungen der Partei war, zulässig und begründet. Der\nKläger, an dessen Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG - auch\naus der Sicht der Beklagten - keine Zweifel bestehen, hat von der\nBeklagten zu Recht gem. § 3 UWG Unterlassung der beanstandeten\nAnzeige vom 17. Februar 1997 gefordert. Diese Anzeige ist\nirreführend und damit wettbewerbswidrig, wie die Mitglieder des\nSenats als Teil der von der Beklagten umworbenen Verkehrskreise aus\neigener Kenntnis und Sachkunde beurteilen können.\n\n3\n\nGegenstand der Anzeige vom 17. Februar 1997 sind\n\"Tageszulassungen\" von Fahrzeugen des Modells Ford Mondeo in den\nSonderausstattungen \"Fashion\" und \"Skylight\". Ebenso wie bei einer\nWerbung von Neufahrzeugen erwartet der Verbraucher grundsätzlich\nauch bei einer Bewerbung von \"Tageszulassungen\", daß die Werbung\nFahrzeuge der aktuellen Modellreihe betrifft, also der Modellreihe,\ndie alle bislang an dem Fahrzeugtyp vorgenommenen\nWeiterentwicklungen und technischen Verbesserungen aufweist, wie\nsie regelmäßig den Übergang zu einer neuen Modellreihe bei\nFahrzeugen kennzeichnen. Nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil\nder Verbraucher kennt die Bedeutung der - wie die Mitglieder des\nSenats aus eigener Kenntnis wissen - nahezu täglich von\nKraftfahrzeughändlern beworbenen \"Tageszulassungen\". Diese\nVerbraucher wissen auch, daß es dabei - wie schon der Wortlaut der\nAngabe nahelegt - um Zulassungen von Kraftfahrzeugen durch\nKfz-Händler geht, die nur für einen Tag vorgenommen werden, um in\neiner bestimmten zeitlichen Periode höhere Verkaufszahlen\nnachweisen zu können, aber auch, um dem Verbraucher ein solches\nfaktisch \"neues\" Fahrzeug zu niedrigeren Preisen als ein noch nicht\nin dieser Weise zugelassenes Neufahrzeug anbieten zu können. Die\nAnzeige der Beklagten bestätigt diese Kenntnis der Verbraucher.\nDort wird nämlich nicht nur der optisch hervorgehobene Begriff der\nTageszulassung verwendet. Vielmehr macht die Beklagte mit dem\nblickfangartig herausgestellten und die Werbung einleitenden\nHinweis\n\n4\n\n\"FAHRZEUGE: WIE NEU\n\n5\n\nPREIS: WIE\n\n6\n\nGEBRAUCHT\"\n\n7\n\noberhalb der Angabe: \"TAGESZULASSUNGEN VON H.\" deutlich, daß sie\nmit ihrer Werbung gerade auf diese Erwartung und Vorstellung der\nVerbraucher abzielt, bei dem Kauf eines PKW´s mit einer\n\"Tageszulassung\" ein faktisch neues Fahrzeug zum Preis eines\nGebrauchtwagens erwerben zu können. Der Verbraucher setzt danach\n\"tageszugelassene\" Fahrzeuge entgegen dem Vorbringen der Beklagten\nim Rechtsstreit nicht mit den \"gewöhnlichen\" Gebrauchtfahrzeugen\ngleich, wie auch die Beklagte selbst in ihrer Anzeige mit den\nvorstehend zitierten Werbehinweisen die \"gewöhnlichen\"\nGebrauchtwagen gerade deutlich von den beworbenen Fahrzeugen mit\nden Tageszulassungen trennt, um aus der herausgestellten\nBesonderheit der \"Tageszulassungen\" ihr werbewirksames\nVerkaufsargument gegenüber dem Verbraucher herzuleiten.\n\n8\n\nGeht somit der Verkehr auch bei einer Werbung für solche\nTageszulassungen und damit \"faktisch\" neue Fahrzeuge grundsätzlich\ndavon aus, daß es sich dabei um Produkte der laufenden Modellreihe\nhandelt, ist er in der Werbung entsprechend deutlich darüber zu\ninformieren, wenn das Angebot des Kfz-Händlers in Wahrheit\nFahrzeuge der bereits überholten Modellreihe betrifft, um eine\nIrreführung des Verbrauchers über diesen relevanten Umstand für\nseine Kaufentscheidung auszuschließen. Damit war eine solche\nInformation der Verbraucher jedoch ebenfalls in der beanstandeten\nAnzeige der Beklagten geboten, denn diese Werbung betraf unstreitig\nFahrzeuge der Marke \"Mondeo\" der 96er Modellreihe, die bereits\nAnfang des Jahres 1997 und somit auch zum Zeitpunkt der Schaltung\nder Anzeige bereits durch die 97er Modellreihe abgelöst worden\nwaren. In der angegriffenen Anzeige fehlt aber eine solche\nAufklärung. Daß dort Sonderausstattungen für Fahrzeugen der Marke\n\"Mondeo\" angeboten werden, informiert den Verbraucher nicht\ndarüber, daß es um Sonderausstattungen für Grundmodelle der nicht\nmehr aktuellen Baureihe geht. Werden Sonderaustattungen zu einem\nGrundmodell angeboten, wie dies bei den vielen Fahrzeugmarken\ngeschieht, geht der Verkehr mangels gegenteiliger Information\nregelmäßig auch hierbei davon aus, daß es sich dabei um\nSonderausstattungen für das aktuelle Grundmodell handelt. Im\nStreitfall, bei dem die Ausstattungen \"Fashion\" und \"Skylight\" des\nFord-Mondeo in der Anzeige der Beklagten beworben worden sind,\nergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. Zwar\nmag es sein, daß es sich dabei um von vornherein limitierte\nSonderausstattungen gehandelt hat, wie von der Beklagten behauptet.