{"status":"available","doknr":"OLD309758","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0414.2WS62.63.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-14","aktenzeichen":"2 Ws 62-63/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beschwerdeführer sind als Sozialpädagogin (L.) bzw. als\nDipl.-Psychologe (M. S.) bei der Erziehungs- und Beratungsstelle\ndes Gesamtverbandes der katholischen Kirchengemeinden Köln\nangestellt. Diese Einrichtung befaßt sich u. a. mit der Beratung\nbei sexuellen Mißbrauch und war auch von den Eheleuten J. und B.\nF., deren Tochter Br. der Angeklagte A. sexuell mißbraucht haben\nsoll, aufgesucht worden.\n\n4\n\nZu der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten A. vor der 2.\ngroßen Strafkammer des Landgerichts Köln wurden die\nBeschwerdeführer als Zeugen geladen. Trotz Gegenvorstellung des\nKammervorsitzenden erteilte der Dienstvorgesetzte der\nBeschwerdeführer, Stadtdechant Dr. J. W.f, keine\nAussagegenehmigung.\n\n5\n\nDa die Beschwerdeführer die Aussage verweigerten, hat die\nStrafkammer in dem Hauptverhandlungstermin am 17. September 1997\ngegen sie ein Ordnungsgeld von je 400,00 DM, ersatzweise je 2 Tage\nOrdnungshaft, verhängt und ihnen die durch ihre Weigerung\nverursachten Kosten auferlegt. Dagegen haben die Zeugen mit\nSchriftsatz ihres Beistandes vom 28. Oktober 1997 Beschwerden\neingelegt, welchen die Strafkammer am 14. November 1997 nicht\nabgeholfen hat.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde, die auch im\nübrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken begegnet,\nist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses. Denn die Voraussetzungen des § 70 StPO für die\nFestsetzung von Ordnungsmitteln und die Auferlegung der durch die\nZeugnisverweigerung der Beschwerdeführer verursachten Kosten liegen\nnicht vor.\n\n8\n\nEs ist schon fraglich, ob die Beschwerdeführer tatsächlich -wie\ndie Strafkammer meint - ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis\nverweigert haben.\n\n9\n\nNach § 54 Abs. 1 StPO gelten für die Vernehmung von - was hier\nnur in Betracht kommt - anderen Personen des öffentlichen Dienstes\nals Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur\nAmtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage\ndie besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Damit entfallen\nnach dieser Vorschrift Aussagepflicht und Aussagebefugnis, soweit\ndie Amtsverschwiegenheit reicht; erst wenn die Aussagegenehmigung\nerteilt ist, tritt die allgemeine Zeugenpflicht wieder in Kraft\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 54 Rdnr. 2).\n\n10\n\nFolgende Überlegungen sprechen dafür, daß es sich bei dem\nBeschwerdeführer um andere Personen des öffentlichen Dienstes im\nSinne des § 54 Abs. 1 StPO handelt:\n\n11\n\nDer Begriff des öffentlichen Dienstes ist weit auszulegen\n(Stromberg, MDR 1974, 892, 893). Er beschränkt sich nicht auf den\nBereich staatlicher oder kommunaler Verwaltung (Stromberg, a.a.O.;\nDahs in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 54 Rdnr. 9;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 54 Rdnr. 10). Der damit\numschriebene Personenkreis reicht vielmehr darüber hinaus.\n\n12\n\nSchon aus der Rechtsstellung des Gesamtverbandes der\nkatholischen Kirchengemeinden in der Stadt K., mit dem die\nBeschwerdeführer am 1. August 1996 (L.) bzw. am 20. August 1996 (M.\nS.) einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, spricht für die\nWertung der beiden Zeugen als Personen des öffentlichen\nDienstes.\n\n13\n\nBei dem Gesamtverband, der gemäß der im Kirchlichen Anzeiger für\ndie Erzdiözese Köln vom 1. September 1992 veröffentlichten\nErrichtungsurkunde aufgrund des Gesetzes vom 29. Mai 1903\nbetreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen\nKirche gebildet und am 17. August 1922 staatlich genehmigt worden\nist, handelt es sich um eine Vereinigung von katholischen\nKirchengemeinden der Stadt K., die u. a. die Aufgabe hat, die\nKosten für die gemeinsamen Errichtungen der Pfarreien in Köln (u.\na. Caritasverband) zu bestreiten. Dieser Verband ist als\nKörperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen. Als solche werden\nnach Artikel 104 GG mit Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 WRVerf\nnicht nur die Religionsgesellschaften anerkannt; sondern in Artikel\n13 des Reichskonkordats von 1993 ist bestimmt, daß\nKirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände u. a. Körperschaften des\nöffentlichen Rechts sind, soweit sie solche bisher waren. Auch in\nder \"Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung\nund Veränderung katholischer Kirchengemeinden\" zwischen dem Land\nNRW und den Diözesen im Land NRW -Bekanntmachung vom 21. November\n1960 (GVNW S. 426) - hat eine neu errichtete Kirchengemeinde - wenn\nsie staatlich anerkannt ist - die Rechte einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts. Schließlich werden in den Kirchenverträgen des\nLandes Rheinland-Pfalz und katholischen Bistümern vom 18. September\n1975 und des Landes Schleswig-Holstein mit den evangelischen\nLandeskirchen vom 23. April 1957 Kirchengemeinden und die aus ihnen\ngebildeten Kirchengemeindeverbänden als Körperschaften des\nöffentlichen Dienstes anerkannt und ihr (kirchlicher) Dienst wird\nals öffentlicher Dienst anerkannt.