{"status":"available","doknr":"OLD309755","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0416.16WX65.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-16","aktenzeichen":"16 Wx 65/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nIn der im Beschwerdeverfahren nach übereinstimmender Erklärung\nder Erledigung der Hauptsache ergangenen Kostenentscheidung vom\n22.12.97 hat das Landgericht u.a. den Beteiligten zu 1) die der\nBeteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren erwachsenen\naußergerichtlichen Kosten auferlegt.\n\n3\n\nDie hiergegen eingelegte \"außerordentliche\" weitere sofortige\nBeschwerde, mit der sich die Beteiligten zu 1) allein gegen die\nAnordnung wenden, die der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren\nerwachsenen außergerichtlichen Kosten erstatten zu müssen, ist\nnicht zulässig.\n\n4\n\nDie Beschwerdeführer verkennen nicht, daß die Entscheidung des\nLandgerichts regulär nicht anfechtbar ist: Eine erstmals vom\nBeschwerdegericht getroffene isolierte Kostenentscheidung nach\nübereinstimmender Erledigungserklärung ist nur angreifbar, wenn\nauch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel\nstattfinden würde. Daran fehlt es hier, da das Landgericht den\nGeschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 1.500,00 DM festgesetzt\nhat, und die Hauptsumme gemäß § 45 Abs. 1 WEG mehr als 1.500,00 DM\nbetragen muß.\n\n5\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht etwa\nausnahmsweise, wie die Beteiligten zu 1) aber meinen, wegen einer\ngreifbaren Gesetzeswidrigkeit anfechtbar. Nur in eng begrenzten\nAusnahmefällen krassen Unrechts kann eine Entscheidung wegen\ngreifbarer Gesetzeswidrigkeit angefochten werden. Voraussetzung\ndafür ist, daß die angefochtene Entscheidung dem Gesetz fremd ist,\nd.h. die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin\nunvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und\ndem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH NJW-RR 98, 63 m.w.N.).\nDavon kann hier ersichtlich keine Rede sein. Auf keinen Fall fehlt\nder Entscheidung jede gesetzliche Grundlage noch ist der\nangefochtene Kostenausspruch dem Gesetz inhaltlich fremd. Die\nBeteiligten zu 1) meinen auch nur, die greifbare Gesetzeswidrigkeit\nzeige der Vergleich mit der Entscheidung des Landgerichts im\nParallelverfahren 8 T 50/96, in der bei im wesentlichen gleicher\nSach- und Rechtslage mit der gleichen Richterbank im Hinblick auf\nden hier angeführten möglichen Erfolg des Zinsanspruchs eine\nErstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten im\nBeschwerdeverfahren gerade nicht ausgesprochen worden ist. Dabei\nwird zudem nicht berücksichtigt, daß das Landgericht in dieser\nnachfolgenden Entscheidung seine zuvor geäußerte Ansicht\noffensichtlich revidiert hat, die auch rechtlich nicht haltbar war,\nwie die Senatsentscheidung in der Parallelsache zeigt. Selbst wenn\nim übrigen der beanstandete Kostenausspruch nicht gerechtfertigt\ngewesen wäre und dieser richtigerweise wie im Parallelverfahren\nhätte lauten müssen, läge lediglich ein Rechtsirrtum des\nLandgerichts vor, der es nicht rechtfertigt, ein nach der\ngesetzlichen Regelung nicht statthaftes Rechtsmittel zuzulassen\n(BGH a.a.O.).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für eine Anordnung\nder Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine\nVeranlassung, da der Senat die Beteiligte zu 2) mangels\nErfolgsaussicht des Rechtsmittels am Rechtsbeschwerdeverfahren\nnicht beteiligt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-16/16-wx-65-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-16/16-wx-65-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309755","retrieved":"2026-07-09 03:39:29.695671+00:00"}}