\nDaraus folgt aber für den Verbraucher noch nicht, daß Gegenstand\nder beanstandeten Werbung Fahrzeuge der überholten Modellreihe mit\ndieser Ausstattung waren.\n\n9\n\nSchließlich stellt auch das in der Anzeige genannte Datum der\nTageszulassungen (\"29.11.96\") keine entsprechende Aufklärung des\nVerbrauchers dar, wie sie vorliegend geboten war. Daß die Fahrzeuge\nzum Zeitpunkt ihrer Bewerbung angesichts dieses Zulassungsdatums\nbereits ca. 3 Monate alt waren, besagt nicht, daß es sich dabei um\nFahrzeuge der jetzt nicht mehr aktuellen Modell-Reihe handeln\nmußte, denn nicht jedes ältere Fahrzeug ist zugleich ein\nAuslaufmodell. Auch Neufahrzeuge der laufenden Modellreihe können -\nwie der Verbraucher weiß - je nach Auftragslage des Händlers bei\nihm mehrere Monate und länger vorrätig sein. Daher kann aus dem in\nder Anzeige der Beklagten angegebenen Datum der Erstzulassung nur\nderjenige Verbraucher die gebotene Information über die Bewerbung\nvon sog. Auslaufmodellen des Mondeo-Grundmodells entnehmen, der zum\nZeitpunkt des Erscheinens der Anzeige wußte, daß seit Januar 1997\neine neue Modellreihe des Mondeo auf dem Markt war, die die\n96-Serie abgelöst hat. Eine solche Kenntnis sämtlicher oder\nzumindest nahezu aller Verbraucher, damit auch derjenigen, die sich\nnicht gezielt über solche Umstände informieren, sondern aufgrund\nder Anzeige der Beklagten - von dieser positiv angesprochen -\nerstmals für einen Ford-Mondeo interessieren, liegt jedoch fern.\nNicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der von der Beklagten\numworbenen Verbraucher wird daher durch die beanstandete Anzeige\nder Beklagten in relevanter Weise irregeführt.\n\n10\n\nDie Aktivlegitimation des Klägers zur Verfolgung des sich danach\naus § 3 UWG ergebenden Unterlassungsanspruchs gegenüber der\nBeklagten bis zu deren strafbewehrten Unterlassungserklärung ergab\nsich aus § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG. Daß die in dieser Vorschrift\ngeforderten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit es die Ausstattung\ndes Klägers und die Frage betrifft, ob der Kläger über eine\nerhebliche Zahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder verfügt, die\nWaren oder gewerbliche Leistungen wie die Beklagten vertreiben, ist\n- wie bereits erwähnt - zu Recht kein Streitpunkt unter den\nParteien. Es ist aber auch davon auszugehen, daß der Verstoß der\nBeklagten geeignet war, den Wettbewerb auf dem\nstreitgegenständlichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, wie\ndarüber hinaus von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG für das Vorliegen der\nAktivlegitimation gefordert. Bei der beanstandete Anzeige geht es\num eine beachtliche Irreführung des Verbrauchers über kaufrelevante\nUmstände und damit nicht um einen sog Bagatellverstoß, wie er nach\nder aktuellen Fassung des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG nicht mehr\ngeahndet werden soll (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 13 b\nmit weit.Nachw.).\n\n11\n\nWar somit die Berufung des Klägers ohne die strafbewehrte\nUnterlassungserklärung der Beklagten begründet, entsprach die\nBelastung der Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits billigem\nErmessen gem. § 91 a Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-17/6-u-173-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-17/6-u-173-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309751","retrieved":"2026-07-09 03:39:29.327089+00:00"}}