\n\n14\n\nAus dieser Rechtsstellung des Gesamtverbandes als Körperschaft\ndes öffentlichen Dienstes wird hergeleitet (Zöller, ZPO, 20. Aufl.,\n§ 376, Rdnr. 3 und 4) daß dessen Beschäftigte (Arbeiter und\nAngestellte) Personen des öffentlichen Dienstes sind.\n\n15\n\nAuch wenn der öffentliche Dienst über seine Funktion dergestalt\nzu definieren ist, daß - neben einem behördenähnlich strukturierten\nAnstellungsverband - die ausgeübte Tätigkeit einer \"öffentliche\"\nAufgabe zum Gegenstand haben muß, eine Aufgabe also, die\nunmittelbar dem Gemeinwohl dient und an sich Sache des Staates oder\nder politischen Gemeinden wäre (Stromberg, a.a.O.; vgl. auch: Bahs\nin Löwe/Rosenberg, a.a.O.), können die Beschwerdeführer als andere\nPersonen des öffentlichen Dienstes angesehen werden.\n\n16\n\nDenn die Einrichtung, in der sie tätig sind, bietet Beratung bei\neiner Vielzahl von Problemen an und nimmt damit eine öffentliche\nAufgabe wahr. Entsprechend wird auch in dem Lehrkommentar,\nNachtragsband I, 1967 Rdnr. 4 zu § 54 von Eberhard Schmidt als\nBeispiel für die Anwendbarkeit des § 54 StPO die Sozialfürsorge der\nKirchen erwähnt. Auch hat das Landgericht Hamburg in dem vom\nStromberg (a.a.O.) besprochenen Urteil entschieden, daß die\nTätigkeit einer kirchlichen Gemeinde in einem Treffpunkt (sog.\n\"Kirchenkeller\") für Jugendliche und Heranwachsende, der auch von\nkriminell gefährdeten Jugendlichen Personen aufgesucht wird, die\nWahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe mit der Folge ist, daß auf\ndie Mitarbeiter des Treffpunkts § 54 StPO anzuwenden ist und für\neine Aussage vor Gericht die Genehmigung des Dienstvorgesetzten\nerforderlich ist.\n\n17\n\nDaß der Gegenstand, über den die Zeugen aussagen sollten,\nnämlich über die Beratung der Familie F. im Zusammenhang mit dem\nsexuellen Mißbrauch an der Tochter Br., der\nVerschwiegenheitspflicht unterliegt, dürfte nicht Zweifelhaft\nsein.\n\n18\n\nAus allem kann der Schluß gezogen werden, daß die\nBeschwerdeführer ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten keine\nAussage machen durften. Eine Aussagegenehmigung ist mit\nTelefaxschreiben des Dienstherrn vom 16. September 1997 endgültig\nverweigert worden.\n\n19\n\nLetztlich kann aber die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen,\ninsbesondere, ob die Beschwerdeführer nicht ohne, sondern mit\ngesetzlichem Grund die Aussage verweigert haben, dahinstehen. Denn\njedenfalls durften aus einem anderem Grunde gegen die Zeugen weder\nOrdnungsmittel verhängt noch ihnen die durch ihre\nZeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Denn\ndiese Maßnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn ein Zeuge\nschuldhaft gegen die Zeugnispflicht verstoßen hat (BGHSt 28, 240,\n259).\n\n20\n\nDie angestellten Erwägungen sprechen dafür, daß die\nBeschwerdeführer wegen der von ihrem Dienstherrn versagten\nAussagegenehmigung weder verpflichtet noch auch befugt waren, vor\nGericht auszusagen. Zwar sind die Zeugen in der Hauptverhandlung am\n17. September 1997 vom Kammervorsitzenden darauf hingewiesen\nworden, daß \"die vom Dienstherrn genannten Gründe, die Aussage zu\nverweigern, nicht anerkannt\" würden (Protokoll vom 17.09.1995, S.\n8), aber in dem angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer\nanerkannt, daß sich die Zeugen durch die Versagung der\nAussagegenehmigung durch den Stadtkirchenverband \"in einem für sie\nnicht auflösbaren Konflikt\" befanden, weswegen auch - anders als\ndie mit dem angefochtenen Beschluß ergriffenen Maßnahmen - von der\nVerhängung von Beugehaft abgesehen worden ist. Wenn die Zeugen\nunter diesen Umständen eine eventuell doch bestehende\nZeugnispflicht nicht erkannt haben, kann ihnen dies nicht als\nVerschulden vorgeworfen werden.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO entspr.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-14/2-ws-62-63-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-14/2-ws-62-63-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309758","retrieved":"2026-07-09 03:39:29.926594+00:00"}}